S 2022 118
Psychiatrische Klinik
1. Dezember 2022Deutsch16 min
A. Die A.________ GmbH, aktuell mit Sitz in B.________, schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'019'321 vom 25. April 2019/14. Januar 2020 (rückwirkend) per 1. September 2019 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ GmbH mit Schreiben vom 15. Februar und 15. Dezember 2021 für den per 31. Dezember 2020 fälligen Prämienausstand (KL-act. 7). Am 23. April 2022 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 30. April 2022 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 20. Mai 2022 wies sie ein Total von Fr. 54'591.20 aus und forderte die A.________ GmbH auf, den offenen Betrag bis zum 17. Juni 2022 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob C.________, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH, am 28. Juli 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 22. Dezember 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Sammelstiftung Vita, Zürich Schweiz, Rechtliches Inkasso BVG, Hagenholzstrasse 60, Postfach, 8085 Zürich
Klägerin
gegen
A.________ GmbH
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2022 118
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH, aktuell mit Sitz in B.________, schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'019'321 vom 25. April 2019/14. Januar 2020 (rückwirkend) per 1. September 2019 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ GmbH mit Schreiben vom 15. Februar und 15. Dezember 2021 für den per 31. Dezember 2020 fälligen Prämienausstand (KL-act. 7). Am 23. April 2022 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 30. April 2022 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 20. Mai 2022 wies sie ein Total von Fr. 54'591.20 aus und forderte die A.________ GmbH auf, den offenen Betrag bis zum 17. Juni 2022 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob C.________, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH, am 28. Juli 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).
B. Mit Klage vom 23. September 2022 beantragte die Sammelstiftung Vita die Verpflichtung der A.________ GmbH zur Bezahlung des Beitragsausstandes von Fr. 54'087.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2022, zuzüglich Fr. 643.10 Zins bis 30. Juni 2022 und der vertraglichen Inkassomassnahmekosten sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beklagte habe seit dem 27. Mai 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt.
C. Die Beklagte holte die ihr mit eingeschriebener Post versandte Aufforderung zur Klageantwort nicht ab. Obwohl ihr das Schreiben ein zweites Mal mit A-Post Plus versandt und am 18. November 2022 zugestellt wurde (act. 2 f.), liess sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Angesichts des aktuellen Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten.
1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG, dessen Art. 2 bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG
3.
In ihrer Klageschrift vom 23. September 2022 verlangt die Klägerin die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 54'087.45, nebst einem Zins zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 1. Juli 2022, zuzüglich Fr. 643.10 Zins bis 30. Juni 2022 sowie die vertraglich geschuldeten Kosten für Inkassomassnahmen.
Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.
4.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss D.________ namens der Beklagten am 25. April 2019 per 1. September 2019 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1).
D.________ verfügt über keine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung für die Beklagte. Eine Ermächtigung zur Stellvertretung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung kann dabei auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden. Eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einerseits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf. Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine (interne) Duldungsbevollmächtigung vor (BGE 141 III 189 E. 4.1). Vorliegend kann offengelassen werden, ob D.________ von C.________, einzelzeichnungsberechtigtem Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, ermächtigt worden war, den Anschlussvertrag mit der Klägerin abzuschliessen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihr Handeln von C.________ stillschweigend geduldet wurde. Obwohl dieser spätestens bei Erhalt des Zahlungsbefehls um die der Klägerin gegenüber eingegangene Verpflichtung erfahren hatte, unterliess er es in der Folge, eine fehlende Vertretungsberechtigung von D.________ geltend zu machen. Gelegenheit dazu bot sich ihm bei Erhebung des Rechtsvorschlages und wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Indem er sowohl auf eine Begründung des Rechtsvorschlags als auch auf die Einreichung einer Klageantwort verzichtet hat, muss er sich eine Duldungsbevollmächtigung entgegenhalten lassen. Auch im Übrigen liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande kam (vgl. zu den Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten Ziff. 10 und 11 des Anschlussvertrags; KL-act. 1).
5.
Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 54'087.45 wie folgt zusammensetzt (vgl. KL-act. 5, 6, 9):
Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2021
Fr.
45'468.70
Zins per 31. Dezember 2020
Fr.
105.85
Mahnspesen per 15. Februar 2021
Fr.
100.–
Kosten Zahlungsplan per 24. Februar 2021
Fr.
250.–
Zins per 31. Dezember 2021
Fr.
1'020.80
Mahnspesen per 15. Dezember 2021
Fr.
100.–
Prämienabrechnung Faktura 1602399
Fr.
17'975.90
Prämienabrechnung Faktura 1677889
- Fr.
11'983.80
Mahnspesen/Kosten Zahlungsplan
Fr.
550.–
Vertragsauflösungskosten
Fr.
500.–
Total
Fr.
54'087.45
Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten sind darin also auch Verzugszinsen, Mahn- und Vertragsauflösungskosten enthalten. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. E. 3).
5.1
Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge und der anfallenden Kosten verpflichtet (vgl. Ziff. 5 f. des Anschlussvertrags sowie das Kostenreglement, KL-act. 1; vgl. ferner auch die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 4 der Klageschrift, act. 1 S. 3). Der Umfang der so zusammengesetzten ausstehenden Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus den Aufstellungen der Ausstände für die Jahre 2020 und 2021 (KL-act. 5), aus den Prämienabrechnungen und Kostenverzeichnissen (KL-act. 6) und der Schlussabrechnung vom 20. Mai 2022 (KL-act. 9).
Gestützt auf die Akten sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 51'460.80 ausgewiesen (Fr. 45'468.70 + Fr. 17'975.90 – Fr. 11'983.80, vgl. vorne E. 5). Zur Höhe der offenen Beiträge äusserte sich die Beklagte nicht. Mit den von der Klägerin angegebenen Zahlungsplan vom 24. Februar 2021 (KL-act. 5 S. 1) und Zahlungsvereinbarung vom 31. Januar 2022 (KL-act. 8) anerkannte sie vielmehr einen Ausstand für die Jahre 2020 und 2021.
5.2
Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren (2 x Fr. 100.– + Fr. 300.–), die Erstellung des Zahlungsplans und der Zahlungsvereinbarung (2 x Fr. 250.–) sowie die Vertragsauflösung (Fr. 500.–); diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1). Im Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2022 werden zusätzliche Kosten von Fr. 300.– ausgewiesen, diese haben ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) des Kostenreglements (KL-act. 1).
Unbestrittenermassen wurde die Beklagte mehrmals gemahnt (Mahnungen vom 15. Februar und 15. Dezember 2021 [KL-act. 7]; vgl. ferner Kündigung vom 23. April 2022 [KL-act. 8]), was gemäss Kostenreglement pro eingeschriebene Mahnung zu einer Gebühr von Fr. 100.– führt. Im Weiteren wurden zwei Zahlungspläne erstellt (KL-act. 5 S. 1 und 4; ferner KL-act. 8), wofür gemäss Reglement Kosten von je Fr. 250.– anfielen. Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 8), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 10).
Nach summarischer Prüfung sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.– (Fr. 500.– Mahnkosten, Fr. 500.– Kosten Zahlungspläne, Fr. 500.– Auflösungskosten, Fr. 300.– Kosten Betreibungsbegehren) folglich nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten.
5.3
5.3.1
Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Verzugszinsen vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 in Höhe von Fr. 643.10, andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Juli 2022 auf der Kapitalforderung geltend.
5.3.2
Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 12 des Anschlussvertrags fest: "Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 dieses Vertrages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündigen." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.
5.3.3
Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 mit weiteren Hinweisen). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskosten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR).
5.3.4
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Verzugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform, weshalb die von der Klägerin erhobenen Zinsen nicht zu beanstanden sind. Bezüglich des Beginns des Verzugszinsenlaufs kann es im Rahmen der summarischen Prüfung mit Verweis auf die Zahlungspläne vom 24. Februar 2021 und 31. Januar 2022 sowie die gleichzeitig erfolgte Anerkennung der unbestrittenermassen fälligen Forderung sein Bewenden haben (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).
5.3.5
Die eingeklagte Forderung enthält folgende aufgelaufene Verzugszinsen: Fr. 105.85 Zins per 31. Dezember 2020, Fr. 1'020.80 Zins per 31. Dezember 2021 (beide in der Kapitalforderung integriert) sowie Fr. 643.10 Zins vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 (separat ausgewiesen). Dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit bis 30. Juni 2022 von geschuldeten Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 1'769.75 auszugehen, was im Rahmen der Erteilung der Rechtsöffnung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Zinseszinsverbot: BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).
5.3.6
Hinsichtlich des laufenden Verzugszinses von 5 % ab 1. Juli 2022 sind in Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten nicht nur die aufgelaufenen Verzugszinsen (E. 5.3.5), sondern auch sämtliche Verwaltungskosten bis zur Betreibung (E. 5.2) als separate Forderungen auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin teilweise unterlassen, was zu korrigieren gilt.
6.
Zusammenfassend ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 51'460.80 (E. 5.1) nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 (E. 5.3.4), von Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'800.– (E. 5.2) sowie von einer Zinsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 1'769.75 für die Zeit bis 30. Juni 2022 (E. 5.3.5) auszugehen.
7.
Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 51'460.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022, zuzüglich Fr. 1'800.– Verwaltungskosten sowie Fr. 1'769.75 aufgelaufene Verzugszinsen zuzusprechen sind.
Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. 22013841 des Betreibungsamtes St. Gallen vom 6. Juli 2022 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 51'460.80, für den Zins von 5 % seit 1. Juli 2022 auf diese Kapitalforderung, für die Verwaltungskosten von Fr. 1'800.– und die aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 1'769.75 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 zuzüglich der Kosten für den zweiten Zustellversuch von Fr. 16.10 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.
8.
Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 51'460.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022, Fr. 1'800.– Verwaltungskosten sowie Fr. 1'769.75 aufgelaufene Verzugszinsen zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22013841 des Betreibungsamtes St. Gallen wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 51'460.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2022, für die Verwaltungskosten von Fr. 1'800.– und für die aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 1'769.75 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 22. Dezember 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 82 VRG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 29 GO VG
Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP
Art. 32 ORart. 32 COart. 32 CO
BGE 141 III 189ATF 141 III 189DTF 141 III 189
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
9C_180/2019
Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO
Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356