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Entscheid

S 2022 143

Denkmalschutz (Entlassung aus dem Verzeichnis der geschützten Denkmäler)

6. Juni 2023Deutsch14 min

A. Am 23. August 2022 (vgl. Eingangsstempel auf AK-act. 1 S. 1) ging bei der Ausgleichskasse Zug ein Gesuch von A.________, Jahrgang 1967, um Gewährung der individuellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPV) für das Jahr 2022, datiert vom 29. März 2022, ein. Die durch die Gemeindestelle auszufüllenden Angaben waren im eingereichten Gesuch nicht ausgefüllt (vgl. AK-act. 1 S. 2). Gleichentags wurden am Empfang der Ausgleichskasse Zug (vgl. Eingangsstempel Empfang auf AK-act. 1 S. 5) Akten betreffend das Gesuch abgegeben. Teil dieser abgegebenen Beilagen war eine Kopie eines an die Gemeindeverwaltung B.________ adressierten Kuverts ohne Poststempel (vgl. AK-act. 1 S. 7). Mit Verfügung vom 7. September 2022 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf IPV mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert der gesetzlichen Frist bis zum 30. April 2022 eingereicht worden (AK-act. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 21. September 2022 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, er habe den Antrag auf Prämienverbilligung am 29. März 2022 fristgerecht in Anwesenheit seines Treuhänders in den Postbriefkasten eingeworfen (AK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 5).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 27. März 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Krankenversicherung

(Prämienverbilligung)

S 2022 143

Sachverhalt

A. Am 23. August 2022 (vgl. Eingangsstempel auf AK-act. 1 S. 1) ging bei der Ausgleichskasse Zug ein Gesuch von A.________, Jahrgang 1967, um Gewährung der individuellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPV) für das Jahr 2022, datiert vom 29. März 2022, ein. Die durch die Gemeindestelle auszufüllenden Angaben waren im eingereichten Gesuch nicht ausgefüllt (vgl. AK-act. 1 S. 2). Gleichentags wurden am Empfang der Ausgleichskasse Zug (vgl. Eingangsstempel Empfang auf AK-act. 1 S. 5) Akten betreffend das Gesuch abgegeben. Teil dieser abgegebenen Beilagen war eine Kopie eines an die Gemeindeverwaltung B.________ adressierten Kuverts ohne Poststempel (vgl. AK-act. 1 S. 7). Mit Verfügung vom 7. September 2022 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf IPV mit der Begründung, das Gesuch sei nicht innert der gesetzlichen Frist bis zum 30. April 2022 eingereicht worden (AK-act. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 21. September 2022 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, er habe den Antrag auf Prämienverbilligung am 29. März 2022 fristgerecht in Anwesenheit seines Treuhänders in den Postbriefkasten eingeworfen (AK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 5).

B. Mit Eingabe vom 9. November 2022 (Datum des Poststempels 11. November 2022) reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2022 sowie die Befragung des angebotenen Zeugen (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin dazu auf, den Sachverhalt nochmals genauer zu erläutern (act. 5).

E. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 den Sachverhalt genauer aus (act. 7). Diese Stellungnahme wurde sodann dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Eingaben mehr ein.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.

Erwägungen

2.

Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 11. November 2022 (Poststempel) eingereichte Beschwerde ist innerhalb der Frist erhoben worden. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in B.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf IPV – ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsgesuch zu Recht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen sinngemässen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemeindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG).

3.2

Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Jedes Jahr sind von den Organen der Ausgleichskasse eine grosse Zahl von Gesuchen zu überprüfen. Um dies mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 1999 31 vom 29. Juli 1999 E. 2b und dortige Hinweise). Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selber unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 782).

4.

Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob das Prämienverbilligungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht von der Beschwerdegegnerin aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass die Anmeldung auf Prämienverbilligung bei der vorliegend zuständigen Gemeinde B.________ bis zum 30. April 2022 nicht eingegangen sei. Eine Rückfrage habe bestätigt, dass der Antrag nicht auf der Kontrollliste erfasst worden sei. Der Ausgleichskasse liege nur eine Kopie des Antragsformulars mit Eingangsstempel vom 23. August 2022 vor. Somit gelinge der Nachweis nicht, dass die Anmeldung innert der gesetzlichen Frist bis zum 30. April 2022 erfolgt sei (vgl. AK-act. 5 S. 3).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe das Gesuch um Prämienverbilligung fristgerecht am 29. März 2022 in Anwesenheit seines Treuhänders, C.________, ausgefüllt und in den Briefkasten in 40 m Entfernung des Büros des Treuhänders in B.________ eingeworfen. Sein Treuhänder sei jederzeit bereit, seine Anwesenheit als Zeuge zu bestätigen (vgl. act. 1).

Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die Beschwerdegegnerin zum Sachverhalt, der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei bei der Ausgleichskasse am 23. August 2022 (vgl. Eingangsstempel) eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag in den Briefkasten der Ausgleichskasse eingeworfen worden sei. Denn eine Abgabe am Schalter wäre mit einem entsprechenden Vermerk "Empfang" quittiert worden. Wäre der Antrag per Post eingegangen, wäre ein mit dem Poststempel versehenes und an die Ausgleichskasse adressiertes Kuvert vorhanden. Die Beilagen (AK-act. 1 S. 3–7) seien am 23. August 2022 hingegen am Empfang der Ausgleichskasse abgegeben worden (vgl. Eingangsstempel mit dem Vermerk "Zug/Empfang"). Die Kopie des an die Gemeindeverwaltung B.________ adressierten Kuverts ohne Poststempel (AK-act. 1 S. 7) sei Teil dieser am Empfang abgegebenen Unterlagen gewesen. Die Ausgleichskasse habe die Gemeinde B.________ am 25. August 2022 über den verspäteten Eingang des Antrags informiert. Bei der Gemeinde B.________ sei der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 nie eingegangen (vgl. act. 7).

4.2

Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts, wie das beim Anspruch auf Prämienverbilligung der Fall ist, geltend macht, hat hierfür den vollen Beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast liegt mithin beim Gesuchsteller.

Kommt eine Behörde aber z.B. ihrer Aktenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Gesuchsteller zu tragen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3). Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gemeinde B.________ und/oder die Ausgleichskasse Zug ihre Aktenführungspflicht verletzt hätten. Aufgrund der Auskunft der Gemeinde B.________ ist davon auszugehen, dass das Gesuch um individuelle Prämienverbilligung nie bei ihr eingetroffen ist. Sie konnte oder musste daher auch keine Akten führen, welche eine rechtzeitige Postaufgabe des Gesuchs bestätigen könnten. Die Beschwerdegegnerin ist sodann ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen, indem sie den Eingang des Gesuchs auf IPV wie auch der eingereichten Akten am Empfang am 23. August 2022 inklusive Eingangsdatum dokumentierte (vgl. AK-act. 1 S. 1 und 5). Es obliegt somit nicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nachzuweisen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers nicht fristgerecht eingereicht wurde, sondern es ist die Pflicht des Gesuchstellers, die fristgerechte Postaufgabe in rechtsgenüglicher Weise zu beweisen. Aus Sicht eines juristischen Laien mag diese Regelung schwer nachvollziehbar, ja gar stossend sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Ausgleichskassen jedes Jahr eine grosse Zahl von Gesuchen innert nützlicher Frist zu bearbeiten haben, weshalb sie auf rechtzeitig eingereichte korrekt ausgefüllte Formulare angewiesen sind.

4.3

Diesen Nachweis der Rechtzeitigkeit erbringt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich geltend macht, das Gesuch am 29. März 2022 im Beisein von seinem Treuhänder, welcher dies bestätigen könne, ausgefüllt und in den Briefkasten in B.________ geworfen zu haben. Der dargelegte Sachverhalt spricht klar gegen diese Darstellung. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe das Gesuch um IPV einen Monat vor Ende der Frist (am 29. März 2022) in einen Briefkasten in B.________, adressiert an die Gemeinde B.________, eingeworfen (vgl. act. 1 und AK-act. 3 S. 1 und 4). Zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sein Gesuch um IPV fristgerecht bei der Gemeinde eintreffen würde, hat er es doch bereits einen Monat vor Ablauf der gesetzlichen Frist eingeworfen. Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass es etwas seltsam anmutet, wenn er unter diesen Umständen vom Kuvert der Eingabe eine Kopie gemacht und sein Treuhänder ihn zum Briefkasten begleitet haben soll, obwohl sich letzteres natürlich auch zufällig so zugetragen haben könnte. Wäre dies jedoch der Fall gewesen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Seite mit dem Hinweis auf den Treuhänder als Zeuge (vgl. AK-act. 1 S. 3) bereits mit dem Gesuch eingereicht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer noch gar nicht wissen, dass die Einhaltung der Frist ein Problem darstellen würde, musste er doch noch immer davon ausgehen, dass seine ein Monat vor Fristende in den Briefkasten gelegte Eingabe ordnungsgemäss ankommen würde. Angesichts des von ihm betriebenen Aufwandes stellte sich sodann die Frage, weshalb nicht ein Versand per Einschreiben oder mit A-Post Plus gewählt wurde, stellen diese doch einen relativ sicheren und einfachen Versandnachweis dar. Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht geltend, er habe diese Beilagen (AK-act. 1 S. 3 und 7) zu einem späteren Zeitpunkt bei der Gemeinde oder der Beschwerdegegnerin eingereicht. Ginge man sodann davon aus, das Gesuch des Beschwerdeführers wäre ordnungsgemäss und fristgerecht bei der Gemeinde angekommen, ist es nicht glaubhaft, dass das Gesuch ohne Hinweis der Gemeinde, ohne Bestätigung der Angaben auf Seite 2 des Gesuchs oder auch ohne Beilage eines Kuverts mit Poststempel bei der Beschwerdegegnerin am 23. August 2022 in den Briefkasten gelegt worden ist und zufälligerweise jemand am gleichen Tag auch die weiteren Akten (vgl. AK-act. 1 S. 3–7) am Empfang abgegeben hat. Es muss daher mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass das Gesuch nicht bzw. sicherlich nicht fristgerecht bei der Gemeinde eingereicht wurde, sondern erst im August 2022 direkt bei der Ausgleichskasse.

4.4

Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden. Gilt ein Beweis als anderweitig bereits erbracht, muss Beweisanträgen in rechtmässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung ebenfalls nicht stattzugeben werden (BGE 122 V 162 E. 1d).

Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine Erklärungen oder Umstände vor, welche die obgenannten Sachverhaltselemente zu erklären vermögen. Unter diesen Umständen würde auch eine Bestätigung des Treuhänders betreffend Briefkasteneinwurf nicht genügen, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden.

4.5

Da der Beschwerdeführer vorliegend keinen Beweis für die rechtzeitige Gesuchseinreichung erbringen kann, trägt er als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antrag auf Prämienverbilligung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, womit der Anspruch verwirkt ist. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes haben sich Verwaltung und Gericht an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten, weshalb trotz Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers keine Ausnahme gemacht werden kann.

4.6

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend eine Wiederherstellung der in § 11 IPVG statuierten Verwirkungsfrist nicht geprüft werden muss, weil der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, unverschuldeterweise von einem Handeln innert Frist abgehalten worden zu sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG; BGS 162.1]). Ein solches Hindernis ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.

4.7

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frist zur Einreichung des Antrages verwirkt ist und der Beschwerdeführer daher für das Jahr 2022 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erscheine es doch als stossend, dem unterliegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 27. März 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

§ 20 IPVG

§ 29 GO VG

§ 1 IPVG

§ 8 IPVG

§ 10 IPVG

§ 11 IPVG

§ 11 IPVG

§ 11 IPVG

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

BGE 124 V 372ATF 124 V 372DTF 124 V 372

BGE 122 V 162ATF 122 V 162DTF 122 V 162

§ 11 IPVG

§ 11 IPVG

§ 23 VRG