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Entscheid

S 2022 107

Verwaltungsrechtl. Kammer

20. Dezember 2023Deutsch15 min

A. Der 1970 geborene A.________ meldete sich im April 2014 mit Hinweis auf einen Gehörschaden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1), woraufhin die IV-Stelle Zug am 6. Januar 2015 eine Anspruchsberechtigung verneinte (IV-act. 21). Ende April 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 24). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Eingliederungsmassnahmen (u.a. eine Umschulung zum Rehatechniker [Abschluss nicht bestanden]; vgl. IV-act. 96, 197, 250, 251). Am 17. Januar 2018 erlitt A.________ eine Schulterdistorsion (Rotatorenmanschettenruptur rechts und SLAP-Läsion Grad IV [vgl. IV-act. 208 S. 100 ff.]), wobei die UVG-Versicherung ihre Leistungen unter Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes infolge Erreichung des Status quo sine per 5. Juni 2018 einstellte (IV-act. 208 S. 189 ff.). Der Versicherte bezog vom 4. Mai 2019 bis 26. April 2020 (IV-act. 99), vom 27. April bis 31. Mai 2020 (IV-act. 133) und vom 1. bis 30. Juni 2020 (IV-act. 161) Taggelder der Invalidenversicherung. Am 2. November 2020 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall (dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur rechts [vgl. IV-act. 205 S. 8 ff.]; Taggeld der Unfallversicherung bis 13. November 2021 [vgl. IV-act. 249 S. 2]). Die IV-Stelle informierte A.________ am 15. Dezember 2020 über den Abschluss des Eingliederungsauftrages (IV-act. 196; vgl. aber zur Kostenübernahme der Prüfungsgebühr für die im September 2021 wiederholte und erneut nicht bestandene Abschlussprüfung zum Rehatechniker [IV-act. 250, 251]).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

U R T E I L vom 13. November 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Rente)

S 2022 107

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ meldete sich im April 2014 mit Hinweis auf einen Gehörschaden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1), woraufhin die IV-Stelle Zug am 6. Januar 2015 eine Anspruchsberechtigung verneinte (IV-act. 21). Ende April 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 24). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Eingliederungsmassnahmen (u.a. eine Umschulung zum Rehatechniker [Abschluss nicht bestanden]; vgl. IV-act. 96, 197, 250, 251). Am 17. Januar 2018 erlitt A.________ eine Schulterdistorsion (Rotatorenmanschettenruptur rechts und SLAP-Läsion Grad IV [vgl. IV-act. 208 S. 100 ff.]), wobei die UVG-Versicherung ihre Leistungen unter Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes infolge Erreichung des Status quo sine per 5. Juni 2018 einstellte (IV-act. 208 S. 189 ff.). Der Versicherte bezog vom 4. Mai 2019 bis 26. April 2020 (IV-act. 99), vom 27. April bis 31. Mai 2020 (IV-act. 133) und vom 1. bis 30. Juni 2020 (IV-act. 161) Taggelder der Invalidenversicherung. Am 2. November 2020 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall (dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur rechts [vgl. IV-act. 205 S. 8 ff.]; Taggeld der Unfallversicherung bis 13. November 2021 [vgl. IV-act. 249 S. 2]). Die IV-Stelle informierte A.________ am 15. Dezember 2020 über den Abschluss des Eingliederungsauftrages (IV-act. 196; vgl. aber zur Kostenübernahme der Prüfungsgebühr für die im September 2021 wiederholte und erneut nicht bestandene Abschlussprüfung zum Rehatechniker [IV-act. 250, 251]).

Mit Vorbescheid vom 17. März 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Juni 2018 bis 28. Februar 2019 und vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 eine ganze Rente sowie vom 1. bis 31. August 2021 eine halbe Rente in Aussicht (IV-act. 252). Am 6. Juli 2022 verfügte sie wie vorbeschieden (Bf-act. 1; IV-act. 257 i.V.m. 258).

B. Dagegen liess A.________ am 7. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei ihm vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 und vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 eine ganze sowie vom 1. bis 31. August 2021 eine halbe Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

C. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2, 3).

D. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV, Änderungen vom 19. Juni 2020; wobei namentlich das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ändert.

Zwar erging die hier angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen zur Diskussion, ob bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Rente entstanden ist. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. Da der Beschwerdeführer (geb. 1970) zudem am 1. Januar 2022 zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet hatte, bliebe ein Anspruch so lange bestehen, bis ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eintritt (vgl. BGer 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. Juli 2022. Mit der am 7. September 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift erfüllt sodann die übrigen formellen Anforderungen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Versicherten, wobei es namentlich um die Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geht. Mithin ist zwischen den Parteien einzig der Anspruch auf eine ganze Rente für den Monat März 2019 umstritten.

3.1

Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn – wie hier – noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGer 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro) abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (BGer 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1; 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).

3.2

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus. Auf die Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "sofortige" Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war (BGer 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2), oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess (BGer 9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2). In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (zum Ganzen BGer 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1; 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1; 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5).

3.3

Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG werden Renten und Hilflosenentschädigungen stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Berechnungsweise des Bundesgerichts bei der Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV etwa in BGer 9C_23/2023 vom 21. August 2023, wo bei einer per Mitte Juni 2022 [zehn Wochen nach dem Eingriff vom 7. April 2022, also ca. 16. Juni 2022] eingetretenen Verbesserung der Rentenanspruch bis zum 30. September 2022 befristet bzw. per 1. Oktober 2022 aufgehoben wurde; vgl. hierzu im Übrigen auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2022, Rz. 4102, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auf einen in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten Zeitpunkt am ersten Tag des Folgemonats, nach Ablauf der Zeitspanne von drei Monaten, erfolgt).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab dem 3. Dezember 2019 (recte: 2018) von 0 % respektive 25 % auf 60 % und ab dem 10. Dezember 2019 (recte: 2018) auf 70 % verbessert habe. Damit könne in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst ab dem 3. respektive 10. März 2020 [recte: 2019] davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung anhaltend sei. In Anwendung von Art. 19 Abs. 3 ATSG ende der Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher erst am 31. März 2020 [recte: 2019; act. 1 Rz. 10 ff.].

4.2

Die IV-Stelle führt in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2022 aus, aufgrund des erlittenen Unfalls am 17. Januar 2018, welcher ab dem 6. Juni 2018 eine vollständige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit begründet habe, habe der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 14. September 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, ab dem 3. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und ab dem 10. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen. Aufgrund eines nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei der Rentenanspruch nach einer dreimonatigen Wartezeit per Ende Februar 2019 aufzuheben. Ab 22. Januar 2019 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Aufgrund eines weiteren Unfalles vom 2. November 2020, welcher zu einer erneuten vollständigen Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit geführt habe, habe der Versicherte ab November 2020 wieder Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Mai 2021 habe eine 50%ige und ab Juni 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Der Rentenanspruch sei daher nach einer weiteren Wartezeit von drei Monaten (per Ende August 2021) wieder aufzuheben. Für den Monat August 2021 bestehe Anspruch auf eine halbe Rente (IV-act. 257).

Vernehmlassend lässt die Beschwerdegegnerin anbringen, gemäss dem Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV gebe es für den Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung einer Leistung mehrere Kriterien, welche wahlweise erfüllt sein könnten. Davon, dass in jedem Fall drei Monate abgewartet werden müssten, sei im zitierten Artikel nicht die Rede. Unbestrittenermassen habe sich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2018 von 25 % auf 60 % und am 10. Dezember 2018 von 60 % auf 70 % verbessert. Ab dem 22. Januar 2019 habe eine weitere Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 70 % auf 100 % konstatiert werden können. Eine Verschlechterung sei dann erst aufgrund der Folgen des Unfalles vom 2. November 2020 eingetreten. Damit werde aber klar, dass es eine kontinuierliche Tendenz zur dauerhaften Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab dem 3. Dezember 2018 gegeben habe, womit auch erstellt sei, dass im Sinne des Wortlauts von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV davon habe ausgegangen werden können, dass die jeweiligen Verbesserungen der Erwerbsfähigkeit länger andauern würden bzw. dies auch getan hätten. Damit habe es keinen Grund gegeben, volle drei Monate mit der Leistungsherabsetzung bzw. -aufhebung zu warten (act. 5 S. 3).

5.

5.1

Wie sich aus der aufgeführten Rechtsprechung (E. 3.2 vorstehend) ergibt, wird auf die Gewährung der dreimonatigen Frist nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV nur ausnahmsweise verzichtet. Eine der hierfür exemplarisch genannten Konstellationen liegt hier klar nicht vor. Die Beschwerdegegnerin stützte sich offenkundig auf die echtzeitliche Einschätzung des behandelnden Orthopäden (vgl. den Unfallschein vom 21. Januar 2019 [IV-act. 68]), welcher den Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 auch operiert hatte (IV-act. 208 S. 100 ff.). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war damit nicht schon seit geraumer Zeit – ohne entsprechende Dokumentation – anzunehmen, vielmehr wurde die (stetige) Genesung echtzeitlich dokumentiert, worauf die IV-Stelle denn auch abgestellt hatte. Es liegt somit kein Fall vor, der eine "sofortige" Aufhebung der Rente rechtfertigen würde. Mithin ist vorliegend die Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV anzuwenden. Es konnte damit erst ab dem 10. März 2019 angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten bezüglich der Schulterproblematik nachhaltig stabilisiert hatte (vgl. in diesem Sinne auch BGer 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2.2). Diese Verbesserung ist ab dem Folgemonat zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3 vorstehend), sodass vorliegend ein Rentenanspruch bis Ende März 2019 besteht.

5.2

Der Argumentation der IV-Stelle, die Frist von drei Monaten sei vorliegend nicht "voll" auszuschöpfen, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle selbst wollte denn auch gemäss dem Wortlaut ihrer Verfügung vom 6. Juli 2022 die Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (ursprünglich) eindeutig zur Anwendung bringen ("Aufgrund eines nicht mehr rentenbegründenden IV-Grades ist der Rentenanspruch nach einer dreimonatigen Wartezeit per Ende Februar 2019 aufzuheben" [IV-act. 257 S. 1]). Die Beschwerdegegnerin bringt im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) vor, dass der angebrochene Monat – gemäss offenbar geltender Praxis bei der IV-Stelle Zug (vgl. IV-act. 260) – bei der Fristberechnung mitzuzählen sei. Sie will nun stattdessen Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV angewendet wissen, was im vorliegenden Fall (wie vorstehend dargelegt) allerdings abzulehnen ist. Abgesehen davon ist auch der in der Verfügung vom 6. Juli 2022 – offenbar bewusst vorgenommenen – Berechnungsweise angesichts des vorstehend Ausgeführten (E. 3.3 vorne) zu widersprechen. Schon der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte mit E-Mail vom 28. Juli 2022 auf die anderslautende bundesgerichtliche Praxis hingewiesen und sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Juli 2022 ersucht (IV-act. 259). Weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vor diesem Hintergrund nicht (spätestens) im Rahmen der Vernehmlassung in Wiedererwägung gezogen hat, erschliesst sich nicht.

5.3

Eine weitergehende Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers (bezüglich unbestritten gebliebener Bezugszeiten; vgl. BGE 125 V 413 E. 3b) drängt sich aufgrund der Aktenlage vorliegend nicht auf, zumal bei der Rentenreduktion per 1. August 2021 (bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2021) und bei der Rentenaufhebung per 31. August 2021 (bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2021 [vgl. zur Arbeitsfähigkeit: IV-act. 209 sowie 218 S. 10]) jeweils drei volle Monate abgewartet wurden.

6.

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Juli 2022 wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte vom 1. Juni 2018 bis zum 31. März 2019 und vom 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze sowie vom 1. bis zum 31. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

7.

Dispositiv

7.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten.

7.2 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf pauschal Fr. 1'900.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 6. Juli 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis zum 31. März 2019 und vom 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze sowie vom 1. August 2021 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; die Rückerstattung des Kostenvorschusses erfolgt nach Rechtskraft des Urteils), an die

IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 13. November 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

9C_499/2022

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

8C_94/2013

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

9C_23/2023

9C_1022/2012

9C_603/2010

9C_810/2010

9C_23/2023

8C_285/2020

9C_687/2018

8C_36/2019

Art. 19 ATSGart. 19 LPGAart. 19 LPGA

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

9C_23/2023

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 19 ATSGart. 19 LPGAart. 19 LPGA

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

9C_23/2023

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA