S 2022 116
Ergänzungsleistungen
15. August 2023Deutsch14 min
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1964, meldete sich am 24. Juli 2008 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und liess den Versicherten polydisziplinär durch die MEDAS Zentralschweiz begutachten (IV-act. 20). Mit Verfügung vom 3. November 2009 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 30).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
Z W I S C H E N E N T S C H E I D vom 12. Januar 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA lic. iur. B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Leistungen)
S 2022 116
Sachverhalt
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1964, meldete sich am 24. Juli 2008 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und liess den Versicherten polydisziplinär durch die MEDAS Zentralschweiz begutachten (IV-act. 20). Mit Verfügung vom 3. November 2009 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 30).
Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 36), woraufhin RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung als notwendig ansah (IV-act. 56). Das Gutachten wurde in der Folge durch das Begutachtungszentrum BL (BEGAZ) erstattet (IV-act. 80). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Februar 2018 mit, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 82). Im Rahmen des anschliessenden Einwandverfahrens wurden seitens der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt und dabei u.a. auch eine Verlaufsbegutachtung beim BEGAZ in Auftrag gegeben. Das Gutachten des BEGAZ datiert vom 27. November 2019 (IV-act. 132). Nachdem drei Wochen zuvor ein operativer Eingriff an der Wirbelsäule stattgefunden und somit zum Zeitpunkt der Begutachtung kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen hatte, konnte auf das Gutachten nicht abgestellt werden (vgl. dazu RAD-Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 [IV-act. 133]), weshalb eine erneute Verlaufsbegutachtung beim BEGAZ durchgeführt wurde (IV-act. 173). Anschliessend wurde bei der Begutachtungsstelle noch eine ergänzende Stellungnahme eingeholt, worin eine elektrophysiologische Abklärung der Nervenfunktion empfohlen wurde (IV-act. 177). Am 20. April 2021 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit dem sie die Zusprache einer befristeten ganze Rente vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 vorsah (IV-act. 179). Im Einwandverfahren wurde schliesslich eine klinisch neurologische und elektrophysiologische Untersuchung in Auftrag gegeben, die am 24. August 2021 durchgeführt wurde (IV-act. 190). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs beantragte der Versicherte eine integrative Gesamtbeurteilung (IV-act. 199). Die Stellungnahme des BEGAZ erging daraufhin am 18. Januar 2022 (IV-act. 204). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 zu (IV-act. 213 f.).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2022 liess A.________ beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Entscheidfindung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person von RA lic. iur. B.________ (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von RA lic. iur. B.________ bei (act. 6).
D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (act. 7) nahm die IV-Stelle und am 14. November 2022 (act. 9) der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
E. Mit Schreiben vom 18. November 2022 wurde der IV-Stelle Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 10).
F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 beantragte die IV-Stelle Nichteintreten und in diesem Zusammenhang einen Vorentscheid über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 11).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben.
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.
2.2
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der Behörde, welche die Zustellung veranlasst. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2a und 2b).
2.3
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGer 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGer 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2).
2.4
Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, in welchem der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (EVG I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.1).
3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt B.________ am 16. Mai 2018 mandatiert wurde (vgl. IV-act. 123). Die entsprechende Vollmacht ging bei der Beschwerdegegnerin zwar erst am 2. Juli 2019 ein, zuvor wurde Rechtsanwalt B.________ aber bereits am 28. März 2018 von Rechtsanwalt D.________ substituiert (vgl. IV-act. 84 und 87). Der Beschwerdeführer wird im IV-Verfahren somit bereits seit Mai 2018 von Rechtsanwalt B.________ vertreten. Soweit ersichtlich hat ab diesem Zeitpunkt im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch immer nur der Rechtsvertreter mit der IV-Stelle kommuniziert. Sämtliche Korrespondenz zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten lief über den Rechtsanwalt. Die IV-Stelle stellte bisher jedenfalls sämtliche Korrespondenz direkt dem Vertreter zu, so z.B. auch die Verfügung vom 3. Februar 2020 (IV-act. 142), der Vorbescheid vom 20. April 2021 (IV-act. 179), mehrere Schreiben im Zusammenhang mit den Begutachtungen beim BEGAZ (IV-act. 158, 165, 205) oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Untersuchung vom 24. August 2021 (IV-act. 192). Sodann setzte die IV-Stelle Rechtsanwalt B.________ am 29. Juni 2021 im Verwaltungsverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (vgl. IV-act. 188). Dieses Vertretungsverhältnis hatte im Zeitpunkt der Verfügungseröffnung Ende Mai 2022 offensichtlich immer noch Bestand. Davon ging auch die IV-Stelle aus, führte sie im Schreiben vom 8. März 2022 doch die Anwaltskanzlei "E.________" als Vertretung auf (vgl. IV-act. 212 S. 1) und richtete sich der Begründungsteil der angefochtenen Verfügung an Rechtsanwalt B.________ (vgl. IV-act. 213 S. 1), sodass auch die Verfügung im Original an ein Anwaltsbüro – wenn auch an die falsche Adresse – adressiert wurde (vgl. IV-act. 214 S. 1). Aufgrund dieses Vertretungsverhältnisses war die IV-Stelle gehalten, ihre Verfügung vom 23. Mai 2022 dem Vertreter des Versicherten zuzustellen.
3.2
Weiter ist davon auszugehen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 23. Mai 2022 nicht eröffnet wurde, nachdem er sich am 10. August 2022, mithin nach Verfügungserlass, bei der IV-Stelle nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte (vgl. Bf-act. 5). Damit liegt eine fehlerhafte Verfügungseröffnung vor, was auch die Beschwerdegegnerin einräumt (vgl. act. 7 S. 1) und sich für diesen Fehler entschuldigt (vgl. act. 11 S. 3). Ob eine Kopie der Verfügung dem Versicherten zugestellt wurde – in der Eingabe vom 14. November 2022 bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich immerhin vor, es sei nicht belegt, dass er die Verfügung tatsächlich erhalten habe (vgl. act. 9 S. 1) –, kann vorliegend offen bleiben, ist auf die Beschwerde doch so oder anders – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – einzutreten. Immerhin sei an dieser Stelle noch kurz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin eine allfällige Zustellung an den Versicherten ohnehin nicht nachweisen könnte, da sie ihre Verfügungen uneingeschrieben versendet.
3.3
Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin ordentlich bevollmächtigt und durfte sich insofern als vertretene Person sehen. Damit durfte er auch davon ausgehen, dass sein Vertreter mit einem Verfügungsexemplar bedient wurde, zumal eine Anwaltskanzlei im Zustellvermerk der Verfügung aufgeführt und im Begründungsteil der Verfügung Rechtsanwalt B.________ direkt angesprochen wurde. Daran ändert die in der Verfügung aufgeführte falsche Adresse des Rechtsvertreters nichts, ist die Fehlerhaftigkeit doch nicht ohne Weiteres erkennbar, da zumindest die Anschrift "F.________" und die Postleitzahl übereinstimmen. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls keinen Grund zur Annahme, die IV-Stelle respektiere das ordentlich bestellte Vertretungsverhältnis nicht.
Hingegen muss einer versicherten Person daran Zweifel erwachsen, wenn sie auch noch gegen Ende der in der Verfügung korrekt erwähnten 30-tägigen Rechtsmittelfrist von ihrem Rechtsvertreter noch nichts hört. In diesem Zusammenhang ist auf die von der Beschwerdegegnerin angesprochene und im vorliegenden Zwischenentscheid unter Erwägung 2.4 zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Die Regel, wonach sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung der Verfügung bei ihrer Rechtsvertretung nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen hat, sodass am folgenden Tag die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen beginnt, ist jedoch nicht unumstösslich. Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Falles (BGer 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.1.4). Die dem Beschwerdeführer aufgrund der zitierten Rechtsprechung wahrzunehmende Sorgfaltspflicht darf und muss gerade auch von einer rechtsunkundigen Person verlangt werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zwar nicht auf Sprachschwierigkeiten berufen kann. Zu berücksichtigen sind jedoch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil S 2020 35 vom 14. September 2021, wonach der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen sei und er über wenige persönliche Ressourcen verfüge, sodass er sich kaum um seine administrativen Angelegenheiten kümmern könne (E. 5.3.2 des zitierten Entscheids). Aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Überforderung konnte vom Beschwerdeführer somit nicht verlangt werden, dass er sich vor Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist bei seinem Vertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigte. Vielmehr liegen vorliegend besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, dem Beschwerdeführer eine längere Frist einzugestehen, weshalb eine drei- bis viermonatige Frist nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist als angemessen zu betrachten ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die hier relevante Verfügung nicht die erste Verfügung war, welche der Beschwerdeführer von der IV-Stelle erhielt, zumal die Verfügung die Überschrift "Zusprache einer befristeten Invalidenrente" trug und zwar fettgedruckt, wodurch er nicht ohne Weiteres hat erkennen können, dass der Verfügungsinhalt für ihn nicht günstig war.
3.4
Soweit sich die Beschwerdegegnerin schliesslich auf den Standpunkt stellt, auch die Sozialen Dienste Asyl, denen ebenfalls eine Kopie der Verfügung zugestellt worden sei, hätten eine Vertretungsvollmacht gehabt, sodass diese nach Erhalt der Verfügung gehalten gewesen wären, sich an den Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter zu wenden (vgl. act. 11 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass am 23. März 2022 auch noch eine Vertretungsvollmacht zu Handen der Sozialen Dienste Asyl unterzeichnet wurde (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Oktober 2022). Entsprechend dem Wortlaut beschränkte sich die Vollmacht jedoch auf ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht. Vertreten wurde der Beschwerdeführer indes während des gesamten Einwandverfahrens durch Rechtsanwalt B.________. Von einem Koordinationsbedarf der verschiedenen Vertretungen kann somit keine Rede sein, zumal auch die IV-Stelle Rechtsanwalt B.________ im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stets als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erachtet hat (vgl. zum Ganzen E. 3.1 hiervor). Angesichts dessen, dass das Vertretungsverhältnis auch der Sozialen Dienste Asyl bekannt war, bestand für diese keinerlei Veranlassung, auf die Verfügung vom 23. Mai 2022 zu reagieren und sich an den Beschwerdeführer oder an dessen Rechtsvertreter zu wenden. Dies gilt umso mehr, als die Verfügung der Sozialen Dienste Asyl offensichtlich im Zusammenhang mit dem von ihr gestellten Verrechnungsantrag zugestellt und die Rentennachzahlungen mit ihren Vorschusszahlungen verrechnet wurden. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gefolgt werden.
3.5
Bei einer allfälligen Zustellung der Verfügung an den Versicherten am 24. Mai 2022 endete die ordentliche Rechtsmittelfrist am 23. Juni 2022. Wird zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer drei- bis viermonatigen Frist nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist ausgegangen, wäre diese selbst bei Nichtberücksichtigung des Fristenstillstandes über die Sommerferien frühestens am 23. September 2022 abgelaufen und die 30-tägige Beschwerdefrist erst ab diesem Zeitpunkt ausgelöst worden. Zu diesem Zeitpunkt war das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch bereits anhängig gemacht – der Poststempel datiert vom 16. September 2022 –, womit es sein Bewenden hat.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 16. September 2022 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheides wird das Verfahren weitergeführt und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt.
5.
Die Entscheidung über die mit dem vorliegenden Entscheid verbundenen Kosten wird im Rahmen der materiellen Beurteilung gefällt werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
3. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel und samt einer Kopie der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2022 vorerst lediglich zur Kenntnisnahme), an die IV-Stelle Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 12. Januar 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA
Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49
BGE 119 V 89ATF 119 V 89DTF 119 V 89
BGE 124 V 400ATF 124 V 400DTF 124 V 400
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
9C_594/2011
Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA
9C_791/2010
EVG I 565/02
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
9C_741/2012