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Entscheid

S 2022 147

Kantonssteuer / direkte Bundessteuer

21. Mai 2024Deutsch12 min

A. Die A.________ AG, vertreten durch Verwaltungsrat B.________, schloss sich mit Anschlussvertrag vom 26. Mai 2021 rückwirkend per 1. März 2021 der Asga Pensionskasse Genossenschaft (Asga) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Am 26. Mai 2021 erfolgte die Sammel-Mutationsmeldung per 1. April 2021 durch die A.________ AG, worauf die Asga das Versichertenverzeichnis 2021 erstellte und der A.________ AG zur Kenntnis brachte (KL-act. 3 f.). Da die Meldung der Jahreslöhne für das Jahr 2022 seitens der A.________ AG unterblieb, erstellte die Asga gestützt auf Art. 16.2 des Kassenreglements (gültig ab 1. Januar 2021; KL-act. 5) das Versichertenverzeichnis 2022 (KL-act. 6). Mit eingeschriebener Mahnung vom 11. Januar 2022 wies die Asga die A.________ AG darauf hin, dass seit Versicherungsbeginn keine Zahlungen geleistet worden seien und setzte Frist zur Begleichung des Ausstandes bis 26. Januar 2022. Infolge Ausbleibens der Zahlung setzte die Asga ihre Forderung am 11. März 2022 in Betreibung (Betreibung Nr. C.________ des BA D.________; KL-

Source zg.ch

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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 18. März 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Asga Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen

Klägerin

gegen

A.________ AG in Liquidation

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2022 147

Sachverhalt

A. Die A.________ AG, vertreten durch Verwaltungsrat B.________, schloss sich mit Anschlussvertrag vom 26. Mai 2021 rückwirkend per 1. März 2021 der Asga Pensionskasse Genossenschaft (Asga) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Am 26. Mai 2021 erfolgte die Sammel-Mutationsmeldung per 1. April 2021 durch die A.________ AG, worauf die Asga das Versichertenverzeichnis 2021 erstellte und der A.________ AG zur Kenntnis brachte (KL-act. 3 f.). Da die Meldung der Jahreslöhne für das Jahr 2022 seitens der A.________ AG unterblieb, erstellte die Asga gestützt auf Art. 16.2 des Kassenreglements (gültig ab 1. Januar 2021; KL-act. 5) das Versichertenverzeichnis 2022 (KL-act. 6). Mit eingeschriebener Mahnung vom 11. Januar 2022 wies die Asga die A.________ AG darauf hin, dass seit Versicherungsbeginn keine Zahlungen geleistet worden seien und setzte Frist zur Begleichung des Ausstandes bis 26. Januar 2022. Infolge Ausbleibens der Zahlung setzte die Asga ihre Forderung am 11. März 2022 in Betreibung (Betreibung Nr. C.________ des BA D.________; KL-

act. 8 ff.). Am 16. Juni 2022 kündigte die Asga den Anschlussvertrag mit der A.________ AG per 30. Juni 2022 (KL-act. 11). Am 17. Oktober 2022 setzte sie den per Beendigung des Anschlussvertrages offenen Gesamtbetrag von Fr. 2'102.80 – bestehend aus der Beitragsforderung sowie Verwaltungs- und internen Inkassokosten – zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 in Betreibung (Betreibung Nr. E.________ des BA D.________); gleichzeitig zog sie das Betreibungsbegehren in Betreibung Nr. C.________ des BA D.________ zurück (KL-act. 12 ff.). Gegen den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ liess die A.________ AG am 20. Oktober 2022 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erheben (KL-act. 14).

B. Mit Klage vom 15. November 2022 beantragte die Asga, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'102.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 zu bezahlen, und es sei im Betreibungsverfahren Nr. E.________ des BA D.________ der Rechtsvorschlag aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte das Gericht die Beklagte, bis zum 3. Januar 2023 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Diese liess sich bis dato nicht vernehmen.

D. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom .________ 2022 wurde die A.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Damit einhergehend erfolgte die Umfirmierung in A.________ AG in Liquidation (SHAB-Datum 29. November 2022; www.zefix.ch).

E. Das Konkursverfahren gegen die Beklagte ist mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom .________ 2023 mangels Aktiven eingestellt worden (www.zefix.ch).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zug, womit das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist sodann als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach werden Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmenden vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit ihrem Beitragsanteil bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt.

3.

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 2'102.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022. Zu prüfen sind die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderung.

Vorab ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73

S. 340). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken.

4.

4.1

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte, vertreten durch den Verwaltungsrat B.________, am 26. Mai 2021 rückwirkend per 1. März 2021 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht gültig zustande gekommen ist. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die in Rechnung gestellten Beiträge gemäss Art. 66 BVG, Kassenreglement, Leistungsplänen und nach vorliegendem Vertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge (Sparbeiträge, Risikobeiträge, Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheitsfonds) zu bezahlen (Ziff. 6 des Anschlussvertrags).

4.2

Die eingeklagte Forderung setzt sich gemäss Akten wie folgt zusammen (KL-

act. 7):

Akontorechnung Nr. 41051005

Fr. 500.40

Verwaltungskosten pro Anschlussvertrag/Jahr Nr. 41

Fr. 200.–

Akontorechnung Nr. 41057724

Fr. 250.20

Akontorechnung Nr. 42017911

Fr. 251.10

Kosten eingeschriebene Mahnung vom 11. Januar 2022

Fr. 150.–

Verwaltungskosten pro Anschlussvertrag/Jahr Nr. 42

Fr. 200.–

Akontorechnung Nr. 42034880

Fr. 251.10

Kosten Betreibungsbegehren vom 11. März 2022

Fr. 300.–

Saldo

Fr. 2'102.80

Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für den versicherten Arbeitnehmer der Beklagten sind darin also auch Verwaltungs- und interne Inkassokosten enthalten. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes:

4.2.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte am 26. Mai 2021 den Jahreslohn des Angestellten per 1. April 2021 meldete (KL-act. 3). Daraufhin stellte die Klägerin der der Beklagten das Versichertenverzeichnis per 2021 zu (KL-act. 4). Die Meldung der Jahreslöhne für das Jahr 2022 unterblieb indessen gänzlich, weshalb der bisher gemeldete Jahreslohn Gültigkeit behielt, was sich aus Art. 16.2 des Kassenreglements ergibt (vgl. KL-act. 5). Folglich wurde im Versichertenverzeichnis 2022 derselbe Lohn wie für das vorangehende Jahr eingefügt (KL-act. 6). Die beiden Versichertenverzeichnisse, die Akontorechnung 3. Quartal 2021 Nr. 41051005 inkl. Verwaltungskosten 2021 vom 9. September 2021 (KL-act. 15), die Akontorechnung 4. Quartal 2021 Nr. 41057724 vom 9. Dezember 2021 (KL-act. 16), das Mahnschreiben vom 11. Januar 2022 (KL-act. 8), die Akontorechnung 1. Quartal 2022 Nr. 42017911 inkl. Verwaltungskosten 2022 und Mahnungskosten vom 10. März 2022 (KL-act. 17) sowie die Akontorechnung 2. Quartal 2022 Nr. 42034880 inkl. Betreibungskosten vom 9. Juni 2022 (KL-act. 18) wurden der Beklagten zugestellt. Diese Urkunden belegen den Gesamtausstand der Beklagten gegenüber der Klägerin gemäss dem Kontoauszug des beklagtischen Beitragskontos (KL-act. 7). Eine Rüge, dass der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht vor, und es gibt keine Hinweise auf die Unrichtigkeit der auf dieser Grundlage in Betreibung gesetzten resp. eingeklagten Forderung.

4.2.2

Die Prämien, die ordentlichen Verwaltungskosten sowie die internen Inkassokosten resp. Kostenbeiträge für besondere Aufwendungen (Kosten eingeschriebene Mahnung, Kosten Betreibungsbegehren) haben ihre Grundlage in Ziffer 2 resp. 6 des Anschlussvertrages (KL-act. 2) und werden in Art. 13 ff. des Kassen- (KL-act. 5) und

Art. 2 ff. des Kostenreglements (KL-act. 19) konkretisiert.

4.2.3

Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie in Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements und werden in Art. 12 des Kostenreglements beziffert.

Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Inkassokosten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR).

In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind die ausserordentlichen Verwaltungskosten separat auszuweisen (Fr. 150.– Mahnkosten + Fr. 300.– Betreibungskosten = Fr. 450.–), weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen, was zu korrigieren ist.

4.2.4

Nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unterlagen stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 (Prämien und ordentliche Verwaltungskosten) sowie von Fr. 450.– (ausserordentlichen Verwaltungskosten) zu.

5.

Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 (Prämien und ordentliche Verwaltungskosten) sowie Fr. 450.– (ausserordentliche Verwaltungskosten) zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ vom 18. Oktober 2022 ist für den Betrag von Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 sowie von Fr. 450.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

6.

Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 sowie Fr. 450.– zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ wird für den Betrag von Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 und für den Betrag von Fr. 450.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 18. März 2024

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2022 147

Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356