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Entscheid

S 2021 20

Kantonale Amtsstelle

24. Februar 2020Deutsch18 min

a) Die A.________ schloss sich per 13. Februar 2017 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Axa), für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 2, S. 4).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 13. Januar 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-

Strasse 40, 8400 Winterthur

Klägerin

gegen

A.________

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2021 20

Sachverhalt

A.

a) Die A.________ schloss sich per 13. Februar 2017 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Axa), für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 2, S. 4).

b) Nachdem die Axa die A.________ vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge ermahnt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 8. Juli 2020 den Anschlussvertrag per 31. Juli 2020 (Kl-act. 14) und forderte in der Schlussabrechnung vom 26. August 2020 die Bezahlung von Fr. 59'668.– bis spätestens 30. September 2020 (Kl-act. 16).

c) Weil die A.________ ihrer Zahlungspflicht nicht nach kam, leitete die Axa im Oktober 2020 beim Betreibungsamt C.________ die Betreibung ein. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. x.________ vom 22. Oktober 2020 (zugestellt am 26. Oktober 2020) hat die Betriebene BVG-Beiträge gemäss Schlussabrechnung in der Höhe von Fr. 59'668.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2020, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 800.– und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 zu bezahlen (Kl-act. 17). Dagegen erhob die A.________ am 26. August 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag.

B. Mit Klageschrift vom 2. Februar 2021 (Poststempel 4. Februar 2021) beantragte die Axa, die A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 59'668.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2020 und Fr. 800.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamts C.________ vom 22. Oktober 2020 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.________. Zur Begründung legte die Axa im Wesentlichen dar, die A.________ habe die geschuldeten Beträge nicht bezahlt. Obwohl sie sich dessen bewusst gewesen sei, habe sie Rechtsvorschlag erhoben und somit die Axa gezwungen, diesen Prozess zu führen (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht die A.________, bis zum 8. März 2021 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die A.________ liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von ihm Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 2. Februar 2021 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 59'668.– zuzüglich eines Zinses zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 1. Oktober 2020 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 800.–. Im Folgenden sind die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., Art. 73 N 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden (E. 4) auf eine eher summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.

3.2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 16. Februar 2017 rückwirkend per 13. Februar 2017 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannte die Beklagte, der Klägerin die pro Kalenderquartal ermittelten und ihr mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellten Beiträge sowie auch die Beiträge gemäss Kostenreglement und für den Sicherheitsfonds zu bezahlen (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags; Kl-act. 2).

4.

4.1

Mit Schlussabrechnung vom 26. August 2020 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag mit Fr. 59'668.– beziffert und die Beklagte um die Überweisung dieses Betrags bis zum 30. September 2020 gebeten. Sie drohte ihr zudem an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr die entstehenden Kosten und Umtriebe zu belasten (Kl-act. 16).

4.2

Aus den Akten geht hervor, dass sich die ausstehende Kapitalforderung von Fr. 59'668.– wie folgt zusammensetzt (vgl. Kl-act. 16 und 18):

- Fr. 35'778.30 Ausstand Beiträge 2019 per 31. Dezember 2019 (inkl. 4 % Zins in der Höhe von Fr. 553.50)

- Fr. 100.– Mahngebühr für Ausstand 2019

- Fr. 9'267.30 Beiträge 2020 bis 31. März 2020, fällig per 30. Juni 2020

- Fr. 9'267.30 Beiträge 2020 bis 30. Juni 2020, fällig per 30. September 2020

- Fr. 3'089.10 Beiträge 2020 bis 31. Juli 2020, fällig per 30. September 2020

- Fr. 700.– Auflösungskosten

- Fr. 1'466.– Zins zu 5 % 1. Januar bis 30. September 2020

Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten sind darin also auch Vertragsauflösungskosten und Mahngebühren sowie Verzugszinsen enthalten. Im Folgenden werden die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit geprüft.

4.3

Die Beklagte hat sich – wie erwähnt – mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags zur Bezahlung der quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet (vgl. E. 3.2). Aus dem Vorsorgeplan ergibt sich, dass neben den Prämien für den Sparbeitrag auch Risiko- und Kostenbeiträge sowie einen Beitrag an den Sicherheitsfonds geschuldet sind (Kl-act. 3 als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements, vgl. Ziff. 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2). Der Umfang der so zusammengesetzten, ausstehenden Beiträge für die Jahre 2019 und 2020, welche Teil der eingeklagten Kapitalforderung sind, ist aus den Akten ersichtlich (u.a. aus diversen Beitragsrechnungen). Er ergibt sich insbesondere auch aus dem Auszug des Beitragskontos für die Jahre 2019 bis 2020 (Kl-act. 18) und ist nicht zu beanstanden.

Ausgewiesen sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 56'848.50; darin enthalten sind die aufgelaufenen Beiträge für das Jahr 2019 von Fr. 35'224.80 (ohne Zinsen) sowie die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2020 von Fr. 21'623.70 (Fr. 9'267.30 + Fr. 9'267.30 + Fr. 3'089.10). Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nicht bestritten.

4.4

Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung; diese haben ihre Rechtsgrundlagen in Ziffer 4 des Kostenreglements (Kl-act. 5 S. 2 f.). Da die Beklagte den Erhalt des Kostenreglements bestätigt hat (vgl. Ziff. 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2) und in den Ziffern 1.3, 3.3 und 6.9 des Anschlussvertrags explizit auf das Kostenreglement verwiesen wird (Kl-act. 2), bildet dieses einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages. In Ziffer 3.3 des Anschlussvertrags behält sich die Klägerin sodann ausdrücklich das Recht vor, den Anschlussvertrag bei Zahlungsverzug mit sofortiger Wirkung aufzulösen (Kl-act. 2, Ziff. 3.3).

Ein Blick auf den Kontoauszug des Beitragskontos zeigt, dass der Saldo des Vorsorgekontos der Beklagten im Mai 2019 das letzte Mal ausgeglichen war. In der Folge machte die Klägerin die Beklagte mit jeder neuen Beitragsrechnung (vgl. Kl-act. 8–10, 12 und 13) auf die (sich laufend erhöhenden) ausstehenden Forderungen aufmerksam. Überdies hat sie die Beklagte für den Ausstand auf dem Beitragskonto von Fr. 35'778.30 (exklusiv Mahngebühren) per 31. Dezember 2019 explizit gemahnt (Kl-act. 11). Aufgrund des anhaltenden Zahlungsverzugs löste die Klägerin den Anschlussvertrag letztlich auf (Kl-act. 14).

Nach summarischer Prüfung sind folglich die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (Fr. 700.– Auflösungskosten, Fr. 100.– Mahngebühren) nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen auch diesbezüglich nie bestritten.

4.5

4.5.1

Die eingeklagte Kapitalforderung beinhaltet zudem Verzugszinsen. Der Schlussabrechnung vom 26. August 2020 (Kl-act. 16) ist eine provisorische Zinsrechnung für das Jahr 2020 beigefügt, welche für den gesamten Ausstand einen Zinsanspruch zu 5 % bis zum 30. September 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'466.– ausweist. Aus dem Kontoauszug vom 29. Dezember 2020 (Kl-act. 18) geht zudem hervor, dass die Klägerin zuvor bereits für die im Jahr 2019 ausstehenden Beiträge Verzugszinsen zu 4 % in der Höhe von Fr. 553.50 geltend machte, welche sie zum damaligen Ausstand hinzurechnete.

4.5.2

Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziffer 3.3 des Anschlussvertrags fest: Unterbleibt die fristgemässe Zahlung (der Beitragsrechnung), schuldet der Arbeitgeber einen Zins. Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.

4.5.3

Gemäss der Rechtsprechung besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie die Mahn- und Vertragsauflösungsgebühren. Aus der provisorischen Zinsrechnung vom 26. August 2020 (Kl-act. 16) ist ersichtlich, dass die Klägerin dies fälschlicherweise ausser Acht liess und auch auf diesen Beträgen Zinsen erhob, was nicht rechtens ist.

4.5.4

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend werden die Zinssätze gemäss Ziffer 2.2 des Anschlussvertrags (Kl-act. 2) durch die Stiftung festgelegt und können jederzeit angepasst werden. Die Klägerin verlangte für 2019 Verzugszinsen von 4 % und ab 2020 solche von 5 %, was auf den jeweiligen Beitragsrechnungen vermerkt ist (vgl. u.a. Kl-act. 9, 10, 12 und 13). Ein Verzugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform; die von der Beschwerdeführerin erhobenen (tieferen) Zinsen sind daher nicht zu beanstanden.

4.5.5

Um den Beginn des Verzugszinsenlaufs zu ermitteln, ist zunächst die gesetzliche Fälligkeitsregelung in Art. 66 Abs. 4 BVG zu beachten, wonach die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind, zu überweisen hat. Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden. Gemäss Ziffer 3.3 des vorliegend massgebenden Anschlussvertrags werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellt. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber – für die nunmehr fälligen Beiträge – einen Zins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 3.3, Kl-act. 2). In Ziffer 2.2 des Anschlussvertrages ist weiter festgehalten, dass alle Konti verzinslich geführt werden und Zinsen zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitgebers am Ende des Versicherungsjahres gutgeschrieben bzw. belastet werden.

Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR).

4.5.6

Die Klägerin errechnete für das Jahr 2019 einen Verzugszins von Fr. 553.50, dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, ist aus dem Kontoauszug vom 29. Dezember 2020 (Kl-act. 18) nicht klar ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Bei summarischer Prüfung ist daher von für das Jahr 2019 geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 553.50 auszugehen.

In Bezug auf die Zinsen für das Jahr 2020 ist die Sachlage anders. Aus der, der Schlussabrechnung (Kl-act. 16) beigelegten, provisorischen Zinsrechnung für 2020 vom 26. August 2020 sowie dem Kontoauszug des Beitragskontos für die Jahre 2019 und 2020 (Kl-act. 18) geht eindeutig hervor, dass der Saldovortrag von Fr. 35'778.30 per 31. Dezember 2019 die Verzugszinsen 2019 enthält und diese mit verzinst, also Zinseszins erhoben wurde. Zinsrelevant wäre hier jedoch allein die für 2019 noch ausstehende Beitragsforderung von Fr. 35'224.80 gewesen, wie sie am 1. Dezember 2019 in Rechnung gestellt wurde (Kl-act. 10) bzw. sich auch aus dem Kontoauszug ergibt. Weiter wurden für 2020 sowohl auf den Mahngebühren, wie auch auf den Auflösungskosten unzulässigerweise Verzugszinsen erhoben (Kl-act.16). Letztlich ist aus der provisorischen Zinsrechnung für 2020 zudem ersichtlich, dass die Klägerin die errechneten Verzugszinsen jeweils laufend in die saldierte Beitragsforderung eingerechnet und darauf weitere Verzugszinsen berechnet hat und auch damit gegen das Zinseszinsverbot verstösst.

4.5.7

Im Folgenden sind die Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2020 nach der Massgabe der erwähnten Rechtsregeln zu berechnen, da sie nur in diesem Umfang zugesprochen werden dürfen.

Aus den Akten ergibt sich, dass neben dem Beitragsausstand 2019 von Fr. 35'224.80 für den ab 1. Januar 2020 Verzugszinsen geschuldet sind, allein die Beitragsforderung bis März 2020 über Fr. 9'267.30, welche per 30. Juni 2020 fällig war, zu berücksichtigen ist. Die übrigen Beitragsforderungen 2020 waren erst per Ende September 2020 fällig und sind daher nicht relevant (vgl. oben E. 4.2), was auch die Klägerin in ihrer provisorischen Zinsrechnung korrekt berücksichtigte (Kl-act. 16).

Damit sind auf Fr. 35'224.80 Zinsen zu 5 % von 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 geschuldet, was Fr. 873.20 ergibt. In der Folge erhöht sich der ausstehende Beitragssaldo um Fr. 9'267.30 (per 30. Juni 2020 fällige Beiträge) auf Fr. 44'492.10. Dieser Betrag ist wiederum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 zu 5 % zu verzinsen, was Fr. 554.65 ergibt. Insgesamt hat die Beklagte damit für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'427.85 zu bezahlen.

Zusammen mit den Verzugszinsen für 2019 ergibt dies per 30. September 2020 eine Zinsforderung auf ausstehenden Beitragsforderungen von Fr. 1'981.35.

Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Infolgedessen sind die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'981.35 bei der Berechnung der Kapitalforderung nicht zu berücksichtigen und als separate Forderung auszuweisen, wie die Verwaltungskosten.

4.6

Nach dem Gesagten und nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen erhoben und die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert hat und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 56'848.50 (E. 4.3) zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 800.– (E. 4.4), sowie einer separaten Zinsforderung für den bis zum 30. September 2020 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1'981.35 (E. 4.5) auszugehen.

4.7

Die Klägerin beantragte ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 1. Oktober 2020 auf der eingeklagten Kapitalforderung. Auch diesbezüglich sind die obgenannten Grundsätze zu beachten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der per 30. September 2020 fälligen Beitragsforderungen im Umfang von insgesamt Fr. 56'848.50 mit 5 % ab dem 1. Oktober 2020. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben.

4.8

Zu guter Letzt hat die in der Klage zusätzlich zur Kapitalforderung von Fr. 59'688.– eingeklagte Bearbeitungsgebühr von Fr. 800.– ihre Rechtsgrundlage in der Ziffer 4 des Kostenreglements (Kl-act. 5, S. 3) und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4).

5.

In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage insoweit gutzuheissen, dass der Klägerin Fr. 56'848.50 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Oktober 2020, Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 1'981.35 sowie die Bearbeitungsgebühr Fr. 800.– zuzusprechen sind.

Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 22. Oktober 2020 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 56'848.50, für den Zins von 5 % seit 1. Oktober 2020 auf dieser Kapitalforderung, für Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 1'981.35 sowie die Bearbeitungsgebühr Fr. 800.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags wird dadurch leicht unterschritten. Für die Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. x.________ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

6.

Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden.

7.

Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 56'848.50 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. Oktober 2020 und die Verwaltungsgebühren von Fr. 800.–, Verzugszinsen von Fr. 1'981.35 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamts C.________ wird für den Betrag von Fr. 56'848.50 nebst Zinsen zu 5% hierfür seit 1. Oktober 2020 sowie für Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und Verzugszinsen von Fr. 1'981.35 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 13. Januar 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

§ 29 GO VG

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356