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Entscheid

S 2021 87

Baubewilligung

15. September 2023Deutsch23 min

B. Hiergegen führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2021 sowie der Verfügung vom 30. Au­gust 2017 und die Ausrichtung verschiedener Leistungen. Eventualiter sei die Leistungspflicht der Sympany aufgrund des Unfalls vom 7. Mai 2016 festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er insbesondere die Abnahme verschiedener Beweise sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit u.a. Parteibefragung (act. 1).

Source zg.ch

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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 21. Juni 2023

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________

gegen

Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung

(Leistungen)

S 2021 87

Der 1982 geborene A.________ war ab 1. Februar 2013 bei der C.________ GmbH als Geschäftsführer Barbetrieb angestellt zu einem Festlohn von monatlich brutto Fr. 4'500.– (BF-act. 6) und über die Arbeitgeberin bei der Sympany Versicherungen AG (fortan: Sympany) gegen die Folgen von Unfällen versichert (BG-act. 1). Die Arbeitgeberin betrieb die C.________ in D.________ (act. 1 Ziff. 15). Am 7. Mai 2016 lenkte A.________ nach einem Grillabend mit Freunden in alkoholisiertem Zustand sein Motorfahrzeug kurz vor Mitternacht über einen Feldweg. Dabei rutschte er bei einem Wendemanöver im steilen Wiesland ab. Das Fahrzeug überschlug sich und er wurde hinausgeschleudert (Polizeirapport vom 29. Juni 2016, BG-act. 3). Die Sympany erbrachte zunächst Leistungen (Heilungskosten sowie Taggelder bis Oktober 2016, vgl. BF-act. 40; BG-act. 19 S. 3, act. 23). Nach Abklärung des Sachverhalts verneinte sie mit Verfügung vom 30. August 2017 ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 7. Mai 2016 (BG-act. 19). Daran hielt sie – nach Durchführung ergänzender Abklärungen (insbesondere: Befragung des Nachmieters, Einholen von Auskünften bei der Ausgleichs- und Pensionskasse sowie Durchführung einer forensischen Buchprüfung, BG-act. 28 ff.) – mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 fest (BG-act. 84).

Sachverhalt

B. Hiergegen führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2021 sowie der Verfügung vom 30. Au­gust 2017 und die Ausrichtung verschiedener Leistungen. Eventualiter sei die Leistungspflicht der Sympany aufgrund des Unfalls vom 7. Mai 2016 festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er insbesondere die Abnahme verschiedener Beweise sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit u.a. Parteibefragung (act. 1).

C. Die Sympany schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2).

D. Mit Eingaben vom 4. Februar 2022 (Beschwerdeführer, act. 8) bzw. vom 28. April 2022 (Beschwerdegegnerin, act. 12) nahmen die Parteien ergänzend Stellung.

E. Nach Aufforderung der Referentin vom 17. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2023 verschiedene Belege einreichen und machte ergänzende Ausführungen (act. 19; BF-act. 58 ff.); mit Mitteilung vom 24. Mai 2023 verzichtete er auf eine mündliche öffentliche Hauptverhandlung (act. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe datiert vom 8. Juni 2023 auf eine abschliessende Stellungnahme (act. 26).

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht erwägt:

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in D.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 10. Mai 2021; zugestellt wurde er am 11. Mai 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. Juni 2021 der Post übergeben. Damit wurde die 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen und der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Die Verfügung vom 30. August 2017 wurde durch den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 ersetzt. Allein letzterer kann im Beschwerdeverfahren Anfechtungsgegenstand bilden (statt vieler: BGer 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2017 verlangt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 10. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis zum 31. De­zember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

Dispositiv

2.2 Im ATSG sind am 1. Januar 2021 die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestim­mungen in Kraft getreten sowie am 1. Januar 2022 die Änderungen vom 19. Juni 2020. Materiellrechtliche Bestimmungen des ATSG sind, gleich wie die Bestimmungen des UVG, bei Unfallsachverhalten (bei denen es sich gerade nicht um Dauersachverhalte handelt, wie sie in BGE 148 V 162 E. 3.2.1 sowie 147 V 278 E. 2.1 zu beurteilen waren) in der Fassung anwendbar, die im Unfallzeitpunkt Geltung hatte (BGE 134 V 109 E. 2.2; 130 V 1 E. 3.2). Sofort anwendbar sind die geänderten allgemeinen Verfahrensbestimmungen (BGE 130 V 1 E. 3.2). Soweit materiellrechtliche Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen, ist demnach die am 7. Mai 2016 geltende Gesetzesfassung beizuziehen; soweit es um reine Verfahrensbestimmungen geht, kamen im vorinstanzlichen Verfahren die seit 1. Januar 2021 und kommen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Art. 82 und 82a ATSG enthaltenen Übergangsbestimmungen (vgl. zum Ganzen etwa VGer ZG S 2021 34 vom 16. Januar 2023 E. 2.2).

3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin (noch) obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert war.

3.1 Der Versicherungsschutz durch die obligatorische Unfallversicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG). Abreden über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende der Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV).

Versicherungsleistungen werden grundsätzlich bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG; Definition der Berufs- und Nichtberufsunfälle in Art. 7 f. UVG). Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber unter acht Stunden beträgt, sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV).

3.2 Nach dem Gesagten bedingt der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle einerseits, dass der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG) sich noch innert der 30-tägigen Nachdeckungsfrist befindet seit dem Zeitpunkt, in dem er zuletzt Anspruch auf mindestens die Hälfte des vertraglich vereinbarten Lohnes hatte, und anderseits, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber von mindestens acht Stunden pro Woche aufwies.

3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 37 E. 2.2; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 53). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat derjenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1; Kieser, a.a.O., Art. 43 ATSG N 59). Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit. c ATSG) klären den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes so lange ab, bis sie überzeugt sind, dass sich der Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich in bestimmter Weise ereignet hat, und begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an dieser Überzeugung nichts mehr ändern (vgl. etwa BGE 126 V 353 E. 5b; BGer 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2). In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist das Gericht frei. Kann eine bestimmte Tatsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, wirkt sich die Beweislosigkeit grundsätzlich zu Lasten derjenigen Partei aus, die hieraus Rechte ableiten will und folglich nach (analog anwendbarem) Art. 8 ZGB die Beweislast trägt (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 140 V 290 E. 4.). Die Beweislast für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie für die daraus fliessenden Lohnzahlungsansprüche trägt grundsätzlich die versicherte Person, die daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).

4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kurz vor Mitternacht am 7. Mai 2016 einen Nichtberufsunfall erlitt (vgl. Polizeirapport vom 29. Juni 2016, BG-act. 3). Ebenfalls steht fest, dass der Barbetrieb der C.________ mit der "Ussufete" am Donnerstag, 24. März 2016, eingestellt und der Mietvertrag über die Räumlichkeiten an der E.________ in D.________ per Ende März 2016 gekündigt wurde (BF-act. 55; act. 1 Ziff. 26). Das Mietobjekt wurde am 1. April 2016 übergeben (vgl. etwa act. 19 Ziff. 13). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob der Beschwerdeführer für die Betreibergesellschaft C.________ GmbH auch nach Ende des Barbetriebs bzw. nach Übergabe der Lokalität in den Monaten April und Mai 2016 noch Arbeit im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche geleistet hat und infolgedessen im Unfallzeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert war.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt zwar für möglich, dass A.________ auch nach dem 1. April 2016 noch einzelne Arbeiten für die C.________ GmbH ausgeführt habe. Indes gelangte sie in Würdigung der Akten zum Schluss, eine solche Tätigkeit sei jedenfalls nicht im Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche ausgewiesen (act. 5 S. 4 f., 16 ff.). Dabei berücksichtigte sie insbesondere eine Reihe von Indizien, die auf eine Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer Barbetrieb per 31. März 2016 hindeuteten (act. 5 S. 5 ff.; u.a.: ursprüngliche Unfallmeldung der Mutter des Beschwerdeführers, wonach im Unfallzeitpunkt keine Anstellung mehr bestanden habe [BF-act. 35]; ursprüngliche Angabe in der polizeilichen Befragung, wonach er im Moment nicht arbeite und von seinem Ersparten lebe [BG-act. 3]; ursprünglich offenbar auf 31. März 2016 vorgesehene Auflösung der Anschlüsse bei Ausgleichskasse und Unfallversicherung [BG-act. 6, 8]).

4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei nach dem 1. April 2016 noch mit der Auflösung des Geschäftsbetriebs beschäftigt gewesen (act. 1 Ziff. 28 ff.), was er replicando (act. 8 Ziff. 12) sowie mit Eingabe vom 19. April 2023 (act. 19) weiter ausführt. Insbesondere habe er noch nachträgliche Büroarbeiten wie Kontrolle und Ablage von Tagesabrechnungen, Arbeitszeitkontrollen, Quittungsablage, Einzahlung von Tagesumsätzen bei der Bank, Bearbeitung von Schadenfällen, etc. erledigt, Arbeitszeugnisse ausgestellt, täglich die Paketpost am ehemaligen Geschäftssitz abgeholt, Werbung für einen Garagenverkauf gemacht, Rechnungen bezahlt sowie dem Nachmieter seine Alkoholausschankbewilligung bis Ende Mai 2016 zur Verfügung gestellt (act. 8 Ziff. 12.1). Weiter habe er Restinventar zwischengelagert und gereinigt sowie auflisten und schätzen lassen, damit dieses habe verkauft werden können. Es hätten die restlichen Esswaren zuhause eingelagert oder verschenkt werden müssen (act. 8 Ziff. 12.2). Im Verhältnis mit H.________ habe die Kontrolle der Schlussabrechnung im April 2016 ergeben, dass noch mehrere Kisten Plastikbecher verrechnet worden seien, so dass nochmals intensiver Kontakt mit der Buchhaltung dieses Lieferanten entstanden sei. Zudem habe eine Leuchtreklametafel am Geschäftssitz demontiert und zur Umbeschriftung gebracht werden müssen (act. 8 Ziff. 12.3). Im Verlauf des April und Mai seien sodann mehrere Sitzungen und Telefonate mit der Brokerfirma (Versicherungsbroker) sowie dem Treuhänder erfolgt (act. 8 Ziff. 12.4 f.). Bis zum 18. April 2016 habe der Beschwerdeführer sodann im Auftrag des Musik- und Spielautomatenlieferanten noch versucht, einen Verkauf von dessen Anlagen an den Nachfolger auszuhandeln. Geleert seien die Spielautomaten und die Musikbox am 1. April 2016 worden (act. 8 Ziff. 12.6). Am 1. April 2016 sei auch die Übergabe des Mietlokals erfolgt. Bei der Abnahme des Objekts sei ausgemacht worden, dass die Mietschäden noch behoben werden müssten, bevor der Nachmieter das Lokal beziehe, wofür ein Zeitaufwand von ca. drei Tagen aufgelaufen sei (inklusive Materialbeschaffung, act. 8 Ziff. 12.7). Nach Übergabe sei das Lokal vom Vermieter gestrichen und seien kleinere Renovationsarbeiten durchgeführt worden. Der Nachfolger habe dann die Schlüssel erst am 18. April 2016 erhalten. Der Beschwerdeführer habe weiter dem Nachmieter mit Rat und Tat zur Seite gestanden und ihm etwa mit der Montage von Reklametafeln geholfen und das Überwachungssystem erklärt (act. 8 Ziff. 12.8). Ein Getränkekühler habe noch nachträglich abgeholt werden müssen (act. 8 Ziff. 12.9); der Servicevertrag für die Lüftungen sei zu kündigen gewesen (act. 8 Ziff. 12.10). Die Übernahme des Zigarettenautomaten durch den Nachmieter sei organisiert worden (act. 8 Ziff. 12.11). Ebenfalls sei für die Übertragung der Kassensysteme Aufwand angefallen, z.B. sei für den neuen Besitzer nachgefragt worden nach aktuellen Softwareupdates und neuen Konfigurationen (act. 8 Ziff. 12.12). Schliesslich sei die Kündigung des Internetanschlusses bei den I.________ vergessen gegangen; sie sei deshalb nach dem 31. März 2016 erfolgt (act. 8 Ziff. 12.13). Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Gutachtens über den für die angegebenen Arbeiten angefallenen Aufwand, sollte das Gericht nicht überzeugt sein, dass dieser mehr als acht Stunden pro Woche betragen habe (act. 8 Ziff. 15).

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz weist richtig darauf hin, dass die Beweislast u.a. für die erbrachte Arbeitsleistung in den Monaten April und Mai 2016 grundsätzlich den Beschwerdeführer trifft, der daraus zu seinen Gunsten eine (weiterhin bestehende) Versicherteneigenschaft herleiten will (Art. 8 ZGB; oben E. 3.3).

4.3.2 Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses von A.________ ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäss Arbeitsvertrag vom 8. März 2013 seit Februar 2013 als "Geschäftsführer Barbetrieb" zu 100 % angestellt war, zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'937.70. Der Vertrag wurde seitens der C.________ GmbH von F.________, Mutter des Beschwerdeführers und gemäss Handelsregister Vorsitzende der Geschäftsführung, unterzeichnet (BF-act. 3, 6). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 Ziff. 19) war es auch seine Mutter, die den Versicherungsbroker beauftragte (BF-act. 7). Zwischen Februar 2013 und Oktober 2014 wurden für A.________ regelmässig Lohnabrechnungen erstellt (BF-act. 10) und gemäss Buchhaltungsbelegen Löhne ausbezahlt (BF-act. 12). Anders im Jahr 2015: Augenscheinlich beglich damals der Beschwerdeführer die Aufwendungen für seinen privaten Lebensunterhalt über das Geschäftskonto (buchhalterisch zulasten eines Inhaberkontokorrents) und verrechnete erst am 31. Dezember 2015 eine Kontokorrentforderung der Gesellschaft von total Fr. 53'669.37 mit seinem Lohnanspruch (BF-act. 12 S. 4; vgl. ausserdem BF-act. 13 und act. 1 Ziff. 23). Dies entspricht einem Monatslohn von Fr. 4'128.41 (bei 13 Monatslöhnen gemäss Art. 12 L-GAV). Aus dem Verfahren VGer ZG S 2020 139 ist sodann gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer spätestens seit November 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war; jedenfalls meldete er sich im November 2015 zum wiederholten Mal bei der Invalidenversicherung an, da ihm die Tätigkeiten in der Bar körperlich zu anstrengend wurden (VGer ZG S 2020 139 E. 4.2 i.f. und E. 5). Für das Jahr 2016 wurden am 31. Mai 2016 Löhne für A.________ von insgesamt Fr. 20'323.03 verbucht (inkl. eines Anteils von Fr. 8'950.85 finanziert durch Taggeld; BF-act. 12 S. 4; entsprechend einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'064.60). Im weiteren Verlauf leitete die Gesellschaft jeweils die provisorisch geleisteten Taggeldzahlungen der Unfallversicherung für A.________ weiter (BF-act. 15). Angesichts verminderter Arbeitsfähigkeit, aber (im Vergleich zur ursprünglichen Vereinbarung gemäss Arbeitsvertrag) gestiegenem Lohn erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr Arbeit gemäss ursprünglichem Arbeitsvertrag geleistet und entlöhnt wurde, sondern es sich bei den Bezügen von A.________ zumindest teilweise um Soziallohn handelte, der sich mehr nach seinen finanziellen Bedürfnissen denn nach einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung richtete.

4.3.3 Was sodann die effektive Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers zwischen 1. April und 7. Mai 2016 angeht, so ist dazu zu erwägen was folgt: Nachvollziehbar ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer v.a. zwischen der "Ussufete" am 24. März 2016 und der Lokalübergabe am 1. April 2016 stark absorbiert war mit der Abwicklung des Barbetriebs. Ebenfalls kann nachvollzogen werden, dass auch noch darüber hinaus in den ersten paar Apriltagen Arbeiten anfielen. So wurden z.B. Arbeitszeugnisse am 2. April 2016 ausgestellt (vgl. BF-act. 52; offensichtlich nach einer Vorlage aus dem Internet, d.h. ohne grossen Aufwand), es wurde am 1. April 2016 die Mietlokalität übergeben und in den folgenden Tagen wurden noch Nachbesserungen vorgenommen. Insbesondere bezüglich der offenbar zeitaufwändigen Beseitigung der Mieterschäden belegen aber die nunmehr eingereichten Belege, dass diese vor dem 7. April 2016 erfolgten und z.T. auch die Abwicklung über die Haftpflichtversicherung bereits vor diesem Datum besprochen wurde (n.B. mit der Mutter des Beschwerdeführers, nicht durch diesen selber, BF-act. 59). Übereinstimmend damit lässt sich den Bankauszügen entnehmen, dass das Mieterdepot bereits am 6. April 2016 ausgelöst und gutgeschrieben wurde, was zusätzlich bestätigt, dass die Mieterschäden vorher behoben wurden (BF-act. 13, drittletzte Seite). Nachvollziehbar ist, dass gewisse Rechnungen erst nachträglich bezahlt wurden, was indes allgemeinnotorisch einen sehr geringen zeitlichen Aufwand von wenigen Minuten darstellt, auch wenn die Belege noch abgelegt werden mussten. Ob tatsächlich bis Mitte April Post täglich an der ehemaligen Geschäftsadresse abgeholt werden musste, kann sodann offenbleiben: Offensichtlich vermischte der Beschwerdeführer Privates und Geschäftliches (vgl. bereits soeben E. 4.3.2). Nachdem der Barbetrieb per Ende März 2016 eingestellt und die geschäftliche Briefpost umgeleitet war, lässt sich nicht nachvollziehen (und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret ausgeführt), welche geschäftliche Paketpost im April 2016 noch an der Adresse der Bar eingegangen sein sollte. Handelte es sich bei den nach wie vor dort eingehenden Sendungen indes um Privatsendungen, ist der Aufwand zu deren Abholung nicht als Arbeitstätigkeit anzurechnen. Um eine private Angelegenheit handelt es sich auch, wenn A.________ übrig gebliebene Esswaren aus dem Barbetrieb (n.B. offenbar gratis) zum privaten Verzehr lagerte sowie auch Inventargegenstände einlagerte, die er privat behalten wollte. Inventarisierung und Inventarschätzung durch die G.________ erfolgten aktenkundig bereits im November 2015 (BF-act. 24); der Kaufvertrag mit dem Nachmieter über den grössten Teil des Inventars datiert vom 23. Februar 2016 (BF-act. 29). Angesichts dessen ist bezogen auf den Monat April 2016 lediglich nachvollziehbar, dass am 15. und 16. April 2016 (act. 8 Ziff. 12.2) noch einzelne Gegenstände veräussert wurden. Soweit der Beschwerdeführer allerdings behauptet, nebst den belegten Verkäufen (BF-act. 25, 27) auch noch (mit beträchtlichem Aufwand) eine Vielzahl von weiteren Gegenständen verkauft zu haben, liefert er hierfür nicht im Ansatz einen Beleg. Dies wiegt umso schwerer, als allfällige Erlöse – gegebenenfalls auch bloss als Gesamtsumme – an sich in der Geschäftsbuchhaltung hätten ausgewiesen werden müssen. Solches geschah bis und mit Ende 2016 aber nicht (BF-act. 25: bis und mit 31. Dezember 2016 werden keine weiteren Erlöse aus Verkauf von Bareinrichtung ausgewiesen). Mithin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für den Verkauf der wenigen Einrichtungsgegenstände ebenfalls kein nennenswerter Aufwand entstand und allfällige weitere Verkäufe nicht im Rahmen der Arbeitstätigkeit für die C.________ GmbH erfolgten.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf diverse weitere Tätigkeiten verweist, die er auch nach Einstellung des Barbetriebs geleistet haben will (vgl. oben E. 4.2 bzw. eingehend act. 8, 19 sowie die dort zitierten Belegstellen), ist zwar im Prinzip glaubhaft, dass er diese Tätigkeiten erledigt hat. Insofern erübrigt sich – in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 144 V 361 E. 6.5) – auch eine Befragung des Beschwerdeführers oder von Zeugen zum Sachverhalt. Eine Ausnahme bilden immerhin die Tätigkeiten in Administration und Buchhaltung, die er nach Schliessung des Barbetriebs erledigt haben will, hat doch der Beschwerdeführer im späteren Kontakt mit der Vorinstanz konstant behauptet, von sämtlichen Aspekten der Buchhaltung in keiner Weise etwas zu verstehen (vgl. beispielhaft nur etwa BG-act. 74). Soweit sodann die Vermischung von Privatem und Geschäftlichem zu erhöhten administrativen und buchhalterischen Aufwänden geführt hat (vgl. Kontoauszüge BF-act. 13), handelt es sich zum vornherein nicht um geschäftlich begründeten, sondern um privaten Aufwand.

Indes lässt sich mit den geltend gemachten, punktuellen Tätigkeiten offensichtlich weder belegen, dass auch über den 6. April 2016 hinaus Arbeit in einem Umfang geleistet worden wäre, der die Annahme rechtfertigen würde, es sei das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn weitergeführt worden, noch lässt sich nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt noch mindestens acht Stunden pro Woche für den Geschäftsbetrieb gearbeitet hätte. Nachdem im Übrigen der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren keine auch nur approximativen Angaben zu seinem zeitlichen Aufwand oder zum genauen Arbeitszeitpunkt zu machen vermochte, verspricht es weiter – in antizipierter Beweiswürdigung – offensichtlich keinen Erfolg, hierzu Jahre später ihn selbst und/oder verschiedene Zeugen zu befragen. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Beweis für eine versicherte Arbeitstätigkeit (sei dies eine Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses über Ende März 2016 hinaus oder die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit Einsatz von mindestens acht Stunden pro Woche) nicht erbringen lässt. Dies ist nicht zuletzt auf das Verhalten des Versicherten zurückzuführen (insbes.: lückenhafte Führung der Geschäftsbücher; Vermischung der privaten und geschäftlichen Sphären; zögerliche Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren). Das Gesagte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der zahlreichen Besprechungen mit der Versicherung (vgl. etwa Besprechungsprotokoll vom 19. Novem­ber 2020, BG-act. 74) angab, es sei zu lange her, als dass er zu seinen genauen Tätigkeiten noch nähere Angaben machen könnte. Aus denselben Gründen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das verlangte Gutachten (act. 8 Ziff. 15) bezüglich des tatsächlich angefallenen Aufwandes mehr Licht ins Dunkel zu bringen vermöchte, weshalb auch darauf verzichtet werden kann. Folglich kann auch offenbleiben, wer überhaupt berufen sein könnte, ein solches Gutachten anzufertigen.

4.3.4 Für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2016 sowie alsdann nur noch sporadische Tätigkeit sehr geringen Umfangs (d.h. unter acht Stunden pro Woche) des Beschwerdeführers im Nachgang zur Einstellung des Barbetriebs spricht auch das Verhalten gleichsam "der ersten Stunde" seiner Mutter sowie von ihm selbst. So ist der Unfallmeldung an die Krankenversicherung (BG-act. 4 S. 4 f.) durch die Geschäftsführerin (Mutter des Beschwerdeführers, vgl. BG-act. 13 S. 7) zu entnehmen, dass A.________ im Unfallzeitpunkt nicht angestellt und zuletzt bis März 2016 selbständig arbeitstätig gewesen sei. Inwiefern es willkürlich sein sollte, auf diese erste, spontane Angabe der Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin und Mutter des Beschwerdeführers abzustellen (act. 1 Ziff. 54), erschliesst sich nicht. Erst nach Intervention durch den Versicherungsbroker wurde die Sachverhaltsdarstellung dahingehend angepasst, dass im Unfallzeitpunkt noch eine Anstellung bei der C.________ GmbH bestanden habe (BG-act. 4). Auf der – offenbar bereits vor dem Unfall bei der Versicherung bestellten – Verzichtserklärung für das UVG-Obligatorium wegen Risikowegfalls/Aufgabe der Geschäftstätigkeit war sodann ursprünglich das Datum des 31. März 2016 eingesetzt, welches erst nach dem Unfallzeitpunkt händisch auf den 31. Mai 2016 angepasst wurde (BG-act. 6, act. 13 S. 7). Den Akten lässt sich übereinstimmend damit entnehmen, dass auch die Ausgleichskasse ursprünglich von einem Abschluss per Ende März 2016 ausging und entsprechend ihre Schlusskontrolle plante (BG-act. 8), sie hingegen erst am 8. September 2016 bzw. im April 2017 – mithin einige Zeit nach dem stattgehabten Unfall – durch den Buchhalter des Versicherten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Anstellung nicht bis Ende März, sondern bis Ende Mai 2016 gedauert haben solle (BG-act. 75 S. 7 f.; act. 1 Ziff. 78). Demgegenüber gab ein Schreiben der Ausgleichskasse vom 4. April 2016, das Abrechnungskonto werde per 31. März 2016 beendet, echtzeitlich offenbar zu keiner Reaktion Anlass (act. 5 S. 5), wie dies grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich auch im April und Mai 2016 Tätigkeiten in bedeutendem Umfang für die C.________ GmbH ausgeführt.

4.3.5 In zusammenfassender Würdigung ergibt sich was folgt: Zwar lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass der Beschwerdeführer auch in den Monaten April und Mai 2016 noch Arbeiten für die C.________ GmbH ausgeführt hat. Es liegt auch nicht zum vorneherein ausserhalb jeder Möglichkeit, dass er hierfür sogar in gewissen Wochen mehr als acht Stunden aufgewendet hat. Ganz überwiegend wahrscheinlich erscheint indes, dass sich das Gros des Aufwandes auf die Zeit zwischen Barschliessung und Lokalübergabe (Ende März 2016) sowie allenfalls noch auf die ersten paar Apriltage (bis und mit 6. April 2016) beschränkten. Für die nachfolgende Zeit lassen sich nur noch sporadische, kleinere Tätigkeiten nachvollziehen, mit denen sich ein Zeitaufwand von acht Stunden pro Woche nicht erklären lässt. Es kommt hinzu, dass die erst nach dem Unfallzeitpunkt erfolgte Verrechnung von Lohn (mit einem Inhaber-Kontokorrent) sowie die ebenfalls erst nach stattgehabtem Unfall neu per 31. Mai 2016 terminierte Versicherungskündigung lediglich Indizien für Arbeitsverhältnis und Lohnfluss bieten (vgl. etwa BGE 131 V 444 E. 3; BGer 8C_538/2019 vom 24. Juni 2020 E. 4.2). Im konkreten Fall ist ihre Aussagekraft geringer zu gewichten als die Vielzahl von übereinstimmenden echtzeitlichen Angaben und Dokumenten, welche auf ein Ende des (fixen) Arbeitsverhältnisses der C.________ GmbH mit A.________ als Geschäftsleiter Barbetrieb per Ende März 2016 hindeuten.

5. Bestand nach dem Ausgeführten im Unfallzeitpunkt zum vornherein bei der Beschwerdegegnerin keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle, erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen Verweigerung oder Kürzung von Versicherungsleistungen aufgrund von Selbstverschulden des Versicherten (Lenken eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand).

6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG in der aktuell geltenden Fassung; zur sofortigen Anwendbarkeit geänderter Verfahrensbestimmungen des ATSG vgl. E. 2.2 hiervor). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; zusammen mit einer Kopie des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme vom 8. Juni 2023), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 21. Juni 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2021 87

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

§ 4 VV UVG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

8C_281/2022

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

BGE 134 V 109ATF 134 V 109DTF 134 V 109

BGE 130 V 1ATF 130 V 1DTF 130 V 1

BGE 130 V 1ATF 130 V 1DTF 130 V 1

Art. 82 ATSGart. 82 LPGAart. 82 LPGA

Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA

Art. 3 UVGart. 3 LAAart. 3 LAINF

Art. 8 UVVart. 8 OLAAart. 8 OAINF

Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF

Art. 7 UVGart. 7 LAAart. 7 LAINF

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Art. 13 UVVart. 13 OLAAart. 13 OAINF

Art. 10 ATSGart. 10 LPGAart. 10 LPGA

BGE 141 V 37ATF 141 V 37DTF 141 V 37

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8C_448/2020

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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8C_765/2020

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8C_538/2019

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