S 2021 97
Invalidenversicherung (Rente)
16. August 2023Deutsch26 min
I. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 drohte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine Reformatio in peius (RIP) an. Das Gericht sehe sich nach eingehender Prüfung der Akten dazu veranlasst, hinsichtlich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015, vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2018, vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 und ab 1. Juli 2020 anstelle der von der Vorinstanz je zugesprochenen halben Renten voraussichtlich auf je Viertelsrenten zu erkennen. Nach Würdigung der Akten werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer infolge des Eigentümer- und Managementwechsels auch als Gesunder nicht mehr bei der C.________ AG tätig wäre. Zumindest sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in derselben Position (mit dem entsprechenden Einkommen) tätig wäre, selbst wenn er – trotz Umstrukturierungen – bei seiner früheren Arbeitgeberin hätte bleiben können, weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens die statistischen Werte der LSE heranzuziehen seien. Weiter ziehe das Gericht in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, weshalb bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf seinen tatsächlich erzielten Verdienst nicht abgestellt werden könne und wiederum die statistischen Werte herangezogen werden müssten. Die auf diesen Grundlagen ermittelten Einkommenswerte würden für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 einen Invaliditätsgrad von 41 %, vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2018 einen Invaliditätsgrad von 44 %, vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 einen Invaliditätsgrad von 43 % und ab 1. Juli 2020 einen Invaliditätsgrad von 43 %, sprich je eine Viertelsrente ergeben. Im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG werde dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde bis 22. Mai 2023 gegeben (act. 17). Diese Frist wurde in der Folge zweimal erstreckt, zuletzt bis zum 30. Juni 2023 (act. 18, 19).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 10. Juli 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA lic. iur. B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente / Verzugszinsen)
S 2021 97 / S 2021 122 / S 2021 123
A. Der 1962 geborene A.________ zog sich bei einem Autounfall am 14. August 2007 während einer Geschäftsreise nach Deutschland ein Schädeltrauma mit Riss-Quetsch-Wunde (RQW) und eine HWS-Distorsion mit Verletzungen an der Hals- und Brustwirbelsäule zu (Schadenmeldung UVG vom 17. August 2007 [IV-act. 9 S. 103]; vgl. auch IV-act. 176 S. 6 ff.). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er bei der C.________ AG als Bereichsleiter Marketing und Verkauf und war als solcher Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. IV-act. 3 und 8). Die C.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis im März 2008 per Ende September 2008 (vgl. IV-act. 8 S. 2).
Nachdem die Unfallversicherung eine Rente aus UVG im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle D.________ vom 18. November 2010 (IV-act. 46 S. 3 ff.) mit dem Argument "Schleudertraumaverletzung bei ungenügender Adäquanz" abgelehnt hatte (Verfügung der Suva vom 15. Februar 2012 [IV-act. 60]; bestätigt mit Einspracheentscheid der Suva vom 13. März 2013 [IV-act. 63], KGer LU S 13 224 vom 12. September 2014 [IV-act. 74 S. 73 ff.] sowie BGer 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 [IV-act. 74 S. 9 ff.]), wies auch die IV-Stelle Zug das Leistungsbegehren von A.________ – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen und die bis zum Verfügungszeitpunkt durch den Versicherten bereitgestellten Unterlagen ab (IV-act. 110; zur Zuständigkeit der IV-Stelle Zug: IV-act. 1 S. 10). Die Beurteilung erfolgte indes in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die vorhandenen, unvollständigen Akten. Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2016 gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die Sache mit Urteil S 2017 15 vom 15. Februar 2018 zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies, da sich die IV-Stelle im Rahmen ihres Wahlrechtes von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht für ein Nichteintreten sondern einen materiellen Entscheid entschieden hatte, jedoch schon im Verfügungszeitpunkt klar gewesen war, dass der materielle Entscheid der Realität gar nicht gerecht werden konnte, da das ausschlaggebende Gutachten der Gutachterstelle D.________ vom 18. November 2010 in etlichen Punkten falsch war (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils; namentlich zeigten bildgebende Abklärungen und intraoperative Befunde organische Läsionen an der HWS und BWS, welche im genannten Gutachten nicht berücksichtigt wurden).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (allgemeine innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, orthopädische Chirurgie, Pneumologie sowie Neuropsychologie) bei der Gutachterstelle E.________, welches am 17. Juni 2019 erstattet wurde (IV-act. 176). Die E.________-Gutachter schlossen – neben Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Nachgang verschiedener Rückenoperationen – im angestammten Tätigkeitsbereich auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, da bei kognitiv belastenden Tätigkeiten mit Managementfunktionen und Personalführung eine gewisse Kumulation der Einschränkungen aus somatischer und psychiatrisch-neuropsychiatrischer Sicht bei hoher mentaler Dauerbelastung bestehe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit mit wechselnder Arbeitshaltung, staubfreie Umgebung ohne Exposition mit Kälte und Nässe, ohne Management- und Personalführungsfunktion) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, da sich die psychiatrisch-neuropsychologische Einschränkungen in adaptierten Tätigkeiten nur noch marginal auswirken würden (IV-act. 176 S. 9 ff.). Am 16. Januar 2020 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum E.________-Gutachten und den im weiteren Verlauf im Juni 2019 und September 2019 erfolgten Operationen Stellung (IV-act. 194).
Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 3. April 2020 [IV-act. 195], Einwand vom 4. Mai 2020 [IV-act. 202] bzw. Begründung vom 17. September 2020 [IV-act. 210]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2. Juni 2021 folgende Rentenleistungen zu (Rentenverfügung; IV-act. 211 i.V.m. 213):
• vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2013: ganze Rente
• vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015: halbe Rente
• vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016: ganze Rente
• vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2018: halbe Rente
• vom 1. April 2018 bis 31. Oktober 2018: ganze Rente
• vom 1. November 2018 bis 31. August 2019: halbe Rente
• vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020: ganze Rente
• ab 1. Juli 2020: halbe Rente
Die IV-Stelle stützte sich dabei im Wesentlichen auf die gutachterlich ausgewiesene
Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, weshalb ihrer Ansicht nach kein Einkommensvergleich vorzunehmen sei und ein Prozentvergleich erfolgen könne (IV-act. 211 S. 2).
Die zuständige Ausgleichskasse des Kantons F.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse), verfügte gestützt darauf am 2. August 2021 die konkreten Rentenbetreffnisse (Berechnungsverfügung; IV-act. 232).
Am 10. September 2021 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf Verzugszinsen für die gemäss Verfügung vom 2. August 2021 nachbezahlten Renten von Fr. 358'424.– für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Mai 2021 bestehe, da der Versicherte während des Abklärungsverfahrens seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (Verzugszinsverfügung; IV-act. 245).
B.
B.a Am 7. Juli 2021 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 2. Juni 2021 (Rentenverfügung) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Verfahren S 2021 97) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 2. Juni 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis von 100 % zu gewähren; jedenfalls sei die Verfügung vom 2. Juni 2021 dahingehend aufzuheben, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend die Leistungen des letzten Jahres bis zum Juni 2021 auf der Basis von 100 % zu gewähren seien.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.
B.b Mit Beschwerde vom 14. September 2021 liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 2. August 2021 (Berechnungsverfügung) anfechten (Verfahren S 2021 122) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 2. August 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2009 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren und die entsprechenden Leistungen auszurichten.
2. Es sei die Verfügung vom 2. August 2021 aufzuheben, den Betrag gemäss Verfügung zu bestätigen und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Zinsleistung von 5 % auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.
B.c Am 15. September 2021 liess der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Verfügung vom 10. September 2021 (Verzugszinsverfügung) Beschwerde führen (Verfahren S 2021 123) und Folgendes beantragen:
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 10. September 2021 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zuzüglich zum Betrag von Fr. 358'424.– eine Zinsleistung von 5 % ab dem 1. Januar 2009 auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuanhandnahme im Sinne der untenstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
3. Es sei diese Beschwerde mit den bereits anhängig gemachten Rechtsmitteln des Beschwerdeführers zu vereinigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite.
C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 erhob der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer für das Verfahren S 2021 97 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– (act. 2). Dieser wurde am 8. September 2021 fristgerecht geleistet (act. 3).
D. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wurden die Beschwerdeverfahren S 2021 97 und S 2021 122 vereinigt (act. 5). Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde sodann auch das Beschwerdeverfahren S 2021 123 mit den Verfahren S 2021 97 und S 2021 122 vereinigt (act. 6). Auf die Erhebung eines (zusätzlichen) Kostenvorschusses im Zusammenhang mit den Verfahren S 2021 122 und S 2021 123 wurde seitens des Gerichts in Anbetracht der bereits laufenden Vernehmlassungsfrist einstweilen verzichtet.
E. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden (act. 8).
F. Mit Replik vom 13. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. 11).
G. Die IV-Stelle beantragte mit Duplik vom 4. Februar 2022 erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden, namentlich auch hinsichtlich der Verzugszinsen (act. 13).
H. Daraufhin liess sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 nochmals vernehmen (act. 15). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihr gleichzeitig die Gelegenheit geben, dem Gericht bis zum 14. März 2022 allfällige Bemerkungen einzureichen, wobei Stillschweigen als Verzicht auf diese Möglichkeit ausgelegt werde (act. 16). Die IV-Stelle liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Sachverhalt
I. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 drohte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine Reformatio in peius (RIP) an. Das Gericht sehe sich nach eingehender Prüfung der Akten dazu veranlasst, hinsichtlich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015, vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2018, vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 und ab 1. Juli 2020 anstelle der von der Vorinstanz je zugesprochenen halben Renten voraussichtlich auf je Viertelsrenten zu erkennen. Nach Würdigung der Akten werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer infolge des Eigentümer- und Managementwechsels auch als Gesunder nicht mehr bei der C.________ AG tätig wäre. Zumindest sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in derselben Position (mit dem entsprechenden Einkommen) tätig wäre, selbst wenn er – trotz Umstrukturierungen – bei seiner früheren Arbeitgeberin hätte bleiben können, weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens die statistischen Werte der LSE heranzuziehen seien. Weiter ziehe das Gericht in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, weshalb bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf seinen tatsächlich erzielten Verdienst nicht abgestellt werden könne und wiederum die statistischen Werte herangezogen werden müssten. Die auf diesen Grundlagen ermittelten Einkommenswerte würden für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 einen Invaliditätsgrad von 41 %, vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2018 einen Invaliditätsgrad von 44 %, vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 einen Invaliditätsgrad von 43 % und ab 1. Juli 2020 einen Invaliditätsgrad von 43 %, sprich je eine Viertelsrente ergeben. Im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG werde dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde bis 22. Mai 2023 gegeben (act. 17). Diese Frist wurde in der Folge zweimal erstreckt, zuletzt bis zum 30. Juni 2023 (act. 18, 19).
J. Mit "Wiedererwägungsgesuch" vom 1. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Verfügung vom 11. Mai 2023 zurückzukommen und von einer RIP abzusehen. Eventualiter sei auf die Verfügung vom 11. Mai 2023 wiedererwägungsweise zurückzukommen und dem Beschwerdeführer eine partielle RIP beschränkt auf den Einkommensvergleich zu unterbreiten, der Teil, der sich über die Verzinsungsverpflichtung ausspreche, sei von der Androhung auszunehmen. Subeventualiter, soweit sich das Gericht nicht in der Lage sehe, weder auf die vollständige noch auf die partielle RIP zurückzukommen, sei dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid die Frist abzunehmen oder allenfalls nochmals um 30 Tage zu erstrecken ab dem 1. Juni 2023 (act. 20). Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer zwei Arztberichte einreichen (BF-act. 2, 3).
Erwägungen
K. Der Vorsitzende erklärte daraufhin mit Schreiben vom 2. Juni 2023, dass sich der eingereichte Arztbericht vom 7. Dezember 2020 (BF-act. 2) bereits in den Akten finde (IV-act. 219, eingereicht bei der IV am 30. Juni 2021) und der Bericht vom 16. Mai 2023 (BF-act. 3) deutlich nach Verfügungserlass datiere, sodass sich aus diesen Unterlagen prima vista für das Gericht keine andere Beurteilung der Sachlage aufdränge. Da es sich vorliegend um drei vereinigte Verfahren handle, sei ein partieller Rückzug grundsätzlich möglich. Ein allfälliger (partieller) Rückzug beträfe allerdings die gesamte Rentenverfügung vom 2. Juni 2021 (sowie die akzessorische Berechnungsverfügung vom 2. August 2021) und nicht bloss "den Einkommensvergleich". Mithin würde das Gericht bei einem entsprechenden Rückzug auch keine Feststellungen über den Gesundheitszustand des Versicherten treffen. Ein Festhalten an der Beurteilung der Sache bezüglich der Verzugszinsthematik (Verfügung vom 10. September 2021) sei aber selbstverständlich möglich. An der am 31. Mai 2023 letztmalig gewährten Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2023 werde festgehalten; Stillschweigen gelte als Verzicht auf eine (weitere) Stellungnahme und als Festhalten an der Beschwerde (act. 21).
L. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer den (partiellen) Rückzug hinsichtlich der Rentenverfügung vom 20. Juni 2022 (recte: 2. Juni 2021) sowie der akzessorischen Berechnungsverfügung vom 2. August 2021 erklären. An der Beschwerde bezüglich Verzugszinsthematik (Verfügung vom 10. September 2021) liess er festhalten (act. 22).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
Dispositiv
Die hier angefochtenen Verfügungen ergingen am 2. Juni 2021, 2. August 2021 und 10. September 2021. Die zu beurteilenden Beschwerden wurden am 7. Juli 2021, 14. September 2021 und 15. September 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201); wo nicht anders erwähnt, ist fortan die in diesem Zeitpunkt gültige Fassung dieser Erlasse gemeint.
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Ort der IV-Stelle – gegeben, gleichwohl der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton F.________ hat (vgl. hierzu IV-act. 1 S. 10). Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 2. Juni 2021 (IV-act. 211 i.V.m. 213), 2. August 2021 (IV-act. 232) und 10. September 2021 (IV-act. 245) und gingen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Juni 2021 (Verfahren S 2021 97 act. 1 Ziff. 1), 5. August 2021 (Verfahren S 2021 122 act. 1 Ziff. 1) und 13. September 2021 (Verfahren S 2021 123 act. 1 Ziff. 1) zu. Mit den am 7. Juli 2021, 14. September 2021 und 15. September 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschriften wurde die jeweilige
30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG (15. Juli bis und mit 15. August) gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als jeweiliger Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschriften erfüllen sodann die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.2 Angesichts des partiellen Rückzugs vom 30. Juni 2023 (act. 22) können die Beschwerdeverfahren S 2021 97 und S 2021 122 vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werden.
3. Streitig und zu prüfen ist damit einzig noch die Frage, ob dem Versicherten für die rückwirkend gewährte Rentenleistungen ein Anspruch auf Verzugszinsen zusteht.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (act. 8 S. 7, zu Ziff. 17), ist bei der Verzugszinsregelung von Art. 26 ATSG zwischen Beitragsforderungen (Abs. 1) und Leistungen des Sozialversicherers (Abs. 2) zu unterscheiden (vgl. Remo Dolf, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 26 N 16 und 28).
Nebst der Einhaltung der Fälligkeitstermine setzt Art. 26 Abs. 2 ATSG – im Gegensatz zu Abs. 1 – die Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person voraus, damit der Verzugszins auf Leistungen zu laufen beginnt. Das zivilrechtliche Pendant zu dieser Regelung findet sich in Art. 91 OR: Dieser Bestimmung zufolge soll der Gläubiger in Verzug kommen, wenn er die Annahme der Leistung, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert. Dieser vom Gläubiger zu verschuldende Verzug lässt den Schuldnerverzug ausscheiden. Die Mitwirkungspflichten der Versicherten ergeben sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten darf aber nur dann den Beginn der Verzugszinsen hindern, wenn die Verletzung kausal für die eingetretenen Verfahrensverzögerungen ist und sie auf das Verhalten des Versicherten selbst oder der leistungsbeanspruchenden Person zurückzuführen ist. Die so begründete Verletzung der Mitwirkungspflicht hemmt den Lauf des Verzugszinses, hebt den Zinsanspruch an sich aber nicht auf (zum Ganzen: Remo Dolf, a.a.O., Art. 26 N 38 ff. mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin verweist bei ihrer Argumentation zur verletzten Mitwirkungspflicht betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeitspanne vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts S 2017 15 vom 15. Februar 2018 im Wesentlichen auf dessen Erwägungen 7.1 und 7.3 (vgl. act. 8 S. 7 f., zu Ziff. 21). Das Gericht hielt damals Folgendes fest:
"7.1 Unter Verweis auf Erwägung 4.2 vorstehend ist noch einmal zu bedenken, dass Art. 43 Abs. 3 ATSG dem Versicherungsträger bzw. der zuständigen Durchführungsstelle das Wahlrecht einräumt, bei Verletzung der Auskunfts- resp. der Mitwirkungspflicht durch den Leistungsansprecher entweder aufgrund der vorliegenden Akten einen materiellen Entscheid zu fällen oder aber von weiteren Erhebungen abzusehen und auf Nichteintreten zu entscheiden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der materielle Entscheid allerdings zu priorisieren resp. ist die für die rechtssuchende Partei günstigere Lösung zu treffen. Nach Ansicht des Gerichts bedeutet dies indes nicht, dass selbst dann einem materiellen Entscheid Vorrang einzuräumen ist, wenn aufgrund der Akten erkennbar ist, dass ein solcher der Realität gar nicht gerecht werden kann. Mit anderen Worten: Belegen die an sich nicht völlig genügenden Akten, dass ein altes Verwaltungsgutachten dem momentanen Gesundheitszustand überhaupt nicht mehr gerecht wird, dass sich die Situation nachweislich erheblich veränderte, vermögen die teilweise lückenhaften neueren medizinischen Unterlagen ein abschliessendes Bild aber nicht zweifelsfrei zu vermitteln, verbietet es sich, gestützt auf das unstreitig total überholte alte Verwaltungsgutachten und ohne Berücksichtigung der neueren Berichte bzw. ohne neue Begutachtung einen materiellen Entscheid zu fällen im Wissen darum, dass dieser mit der effektiven Gesundheitssituation nichts zu tun hat. In einer solchen Situation wäre der Versicherungsträger, wäre die Durchführungsstelle in Ausübung des eingangs skizzierten Wahlrechts wohl eher gehalten gewesen, die Abklärungen abzubrechen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen, kann doch in einem offensichtlich unrichtigen, leistungsverneinenden materiellen Entscheid kaum die für die rechtssuchende Partei günstigere Lösung gesehen werden. Allerdings handelt es sich beim Wahlrecht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG um einen Ermessensentscheid, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift.
(…)
7.3 Nachdem die bereits vor Verfügungserlass vorgelegenen Akten klar und deutlich zeigen, dass das D.________-Gutachten in etlichen Punkten falsch war, insbesondere weil die posttraumatischen, unfallkausalen strukturellen, auch ossären Läsionen wohl zu Unrecht völlig missachtet wurden, durfte die IV-Stelle nicht gestützt auf eben dieses, dem realen Gesundheitszustand des Versicherten in keiner Weise gerecht werdenden Gutachten einen materiellen Entscheid treffen. Entschied sich die IV-Stelle in Wahrnehmung ihres Wahlrechts nach Art. 43 Abs. 3 ATSG allerdings gegen einen Nichteintretensentscheid – dies ist grundsätzlich zu respektieren – so hätte sie, wie vom RAD-Arzt immer wieder moniert, angesichts der Aktenlage zwingend eine neue Begutachtung veranlassen müssen. Soweit die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den genannten Art. 43 ATSG argumentierte, man habe den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie auch Prof. Dr. G.________ wiederholt angeschrieben und zur Herausgabe weiterer medizinischer Akten aufgefordert und die Nichtbeachtung dieser Aufforderungen sei als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizieren, ist ihr mit dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das nicht nachvollziehbare Verhalten von Prof. Dr. G.________ dem Beschwerdeführer nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG angelastet werden kann. Was die Missachtung der Aufforderungen durch den früheren Rechtsvertreter, Fürsprecher H.________, betrifft, darf nicht vergessen werden, dass dieser im November 2016, jedenfalls für sein Umfeld völlig unerwartet, verstarb. In diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben soll, dass das aufschlussreichste Schreiben von Prof. Dr. G.________ vom 28. Oktober 2016 datiert, mithin wenige Tage oder Wochen vor dem Tod von Fürsprecher H.________ erst verfasst worden war. Nun aber darüber zu befinden, bis zu welchem Zeitpunkt Fürsprecher H.________ Anfragen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres noch hätte beantworten, Aktenbeizüge hätte organisieren können, führte uns in den Bereich von makaber anmutenden Spekulationen über den prämortalen psychischen und physischen Gesundheitszustand des Verstorbenen. Dies erscheint als völlig unangemessen und verbietet sich dem Gericht. Unabhängig davon, dass sich die IV-Stelle in casu ja für ein Eintreten entschieden hatte, erweist es sich somit als höchst fraglich, ob die monierte Mitwirkungspflichtverletzung überhaupt jemandem zum Vorwurf werden kann. Argumentierte die Beschwerdegegnerin überdies, die angeforderten weiteren Arztberichte seien für die Bestimmung der diversen abzuklärenden medizinischen Disziplinen unerlässlich gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass RAD-Arzt I.________ schon 2015 die fünf Disziplinen – notabene jene des D.________-Gutachtens – zu nennen vermochte und dass eine allfällige Änderung während des Begutachtungsprozesses, vorbehältlich der entsprechenden Wahrung des rechtlichen Gehörs, nicht als unmöglich erscheint. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich auch weitere Angaben zum Erwerblichen als unerlässlich beurteilte, ist ihr entgegenzuhalten, dass Auskünfte zum aktuellen Erwerbsleben des Betroffenen für die Bestimmung der medizinischen Disziplinen nicht von primärer Bedeutung sein können, schliesslich, dass der Invaliditätsgrad erst im Nachgang an die noch erforderlichen medizinischen Abklärungen zu ermitteln ist. Ebenso wenig von Belang dürfte sein, wie sich der neue Rechtsvertreter, notabene nach Erlass der fraglichen Verfügung, bei seinem ersten Auftritt verhielt und ob er die geforderten Unterlagen sofort oder mit Verzug beibrachte. Festzustellen ist zu guter Letzt noch einmal, dass die angefochtene Verfügung retrospektiv mindestens insoweit als zweifelhaft erscheint, als auch für die Zeit, für welche die SUVA gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % noch volle Leistungen erbracht hatte, Leistungen nicht in Erwägung gezogen wurden und dem Umstand, dass der Unfallversicherer seine weiterführende Leistungspflicht lediglich aufgrund der damals – zu Recht oder zu Unrecht – vorgenommenen Kausalitätsbeurteilung verneint hatte, wurde ebenfalls keinerlei Beachtung geschenkt. Dass es sich bei der Invalidenversicherung nicht um eine Palliativversicherung handelt resp. dass diese nicht nur in Fällen unheilbarer Erkrankung zum Tragen kommt, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gab, bedarf hier keiner besonderen Erörterungen."
3.2.2 Mit Blick auf diese Ausführungen und die damalige Aktenlage kann dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vor dem Urteil vom 15. Februar 2018 keine – für die Verzögerung des Verfahrens kausale – Mitwirkungspflichtverletzung angelastet werden. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle hat das Verwaltungsgericht im Urteil S 2017 15 vom 15. Februar 2018 keine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt. Vielmehr bezeichnete das Gericht eine solche als äusserst fraglich, obschon es aufgrund des damaligen Verfahrensausgangs (und der Tatsache, dass sich die IV-Stelle für einen materiellen Entscheid entschieden hatte) nicht zwingend notwendig gewesen wäre, sich dazu zu äussern. Auch in Erwägung 7.1 des genannten Urteils wird – entgegen der Ansicht der IV-Stelle – keine Mitwirkungspflichtverletzung festgestellt. Das Gericht hat der Verwaltung darin insbesondere auch keine "Empfehlung" gegeben, dass es im konkreten Fall auf Nichteintreten hätte entscheiden sollen. Das Verwaltungsgericht hatte in allgemeiner Art und Weise dargelegt, dass bei einem Fall, wo offenkundig sei, dass die unvollständige Aktenlage mit dem effektiven Gesundheitszustand nichts zu tun habe, in Ausübung des Wahlrechts von Art. 43 Abs. 3 ATSG wohl eher die Variante des Nichteintretens zu wählen sei. Ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht überhaupt verletzt hatte, war nicht Gegenstand von Erwägung 7.1. Diese Frage wurde sodann in der nachfolgenden Erwägung 7.3 im Sinne eines Obiter Dictum thematisiert. Die Ausführungen in Erwägung 7.3 lassen denn auch viel eher darauf schliessen, dass das Gericht auch ein damaliges Nichteintreten der IV-Stelle wohl nicht geschützt hätte. Dass das Verfahren an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung (namentlich zur Einholung eines neuen Gutachtens) zurückgewiesen wurde bzw. die damit einhergehende Verfahrensverzögerung, kann jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
3.2.3 Auch danach kann dem Beschwerdeführer keine – für die Verfahrensverzögerung kausale – Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen die verzögerte Antwort auf ihr Schreiben vom 13. März 2018 ins Feld, worin der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Bekanntgabe der seit 2016 behandelnden Ärzte gebeten wurde (IV-act. 124; Mahnung vom 12. April 2018 [IV-act. 125]; Antwort-E-Mail vom 17. April 2018 mit dem Hinweis auf die Ferien bedingte Abwesenheit und Entschuldigung des Rechtsanwalts [IV-act. 126]; Schreiben der IV-Stelle vom 23. Mai 2018 mit Androhung des Nichteintretens [IV-act. 127]; Antwortschreiben vom 30. Mai 2018, mit Bekanntgabe der behandelnden Ärzte [IV-act. 128]).
Einerseits erschliesst sich diesbezüglich nicht, weshalb die IV-Stelle nicht direkt bei den bisher – ihr offenkundig bereits bekannten – behandelnden Ärzten um Aktualisierung des Dossiers gebeten hatte. Die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Behandler gewechselt hätte (vgl. etwa exemplarisch den am 15. Februar 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht von Dr. G.________ vom 8. September 2016 [IV-act. 114 S- 34 ff.]). Anderseits bringt auch die IV-Stelle nicht vor, dass mit einer früheren Nennung der behandelnden Ärzte der Gutachtensauftrag wesentlich früher hätte vergeben werden und das Verfahren früher zum Abschluss gebracht werden können. Solches ist auch nicht ersichtlich. So mussten etwa die behandelnden Ärzte – als sie denn schliesslich durch die IV-Stelle angeschrieben wurden – wiederholt gemahnt werden (IV-act. 131, 132, 136, 137, 140), was dem Versicherten nicht angelastet werden kann. Zudem stand vor der Vergabe des Gutachtens offenbar zwischenzeitlich eine Rückgabe des Dossiers an die IV-Stelle des Kantons F.________ im Raum (vgl. IV-act. 129, 130 S. 1 ff., 133, 134, 135), was das Verfahren (namentlich die Gutachtensvergabe) wohl ebenfalls nicht beschleunigt haben dürfte. Es folgten zwei Vertreterwechsel und mehrere durch die IV-Stelle bewilligte Fristerstreckungen (IV-act. 144, 147, 180, 196, 198, 203, 208, 209). Ferner kann auch aufgrund der nachträglichen Erweiterung des Gutachtensauftrages (Fachrichtung Pneumologie; IV-act. 161) nicht auf eine relevante Verfahrensverzögerung geschlossen werden. Der Auftrag war bereits vergeben und der Begutachtungszeitpunkt stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht fest; dass sich dieser in der Folge verzögert oder verschoben hätte, ergibt sich aus den Akten nicht (vgl. IV-act. 150, 152, 153, 154, 159, 160, 162).
Nach dem Gesagten kann die von der IV-Stelle hauptsächlich gerügte verspätete Meldung der behandelnden Ärzte jedenfalls nicht massgeblich ins Gewicht fallen, zumal aufgrund der bisherigen Akten nicht anzunehmen war, dass der Beschwerdeführer seine behandelnden Ärzte ausgetauscht hatte.
3.2.4 Die von Rechtsanwalt B.________ erst nach Verfügungserlass eingereichten Unterlagen (vgl. IV-act. 216, 217, 219, 220, 221, 222, 223, 225, 227, 231, 244, 252) hatten offensichtlich ebenfalls keinen Einfluss auf den Verfahrenslauf bezüglich der Festsetzung der rückwirkend zugesprochenen Rente.
3.2.5 Ebenso war das Verhalten des Versicherten gegenüber der Ausgleichskasse (vgl. etwa die Erinnerung vom 10. Dezember 2020, die Mahnung 11. Februar 2021, die Aktennotiz vom 7. Juni 2021; alle in den nicht nummerierten Akten der Ausgleichskasse) nicht kausal für die verspätete Leistungszusprechung.
3.3 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden, die kausal für die Verfahrensverzögerung gewesen wäre. Folglich sind für die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen Verzugszinse geschuldet. Die zuständige Ausgleichskasse wird dies bei der Auszahlung zu berücksichtigen und insofern neu zu verfügen haben.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer thematisierten Gehörsverletzung (vgl. insbesondere Verfahren S 2021 122 act. 1 Ziff. 19 ff.). Ohnehin wurde über den Anspruch auf Verzugszinsen schliesslich separat verfügt.
4. Als Gesamtfazit ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde vom 7. Juli 2021 gegen die Rentenverfügung vom 2. Juni 2021 (Verfahren S 2021 97) sowie die Beschwerde vom 14. September 2021 gegen die akzessorische Berechnungsverfügung vom 2. August 2021 (Verfahren S 2021 122) infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben sind. Die Beschwerde im Verfahren S 2021 123 ist demgegenüber gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat für die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen Anspruch auf Verzugszinsen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt. Vorliegend rechtfertigt sich für die drei vereinigten Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von gesamthaft Fr. 1'000.–.
Der Rückzug einer Beschwerde gilt praxisgemäss als Unterliegen im Sinne von § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG, was zur Kostenfolge führt. Der Beschwerdeführer obsiegt einzig bezüglich der Verzugszinsthematik, welche den konkreten Verfahrensaufwand jedoch nicht in erheblichem Umfang beeinflusst hat. So waren im Erkenntnisprozess – vor der in Aussicht gestellten RIP – im Zusammenhang mit der in der Hauptsache umstrittenen Rentenfrage die umfangreichen medizinischen Akten zu würdigen und mehrere Rentenabstufungen mittels Einkommensvergleich (per 2013, 2016, 2018 und 2020) zu berechnen. Immerhin war der Verzugszins aber Gegenstand eines eigenständigen Beschwerdeverfahrens, sodass das diesbezügliche Obsiegen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. hierzu BGE 117 V 401 E. 2c). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich dem Beschwerdeführer von den Gerichtskosten einen Anteil von ermessenweise Fr. 800.– aufzuerlegen, welcher mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen ist. Die IV-Stelle hat einen Kostenanteil von Fr. 200.– zu tragen.
5.2 Infolge derselben Überlegungen ist dem Beschwerdeführer für sein insofern teilweises Obsiegen (im Nebenpunkt der Verzugszinsthematik) zulasten der IV-Stelle eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde vom 7. Juli 2021 gegen die Rentenverfügung vom 2. Juni 2021 (Verfahren S 2021 97) sowie die Beschwerde vom 14. September 2021 gegen die akzessorische Berechnungsverfügung vom 2. August 2021 (Verfahren S 2021 122) werden infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
2. Die Beschwerde vom 15. September 2021 (Verfahren S 2021 123) wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat für die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen Anspruch auf Verzugszins.
3. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– ist von den Parteien anteilsmässig zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 800.– wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. Die IV-Stelle hat einen Anteil von Fr. 200.– zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die
IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 10. Juli 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
8C_765/2014
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
BGE 144 II 326ATF 144 II 326DTF 144 II 326
BGE 131 V 9ATF 131 V 9DTF 131 V 9
BGE 129 V 354ATF 129 V 354DTF 129 V 354
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
Art. 91 ORart. 91 COart. 91 CO
Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA
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Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
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Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
§ 23 VRG
BGE 117 V 401ATF 117 V 401DTF 117 V 401
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA