S 2021 38
Fürsorgerische Unterbringung
5. Dezember 2022Deutsch16 min
A. Die verheirateten Versicherten, A.________ und B.________, meldeten sich Ende Juli 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse Zug an, worauf letztere mit Verfügungen vom 27. Februar 2018 von ersteren je Fr. 23'668.55 als Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 einforderte (AK-act. 1 f.; 13 ff.). Am 22. März 2018 teilte A.________ der Ausgleichskasse Zug mit, sie werde ab 1. April 2018 bei der D.________ (nachfolgend D.________) in Zug arbeiten und dort AHV-Beiträge bezahlen. Im Arbeitsvertrag zwischen der D.________ und A.________ vom 26. bzw. 28. März 2018 wurde für ein Pensum von 25 % ein Monatslohn von Fr. 1'500.– vereinbart; als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 2018 festgelegt (AK-act. 19 ff.). Nachdem die Ausgleichskasse Zug A.________ mitgeteilt hatte, dass bei einem 25 %-Pensum keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV gegeben sei und deshalb das Abrechnungskonto als Nichterwerbstätige nicht gelöscht werden könne, liess A.________ der Ausgleichskasse Zug am 21. April 2018 den am 16. resp. 17. April 2018 geschlossenen Vertrag zwischen ihr und der D.________ zukommen, worin bei einem Pensum von 50 % ein Monatslohn von Fr. 2'000.– vorgesehen wurde; als Arbeitsbeginn wurde wiederum der 1. April 2018 vereinbart (AK-act. 25 ff.). Mit E-Mail vom 7. Juni 2018 teilte die Ausgleichskasse Zug A.________ mit, dass die Befreiung von der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige nicht möglich sei, da sie – hochgerechnet auf das ganze Jahr – weniger als 50 % arbeite (AK-act. 37). Im Rahmen der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz teilte die Ausgleichskasse Zug A.________ am 11. Juni 2018 mit, dass sie, falls sie ihr Pensum auf 75 % erhöhen und für das ganze Jahr 2018 im Durchschnitt ein 50 %-Pensum erreichen würde, die Beiträge grundsätzlich aus Erwerbstätigkeit leisten könnte, worauf A.________ der Ausgleichskasse Zug am 26. Juni 2018 den am 22. resp. 25. Juni 2018 geschlossenen, einen Arbeitsbeginn am 1. Juni 2018, ein 100 %-Pensum und einen Monatslohn von Fr. 2'500.– vorsehenden Arbeitsvertrag zwischen ihr und der D.________ einreichte (AK-act. 34 ff.; 44 ff.). Am 9. Juli 2018 stellte die Ausgleichskasse Zug verfügungsweise fest, dass A.________ für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei (AK-act. 47 ff.). Am 2. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse Zug gleichlautend zugunsten von B.________ (AK-act. 51 ff.). Nach Erhalt der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung forderte die Ausgleichskasse Zug mit "Definitive[r] Verfügung für das Jahr 2018" vom 6. Januar 2020 von A.________ und B.________ als Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 je Fr. 23'512.50 ein (AK-act. 69 ff.; 76 ff.). Am 18. Januar 2020 sandte A.________ die Verfügungen samt Einzahlungsscheine an die Ausgleichskasse Zug zurück, was von letzterer als Einsprache gegen ebendiese Verfügungen behandelt wurde (AK-act. 82 ff.). Die begründete Einsprache vom 13. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse Zug am 8. Februar 2021 mit zwei Einspracheentscheiden ab (AK-act. 107 ff.).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 31. Januar 2023
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
B.________
beide vertreten durch RA lic. iur. C.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge)
S 2021 38 / S 2021 39
Sachverhalt
A. Die verheirateten Versicherten, A.________ und B.________, meldeten sich Ende Juli 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse Zug an, worauf letztere mit Verfügungen vom 27. Februar 2018 von ersteren je Fr. 23'668.55 als Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 einforderte (AK-act. 1 f.; 13 ff.). Am 22. März 2018 teilte A.________ der Ausgleichskasse Zug mit, sie werde ab 1. April 2018 bei der D.________ (nachfolgend D.________) in Zug arbeiten und dort AHV-Beiträge bezahlen. Im Arbeitsvertrag zwischen der D.________ und A.________ vom 26. bzw. 28. März 2018 wurde für ein Pensum von 25 % ein Monatslohn von Fr. 1'500.– vereinbart; als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 2018 festgelegt (AK-act. 19 ff.). Nachdem die Ausgleichskasse Zug A.________ mitgeteilt hatte, dass bei einem 25 %-Pensum keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV gegeben sei und deshalb das Abrechnungskonto als Nichterwerbstätige nicht gelöscht werden könne, liess A.________ der Ausgleichskasse Zug am 21. April 2018 den am 16. resp. 17. April 2018 geschlossenen Vertrag zwischen ihr und der D.________ zukommen, worin bei einem Pensum von 50 % ein Monatslohn von Fr. 2'000.– vorgesehen wurde; als Arbeitsbeginn wurde wiederum der 1. April 2018 vereinbart (AK-act. 25 ff.). Mit E-Mail vom 7. Juni 2018 teilte die Ausgleichskasse Zug A.________ mit, dass die Befreiung von der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige nicht möglich sei, da sie – hochgerechnet auf das ganze Jahr – weniger als 50 % arbeite (AK-act. 37). Im Rahmen der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz teilte die Ausgleichskasse Zug A.________ am 11. Juni 2018 mit, dass sie, falls sie ihr Pensum auf 75 % erhöhen und für das ganze Jahr 2018 im Durchschnitt ein 50 %-Pensum erreichen würde, die Beiträge grundsätzlich aus Erwerbstätigkeit leisten könnte, worauf A.________ der Ausgleichskasse Zug am 26. Juni 2018 den am 22. resp. 25. Juni 2018 geschlossenen, einen Arbeitsbeginn am 1. Juni 2018, ein 100 %-Pensum und einen Monatslohn von Fr. 2'500.– vorsehenden Arbeitsvertrag zwischen ihr und der D.________ einreichte (AK-act. 34 ff.; 44 ff.). Am 9. Juli 2018 stellte die Ausgleichskasse Zug verfügungsweise fest, dass A.________ für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei (AK-act. 47 ff.). Am 2. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse Zug gleichlautend zugunsten von B.________ (AK-act. 51 ff.). Nach Erhalt der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung forderte die Ausgleichskasse Zug mit "Definitive[r] Verfügung für das Jahr 2018" vom 6. Januar 2020 von A.________ und B.________ als Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 je Fr. 23'512.50 ein (AK-act. 69 ff.; 76 ff.). Am 18. Januar 2020 sandte A.________ die Verfügungen samt Einzahlungsscheine an die Ausgleichskasse Zug zurück, was von letzterer als Einsprache gegen ebendiese Verfügungen behandelt wurde (AK-act. 82 ff.). Die begründete Einsprache vom 13. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse Zug am 8. Februar 2021 mit zwei Einspracheentscheiden ab (AK-act. 107 ff.).
B. Mit (separaten) Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 8. März 2021 (Datum Poststempel) liessen A.________ und B.________ die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021 sowie die Anerkennung des Beitragsstatus von A.________ als Erwerbstätige für das Jahr 2018 resp. die aus dieser Anerkennung folgende Befreiung von der Beitragspflicht für das Jahr 2018 beantragen (S 2021 38, act. 1; S 2021 39, act.1).
C. Am 9. März 2021 verfügte der Vorsitzende die Vereinigung der Verfahren S 2021 38 und S 2021 39 (ab dann als S 2021 38 geführt; Hinweise auf beschwerdeführerische Belege ["BF-act."] beziehen sich im Folgenden auf das Verfahren S 2021 38) sowie die Bezahlung eines Kostenvorschusses zulasten der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.– (act. 2). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 3).
D. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde(n) (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung bzw. des strittigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 147 V 278 E. 2.1; 131 V 9 E. 1). Verfahrensvorschriften sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Erwägungen
2.
Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 830.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Bei den vorliegenden Anfechtungsobjekten handelt es sich um Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess die vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide am 8. Februar 2021. Die Beschwerdeschriften wurden am 8. März 2021 der Post übergeben und gingen tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die angefochtenen Entscheide betreffen die AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführer für das Jahr 2018. Folglich gelten diese als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllen die Beschwerdeschriften auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen sind. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
3.2
Das AHVG geht davon aus, dass eine AHV-rechtliche Erfassung nur entweder als erwerbstätige oder als nichterwerbstätige Person erfolgt. Aus Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ergibt sich (indirekt), dass drei Kategorien von Personen zu unterscheiden sind: Personen, die überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausüben (Nichterwerbstätige); Personen, die eine volle Erwerbstätigkeit ausüben (Erwerbstätige); Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Auf letztere Personenkategorie bezieht sich Art. 28bis AHVV. Die Abgrenzung der nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen von den dauernd voll erwerbstätigen Personen beurteilt sich nach der Verwaltungspraxis danach, ob die betreffende Person während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) zu während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, S. 213 f., mit Verweis auf Rz. 2035 und 2039 Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGer 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E. 1). Soweit eine beitragspflichtige Person praktisch gesehen vom Vermögen oder vom Ertrag desselben lebt, darf nicht leichthin auf die Annahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn die betreffende Person eine Tätigkeit ausübt, deren Erwerbscharakter nicht klar erstellt ist und deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist (BGer H 217/06 vom 30. August 2007 E. 2.1.4). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
3.3
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung betrifft die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit eines formell rechtskräftigen Entscheids. Ihr Gegenstand ist die Korrektur eines Fehlers in der Rechtsanwendung, der bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung vorgekommen ist. Der Inhalt des Entscheids ist unerheblich, solange der materielle Verfügungsbegriff erfüllt ist (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 53 N 56 f.). Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Leistungszusprache oder -verweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Wenn der Wiedererwägungsgrund die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen betrifft, welche notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist zweifellose Unrichtigkeit eher zurückhaltend anzunehmen (Thomas Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 62 und 67). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2).
3.4
Die Organe der AHV sind ebensowenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Beitragsumgehung vorliegt. Eine Beitragsumgehung ist in Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien anzunehmen, wenn: die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint; anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären; und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, wenn es von den Organen der AHV hingenommen würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist zu entscheiden, wie wenn die Umgehungshandlung nicht stattgefunden hätte, und der Beitragspflicht ist die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss dem vom Beitragspflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (BGE 113 V 92 E. 4b).
4.
Anfechtungsobjekte sind die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021, in welchen die Beschwerdegegnerin über die Einsprachen betreffend die Beitragsverfügungen vom 6. Januar 2020 entschieden hat. Die Beschwerdeführer bestreiten, die mit Verfügungen vom 6. Januar 2020 eingeforderten Beträge zu schulden.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin führte materiell zusammengefasst aus, das durchschnittliche Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 habe sich zwar auf 62.5 % belaufen. Indes beständen Indizien dafür, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit [recte wohl: die Arbeitsverträge] zwecks Verhinderung der Qualifikation als Nichterwerbstätige vorgeschoben worden sei[en] (BF-act. 3 S. 4 ff.; vgl. insbesondere zum "Zweifel an der Korrektheit der schriftlichen Arbeitsverträge" act. 5 S. 2). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die volle Erwerbstätigkeit 2018 zwecks Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschoben worden sei. Die Berufung auf die volle Erwerbstätigkeit müsse damit als rechtsmissbräuchlich bewertet werden und es sei davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit nicht "voll" im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gewesen sei. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 8'177'622.50 "Beiträge für Nichterwerbstätige" in Höhe von Fr. 23'512.50 zu entrichten (BF-act. 3 S. 6). Mangels Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahre 2018 könne der Beschwerdeführer nicht nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit werden, weshalb er beim gleichen massgebenden Vermögen ebenfalls "Beiträge für Nichterwerbstätige" im Umfang von Fr. 23'512.50 zu entrichten habe (AK-act. 114).
In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, die bisherigen Beitragsverfügungen hätten unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Steuerveranlagung gestanden. So seien die Beiträge gemäss Verfügungen vom 13. Februar 2018 (AK-act. 4 ff.) ausdrücklich als Akontobeiträge bezeichnet worden und es sei angekündigt worden, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt würden. Gleiches sei auf den Verfügungen vom 27. Februar 2018 (AK-act. 13 ff.) festgehalten worden. Die Verfügungen vom 6. Januar 2020 ersetzten die bisherigen Verfügungen. Sie zögen insbesondere diejenige vom 9. Juli 2018 in Wiedererwägung resp. hätten diejenige vom 2. Oktober 2018 aufgehoben. Die damalige Verfügung [betreffend die Beschwerdeführerin], welche festhalte, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und der darauf bezahlten Beiträge keine Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet seien, erweise sich mit der eingegangenen Steuermeldung und unter Berücksichtigung der Erwägungen als zweifellos unrichtig (BF-act. 3 S. 6 f.; AK-act. 113).
5.2
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügungen vom 9. Juli und 2. Oktober 2018 formell in Rechtskraft erwachsen sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher insofern einig zu gehen, als auf diese Verfügungen nur nach Massgabe von Art. 53 ATSG, namentlich im Rahmen einer Wiedererwägung, zurückgekommen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit (AK-act. 50 ff.). Ob die ihn betreffende Feststellungsverfügung in Wiedererwägung gezogen werden konnte, hängt somit direkt davon ab, ob dies für die die Beschwerdeführerin betreffende Feststellungsverfügung bejaht werden kann.
5.2.1
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind anhand der Angaben der Versicherten zunächst in einer (provisorischen) Akontobeitragsverfügung einzufordern und nach Eingang der definitiven Steuerdaten definitiv festzulegen resp. auszugleichen (vgl. Rz. 2129 ff. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Dieser Ablauf setzt jedoch voraus, dass sich zwischen dem Erlass dieser Verfügungen nichts am Beitragsstatus der Versicherten ändert. Dies war vorliegend nicht der Fall: Mit Verfügungen vom 9. Juli und 2. Oktober 2018, welche die provisorischen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 2018 ersetzten, stellte die Beschwerdegegnerin verfügungsweise fest, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige treffe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führte das Ersetzen der Verfügungen vom 27. Februar 2018 jedoch nicht dazu, dass die Anerkennung des Status des Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige (ebenfalls) provisorischer Natur war; vielmehr lagen dadurch den "definitiven" Verfügungen vom 6. Januar 2020 gar keine provisorischen mehr zugrunde. Die Steuermeldung, die die beschwerdeführerischen Angaben zum Vermögen und Taggeldeinkommen im Übrigen grundsätzlich bestätigte, war insofern gar nicht mehr von Belang. Schliesslich wird weder dargetan noch ist ersichtlich, warum aufgrund der Steuermeldung davon auszugehen sein soll, dass die Verfügung vom 9. Juli 2018 (resp. vom 2. Oktober 2018) und mithin die Qualifikation der Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige im Jahr 2018 zweifellos unrichtig war.
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging im Juli resp. Oktober 2018 von einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aus. Heute beurteilt die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anders und verneint den Erwerbstätigen-Status. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführt, erfüllte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mit einem durchschnittlichen Pensum von 62.5 % die Voraussetzung zur Qualifikation als dauernd voll Erwerbstätige. Schon daraus ergibt sich, dass die Feststellungsverfügungen nicht zweifellos unrichtig sein konnten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in casu Anzeichen für eine Beitragsumgehung vorliegen. Auch daraus kann nämlich nicht geschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Feststellungsverfügungen vernünftigerweise einzig von einer Beitragsumgehung hätte ausgegangen werden dürfen und in der Folge die Qualifikation der Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige geradezu unvertretbar gewesen ist.
5.2.3
Zusammenfassend kann somit nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügungen vom 9. Juli resp. 2. Oktober 2018 ausgegangen werden, womit es bereits an der ersten Wiedererwägungsvoraussetzung fehlte. Im Ergebnis erweisen sich die Verfügungen vom 6. Januar 2020 resp. die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021, mit welchen aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige von den Beschwerdeführern entsprechende Beiträge eingefordert wurden, als unrechtmässig, weshalb die Einspracheentscheide in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben sind.
Die Einspracheentscheide haben die Verfügungen vom 6. Januar 2020 ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführer die Veranlagung als Erwerbstätige resp. die Befreiung von der Beitragspflicht für das Jahr 2018 verlangen, ist darauf nicht einzutreten.
6.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. Den obsiegenden Beschwerdeführern ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten und zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerden werden insofern gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021 aufgehoben werden.
2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.
3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im Dispositiv).
Zug, 31. Januar 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
BGE 131 V 9ATF 131 V 9DTF 131 V 9
BGE 130 V 1ATF 130 V 1DTF 130 V 1
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
9C_105/2012
EVG H 217/06
Art. 30 AHVVart. 30 RAVSart. 30 OAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 138 V 324ATF 138 V 324DTF 138 V 324
BGE 141 V 405ATF 141 V 405DTF 141 V 405
BGE 113 V 92ATF 113 V 92DTF 113 V 92
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA