S 2021 169
Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019
16. August 2022Deutsch12 min
A. Am 17. August 2021 wurde A.________ von der Ausgleichskasse Zug für die Beitragsabrechnung ab 1. Oktober 2020 als nichterwerbstätige Person erfasst (AK-act. 11). Gleichentags wurden die Akontobeiträge für die Jahre 2020 und 2021 festgesetzt und der Versicherte aufgefordert, die persönlichen Beiträge von Fr. 264.10 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zu bezahlen (AK-act. 12 ff.). Da der Versicherte die Rechnung – auch nach der in Rechtskraft erwachsenen gebührenpflichtigen Mahnung vom 27. September 2021 (AK-act. 26 f.) – nicht bezahlte, leitete die Ausgleichskasse am 1. November 2021 die Betreibung für Fr. 264.10 gemäss der Rechnung vom 17. August 2021 nebst 5 % Zins seit 2. November 2021 und Fr. 2.70 aufgelaufene Verzugszinsen ein (AK-act. 28). Zwecks Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags erliess die Ausgleichskasse am 9. November 2021 die Veranlagungsverfügung und setzte die als nichterwerbstätige Person geschuldeten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 fest. Gleichzeitig wurden die aufgelaufenen Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten in Rechnung gestellt (AK-act. 31). Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Versicherte Einsprache (Eingang bei der Ausgleichskasse am 17. November 2021) und machte geltend, dass er im fraglichen Zeitraum beim B.________ angestellt gewesen sei (AK-act. 36). Dazu legte er den entsprechenden Arbeitsvertrag bei (AK-act. 39 f.). Angesichts dessen hiess die Ausgleichskasse die Einsprache in Bezug auf die in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge für Januar bis Juni 2021 und die Verzugszinsen mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 gut. Hingegen wies sie die Einsprache in Bezug auf die gebührenpflichtige Mahnung vom 27. September 2021 und die Betreibungskosten von Fr. 33.30 ab (AK-act. 42 f.).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 17. August 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Betreibungskosten und Mahngebühren)
S 2021 169
Sachverhalt
A. Am 17. August 2021 wurde A.________ von der Ausgleichskasse Zug für die Beitragsabrechnung ab 1. Oktober 2020 als nichterwerbstätige Person erfasst (AK-act. 11). Gleichentags wurden die Akontobeiträge für die Jahre 2020 und 2021 festgesetzt und der Versicherte aufgefordert, die persönlichen Beiträge von Fr. 264.10 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zu bezahlen (AK-act. 12 ff.). Da der Versicherte die Rechnung – auch nach der in Rechtskraft erwachsenen gebührenpflichtigen Mahnung vom 27. September 2021 (AK-act. 26 f.) – nicht bezahlte, leitete die Ausgleichskasse am 1. November 2021 die Betreibung für Fr. 264.10 gemäss der Rechnung vom 17. August 2021 nebst 5 % Zins seit 2. November 2021 und Fr. 2.70 aufgelaufene Verzugszinsen ein (AK-act. 28). Zwecks Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags erliess die Ausgleichskasse am 9. November 2021 die Veranlagungsverfügung und setzte die als nichterwerbstätige Person geschuldeten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 fest. Gleichzeitig wurden die aufgelaufenen Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten in Rechnung gestellt (AK-act. 31). Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Versicherte Einsprache (Eingang bei der Ausgleichskasse am 17. November 2021) und machte geltend, dass er im fraglichen Zeitraum beim B.________ angestellt gewesen sei (AK-act. 36). Dazu legte er den entsprechenden Arbeitsvertrag bei (AK-act. 39 f.). Angesichts dessen hiess die Ausgleichskasse die Einsprache in Bezug auf die in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge für Januar bis Juni 2021 und die Verzugszinsen mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 gut. Hingegen wies sie die Einsprache in Bezug auf die gebührenpflichtige Mahnung vom 27. September 2021 und die Betreibungskosten von Fr. 33.30 ab (AK-act. 42 f.).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2021 beantragte A.________ insofern die Aufhebung des Einspracheentscheids, als von der Auferlegung der Mahngebühr und den Beitreibungskosten abzusehen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe der Ausgleichskasse bereits im Juli 2021 sowohl telefonisch als auch schriftlich mitgeteilt, dass er beim B.________ angestellt sei (act. 1).
C. Der mit Verfügungen vom 9. Dezember 2021 bzw. 2. Februar 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– wurde vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 bezahlt (act. 2 und 7 f.).
D. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 10).
E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 12 und 14). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 26. November 2021. Dieser ging dem Beschwerdeführer frühestens am Folgetag zu. Die am 9. Dezember 2021 am Schalter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug persönlich überbrachte Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft die Beitragszahlungen des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse Zug. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. August 2020 im B.________ angestellt war (vgl. AK-act. 39 f.). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 die Einsprache in Bezug auf die am 17. August 2021 als Nichterwerbstätiger in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge für Januar bis Juni 2021 und die Verzugszinsen guthiess. Die Veranlagungsverfügung vom 9. November 2021 wurde daher in diesem Sinne aufgehoben, als der Versicherte für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 weder Beiträge für Nichterwerbstätige noch Verzugszinsen zu entrichten hat. Hingegen hielt die Ausgleichskasse an der Mahngebühr von Fr. 20.– und an den Betreibungskosten von Fr. 33.30 fest. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Strittig und zu prüfen sind somit nur die Mahngebühr und die Betreibungskosten.
3.
Was die auferlegte Mahngebühr von Fr. 20.– anbelangt, steht fest, dass der Beschwerdeführer die Forderung der Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 im Betrag von Fr. 264.10 innert Frist nicht beglichen hatte und somit mit der Bezahlung der AHV-Beiträge in Verzug geriet, weshalb die Ausgleichskasse mit Datum vom 27. September 2021 (AK-act. 26 f.) gestützt auf Art. 34a Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu Recht eine gebührenpflichtige Mahnung erliess. Die auferlegte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 20.– entspricht sodann dem in Art. 34a Abs. 2 AHVV vorgegebenen Gebührenrahmen von Fr. 20.– bis Fr. 200.–. Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich somit an die rechtlichen Vorgaben gehalten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die gebührenpflichtige Mahnung vom 27. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Versicherte dagegen innert Frist doch keine Einsprache erhoben.
4.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von Fr. 33.30 zu Recht mit der Veranlagungsverfügung vom 9. November 2021 in Rechnung gestellt hat.
4.1
Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen, der im Gegenzug berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Die Betreibungskosten sind abschliessend in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) enthalten (Penon/Wohlgemuth, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, Art. 68 N 1). Die Beschwerdegegnerin macht Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 33.30 geltend. Es handelt sich in concreto um die Zahlungsbefehlskosten (vgl. AK-act. 29), welche Betreibungskosten i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG darstellen.
4.2
Da der Beschwerdeführer die Beitragsrechnung vom 17. August 2021 – selbst nachdem er gemahnt wurde (vgl. E. 3 hiervor) – nicht beglichen hatte, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Betreibung einzuleiten und zur Beseitigung des Rechtsvorschlags die Veranlagungsverfügung vom 9. November 2021 zu erlassen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 6013 und 6016). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, zur Eintreibung der von ihm geschuldeten Forderung den Betreibungsweg zu beschreiten. Es ist folgerichtig, dass er der Beschwerdegegnerin die Kosten in Höhe von Fr. 33.30 zu ersetzen hat (vgl. Penon/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 68 N 18).
5.
Zusammenfassend steht fest, dass sowohl die Mahngebühr von Fr. 20.– als auch die Betreibungskosten von Fr. 33.30 durch den Beschwerdeführer geschuldet sind.
6.
Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Erfassung als nichterwerbstätige Person sei ohne ihn zu informieren erfolgt, geht er fehl. Aktenkundig ist, dass die Ausgleichskasse Zug den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2021 über die Mitteilung der SVA Aargau – der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz bis zu seinem erneuten Zuzug in den Kanton Zug per 1. Oktober 2020 im Kanton Aargau (vgl. AK-act. 4) –, wonach er nichterwerbstätig sei, informiert hat. Gleichzeitig wurde ihm der Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige zugestellt mit der Bitte, diesen ausgefüllt und unterzeichnet innert 20 Tagen zu retournieren (vgl. AK-act. 5 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt beim B.________ angestellt war, wäre er verpflichtet gewesen, dies der Ausgleichskasse mitzuteilen, war für ihn aus der genannten Mitteilung vom 19. April 2021 doch klar ersichtlich, dass die Ausgleichskasse die Anmeldung als Nichterwerbstätiger beabsichtigt. Hierfür hätte eine telefonische Kontaktaufnahme gereicht. Ebenfalls wäre es möglich gewesen, die aktuelle Erwerbstätigkeit unter Ziff. 3 des Fragebogens aufzuführen. Dies tat der Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch nach den Erinnerungsschreiben vom 20. Mai 2021 (AK-act. 9) und 23. Juni 2021 (AK-act. 10) reichte er weder das verlangte Formular ein noch liess er anderweitig etwas von sich hören. Im zweiten Erinnerungsschreiben wurde der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass ohne Einreichung des Formulars bis 5. Juli 2021 eine Zwangserfassung geprüft werde. Über die Konsequenzen – Zwangserfassung als nichterwerbstätige Person – war der Beschwerdeführer somit ausreichend informiert. Dennoch reagierte er auf keines der genannten Schreiben, auch nicht auf das Begrüssungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021 (AK-act. 11) oder die gleichentags ergangenen Beitragsrechnungen (AK-act. 12 ff.). Bis zum Erlass der gebührenpflichtigen Mahnung vom 27. September 2021 wäre in der Folge genügend Zeit gewesen, währenddessen er die Ausgleichskasse über seine Anstellung hätte informieren und dadurch die Ausstellung der gebührenpflichtigen Mahnung und das darauffolgende Betreibungsverfahren hätten vermieden werden können. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er habe der Ausgleichskasse bereits im Juli 2021 sowohl telefonisch als auch schriftlich mitgeteilt, dass er beim B.________ angestellt sei, ist er nicht zu hören, handelt es sich dabei doch bloss um eine Schutzbehauptung, die durch nichts belegt ist. Aktenkundig ist jedenfalls weder eine Telefonnotiz noch ein entsprechendes Schreiben seinerseits noch eine Mitteilung eines Sozialarbeiters. Davon, dass der Beschwerdeführer 2020 und 2021 im B.________ gearbeitet hat, hatte die Ausgleichskasse bis zum Eingang der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung am 17. November 2021 somit keine Kenntnis, reichte der Beschwerdeführer doch erst zu diesem Zeitpunkt den entsprechenden Arbeitsvertrag ein. Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Mitteilung der SVA Aargau vom 15. April 2021 und des entsprechenden IK-Auszugs (vgl. AK-act. 1 ff.) die rückwirkende Erfassung als Nichterwerbstätiger prüfte. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, die HR-Abteilung des B.________ habe ihm bestätigt, dass sie ihn korrekt bei der Ausgleichskasse angemeldet hätten, nichts. Aus dem E-Mailverkehr zwischen der HR-Abteilung des B.________ und dem Beschwerdeführer geht zwar hervor, dass das B.________ für den Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 AHV-Löhne deklariert hatte. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass diese Lohnmeldungen nicht an die Ausgleichskasse Zug, sondern vielmehr an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) erfolgten (vgl. Bf-act. 3). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass sie – bis zur Einreichung der Einsprache – keine Kenntnis dieser Lohnmeldungen hatte. Daraus folgt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst hat, eine gebührenpflichtige Mahnung zu erheben und die geschuldete Forderung auf dem Betreibungsweg einzutreiben. Da die Aufwendungen durch den Beschwerdeführer verschuldet wurden, die bei rechtzeitiger Mitteilung der Anstellung nicht entstanden wären, bleibt es dabei, dass sowohl die Mahngebühr als auch die Betreibungskosten durch ihn geschuldet sind.
7.
Nach dem soeben Ausgeführten erweist sich der Einspracheentscheid vom 26. November 2021 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 400.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 17. August 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 34a AHVVart. 34a RAVSart. 34a OAVS
Art. 34a AHVVart. 34a RAVSart. 34a OAVS
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
§ 23 VRG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA