S 2021 5
Bebauungsplan Hertizentrum, Zug
2. Juli 2021Deutsch29 min
A. Die 1961 geborene A.________ war als Verkäuferin der C.________ bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. Dezember 2018 an ihrem Arbeitsplatz in der Filiale D.________ (Detailhandel) von einem maskierten Täter mit vorgehaltener Waffe gezwungen wurde, ihm das sich in der Kassenschublade befindliche Bargeld zu übergeben. Nachdem sie dies getan hatte, entfernte sich der Täter zu Fuss (Suva-act. 1 und 28). Als Folge der Bedrohung erlitt die Versicherte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Suva-act. 35). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Suva-act. 23). Nach mehreren Beurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Suva-act. 21, 40, 55 und 75), stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 8. September 2020 per 30. September 2020 ein mit der Begründung, zwischen der aktuellen psychischen Störung und dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2018 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang mehr (Suva-act. 80). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 84) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ab (Suva-act. 89).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 21. Juli 2021 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA MLaw B.________
gegen
SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Kausalität)
S 2021 5
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ war als Verkäuferin der C.________ bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. Dezember 2018 an ihrem Arbeitsplatz in der Filiale D.________ (Detailhandel) von einem maskierten Täter mit vorgehaltener Waffe gezwungen wurde, ihm das sich in der Kassenschublade befindliche Bargeld zu übergeben. Nachdem sie dies getan hatte, entfernte sich der Täter zu Fuss (Suva-act. 1 und 28). Als Folge der Bedrohung erlitt die Versicherte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Suva-act. 35). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Suva-act. 23). Nach mehreren Beurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Suva-act. 21, 40, 55 und 75), stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 8. September 2020 per 30. September 2020 ein mit der Begründung, zwischen der aktuellen psychischen Störung und dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2018 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang mehr (Suva-act. 80). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 84) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ab (Suva-act. 89).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Januar 2021 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 20. November 2020 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Leistungen nach UVG auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege – und sinngemäss auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand – beantragt. Begründend stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Raubüberfall vom 29. Dezember 2018 sei angesichts der Umstände als nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet zu erachten, innerhalb von zwei, drei Jahren nach dem Ereignis Spätfolgen im Sinne der Behandlungsbedürftigkeit von psychischen Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher zu bejahen. Zudem sei der Status quo sine vel ante bis heute nicht erreicht und die noch laufenden Therapien zusammen mit ihrer Motivation geeignet, künftig eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen, wodurch auch die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ein realistisches Ziel bleibe.
C. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 beantragte die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid.
D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA MLaw B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigestellt.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 20. November 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 29. Dezember 2018 ereignet, weshalb – entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln – die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 6. Januar 2021 der Post übergeben, weshalb die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin wohnt in F.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 20. November 2020. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Januar 2021 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
3.2
Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen, wobei gemäss Rechtsprechung jedoch auf eine "weite Bandbreite" von versicherten Personen abzustellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1).
3.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).
3.4
3.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Mit der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs wird dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen (BGE 123 V 98 E. 3b). Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage kommt somit die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 117 V 369 E. 4a; 115 V 133 E. 7).
3.4.2
Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der oben zitierten allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359, vgl. auch BGE 129 V 177 E. 4.2). Dabei ist nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherten Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3.).
3.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen).
4.
Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Raubüberfall vom 29. Dezember 2018 einen Unfall im Sinne des gesetzlichen Unfallbegriffs darstellt, für dessen gesundheitliche Folgen die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Dieser Pflicht ist die Suva denn auch nachgekommen und hat während 21 Monaten Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet. Mit Verfügung vom 8. September 2020 bzw. Einspracheentscheid vom 20. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die erbrachten Versicherungsleistungen indes per 30. September 2020 ein. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, der Fall sei zu früh abgeschlossen worden.
4.1
Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der lnvalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes “namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
4.2
4.2.1
Wie sich aus den Akten ergibt, zog sich die Beschwerdeführerin beim Raubüberfall vom 29. Dezember 2018 keine körperlichen Verletzungen zu. Als Folge der Bedrohung erlitt sie hingegen eine PTBS, weswegen ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Suva-act. 11) und sie sich am 12. April 2019 bei lic. phil. G.________, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, in Behandlung (einmal pro Woche) begab (Suva-act. 35).
4.2.2
Am 20. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch den Suva-Konsiliarpsychiater Dr. E.________ persönlich untersucht. Im Rahmen dessen gab die Beschwerdeführerin Dr. E.________ gegenüber zu verstehen, dass es ihr aktuell psychisch deutlich besser gehe als noch in der ersten Zeit nach dem Ereignis. Doktor E.________ bestätigte die Diagnose einer schweren PTBS und befand die laufenden therapeutischen Massnahmen für notwendig und sinnvoll. Dabei war es für den Kreisarzt nachvollziehbar, dass die psychische Belastbarkeit und Stabilität bisher für den Einsatz traumaspezifischer therapeutischer Methoden (z.B. EMDR) nicht ausreichend gewesen sei. Im Weiteren verneinte er eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei er eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im besten Fall in rund einem Jahr für erreichbar erachtete (Suva-act. 40).
4.2.3
Am 21. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes von der Suva-Aussendienstmitarbeiterin zu Sachverhalt und Heilverlauf befragt. Dabei wurde im entsprechenden Bericht vom 25. August 2019 festgehalten, dass die Versicherte während des Gespräches mehrmals geweint habe und es ihr schwergefallen sei, über den Unfall zu sprechen. Sie habe jedoch angegeben, dass eine minime Besserung eingetreten sei (Suva-act. 44).
4.2.4
Mit Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2019 berichtete Psychotherapeutin G.________, dass es der Patientin bis heute noch nicht gelungen sei, den Weg in die Therapiesitzungen alleine zurückzulegen. Die Patientin mache nur langsame Fortschritte. Seit ihren Ferien im September 2019 in H.________ habe sich ihr "innerer Kampf" aber deutlicher zugunsten von mehr Angstbewältigung und Autonomie verlagert, so dass sie nun auch bereit sei, in der Therapie Expositionen zu machen (Suva-act. 48).
4.2.5
Mit neuerlicher psychiatrischer Beurteilung vom 13. Dezember 2019 ging Dr. E.________ weiterhin von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Raubüberfall und den noch geklagten Beschwerden und einer mittel- bis langfristig erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Dies begründete er mit den insgesamt guten persönlichen Ressourcen der Versicherten (Suva-act. 55).
4.2.6
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2019 hielt Psychotherapeutin G.________ anfänglich kontinuierlich kleine Fortschritte fest, bis ab Anfang Dezember 2019, als der Jahrestag des Überfalls näher gerückt sei, wieder eine Verschlechterung eingetreten sei. Die Patientin habe seither wieder grosse Schlafprobleme, stehe nachts auf, backe Guetzli oder nehme Essen zur Beruhigung zu sich, was wiederum zu einer Gewichtszunahme und diesbezüglichen Selbstwertproblemen geführt habe. Sie habe wieder vermehrt mit sich und dem Täter gehadert und mehr daran gezweifelt, das Trauma überwinden zu können. Seit Weihnachten sei sie nun wieder zuversichtlicher mit der Hoffnung, es im neuen Jahr schaffen zu können (Suva-act. 58).
4.2.7
Am 18. April 2020 berichtete Psychotherapeutin G.________ von weiteren Fortschritten indem die Patientin jetzt wieder präsenter durchs Leben gehe, mehr in Kontakt mit ihrem Leben vor dem Überfall sein könne und schöne Erinnerungen ihr wieder besser zugänglich seien. Sie sei in den Sitzungen besser in der Lage, sich bewusst mit dem Überfall zu konfrontieren und sich dann wieder zu distanzieren und auf die Gegenwart zu fokussieren. Sie gestalte ihr Leben zunehmend aktiver, indem sie z.B. wieder Gartenarbeit aufnehme. Die Versicherte wirke insgesamt zwar stabiler, aber die Traumatherapie müsse weiterhin ihrem Tempo angepasst werden, das durch ihre "posttraumatischen Symptome sowie die Schutz- und Vermeidungsstrategien" immer wieder gebremst werde. Da sie aber "dranbleibe", gut mitmache und entschlossen sei, den "Kampf" gegen ihre Symptome und den Täter gewinnen zu wollen, erachte sie, die Psychotherapeutin, die Fortsetzung der Therapie als wichtig und lohnenswert (Suva-act. 66).
4.2.8
Mit Bericht vom 1. Juli 2020 wies die Psychotherapeutin schliesslich darauf hin, dass der Verlauf seit dem 18. April 2020 von einem "Auf und Ab" der Stimmungslage und einem ständigen "inneren Kampf" gekennzeichnet gewesen sei. Es habe immer wieder äussere Auslöser gegeben, welche sie an den Überfall erinnert und destabilisiert hätten. Dennoch mache die Patientin auch immer wieder kleine Fortschritte. So habe sie es beispielsweise geschafft, alleine mit ihrem 7-jährigen Neffen von zu Hause zu Fuss in die Therapiestunde zu kommen. Dabei sei die Panik gekommen und gegangen, ihr Bauch sei "hart" geworden und sie sei danach erschöpft gewesen. Sie habe immer noch Mühe ein- und durchzuschlafen, weil sie innerlich nicht zur Ruhe komme. In der letzten Sitzung habe die Versicherte erzählt, dass sie es geschafft habe, fünf Minuten in Begleitung ihres Sohnes Zug zu fahren. Beurteilend kam die Psychotherapeutin zum Schluss, die Patientin habe auch in den vergangenen sieben Sitzungen Fortschritte gemacht, jedoch nicht kontinuierlich, sondern eher nach dem Prinzip: "zwei Schritte nach vorne und wieder ein Schritt zurück". Sie kämpfe sich tapfer vorwärts und hadere mit sich selbst, wenn sie stecken bleibe. In der Therapie gebe sie ihr Bestes, aber ihr Vermeidungsverhalten aufgrund ihrer noch vorhandenen traumatischen Ängste, wenn es um den Täter gehe, würden ein angepasstes Vorangehen bei der Traumakonfrontation erfordern. Ein "Fortschrittspotential" sei aber immer noch zu sehen (Suva-act. 70).
4.2.9
Nach Erhalt der Verlaufsberichte der Psychotherapeutin legte die Suva die Akten erneut ihrem Konsiliarpsychiater vor. Mit Beurteilung vom 31. August 2020 kam Dr. E.________ zum Schluss, dass in absehbarer Zeit eine (zumindest teilweise) Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden könne. Der Raubüberfall liege mittlerweile ein Jahr und acht Monate zurück. Der Verlauf der psychiatrischen Symptomatik sei in dieser Zeit stark protrahiert gewesen. Die behandelnde Psychotherapeutin berichte zwar, dass es weiterhin zu kleinen Fortschritten komme, allerdings würden sich diese auf einem ausgesprochen tiefen Niveau bewegen. So habe es die Versicherte zum Beispiel ausnahmsweise einmal geschafft, in Begleitung ihres (erwachsenen) Sohnes fünf Minuten Zug zu fahren. Dies bedeute zugleich, dass sich die Symptomatik in einer ganz erheblichen, anhaltenden Weise verbessern müsste, damit eine Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wäre. Dies sei in absehbarer Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich (Suva-act. 75).
4.3
In Würdigung des soeben Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung ist und ihr seit dem Raubüberfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Der Fallabschluss setzt jedoch lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (BGer 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Die behandelnde Psychotherapeutin G.________ geht offensichtlich von einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit aus. Nichtsdestotrotz kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie verkennt, dass die in psychiatrischer Hinsicht indizierte medizinische Therapie zwar möglicherweise zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes führen könnte, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, welche den in Art. 19 Abs. 1 UVG vorgesehenen Fallabschluss zu verhindern vermöchte, davon aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Auch die Psychotherapeutin selber spricht lediglich von einem "Fortschrittspotential" (Suva-act. 70 S. 2), keineswegs aber von einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dies zeigt sich auch daran, dass in den Verlaufsberichten der Psychotherapeutin zwar von Fortschritten gesprochen wird, diese jedoch lediglich als klein und nicht kontinuierlich beschrieben werden. Vielmehr geht die Psychotherapeutin von einem ständigen "Auf und Ab" aus. Betrachtet man sämtliche Verlaufsberichte, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig, wenn Kreisarzt Dr. E.________ am 31. August 2020 (Suva-act. 75) – mithin ein Jahr und acht Monate nach dem Überfall – zum Schluss kommt, der Verlauf der psychiatrischen Symptomatik sei stark protrahiert gewesen und die Fortschritte würden sich auf einem ausgesprochen tiefen Niveau bewegen. Angesichts dessen ist dem Kreisarzt zuzustimmen, dass sich die Symptomatik in einer ganz erheblichen, anhaltenden Weise verbessern müsste, um von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen, was nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden kann. Aus diesem Grund durfte die Beschwerdegegnerin die Adäquanzbeurteilung zu diesem Zeitpunkt vornehmen.
Abschliessend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es seitens des Gerichts als zutreffend angesehen wird, dass die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zu einigen Fortschritten geführt hat und auch für die Zukunft noch gewisse Fortschritte möglich sind. Von einem durchschlaggebenden Erfolg der seit dem Überfall betriebenen therapeutischen Bemühungen kann jedoch nicht gesprochen werden. Angesichts der bereits länger andauernden psychotherapeutischen Behandlung spricht das im Juli 2020 gezeigte Heilbehandlungsresultat jedenfalls gegen eine noch erzielbare namhafte Besserung des Gesundheitszustandes.
5.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Raubüberfall vom 29. Dezember 2018 und der psychischen Störung der Beschwerdeführerin kann, nachdem Dr. E.________ diesen explizit bejaht hat (vgl. Suva-act. 21 S. 2, 40 S. 16 und 55 S. 11) – was auch ohne Weiteres einleuchtet –, als gegeben bezeichnet werden, zumal dies selbst von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid E. 2b). Zu beurteilen ist demgegenüber, ob die weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden zum Raubüberfall adäquat kausal sind, was nach dem Dargelegten gemäss der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu prüfen ist (vgl. E. 3.4.2 vorstehend).
5.1
An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt (BGer 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.1). So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) – allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 133 – im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen – Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend – erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz. Ebenso wurde die Adäquanz verneint im Fall einer Frau, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes beschimpft und gewürgt wurde (EVG U 390/04 vom 14. April 2005), bei einer Kioskverkäuferin, die von zwei maskierten Männern unter Waffengewalt zur Öffnung der Verkaufskasse gezwungen worden war (BGer 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; EVG U 15/00 vom 19. März 2003), und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Gleiches galt im Fall der Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete (EVG U 2/05 vom 4. August 2005), und beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte, und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde (BGer U 593/06 vom 14. April 2008).
Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (EVG U 193/06 vom 20. Oktober 2006) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunamis vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. beispielsweise BGer U 548/06 vom 20. September 2007). Ebenfalls bejaht wurde der adäquate Kausalzusammenhang in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer früh morgens an ihrem Arbeitsplatz bei einem Blumengrosshändler von mehreren vermummten Einbrechern überrascht, mit einer Schusswaffe bedroht, gefesselt und in der Toilette eingeschlossen wurde und nicht wusste, wann gegebenenfalls mit einer Rettung zu rechnen wäre und während 30 Minuten ganz konkret mit einer Vergewaltigung und/oder mit dem Tod aus ihrer Sicht rechnen musste (BGer 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Dabei wurde vom Bundesgericht als erschwerende Elemente insbesondere erwähnt, dass die versicherte Person in einer vertrauten Umgebung (an ihrem Arbeitsplatz) überfallen worden war und dass sie sich einer "geballten Übermacht von drei Männern" gegenübersah (E. 4.3.4).
Darauf hinzuweisen bleibt, dass nach der Rechtsprechung gewisse Ereignisse nicht geeignet sind, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Ereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGer 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2).
5.2
Gemäss Polizeirapport und Einvernahmeprotokollen spielte sich der Überfall vom 29. Dezember 2018 wie folgt ab: Um ca. 06:51 Uhr betrat ein mit einer schwarzen Sturmmaske und einer schwarzen Skibrille vermummter sowie mit einer Pistole bewaffneter Mann die Filiale D.________ und schrie die in der Gemüseabteilung tätige Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin an, sie solle ihm Geld geben. Da die Arbeitskollegin erst seit kurzem in der Filiale D.________ arbeitete, verwies sie den Täter an die Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt im Tiefkühlraum war. Mit direkt auf ihr Gesicht gerichteter Pistole (Abstand je nach dem ca. 2–3 Meter bzw. lediglich 1 Meter) und den Worten "Das isch en Überfall!", "Gib das Geld!", "Mach de Tresor uf!" und "Gib's Geld, suscht passiert dir was. Schnell!" forderte er daraufhin die Beschwerdeführerin auf, zur Kasse zu gehen und ihm dort das vorhandene Geld auszuhändigen. Während der Täter der Beschwerdeführerin aus dem Tiefkühlraum in den Verkaufsraum zur Kasse folgte, gelang es der Arbeitskollegin, mit dem Aufzug vom Lagerraum her in das obere Stockwerk zu fliehen, von wo aus sie die Polizei telefonisch alarmieren konnte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits entnahm der Kassenschublade das sich dort befindliche Bargeld von ca. Fr. 1'000.– und übergab es dem Täter. Anschliessend entfernte sich dieser zu Fuss von der Liegenschaft weg in Richtung Süden. Beim Eintreffen der Polizei war die Beschwerdeführerin vollkommen aufgelöst. Im Rahmen der Einvernahme gegenüber der Polizei erklärte sie, dass sie Todesangst gehabt und am ganzen Körper gezittert habe. Nachdem der Täter den Laden verlassen gehabt habe und die Sache vorbei gewesen sei, hätten sie die Gefühle überholt. Sie habe geweint und sei beinahe zusammengebrochen. Irgendwie sei sie erleichtert gewesen, dass ihr nichts passiert sei und trotzdem sei sie immer noch zu tiefst erschrocken gewesen über den Vorfall (vgl. Suva-act. 28 und Bf-act. 3 f.).
5.3
Die soeben geschilderte Situation ist mit den Überfällen vergleichbar, welche nach Meinung des Bundesgerichts nicht geeignet waren, langjährige, psychische Störungen mit andauernder Arbeitsunfähigkeit auszulösen. Insbesondere bestehen eindeutige Parallelen zur Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei jungen maskierten Männern mit einer Pistole bedroht wurde (ohne dass sie dabei körperliche Verletzungen erlitten hätte), wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt, eine Pistole gegen ihre Stirn richtete (Abstand ca. 7–10 cm) und schrie "Überfall! Geld her! Kasse!", woraufhin sie die Kasse öffnete, der zweite Täter das Notengeld entnahm und die beiden Männer aus dem Kiosk flüchteten (BGer 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013), oder zur Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen wurde (BGE 129 V 177). Zwar ist dem Überfall, bei dem die Beschwerdeführerin mit einer Faustfeuerwaffe bedroht wurde, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen und es ist auch nachvollziehbar, dass sie das Ereignis subjektiv als bedrohlich empfand, zumal der Arbeitsplatz im Allgemeinen als ein geschützter Ort empfunden wird, was sicherlich als erschwerendes Element betrachtet werden kann. Jedoch ist festzustellen, dass der Überfall nur von einem einzelnen Täter ausging und die Beschwerdeführerin nicht die ganze Zeit allein, sondern anfänglich in Begleitung einer Arbeitskollegin war. Das Ganze spielte sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne ab (gemäss Einvernahme der Beschwerdeführerin dauerte der Überfall nicht länger als fünf Minuten; Bf-act. 4 Ziff. 60), wobei weder die Beschwerdeführerin noch Drittbeteiligte längeren körperlichen und/oder psychischen Strapazen ausgesetzt waren (wie etwa Fesselung, Einsperren, Misshandlungen etc.). Beim Überfall wurde insbesondere keine körperliche Gewalt angewendet, sodass weder die Beschwerdeführerin noch die weitere Ladenangestellte verletzt wurden. Ausserdem fiel kein Schuss und aus der Einvernahme der Beteiligten geht hervor, dass es sich um eine Spielzeugpistole gehandelt haben könnte (Bf-act. 3 Ziff. 36 ff. und Bf-act. 4 Ziff. 40), was auf eine geringere Gefährlichkeit des Täters hinweisen würde. Sodann kann dem Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin entnommen werden, dass sie während des Überfalls mehrmals Zeit schindete und dem Täter entgegen der Wahrheit angab, es gebe keine zweite Kasse und sie hätte auch keinen Schlüssel zum Tresor (Bf-act. 4 Ziff. 10). Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Situation weniger bedrohlich empfand, als sie nun geschildert wird. Ihr gelang es jedenfalls, einigermassen ruhig und kontrolliert zu bleiben (vgl. auch Bf-act. 4 Ziff. 55) und sie war genügend mutig, um sich einigen Anweisungen des Täters zu widersetzen. Mit diesem Verhalten machte sie den Täter nervös und bewog ihn schliesslich zur Flucht (Bf-act. 4 Ziff. 10). In Anbetracht sämtlicher Gegebenheiten – und im Lichte der hievor dargelegten Kasuistik (vgl. E. 5.1 vorstehend) – ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Raubüberfall vom 29. Dezember 2018 kein derart aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt, dass daraus, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten (vgl. E. 3.4.2 vorstehend), nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger als 21 Monate andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher Arbeitsunfähigkeit resultieren würde, zumal das Bundesgericht selbst bei noch etwas grösserer Gewaltanwendung die Adäquanz verneint hatte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis unter keinen psychischen Problemen gelitten hat (Suva-act. 40 S. 7 und 12 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, bestand bei der Beschwerdeführerin kein massiv beeinträchtigter psychischer Vorzustand, welcher gleichsam zwingend eine Fehlverarbeitung des am 29. Dezember 2018 Erlebten bewirkt hätte. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin als lebens- und kontaktfreudiger, geselliger, humorvoller und fröhlicher Mensch beschrieben (Suva-act. 40 S. 7) und Dr. E.________ ging von guten persönlichen Ressourcen ihrerseits aus (Suva-act. 40 S. 17 und 55 S. 11). Auch das Erleben von Todesangst an sich vermag keine adäquate Kausalität zu begründen. Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht leichtfertig eingestellt, sondern vielmehr über 21 Monate ausgerichtet hat. Sie hat damit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis genügend Rechnung getragen. Mit Blick auf die allgemeine Erfahrung, dass ein Opfer ein solches Ereignis, wie es die Beschwerdeführerin erlebt hat, in der Regel mit fortlaufender Zeit überwindet, insbesondere dann, wenn weder es selbst noch ein Dritter einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckerlebnis nur relativ kurze Zeit angedauert hat (BGer 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2), kann das vorliegende Ereignis nicht als derart aussergewöhnlich qualifiziert werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen hat, ging Dr. E.________ am 30. Juni 2019 prognostisch vom Wiedererreichen einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rund einem Jahr aus (Suva-act. 40 S. 17). Dies ist offenbar nicht gelungen, weshalb er in seiner Beurteilung vom 31. August 2020 den Verlauf der psychiatrischen Symptomatik nun als stark protrahiert beurteilte (Suva-act. 75 S. 1). Damit aber können die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden. Gesamthaft betrachtet erscheint der vorliegende Fall jedenfalls weniger gravierend als die Fälle, in denen das Bundesgericht die adäquate Kausalität bejahte; vielmehr ist er vergleichbar mit den Konstellationen, in welchen die Adäquanz verneint wurde.
6.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. September 2020 einstellte und einen Anspruch auf weitere Geldleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist der von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsanwalt, MLaw B.________, für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
RA MLaw B.________ wird mit Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 21. Juli 2021
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445
Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
§ 4 VV UVG
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF
Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
BGE 123 V 98ATF 123 V 98DTF 123 V 98
BGE 117 V 369ATF 117 V 369DTF 117 V 369
BGE 115 V 133ATF 115 V 133DTF 115 V 133
BGE 115 V 133ATF 115 V 133DTF 115 V 133
BGE 134 V 109ATF 134 V 109DTF 134 V 109
BGE 117 V 359ATF 117 V 359DTF 117 V 359
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
BGE 119 V 7ATF 119 V 7DTF 119 V 7
Art. 19 UVGart. 19 LAAart. 19 LAINF
BGE 134 V 109ATF 134 V 109DTF 134 V 109
BGE 134 V 109ATF 134 V 109DTF 134 V 109
8C_727/2012
8C_585/2010
Art. 19 UVGart. 19 LAAart. 19 LAINF
8C_522/2007
BGE 115 V 133ATF 115 V 133DTF 115 V 133
EVG U 390/04
8C_266/2013
EVG U 15/00
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
EVG U 2/05
EVG U 593/06
EVG U 193/06
EVG U 548/06
8C_522/2007
8C_266/2013
8C_266/2013
BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177
8C_266/2013
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA