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Entscheid

S 2022 128

teilweise aufgehoben durch BGer 8C_377/2023

9. Juni 2023Deutsch26 min

A. Der aus Venezuela stammende, am _______ 2004 geborene Versicherte, A.________, lebt seit August 2019 in der Schweiz. Am 31. August 2021 (Eingang bei der IV-Stelle am 6. September 2021) meldeten ihn die Sozialen Dienste Asyl unter Hinweis auf ein ADHS und rezidivierende Depressionen bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Mit Vorbescheid vom 7. April 2022 kündigte sie dem Versicherten an, dass keine Kostengutsprache für IV-Leistungen erteilt werden könne, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Gesundheitsschäden beziehungsweise Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden (IV-act. 14). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hielt die IV-Stelle am angekündigten Entscheid fest (IV-act. 16). Da die Verfügung trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt wurde, erfolgte mit Einschreiben vom 16. September 2022 eine weitere Zustellung an den Versicherten (IV-act. 19).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 29. März 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch seinen Vater B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Leistungen)

S 2022 128

Sachverhalt

A. Der aus Venezuela stammende, am _______ 2004 geborene Versicherte, A.________, lebt seit August 2019 in der Schweiz. Am 31. August 2021 (Eingang bei der IV-Stelle am 6. September 2021) meldeten ihn die Sozialen Dienste Asyl unter Hinweis auf ein ADHS und rezidivierende Depressionen bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Mit Vorbescheid vom 7. April 2022 kündigte sie dem Versicherten an, dass keine Kostengutsprache für IV-Leistungen erteilt werden könne, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Gesundheitsschäden beziehungsweise Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden (IV-act. 14). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hielt die IV-Stelle am angekündigten Entscheid fest (IV-act. 16). Da die Verfügung trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt wurde, erfolgte mit Einschreiben vom 16. September 2022 eine weitere Zustellung an den Versicherten (IV-act. 19).

B. Gegen diese Verfügung liess A.________, vertreten durch seinen Vater, mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (persönlich überbracht am 12. Oktober 2022) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2022 sowie die Ausrichtung von IV-Leistungen beantragen. Zur Begründung stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Invalidität sei erst nach Einreise in die Schweiz eingetreten (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde festgestellt, dass bis zur erfolgten Mandatierung eines Rechtsanwalts kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne, da grundsätzlich nicht die Entscheidinstanz dazu verpflichtet sei, für die gesuchstellende Person nach einer Rechtsvertretung zu suchen (act. 4).

D. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 8).

E. Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess der Beschwerdeführer mehrere Schreiben einreichen, worin er unter anderem sinngemäss auch eine Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle geltend machte, den Ausstand von C.________ von der IV-Stelle beantragte und diverse weitere Rechtsbegehren stellte (act. 11, 13, 14, 16 und 18).

F. Betreffend Rechtsverweigerung eröffnete das Verwaltungsgericht unter dem Zeichen S 2023 4 ein neues Verfahren. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen.

G. Am 2. März 2023 ging beim Gericht die Duplik (act. 19) und am 7. März 2023 die Memos des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 15. März und 23. August 2022 (act. 20 und IV-act. 21 f.) ein, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2023 zur Kenntnis zugestellt wurden. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 überprüfe und es für alle darüberhinausgehenden Rechtsbegehren – insbesondere auch zivilrechtliche Forderungen – nicht zuständig sei (act. 21). Damit galt der Schriftenwechsel als abgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1) und die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, finden die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben.

Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 15. Juni 2022. Da diese trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt wurde (vgl. IV-act. 16), erfolgte mit Einschreiben vom 16. September 2022 eine weitere Zustellung an den Versicherten (vgl. IV-act. 19). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. Oktober 2022 am Schalter des Verwaltungsgerichts abgegeben. Nachdem die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung vom 16. September 2022 zu laufen begonnen hat, wurde die Frist somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss geltend, dass die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, da sie ihm den Vorbescheid nicht habe zukommen lassen.

3.1

3.1.1

Im Verfahren vor der Invalidenversicherung wird das rechtliche Gehör in der Regel im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Mittels Vorbescheid teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mit (Art. 57a Abs. 1 IVG).

3.1.2

Wie ein Blick in das Aktendossier zeigt, erliess die IV-Stelle am 7. April 2022 den Vorbescheid (IV-act. 14). Damit teilte sie mit, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen. Da der IV-Stelle am 6. September 2021 eine vom Vater des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers unterzeichnete Vertretungsvollmacht der Sozialen Dienste Asyl vom 26. August 2021 eingereicht worden war (IV-act. 4), stellte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 7. April 2022 den Sozialen Dienste Asyl zu. Dies war insofern korrekt, als der am _______ 2004 geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheides noch nicht volljährig war, mithin das am 6. September 2021 der IV-Stelle angezeigte Vertretungsverhältnis weiterhin Bestand hatte. Bis zum Erlass des Vorbescheides war die Vollmacht jedenfalls nicht widerrufen worden. Von einer mangelhaften Zustellung kann somit keine Rede sein. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er und sein Vater seien erst am 10. August 2022, mithin nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes, von den Sozialen Dienste Asyl über den Vorbescheid informiert worden. Indem der Vorbescheid korrekterweise den Sozialen Dienste Asyl zugestellt worden war, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Beschwerdeführer umgehend davon in Kenntnis zu setzen bzw. ihm den Vorbescheid zumindest nach Erreichen der Volljährigkeit für eine allfällige Einwanderhebung weiterzuleiten. Eine allfällige Untätigkeit seitens der Sozialen Dienste Asyl kann jedenfalls nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer das Handeln bzw. Nichthandeln der Sozialen Dienste Asyl anrechnen lassen. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer selbst bei Nichtbenachrichtigung durch die Sozialen Dienste Asyl spätestens am 26. April 2022 bekannt sein müssen, dass ein Vorbescheid ergangen war, fragte die Sachbearbeiterin doch an diesem Tag beim Vater des Beschwerdeführers per E-Mail nach, ob er einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. April 2022 machen möchte und bat diesbezüglich um Kontaktaufnahme (vgl. IV-act. 15). Nachdem daraufhin aber offenbar keine Kontaktaufnahme erfolgte und auch ansonsten kein Einwand erhoben worden war – weder von den Sozialen Dienste Asyl noch vom Vater des Beschwerdeführers –, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle am 15. Juni 2022 die mit dem Vorbescheid übereinstimmende Verfügung erliess.

3.2

Als mangelhaft zu bezeichnen ist jedoch die Verfügungseröffnung. Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden und damit das Vertretungsverhältnis erloschen ist, wurde auch die Verfügung vom 15. Juni 2022 den Sozialen Dienste Asyl zugestellt (vgl. IV-act. 16). Dies erkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie die Verfügung am 16. September 2022 auch noch dem Versicherten zustellte (vgl. IV-act. 19). Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung des Schreibens vom 16. September 2022 zu laufen begonnen hat und dementsprechend auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu auch E. 2 vorstehend), erlitt der Beschwerdeführer durch die zunächst mangelhafte Eröffnung der Verfügung keinerlei Nachteile. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3.3

Die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf Durchführung des Vorbescheidverfahrens und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die bereits aus formellen Gründen beantragte Rückweisung ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers doch erkennen, dass eine Wiederholung des Vorbescheidverfahrens kaum zu einem anderen Ergebnis führen würde. Vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Verwaltungsgericht konnte sich der Beschwerdeführer sodann umfassend äussern.

4.

Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht darüber informiert habe, dass sie ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen werde. Damit sei sein Recht verletzt worden, den Sachverständigen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen.

Bei den vorliegenden Stellungnahmen des RAD-Arztes D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. und 28. März 2022 (IV-act. 12 f.) handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Solche Berichte basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fassen die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Dem Beschwerdeführer ist somit entgegenzuhalten, dass es sich dabei weder um medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch um Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Bei verwaltungsinternen Beurteilungen gelangen die in Art. 44 ATSG umschriebenen Mitwirkungsrechte nicht zur Anwendung. Infolgedessen werden auch die RAD-Berichte vom 14. und 28. März 2022 von Art. 44 ATSG nicht erfasst, sodass die IV-Stelle nicht verpflichtet war, den Namen und die fachliche Qualifikation des Stellung nehmenden RAD-Arztes dem Beschwerdeführer im Voraus bekannt zu geben.

5.

Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen C.________, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zug. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Stadium des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darum geht, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2022, mit der die IV-Stelle sein Leistungsbegehren abgewiesen hat, zu überprüfen. Darüber zu befinden, liegt beim hiesigen Gericht und gerade nicht mehr bei der IV-Stelle. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war der vom Beschwerdeführer genannte Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle denn auch lediglich für die Ausarbeitung der Vernehmlassung und der Duplik zuständig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt es nicht in der Kompetenz des Gerichts zu entscheiden, welcher Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle mit der Bearbeitung seiner Fälle betraut ist. Soweit der Beschwerdeführer eine ungerechte Behandlung seinerseits in der zunächst irrtümlichen Zustellung der Verfügung und des in diesem Zusammenhang erstellten Memos vom 23. August 2022 (IV-act. 22) sowie des gleichentags versandten Schreibens der IV-Stelle (IV-act. 18) erblicken will, ist er zunächst auf das bereits unter Erwägung 3.2 Dargelegte zu verweisen. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen (vgl. dazu ihre Ausführungen in act. 19 Ziff. 4 f.), dass es sich dabei um ein unabsichtliches Versehen ihrerseits gehandelt hat, welches in einer Massenverwaltung leider schon einmal vorkommen kann. Nachdem die mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Mitarbeiter der IV-Stelle die zunächst irrtümliche Zustellung der Verfügung erkannt und den Fehler korrigiert haben, indem die Verfügung am 16. September 2022 korrekt eröffnet worden ist (vgl. IV-act. 19), war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung fristgemäss anzufechten. Da dem Beschwerdeführer durch das Verhalten der IV-Stelle keinerlei Nachteile entstanden sind, hat es damit sein Bewenden. Für allfällige aufsichtsrechtliche Rügen in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf das Nachfolgende zu verweisen.

6.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens schliesslich Schadenersatz wegen angeblichen Fehlverhaltens, Verleumdung und Meineids gegenüber mehreren Personen (RAD-Arzt, Mitarbeiter der IV-Stelle) geltend macht, ist diesbezüglich darauf nicht einzutreten. Zivilrechtliche Forderungen sind nicht in einem Verwaltungsverfahren, sondern in einem zivilrechtlichen Verfahren oder allenfalls adhäsionsweise in einem Strafverfahren geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht hat somit von vornherein keine Befugnis, darüber zu befinden. Weiterungen dazu erübrigen sich daher ebenso wie zu der vom Beschwerdeführer beantragten Strafverfolgung, ist das Verwaltungsgericht doch auch diesbezüglich nicht zuständig. Strafanzeigen sind bei den Strafverfolgungsbehörden einzureichen. Auf diesen Antrag kann das Verwaltungsgericht somit ebenfalls nicht eintreten. Zu guter Letzt ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch nicht Aufsichtsbehörde über die IV-Stelle Zug ist. Nach § 3 Abs. 1 EG AHVIVG übt der Regierungsrat des Kantons Zug die Aufsicht über die IV-Stelle durch die Gesundheitsdirektion aus und überwacht deren Tätigkeit in organisatorischer und administrativer Hinsicht. In materiell rechtlicher Hinsicht ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, für die Aufsicht zuständig (Art. 64a Abs. 1 IVG). Auf allfällige aufsichtsrechtliche Rügen – der Beschwerdeführer beantragt u.a. die Untersuchung der Arbeitsweise und Praxispolitik der IV-Stelle Zug – ist im vorliegenden Verfahren somit auch nicht weiter einzugehen.

7.

In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers, der im August 2019 als Flüchtling in die Schweiz kam, auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt.

7.1

7.1.1

Versicherte nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

7.1.2

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG – unter Vorbehalt von Art. 39 IVG – Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).

7.1.3

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben nichterwerbstätige Flüchtlinge sowie die als Flüchtlinge anerkannten minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Diese Regelung geht, da sie sich auf Staatsvertragsrecht stützt, Art. 9 Abs. 3 IVG vor.

7.2

7.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

7.2.2

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3; 126 V 241 E. 4).

7.2.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 IVV die berufliche Grundbildung sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebene Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz. 3012).

Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1). Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbestandenen (z.B. kongenitalen oder im Kleinkindalter erworbenen) Gesundheitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Verlaufe zutreffen (z.B. wenn jemand während der Lehre mit bleibenden Folgen erkrankt oder verunfallt und deswegen sich beruflich neu orientieren muss; BGer I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.1).

Dispositiv

7.3 Der am _______ 2004 geborene, aus Venezuela stammende und am 13. August 2019 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat Flüchtlingsstatus und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-act. 6). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Venezuela, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht. Damit richtet sich der Leistungsanspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht, wobei aufgrund der Flüchtlingseigenschaft auch der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. E. 7.1.3 vorstehend) zur Anwendung gelangt.

7.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 auf den Standpunkt, die Gesundheitsschäden, namentlich die Aufmerksamkeitsdefizitstörung sowie die rezidivierenden depressiven Episoden, hätten bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 2019 vorgelegen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es komme nicht darauf an, seit wann die Gesundheitsschäden vorlägen, sondern wann die Invalidität eingetreten sei. Streitgegenstand ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein. Da der Beschwerdeführer weder in der Schweiz geboren noch sich seit Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat, muss er in diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Mindestaufenthaltsdauer von einem Jahr (vgl. E. 7.1.3 vorstehend) erfüllt haben. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität.

7.4.1 Aus den Akten ergibt sich hierzu was folgt:

7.4.1.1 Im Anmeldeformular wurden als gesundheitliche Beeinträchtigung ein ADHS und rezidivierende Depressionen angegeben und ausgeführt, das ADHS bestehe, seit der Versicherte drei bis vier Jahre alt sei (IV-act. 1 S. 6).

7.4.1.2 Aus dem Bericht der Kinder-/Jugendpsychiaterin E.________ vom 18. Juni 2020 geht hervor, dass beim Versicherten im Alter von drei bis vier Jahren die Diagnose eines "Opportunismus Syndroms"/Anpassungsstörung gestellt worden sei. Der Versicherte sei in bestimmten Situationen äusserst wütend und gewalttätig geworden. Unter psychologischer Behandlung habe sich die Situation gebessert. Im Alter von acht bis neun Jahren sei die Diagnose eines ADHS gestellt und mit Atomoxetin behandelt worden, worauf er gut angesprochen habe. Im Alter von 13 Jahren sei er äusserst angespannt gewesen und habe unwirsch oder gar böse reagiert und zunehmend seine Pflichten verweigert. Zudem habe er suizidale Gedanken geäussert und eine entsprechende Handlung angedeutet. Gemeinsam mit seinen Eltern sei er dann in eine psychiatrische Klinik eingetreten. Während der Hospitalisation seien mehrere Elektrokrampftherapien durchgeführt und es sei die Medikation mit Trileptal, Risperdal und Sertralin begonnen worden. Beurteilend kam die Jugendpsychiaterin zum Schluss, dass der Versicherte an einem ADHS und an rezidivierend depressiven Störungen leide. Zur Schulsituation merkte sie an, der Versicherte besuche seit November 2019 in der Schweiz die Schule. Nachdem er im Februar 2020 in die Sekundarschule übergetreten sei, besuche er seit Mai 2020 die Realschule. Anlass hierfür sei gewesen, dass der Versicherte sprachbedingt den schulischen Anforderungen nicht folgen könne und er dann jeweils auch mit Schulverweigerung reagiere. Dieses Problem scheine sich seit Schulbeginn 2020/2021 erneut einzuschleichen und weise darauf hin, dass er sich den schulischen Anforderungen nicht gewachsen fühle. Der Versicherte bedürfe einer Beschulung, die seinen Bedürfnissen entspreche (IV-act. 3 S. 1 ff.).

7.4.1.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2020 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 16. und 30. November 2020 wird ausgeführt, dass der Versicherte neben den ADHS-spezifischen Schwierigkeiten und traumabedingten Folgestörungen vor allem seit der erfolgten Elektrokrampftherapie an erheblichen sprachlichen und mnestischen Beeinträchtigungen leide. Kognitive Minderleistungen mittelschwerer Ausprägung im Sinne von Teilleistungsschwächen im mnestischen, visuell-räumlichen und exekutiven Bereich hätten sich objektivieren lassen. Ätiologisch sei von einem Mischbild (ADHS, Depressionen, mögliche Effekte der EKT) auszugehen. Die doch ausgeprägten mnestischen Defizite führten zu Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache und erklärten auch seine Schwierigkeiten, mit den schulischen Anforderungen klar zu kommen. Das schulische Setting sollte den derzeitigen kognitiven Möglichkeiten des Versicherten angepasst werden. Mit einem Unterricht in Deutsch sei er überfordert. Bei guten Englischkompetenzen nach zweijährigem Aufenthalt und Beschulung in den F.________ sollte der Versicherte vorzugsweise an einem englischsprachigen Unterricht teilnehmen können. Eine kleine Klasse mit individueller Förderung (HPS, Nachhilfe, Lerncoach etc.) sei unabdingbar. Angebote mit hohen Anforderungen an die Selbständigkeit seien bei ADHS grundsätzlich eher ungeeignet (IV-act. 3 S. 10 ff.).

7.4.1.4 In Würdigung der soeben dargelegten Berichte kam RAD-Arzt D.________ mit Stellungnahme vom 14. März 2022 zum Schluss, dass die Kombination von psychisch sowie kulturell/psychosozial bedingten Handicaps zu einem erhöhten Hilfebedarf für eine künftige berufliche Integration führen werde. Aufgrund der psychischen Verhaltensauffälligkeiten sei eine zumindest drohende Invalidität nicht auszuschliessen, sodass die medizinischen Kriterien für eine von der Invalidenversicherung unterstützte erstmalige berufliche Ausbildung erfüllt seien (IV-act. 12).

7.4.1.5 In der Folge wurde der Fall auch dem Rechtsdienst der IV-Stelle zur Prüfung der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen übermittelt. Diese Prüfung vom 15. März 2022 ergab, dass sich die Frage stelle, ob der Versicherte bereits vor Einreise in die Schweiz oder innerhalb eines Jahres nach Einreise aus medizinischen Gründen einer Unterstützung bei der Eingliederung bedurft hätte. Die entsprechende Eingliederungsbedürftigkeit dürfe nicht vor dem 13. August 2020 bestanden haben (Voraussetzung: bei Eintritt der Invalidität mindestens ein Jahr Aufenthalt in der Schweiz). Der Rechtsdienst berief sich hierbei auf Art. 2 Abs. 2 FlüB (IV-act. 21).

7.4.1.6 Da sich aus der ersten Stellungnahme des RAD keine eindeutige Antwort auf die entscheidende Frage (Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität) entnehmen liess, wurde der Fall nochmals dem RAD unterbreitet. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom 28. März 2022 an, dass beim Versicherten neben Spracherwerbsstörungen eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) sowie rezidivierende depressive Episoden vorlägen. Diese Gesundheitsschäden bzw. Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden. Es sei allerdings nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen nach Einreise verschlechtert haben könnten. Insofern stehe die drohende Invalidität immer noch im Vordergrund (IV-act. 13).

7.4.2 Nach dem soeben Dargelegten ist aktenkundig, dass der fast 19-jährige Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, welche medikamentös behandelt werden und in der Vergangenheit auch bereits zu einem stationären Aufenthalt führten. Als erstellt gilt sodann, dass beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen (namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung) objektiv angezeigt sind (vgl. dazu die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 14. März 2022 [IV-act. 12]). Da der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung verfügt und er bisher nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kommt als berufliche Eingliederungsmassnahme lediglich eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG in Frage.

Ausgewiesenermassen lagen die gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden, der leistungsspezifische Versicherungsfall sei ebenfalls schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten. Zu berücksichtigen ist, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbestandenen Gesundheitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Verlaufe zutreffen (vgl. BGer I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.1). Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die erstmalige berufliche Ausbildung nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden kann (vgl. BGE 105 V 58 E. 2), setzt diese doch den Abschluss der Volks- oder Sonderschule voraus (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVV; BGer I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.2). Wie aus dem Bericht vom 11. Dezember 2020 hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. und 30. November 2020 im letzten obligatorischen Schuljahr, wobei er offenbar eine Woche vor der Untersuchung von der Realschule flog (vgl. IV-act. 3 S. 10 ff.). Die Inangriffnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung konnte somit bis zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgen. Damit konnten der Beschwerdegegnerin auch noch keine gesundheitsbedingten Mehrkosten im Rahmen der beruflichen Ausbildung entstehen, weshalb der leistungsspezifische Versicherungsfall sicherlich bis im Herbst 2020 noch nicht eingetreten ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Herbst 2020 unstreitig schon mehr als ein Jahr in der Schweiz aufgehalten hat, sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber neu verfüge.

8.

8.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem sinngemässen Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (investierte Zeit, Kosten für Druck, Versand und Computernutzung etc. sowie Reisekosten) nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird diese in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 29. März 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 57a IVGart. 57a LAIart. 57a LAI

Art. 44 ATSGart. 44 LPGAart. 44 LPGA

Art. 49 IVVart. 49 RAIart. 49 OAI

Art. 44 ATSGart. 44 LPGAart. 44 LPGA

Art. 49 IVVart. 49 RAIart. 49 OAI

Art. 44 ATSGart. 44 LPGAart. 44 LPGA

Art. 44 ATSGart. 44 LPGAart. 44 LPGA

§ 3 EG AHVIVG

Art. 64a IVGart. 64a LAIart. 64a LAI

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 2 AHVGart. 2 LAVSart. 2 LAVS

Art. 1b IVGart. 1b LAIart. 1b LAI

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 6 IVGart. 6 LAIart. 6 LAI

Art. 39 IVGart. 39 LAIart. 39 LAI

Art. 9 IVGart. 9 LAIart. 9 LAI

Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA

Art. 6 IVGart. 6 LAIart. 6 LAI

Art. 2 Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungart. 2 Arrêté fédéral concernant le statut des réfugiés et des apatrides dans l’assurance-vieillesse et survivants et dans l’assurance-invaliditéart. 2 Decreto federale sullo statuto dei rifugiati e degli apolidi nelle assicurazioni per la vecchiaia, i superstiti e per l’invalidità

Art. 9 IVGart. 9 LAIart. 9 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

BGE 126 V 5ATF 126 V 5DTF 126 V 5

Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

BGE 112 V 275ATF 112 V 275DTF 112 V 275

BGE 137 V 417ATF 137 V 417DTF 137 V 417

BGE 126 V 241ATF 126 V 241DTF 126 V 241

Art. 8 IVGart. 8 LAIart. 8 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 8 IVGart. 8 LAIart. 8 LAI

Art. 16 IVGart. 16 LAIart. 16 LAI

Art. 5 IVVart. 5 RAIart. 5 OAI

Art. 16 IVGart. 16 LAIart. 16 LAI

Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 5 IVVart. 5 RAIart. 5 OAI

BGE 126 V 461ATF 126 V 461DTF 126 V 461

Art. 16 IVGart. 16 LAIart. 16 LAI

EVG I 659/06

Art. 16 IVGart. 16 LAIart. 16 LAI

Art. 16 IVGart. 16 LAIart. 16 LAI

EVG I 659/06

BGE 105 V 58ATF 105 V 58DTF 105 V 58

Art. 5 IVVart. 5 RAIart. 5 OAI

EVG I 659/06

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

BGE 110 V 132ATF 110 V 132DTF 110 V 132