S 2022 144
Psychiatrische Klinik
7. Februar 2024Deutsch22 min
A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1941, bezieht seit Juli 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente (AK-act. 28). Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 richtete ihr die Ausgleichskasse monatlich Fr. 554.– (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung von Fr. 374.30) aus (AK-act. 48). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 14. September 2022 erwähnte die Versicherte gegenüber der Ausgleichskasse, dass ihr Sohn B.________, Jahrgang 1984, seit März 2022 bei ihr lebe. Es sei vorgesehen gewesen, dass er nur ferienhalber in die Schweiz komme. Durch einen Unfall habe er aber noch nicht nach C.________ [Ausland] zurückreisen können (AK-act. 51). Aufgrund dieser Information berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend ab 1. April 2022 neu (AK-act. 53) und sprach ihr mit Verfügung vom 19. September 2022 nur noch EL im Rahmen der Minimalgarantie (Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu. Gleichzeitig forderte die Ausgleichskasse den Betrag von Fr. 3'324.– für im Zeitraum von April bis September 2022 zu viel ausgerichtete Leistungen zurück (AK-act. 52). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 54) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. November 2022 ab (AK-act. 57).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 20. November 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
(Berechnung und Rückforderung)
S 2022 144
Sachverhalt
A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1941, bezieht seit Juli 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente (AK-act. 28). Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 richtete ihr die Ausgleichskasse monatlich Fr. 554.– (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung von Fr. 374.30) aus (AK-act. 48). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 14. September 2022 erwähnte die Versicherte gegenüber der Ausgleichskasse, dass ihr Sohn B.________, Jahrgang 1984, seit März 2022 bei ihr lebe. Es sei vorgesehen gewesen, dass er nur ferienhalber in die Schweiz komme. Durch einen Unfall habe er aber noch nicht nach C.________ [Ausland] zurückreisen können (AK-act. 51). Aufgrund dieser Information berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend ab 1. April 2022 neu (AK-act. 53) und sprach ihr mit Verfügung vom 19. September 2022 nur noch EL im Rahmen der Minimalgarantie (Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu. Gleichzeitig forderte die Ausgleichskasse den Betrag von Fr. 3'324.– für im Zeitraum von April bis September 2022 zu viel ausgerichtete Leistungen zurück (AK-act. 52). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 54) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. November 2022 ab (AK-act. 57).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2022 beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. November 2022 (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2023 schloss die Ausgleichskasse Zug auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).
D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 6 und 8). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt die Beschwerdeführerin doch in der Gemeinde D.________, ZG. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 8. November 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 14. November 2022 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich einen Antrag und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Im Hinblick auf die EL-Reform, die mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt wurde, halten die Übergangsbestimmungen indessen unter anderem fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).
Wie aus der Verfügung vom 3. März 2021 (AK-act. 44) hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin eine Vergleichsrechnung vorgenommen und kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 resultiere. Damit beruhe der Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin zukünftig auf den neurechtlichen Bestimmungen. Materiell geht es im vorliegenden Fall um die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab April 2022 und die Rückforderung der für die Zeit von April bis September 2022 zu viel ausgerichteten Leistungen. Demensprechend sind die per 1. Januar 2021 gültigen Vorschriften des ELG und der ELV anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
3.
3.1
Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).
3.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach Massgabe der in Art. 10 ff. ELG sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag. In der Region 2, in der sich die Gemeinde Steinhausen befindet (vgl. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]), beträgt der jährliche Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen Fr. 15'900.– (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um Fr. 3’000.– (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Das wäre vorliegend die Hälfte von Fr. 18'900.– (Fr. 15'900.– + Fr. 3'000.–), also Fr. 9'450.– (vgl. auch Anhang 5.2 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022).
3.3
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI-Praxis 1/1998 S. 34; BGE 127 V 10 E. 5d). Ausnahmen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses auf sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner sind nur in engen Grenzen zugelassen, so zum Beispiel wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, oder wenn eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch (z.B. als Gegenleistung für unentgeltlich geleistete Dienste) oder rechtlich (z.B. aus Unterhaltspflicht) verpflichtet ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 193; Rz. 3231.04 WEL; vgl. auch BGE 130 V 263 E. 5.3).
In einem Urteil vom 13. März 2002 (P 53/01 E. 3a/cc) entschied das Bundesgericht, dass bei einer vorübergehenden Aufnahme von Personen mit einem anderen zivilrechtlichen Wohnsitz, wie etwa für Ferien oder weil sie der Pflege durch Verwandte bedürfen, eine Mietzinsaufteilung noch nicht gerechtfertigt sei. Hingegen sei dann, wenn der andere Wohnsitz definitiv aufgegeben werde, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen. Denn der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befinde sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht habe. Für die Begründung des Wohnsitzes müssten somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen liessen. Der Wohnsitz bleibe an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet werde.
4.
4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in D.________ in einer 3 ½-Zimmerwohnung zur Miete wohnt. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten beträgt mit Wirkung ab 1. April 2018 Fr. 1'925.– (AK-act. 14). Dementsprechend wurde bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2022 bei den Ausgaben als Mietzins der jährliche Höchstbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 15'900.– berücksichtigt (bei einer effektiven Jahresmiete von Fr. 23'100.–; AK-act. 49).
4.2
Mit E-Mail vom 1. September 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse über eine mögliche finanzielle Unterstützung ihres inzwischen in C.________ wohnhaften Sohnes. Sie wies darauf hin, dass ihr Sohn wieder in der Schweiz wohnen möchte, da er alleine nicht zurechtkomme. Mit seiner Schweizer Rente von ca. Fr. 800.– und der E.________ Rente von Euro 100.– könne er jedoch nicht in der Schweiz leben. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er vor einigen Jahren mit seiner Freundin nach C.________ gezogen sei, da die Lebenshaltungskosten und Mieten um einiges günstiger seien. Mit der Freundin habe er sich die Miete teilen können, jedoch sei diese Verbindung während der Corona-Pandemie auseinandergegangen. In C.________ sei ihr Sohn depressiv geworden. Er sei zur Genesung und Behandlung in die Schweiz gekommen, wo ihn Dr. F.________ psychiatrisch betreut habe. Wegen seiner Kinderlähmung sei ihr Sohn lebenslänglich zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wohnung in der Schweiz sei für ihn teuer. Er werde jedoch versuchen, eine günstige Bleibe zu finden. Im Moment lebe er bei ihr. Da dies kein Dauerzustand sei, frage er die Ausgleichskasse wegen einer möglichen finanziellen Unterstützung an, damit er mehr oder weniger selbständig leben könne (AK-act. 50).
4.3
Anlässlich eines Telefongesprächs vom 14. September 2022 erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse, dass ihr Sohn seit März 2022 bei ihr lebe. Es sei vorgesehen gewesen, dass er nur ferienhalber komme. Durch einen Unfall habe er aber bis heute nicht zurückreisen können. Ihr Sohn sei immer noch in C.________ angemeldet. Er beabsichtige jedoch, wieder in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Sobald es ihm gesundheitlich möglich sei, werde er nach C.________ reisen und sich dort abmelden. Anschliessend sei geplant, dass er – zumindest bis es ihm möglich sei, eine eigene Wohnung zu finanzieren – bei ihr wohne (AK-act. 51).
4.4
Aufgrund dieser Informationen berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 neu. Dabei teilte sie die Mietkosten bei den anrechenbaren Ausgaben auf zwei Personen auf, wodurch nur noch die Hälfte der Jahresmiete (Fr. 11'550.–) für die Berechnung des EL-Anspruchs massgebend war und nunmehr der jährliche Höchstbetrag für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben, von Fr. 9'450.– berücksichtigt wurde (AK-act. 53). Dadurch reduzierte sich der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Minimalgarantie, d.h. die Prämienpauschale für Krankenversicherung (AK-act. 52).
5.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch deren Höhe für die Zeit ab 1. April 2022 und die in diesem Zusammenhang erfolgte Rückerstattungsforderung der für die Zeit ab 1. April bis 30. September 2022 zu Unrecht bezahlten Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin ist mit der Höhe der ihr ab April 2022 angerechneten Mietkosten nicht einverstanden. Sie rügt sinngemäss die Aufteilung der Gesamtmiete auf zwei Personen. Begründend führt sie aus, ihr Sohn, der Bezüger einer Invalidenrente sei und in C.________ wohne, habe sie am 5. März 2022 in D.________ besucht. Geplant gewesen sei ein Ferienaufenthalt von zwei bis drei Wochen. Am zweiten Tag seines Aufenthaltes habe er einen Unfall erlitten und habe im Kantonsspital operiert werden müssen. Der Heilungsprozess daure sehr lange, da ihr Sohn eine Kinderlähmung und ein Postpolio Syndrom gehabt habe. Durch die monatelange Physiotherapie im Kantonsspital (bis September 2022) sei es ihm nicht möglich gewesen, nach C.________ zurückzukehren. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für sie als Mutter sei es selbstverständlich gewesen, dass sie ihren Sohn in ihrer Wohnung unterbringe, bis er reisefähig sei. Ihr Sohn sei jedoch nicht in der Schweiz gemeldet und wohne auch nicht hier im Sinne einer kontinuierlichen Wohngemeinschaft. Vielmehr halte er sich zwangsweise in der Schweiz auf, bis er reisefähig sei und nach C.________ zurückkehre. Ob und wann er für immer in die Schweiz zurückkehre, sei unbestimmt, seien doch auch die monatlichen Mietzinskosten in der Schweiz schwer erschwinglich und eine günstige Wohnung zu finden sei noch schwieriger (act. 1).
5.1
Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit der Einreise aus C.________ in die Schweiz vom 5. März 2022 bei der Beschwerdeführerin lebt. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, war lediglich ein kurzzeitiger Ferienaufenthalt in der Schweiz von zwei bis drei Wochen geplant, der sich infolge eines Unfalles am zweiten Tag des Aufenthaltes indes verlängerte. Dass der Aufenthalt in der Schweiz anfänglich nur ferienhalber erfolgte, erscheint insofern glaubhaft, als sich die Beschwerdeführerin dahingehend bereits anlässlich des Telefongesprächs vom 14. September 2022 mit der Ausgleichskasse geäussert hatte. Nichts anderes hat auch im Hinblick auf den am zweiten Tag des Ferienaufenthaltes erlittenen Unfall zu gelten. Gemäss der unter Erwägung 3.3 zitierten Rechtsprechung kann bei einer Aufnahme zu Ferienzwecken oder weil die Person pflegebedürftig ist, noch keine Mietzinsaufteilung vorgenommen werden. Wäre also der Sohn der Beschwerdeführerin – wie ursprünglich geplant – nach seinem Ferienaufenthalt bzw. unmittelbar im Nachgang zu der Akutbehandlung im Spital nach C.________ zurückgekehrt, könnte noch nicht von Wohnen i.S.v. Art. 16c ELV die Rede sein. Gemäss den ersten, spontanen und unbefangenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Mitarbeiterin der Ausgleichskasse entschied sich der Sohn in der Folge aber dazu, wieder definitiv in die Schweiz zu ziehen, mithin C.________ den Rücken zu kehren. Dies zeigt sich auch darin, dass er nach der Akutbehandlung nicht nach C.________ zurückgekehrt ist, obwohl eine Reiseunfähigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht belegt ist. Dadurch hat der Sohn die Absicht zur Rückkehr an den früheren Wohnort in C.________ definitiv aufgegeben, weshalb ab diesem Zeitpunkt, also zumindest ab April 2022, von einer Wohnsitzbegründung am Ort der Wohnung der Beschwerdeführerin und damit auch von Wohnen i.S.v. Art. 16c ELV auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass der Sohn weiterhin in C.________ angemeldet war, ist doch die Anmeldung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht massgeblich, sondern nur Indiz für die Beurteilung der Wohnsitzfrage (vgl. EVG K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstmals geäusserte Behauptung der Beschwerdeführerin, aufgrund der hohen Mietzinse in der Schweiz sei unbestimmt, ob und wann ihr Sohn für immer in die Schweiz zurückkehre, scheint schliesslich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, nicht als sehr glaubhaft.
Nach dem Gesagten ist zumindest ab April 2022 von einem gemeinsamen Wohnen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auszugehen. B.________ ist nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Es lag somit die in Art. 16c ELV geregelte Konstellation vor, dass die Wohnung einer Ergänzungsleistung beziehenden Person auch von einer Person bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 vorstehend), sieht die Verordnungsbestimmung vor, dass der Anteil dieser Person (hier: des Sohnes B.________) bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen ist. Dabei ist im Lichte von Art. 16c ELV ohne Belang, ob der Mitbewohner formell als Mitmieter zu betrachten ist und ein Entgelt entrichtet. Vielmehr gibt gemäss Rechtsprechung bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung (BGE 127 V 10 E. 6b). Dass der Sohn der Beschwerdeführerin während den besagten Monaten effektiv in der Wohnung lebte, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch sinngemäss auf den Standpunkt, aus einer Unterstützungspflicht gehandelt zu haben, was eine Mietzinsaufteilung ausschliesse. Dazu ist festzuhalten, dass eine gesetzliche Unterstützungspflicht nicht gegeben ist. Für den volljährigen Sohn besteht keine Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 276 ff. ZGB mehr; dies gilt für finanzielle wie auch für andere Leistungen wie Pflege. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass auch die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 Abs. 1 ZGB, wonach jemand, der in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden, zu unterstützen, nicht erfüllt sind. Auch wenn es sich bei B.________ um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt, kann bei jemandem, der i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ELG – die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen – Anspruch auf Ergänzungsleistungen erheben kann, nicht von günstigen Verhältnissen i.S.v. Art. 328 Abs. 1 ZGB gesprochen werden. Fühlt sich die Beschwerdeführerin ihrem Sohn gegenüber moralisch zur Unterstützung verpflichtet, ist dies achtenswert, vermag ihren EL-Anspruch aber nicht zu beeinflussen. Zwar kann die Unterstützung durch die Mutter in der unmittelbar auf den Unfall folgenden Zeit, während der der pflege- und betreuungsbedürftige Sohn ihre persönliche Hilfe benötigte, als moralische Pflicht betrachtet werden. Nach den ersten wenigen Wochen – zu diesem Zeitpunkt sollte die Akutbehandlung abgeschlossen gewesen sein – kann die weiterdauernde Aufnahme des Sohnes in ihrer Wohnung einen Verzicht auf die Mietzinsaufteilung aber nicht mehr rechtfertigen, zumal die behauptete Reiseunfähigkeit nicht nachgewiesen ist.
Die jährliche Ergänzungsleistung soll den Existenzbedarf der eine AHV-Rente beziehenden Person und allfälliger weiterer, in die Berechnung einzubeziehender Personen (wie Ehegatten oder Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) gewährleisten. Sie ist aber – unter Vorbehalt geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge, welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als Ausgabe anerkannt werden – nicht dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zusätzlicher Personen, die nicht in die Berechnung einbezogen werden, zu finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn eine solche zusätzliche Person der Bezügerin nahesteht, wie es auf den erwachsenen Sohn der Beschwerdeführerin zutrifft. Staatliche Leistungen im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit einer in diesem Sinne nahestehenden Drittperson sind nach den für diese geltenden Regeln zu beurteilen. Der Sohn war und ist daher ergänzungsrechtlich gehalten, sich am Mietzins zu beteiligen und, falls ihm dies wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, seinerseits an die für ihn zuständigen Organe (beispielsweise Sozialhilfe) zu gelangen. Allenfalls besteht für den Sohn, der offenbar eine IV-Rente bezieht, sogar ein eigenständiger Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn finanziell nicht in der Lage sei, für seine persönlichen Wohnkosten selber aufzukommen, vermag daher keinen Ausnahmetatbestand zu begründen.
5.2
Nach dem soeben Ausgeführten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab April 2022 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen, mithin nur noch die Hälfte des Mietzinses, entsprechend Fr. 11'550.– pro Jahr, berücksichtigt hat. Zu einem Abweichen vom Grundsatz der strikt proportionalen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen besteht kein Anlass; Ausnahmegründe sind nicht erkennbar. Da der zu berücksichtigende Mietzins von Fr. 11'550.– über dem Maximum der für Personen in einer Wohngemeinschaft anzuerkennenden Mietkosten liegt, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben anerkannten Mietkosten von Fr. 9'450.– als rechtmässig. Die übrigen auf dem Berechnungsblatt vom 19. September 2022 aufgeführten Positionen decken sich mit dem der Verfügung vom 16. Dezember 2021 beigelegten Berechnungsblatt (AK-act. 49), womit es sein Bewenden hat. Die per 1. April 2022 neu auf die Minimalgarantie (Prämienpauschale für Krankenversicherung) beschränkte Ergänzungsleistung ist somit nicht zu beanstanden.
5.3
Im Vergleich zu den der Beschwerdeführerin vom 1. April bis 30. September 2022 ausbezahlten Ergänzungsleistungen von Fr. 554.–/Monat ergibt sich für die genannte Abrechnungsperiode somit insgesamt ein Betrag von Fr. 3'324.– (6 x Fr. 554.–), der ihr zu viel ausbezahlt wurde. In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin EL-Leistungen zu Unrecht bezogen. Die Beschwerdeführerin stellt die Rückforderung von insgesamt Fr. 3'324.– in betraglicher Hinsicht nicht in Frage. Zu klären ist nun noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin diesen Betrag von der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgefordert hat.
5.4
5.4.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Rückforderung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zu unterscheiden ist die Wiedererwägung von der prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen bzw. Einspracheentscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn nach deren Erlass neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG, vgl. zum Ganzen BGE 122 V 19 E. 3a). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134).
5.4.2
Die Beschwerdegegnerin hat eine prozessuale Revision wegen einer nachträglich entdeckten Tatsache vorgenommen, welche den Leistungsanspruch verringert. Die Voraussetzungen einer solchen Revision sind erfüllt: Einerseits stellt das gemeinsame Wohnen einen Umstand dar, welcher schon damals, im Zeitpunkt des Leistungsbezugs von April bis September 2022 vorlag, der Beschwerdegegnerin aber erst nachträglich im September 2022 zur Kenntnis gelangte, da die Beschwerdeführerin dies nicht unverzüglich mitteilte. Andererseits handelt es sich um eine erhebliche Tatsache, denn wenn die veränderten Wohnverhältnisse schon damals bekannt gewesen wären, dann wären von Anfang an tiefere Leistungen geflossen. Um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, war die Beschwerdegegnerin befugt, die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt.
5.4.3
Artikel 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG besagt, dass wenn Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden, diese nicht zurückzuerstatten sind, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 19. September 2022 sowie Einspracheentscheid vom 8. November 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, ein begründetes Erlassgesuch spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bzw. des vorliegenden Urteils zu stellen.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Neuberechnung des EL-Anspruchs per 1. April 2022 sowie die Rückforderung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 20. November 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA
Art. 29 AHVGart. 29 LAVSart. 29 LAVS
Art. 36 IVGart. 36 LAIart. 36 LAI
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 11 ELVart. 11 OPC-AVS/AIart. 11 OPC-AVS/AI
Art. 18 ELVart. 18 OPC-AVS/AIart. 18 OPC-AVS/AI
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI
Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI
BGE 127 V 10ATF 127 V 10DTF 127 V 10
BGE 130 V 263ATF 130 V 263DTF 130 V 263
EVG P 53/01
Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI
Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 CC
Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI
Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI
EVG K 34/04
Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI
Art. 16c ELVart. 16c OPC-AVS/AIart. 16c OPC-AVS/AI
BGE 127 V 10ATF 127 V 10DTF 127 V 10
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
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BGE 122 V 19ATF 122 V 19DTF 122 V 19
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Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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