S 2022 146
Submissionsrecht
6. März 2024Deutsch18 min
A. Die 1986 geborene Versicherte, A.________, wandte sich mit E-Mail vom 27. September 2022 bezugnehmend auf ihre Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 vom 25. Februar 2022 an die Ausgleichskasse Zug. Gleichentags teilte ihr die Ausgleichskasse Zug mit, dass sie für das Jahr 2022 keinen entsprechenden Antrag erhalten habe (AK-act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 verneinte die Ausgleichskasse Zug einen Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2022; begründend wurde ausgeführt, sie habe die Anmeldung zu spät eingereicht (AK-act. 3). Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 erhob die Versicherte am 7. Oktober 2022 Einsprache und beantragte insbesondere die Gutheissung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. deren Bemessung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das entsprechende Gesuch am 25. Februar 2022 in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ geworfen habe (AK-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache ab (AK-act. 8).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 29. Januar 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Krankenversicherung
(Prämienverbilligung)
S 2022 146
Sachverhalt
A. Die 1986 geborene Versicherte, A.________, wandte sich mit E-Mail vom 27. September 2022 bezugnehmend auf ihre Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 vom 25. Februar 2022 an die Ausgleichskasse Zug. Gleichentags teilte ihr die Ausgleichskasse Zug mit, dass sie für das Jahr 2022 keinen entsprechenden Antrag erhalten habe (AK-act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 verneinte die Ausgleichskasse Zug einen Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2022; begründend wurde ausgeführt, sie habe die Anmeldung zu spät eingereicht (AK-act. 3). Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 erhob die Versicherte am 7. Oktober 2022 Einsprache und beantragte insbesondere die Gutheissung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. deren Bemessung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das entsprechende Gesuch am 25. Februar 2022 in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ geworfen habe (AK-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache ab (AK-act. 8).
B. Dagegen erhob die Versicherte (fortan: die Beschwerdeführerin) am 16. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte namentlich die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2022 und der Verfügung vom 5. Oktober 2022 sowie die Gutheissung ihres Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. deren Bemessung; eventualiter beantragte sie die Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung. Zur Begründung bringt sie wie schon im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, das Gesuch am 25. Februar 2022 in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ eingeworfen zu haben. Als Beweismittel offeriert sie u.a. die Befragung von Zeugen und zu edierende Aufnahmen von Überwachungskameras (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug (fortan: die Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D. Am 29. November 2022 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Ausgleichskasse Zug zur Kenntnisnahme zu (act. 4). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person–Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.
Erwägungen
2.
Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 16. November 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit innerhalb der Frist erhoben worden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in B.________ und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung – ist ausser Zweifel gegeben. Fraglos ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 direkt betroffen, wurde darin doch ihr Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2022 verneint. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemeindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG).
3.2
Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist darauf ausgerichtet, dass man sich jedes Jahr wieder neu zum Bezug anmelden muss. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das System der jährlichen Gesuchstellung bewusst gewählt worden ist. Auch derjenige, der bereits Prämienverbilligung erhalten hat, muss sich jedes Jahr neu anmelden (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Mai 1994, KRV Nr. 160.1 – 8343, S. 30 f.). Um die grosse Zahl der von der Beschwerdegegnerin zu prüfenden Gesuche mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; LGVE 1996 II Nr. 13 E. 2). Nach dem Ablauf der verbindlichen Fristen sind nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt (vgl. VGer ZG S 99 31 vom 29. Juli 1999 E. 2b und dortige Hinweise). Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; BGE 111 V 135 E. 3b; BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2).
Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind somit grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich, und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 782).
4.
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Prämienverbilligungsgesuch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 zu Recht abgewiesen hat. Zentraler Streitpunkt bildet die Rechtzeitigkeit des Antrags. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2022 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, wurde diese doch durch den Einspracheentscheid ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6).
Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwände der Beschwerdeführerin anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1).
4.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, weder bei der Einwohnergemeinde B.________ noch bei der Ausgleichskasse Zug sei innert Frist bis 30. April 2022 ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung 2022 eingegangen. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Anmeldung zur Prämienverbilligung obliege der Beschwerdeführerin. Entgegen ihrer Auffassung genüge ein Glaubhaftmachen nicht. Für ihre Behauptung, sie habe den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag am 25. Februar 2022 um ca. 17.45 Uhr in den Briefkasten der Gemeinde B.________ geworfen, vermöge sie jedoch nicht den erforderlichen vollen Beweis zu erbringen. Auch die von ihr offerierten Beweisanträge vermöchten einen vollen Beweis für ihre Behauptung nicht zu erbringen, weshalb davon abzusehen sei (BF-act. 1 S. 3).
4.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe das Anmeldeformular am 25. Februar 2022 ausgefüllt, datiert und am selben Tag unterzeichnet. Sie habe eine Kopie davon gemacht und das Original am selben Tag zusammen mit einer Kopie der Versicherungspolice in ein mittelgrosses Couvert C5 verpackt und dieses verschlossen. Das Couvert habe sie mit der Adresse des Gemeindebüros B.________ handschriftlich adressiert und auf der Rückseite ihren Absender angebracht. Sie gehe jeweils am letzten Freitag des Monats in der C.________ zu einer D.________ ab 18.00 Uhr, so auch am 25. Februar 2022. Da sie den Weg von zu Hause aus jeweils zu Fuss zurücklege, laufe sie jeweils am Gemeindebüro vorbei. So auch am 25. Februar 2022, wo sie um ca. 17.45 Uhr das Couvert mit ihrem Antrag unfrankiert in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ geworfen habe. Als Beweis für die Teilnahme an dieser D.________ am 25. Februar 2022 könne sie den Augenschein im WhatsApp-Gruppenchat anbieten. Zudem könne ihre Nachbarin bestätigen, dass sie am 25. Februar 2022 um die angegebene Zeit gemeinsam mit dieser und weiteren Frauen in der C.________ in B.________ gewesen sei, sie zu Fuss unterwegs gewesen sei und ihr Fussweg bei der Gemeindeverwaltung B.________ vorbeiführe. Als Beweis für das Einwerfen der Anmeldung in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung B.________ könne sie, falls vorhanden, die Videoüberwachung des Gemeindehauses B.________ auf der Seite Richtung Schulhaus anbieten (act. 1 S. 6).
4.3
4.3.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).
Die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB gilt auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen: Wer ein Recht ausübt, für das eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, das heisst für den Zeitpunkt des Fristbeginns und den der Rechtsausübung. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft mithin grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehrung der Beweislast ein: Diese ist dann von der Behörde zu tragen (BGE 92 I 253 E. 3).
4.3.2
Im Sinne dieser objektiven Beweislast würde sich der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des Antragsformulars zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Es ist auch nicht etwa an der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht wurde, zumal der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zeitpunkts einer Anspruchsanmeldung nur solange möglich wäre, als tatsächlich ein Gesuch eingegangen ist. Etwas zu beweisen, das nicht stattgefunden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Kommt eine Behörde aber beispielsweise ihrer Aktenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Gesuchsteller zu tragen (BGE 124 V 372 E. 3).
4.3.3
Vorweg ist festzuhalten, dass ein am 6. Oktober 2022 ausgefülltes und gleichentags bei der Gemeinde B.________ eingegangenes Antragsformular der Beschwerdeführerin für individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 im Recht liegt (AK-act. 5). Dass dieses Gesuch im Sinne von § 11 Abs. 1 IPVG zu spät eingereicht wurde, ist unbestritten; die Beschwerdeführerin hat das Formular im Rahmen ihres bereits im Einspracheverfahren gestellten Eventualantrages – Wiederherstellung der Frist (vgl. dazu im hiesigen Verfahren E. 4.3.4) – eingereicht.
Ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere mit Blick auf das (neben der Unterschrift) mit 25. Februar 2022 datierte Anmeldeformular (gemäss Beschwerdeführerin die Kopie des am 25. Februar 2022 eingeworfenen Anmeldeformulars; AK-act. 6 S. 13 f.) ist nicht auszuschliessen, dass sie die Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung am 25. Februar 2022 und mithin rechtzeitig bei der Gemeinde B.________ eingereicht hat. Fest steht aber einerseits auch, dass allein aus dem Datum der Kopie des Antrags noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann bzw. ob sie im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober ein Gesuch bei der Gemeinde B.________ abgegeben hat. Geheimnis der Beschwerdeführerin bleibt auch, wieso vom Alter der Kopie auf die rechtzeitige Einreichung des Originals zu schliessen sein sollte. Folglich erweist sich die beantragte Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Vornherein als entbehrlich (act. 1 S. 7). Andererseits vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 am Gemeindehaus B.________ vorbeiging, den behaupteten Sachverhalt nicht zu erhärten. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass etwaige Aufnahmen einer Überwachungskamera gar nicht mehr vorhanden sein dürften (vgl. zur Vernichtungspflicht von im öffentlichen Raum gesammelten Daten § 12 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum [BGS 159.1]). Zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch daraus nichts ableiten, dass – wie von ihr vorgetragen – sie sich der Bedeutung von Fristen bewusst ist und der Aufgabeprozess in der Vergangenheit funktioniert hat (act. 1 S. 6 f.).
Auf der anderen Seite bestreitet die Beschwerdegegnerin resp. die Gemeinde B.________ den Eingang eines Gesuchs im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober. Bei Fehlen von Hinweisen auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde kann deshalb mindestens ebenso gut davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 vor dem 6. Oktober kein Gesuch abgegeben hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der möglichen Tatbestandsvarianten für sich beanspruchen kann, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die Beschwerdeführerin als objektiv Beweisbelastete trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. E. 4.3.2); die Einreichungsfrist vom 30. April 2022 wurde verpasst.
4.3.4
Nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn die Gesuchstellerin oder deren Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Dabei rechtfertigt es sich nicht, die Restitution gesetzlicher Fristen strenger zu handhaben als jene behördlicher Fristen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säumnis nur so lange zu entschuldigen, bis die Gesuchstellerin wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 ff.). Eine Fristwiederherstellung ist demzufolge insbesondere bei blosser Arbeitsüberlastung, Stress, Ferien, mangelnder Rechtskenntnis, Vergesslichkeit oder ungenügender Organisation der Postzustellung ausgeschlossen (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1. Aufl. 1999, Rz. 372 f.).
Die Beschwerdeführerin behauptet einerseits, den Antrag rechtzeitig eingereicht zu haben. Andererseits sei dieser aber offenbar nicht bei der Gemeinde eingegangen, weshalb die Frist verpasst worden sei. Das Hindernis, innert Frist zu handeln, liege hier im Irrtum bzw. der fehlenden Kenntnis über den Nicht-Eingang ihres Antrags vom 25. Februar 2022 (act. 1 S. 8). Dieser Irrtum ist offenkundig selbstverschuldet, wäre es ihr doch offen gestanden, sich den (vermeintlichen) (Nicht-)Eingang ihrer Anmeldung bestätigen zu lassen resp. entsprechend bei der Gemeinde nachzufragen, zumal es nach der angeblichen Einreichung bis zum Fristende noch über zwei Monate dauerte. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht die Aufgabe der Gemeinde B.________ ist resp. war, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen (vgl. E. 4.3.2). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Tatbestand von § 11 Abs. 3 VRG zu Recht verneint.
4.3.5
Bei verpasster Frist und Fehlen eines Fristwiederherstellungstatbestandes ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 resp. auf die Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen verwirkt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist.
5.
Abschliessend ist im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes festzuhalten, dass sich Verwaltung und Gericht jedenfalls an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten haben, insbesondere in Fällen, in welchen eine Wiederherstellung der Fristen nicht möglich ist, weshalb trotz Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin keine Ausnahme gemacht werden kann.
6.
Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, der unterliegenden Beschwerdeführerin in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit werden der Beschwerdeführerin vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 29. Januar 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2022 146
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
§ 20 IPVG
§ 29 GO VG
§ 1 IPVG
§ 8 IPVG
§ 10 IPVG
§ 11 IPVG
§ 10 IPVG
§ 11 IPVG
§ 11 IPVG
BGE 111 V 135ATF 111 V 135DTF 111 V 135
2C_756/2010
BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368
BGE 119 V 347ATF 119 V 347DTF 119 V 347
BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83
BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353
BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 117 V 261ATF 117 V 261DTF 117 V 261
8C_663/2009
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 92 I 253ATF 92 I 253DTF 92 I 253
BGE 124 V 372ATF 124 V 372DTF 124 V 372
§ 11 IPVG
§ 12 VideoG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 11 IPVG
§ 23 VRG