S 2022 148
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
3. Oktober 2024Deutsch23 min
A. a A.________, geboren 1965, arbeitete seit Oktober 2003 als Sachbearbeiterin Buchhaltung bei der B.________ AG (IV-act. 6). Am 28. August 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden – infolge eines HWS-Schleudertraumas – bei der IV-Stelle Zug zur Früherfassung (IV-act. 1 und 5). Nach einem Erstgespräch verzichtete sie vorläufig auf eine Anmeldung (IV-act. 5).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 24. Juni 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente)
S 2022 148
Sachverhalt
A.
A. a A.________, geboren 1965, arbeitete seit Oktober 2003 als Sachbearbeiterin Buchhaltung bei der B.________ AG (IV-act. 6). Am 28. August 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden – infolge eines HWS-Schleudertraumas – bei der IV-Stelle Zug zur Früherfassung (IV-act. 1 und 5). Nach einem Erstgespräch verzichtete sie vorläufig auf eine Anmeldung (IV-act. 5).
A. b Am 7. September 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte nun unter Hinweis auf Beschwerden im linken Schultergelenk, bestehend seit dem 18. Januar 2012, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 6 f.). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 19. September 2012 [IV-act. 13]) erstellen, nahm erwerbliche Abklärungen vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein und konsultierte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Im August 2013 kündigte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten aufgrund bestehender gesundheitlicher Probleme und fehlender angepasster Einsatzmöglichkeiten per 30. November 2013 (IV-act. 121). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente vom 1. März bis 31. August 2013 in Aussicht (IV-act. 49). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen fanden in der Folge medizinische Untersuchungen durch den RAD in den Disziplinen Orthopädie (IV-act. 71) und Psychiatrie (IV-act. 87) statt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt. Sie hielt insbesondere fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Versicherte ab dem 26. Juni 2013 in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin Rechnungswesen wieder voll arbeitsfähig gewesen sei (IV-act. 90 f.), weshalb der Rentenanspruch zu befristen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A. c Am 30. November 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Sie gab an, an einer starken Depression, verursacht durch die vorangehenden starken gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, weshalb eine Neubeurteilung ihrer Situation dringend notwendig sein. In der Folge reichte sie einen Bericht der C.________, vom 10. Oktober 2018 (IV-act. 107) zu den Akten. Nach Konsultation ihres RAD (IV-act. 108) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein und nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Sie gewährte der Versicherten berufliche Massnahmen (IV-act. 118 und 124), welche in einem Arbeitsversuch mit begleitendem Job Coaching (IV-act. 148) mündeten, der am 24. August 2020 startete, jedoch Ende September 2020 nach einer starken Lungenentzündung vorzeitig abgebrochen werden musste und nicht wieder aufgenommen werden konnte (IV-act. 176 S. 22 f.). In der Folge holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten der D.________ vom 12. Mai 2022 ein (IV-act. 191). Gestützt auf das Gutachten ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit aus, nahm einen Einkommensvergleich vor und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2022 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % in Aussicht (IV-act. 197). Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwendungen, verfügte die IV-Stelle am 20. Oktober 2022 wie angekündigt (IV-act. 206 f.).
B. Dagegen erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 21. November 2023 Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine höhere Invalidenrente zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).
C. Mit Verfügung vom 22. November 2023 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und bestellte der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2).
D. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 3), was der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 angezeigt wurde (act. 4).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 20. Oktober 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden.
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Oktober 2022 und ging der Vertreterin der Beschwerdeführerin am Folgetag zu (act. 1 S. 3). Mit der am 21. November 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; §§ 62 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2
3.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 I der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGer 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N 56 f.; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (BGer 9C_49/2024 vom 25. März 2024; 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; BGer 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (BGer 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.2.3
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b).
3.2.4
Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Hingegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Das betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist, sowie die Wahl der zutreffenden Stufe (Kompetenzniveau) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (BGE 148 V 174 E. 6.5; BGer 9C_49/2024 vom 25. März 2024; 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 5.3.3).
3.2.5
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV).
3.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
Der verfügte frühestmögliche Rentenbeginn per 1. Oktober 2019 ist vorliegend genauso unbestritten, wie das ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit gestützt auf die LSE und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 29'288.–. Beides ist auch vorliegend nicht zu beanstanden.
Umstritten und nachfolgend eingehend zu prüfen ist allein die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund statistischer Werte unter Zuhilfenahme der LSE.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Ausnahmefall, der es erlauben würde, das Valideneinkommen anhand statistischer Werte zu ermitteln, sei vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben. Es sei vielmehr auf das von ihr 2011 bei der B.________ AG erzielte Einkommen abzustellen, da sie ihre frühere Arbeitsstelle bei der B.________ AG im Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, nachdem im Januar 2012 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit und per März 2013 eine Invalidität eingetreten war (act. 1 S. 5 f.). Denn auch wenn eine Person nach erstmaliger Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgreich eingegliedert worden sei, sei gemäss Rechtsprechung dasjenige Einkommen als Basis für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen, welches sie vor der invaliditätsbedingten Berufsaufgabe erzielte (act. 1 S. 5). Sie habe im Jahr 2011 Fr. 81'350.– verdient, weshalb per Oktober 2019 von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 85'537.70 auszugehen sei. Bei Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'288 resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. 1 S. 6).
4.2
Die Beschwerdegegnerin hält dem unter Verweis auf die angefochtene Verfügung entgegen, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 25. Februar 2015 eine befristete ganze Rente vom März 2013 bis August 2013 zugesprochen worden. In dieser Verfügung sei festgehalten worden, dass bei der Versicherten ab dem 26. Juni 2013 von einer nicht mehr eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für jegliche Bürotätigkeit – auch der angestammten als Buchhalterin – auszugehen sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Folglich könne die Beschwerdeführerin nicht vorbringen, sie hätte aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit nach August 2013 keine Vollzeittätigkeit mehr aufnehmen können. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, als Gesunde wäre sie nach wie vor bei der B.________ AG tätig, sei dies doch gerade nicht der Fall gewesen (act. 3 S. 2 f.; IV-act. 206 S. 1 f.). Es sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2013 als Gesunde gegolten habe und es könne nicht angehen, dass dies im Nachhinein durch ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Arbeitszeugnis widerlegt werden könne. Zudem sei anzumerken, dass sich die Kündigung der B.________ AG gemäss früherem Einwandschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2014 offenbar auch unabhängig von ihrem gesundheitlichen Zustand abgezeichnet habe, habe die Versicherte doch damals festgehalten, ihr Chef hätte ihr fast täglich klar gemacht, dass er 150 % Leistung erwarte und im Frühjahr 2013 sei bereits ihrem "Pult vis à vis " gekündigt worden.
5.
5.1
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 befand die IV-Stelle ein erstes Mal über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und sprach ihr für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 eine ganze Rente zu (IV-act. 91). Damit verfügte sie auch über den Rentenanspruch in der dem Verfügungserlass unmittelbar vorangehende Periode vom September 2013 bis Februar 2015, für welche sie die Beschwerdeführerin wieder als in jeglicher Tätigkeit – insbesondere auch der angestammten – als voll arbeitsfähig erachtete (IV-act. 91 S. 4f.) und keine Rente zusprach. Die vorliegende erneute Anmeldung zum Rentenbezug ist daher als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu betrachten und es sind die entsprechenden Grundsätze anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N 130). Dies berücksichtigte die IV-Stelle insoweit, als sie die Eintretensvoraussetzungen prüfte und am 5. Dezember 2018 ausdrücklich auf die Neuanmeldung eintrat (IV-act. 98 f. und 103). Im Neuanmeldungsverfahren ist weiter, wie bei einer Revision, die Situation, wie sie bei der Erstanmeldung war, in die Überlegungen miteinzubeziehen, auch wenn der Rentenanspruch an sich umfassend neu zu prüfen ist. Analog dem Institut der Revision geht es auch bei der Neuanmeldung um Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu auch die erwerbsmässigen Faktoren gehören (vgl. 8C_487/2013 E. 2.2 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2).
5.2
Bei der ursprünglichen befristeten Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. Februar 2015 stellte die IV-Stelle auf das zuletzt bei der B.________ AG im Jahr 2011 (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) erzielte Jahreseinkommen ab. Angepasst an den Nominallohnindex für 2013 resultierte ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 81'380.–(IV-act. 51 und 90 f.).
Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung der Neuanmeldung von diesem im Ursprungsfall berücksichtigten Valideneinkommen abweicht, stützt sie sich insbesondere darauf, dass ab dem 26. Juni 2013 von einer nicht mehr eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für jegliche Bürotätigkeit – auch der angestammten als Buchhalterin – auszugehen war, was rechtskräftig verfügt sei. Es sei daher nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im August 2013 nicht mehr zu 100 % habe aufnehmen können, weshalb auch nicht angenommen werden könne, sie wäre als Gesunde nach wie vor bei der B.________ AG tätig.
5.3
Aus den Akten geht hervor, dass es sich bei der Anstellung bei der B.________ AG um ein langjähriges Arbeitsverhältnis handelte, das vom 14. Oktober 2003 bis November 2013, somit während zehn Jahren bestand hatte (IV-act. 121 und IK-Auszug, IV-act.13). Es war aktenkundig die letzte stabile, längerdauernde Anstellung der Beschwerdeführerin im 1. Arbeitsmarkt. Sie wurde, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, im August 2013 allein aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, was aufgrund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
So war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Schulterbereich im Jahr 2012 immer wieder ganz oder teilweise arbeitsunfähig, was sich unter anderem aus dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 11. Oktober 2012 (IV-act. 16) ergibt. Der Verlauf der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit 2012 wurde auch vom RAD als weitgehend nachvollziehbar erachtet (IV-act. 18). Eine erste Schulteroperation hatte am 24. August 2012 stattgefunden, wobei sich in der Folge ein protrahierter Verlauf zeigte. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Schmerzen weiterhin arbeitsunfähig (IV-act. 15 S. 3 ff., 17, 23, 52). Es folgte eine zweite Operation am 15. März 2013; postoperativ wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert bis zum 16. Juni 2013, daraufhin ein solche von 50 % ab 17. Juni 2013 mit der Zielsetzung, Ende Juli 2013 in der bisherigen Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig zu sein (IV-act. 29 und 30). Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2015 wiederum von einer nach Ablauf des Wartejahrs im Januar 2013 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bis zum 26. Juni 2013 aus (IV-act. 91 S. 4). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2013 versuchte, ihre Arbeit bei der B.________ AG wieder aufzunehmen, beginnend mit einem 50 % Pensum. Der RAD hielt später zum Standortgespräch mit der Versicherten vom 4. November 2013 fest, obwohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin aus fachärztlicher Sicht rein funktionell durchführbar wäre, sei es der Versicherten nicht gelungen, ihr 50% Pensum als Sachbearbeiterin weiter zu steigern, worauf ihr arbeitgeberseitig per Ende November 2013 gekündigt worden sei (IV-act. 45). Die B.________ AG hielt im Arbeitszeugnis vom 30. November 2011 fest, aufgrund von gesundheitlichen Problemen und mehreren Operationen habe die Versicherte ihre Aufgaben bereits seit Januar 2012 nur noch in einem reduzierten Pensum wahrnehmen können. Leider könne man ihr keine andere Funktion innerhalb der Firma anbieten und sehe sich daher gezwungen, das Arbeitsverhältnis per 30. November 2011 aufzulösen (IV-act. 121). Gestützt auf diese Aktenlage ist es offensichtlich, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausschlaggebend für die Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses war.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im früheren Verfahren mit Einwand vom 14. Februar 2014 ausführte, dass ihr Chef ihr beim Widereinstiegsversuch im Juni 2013 fast täglich klargemacht habe, dass er – trotz ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit –150 % Leistung erwarte und schilderte, dass sie sich aus Angst vor einer Kündigung trotz Beschwerden zur Arbeit geschleppt habe (IV-act. 58 S. 2). Dies unterstreicht vielmehr deutlich, dass sich die B.________ AG von der Beschwerdeführerin aufgrund derer gesundheitlichen Probleme und der daraus resultierenden, (subjektiven) Leistungseinschränkungen trennte. Noch im Oktober 2012 hatte die Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle geäussert, nachdem die Beschwerdeführerin nun operiert worden sei, hoffe man, dass sie nach der Genesungs-/Heilungsphase wieder zu 100 % eingesetzt werden könne (IV-act. 16). Auch, dass ihr (retrospektiv) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit ab 26. Juni 2013 attestiert wurde und die von ihr empfundene Einschränkung sich damit nicht mehr invalidisierend auswirkte, steht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in einem Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte.
5.4
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist vorliegend entscheidend, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung für die Anspruchsprüfung aufgrund der Neuanmeldung im Oktober 2019 überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst, hier jenem bei der B.________ AG, anzuknüpfen (vgl. E. 3.2.2). Bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht regelmässig kein hinreichender Grund, auf Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (BGer 9C_699/2010 E.3.2).
Was die Beschwerdegegnerin geltend macht, vermag nicht zu begründen, dass das Valideneinkommen abweichend vom praxisgemässen Regelfall vorliegend ausnahmsweise basierend auf den Tabellenlöhnen zu ermitteln wäre. Vielmehr ist auch im Rahmen der Neuanmeldung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie 2013 nicht (vorübergehend) invalid geworden, auch im massgeblichen Zeitpunkt im Oktober 2019, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor bei der B.________ AG angestellt gewesen wäre. Hinweise, dass das langjährige Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen (z.B. wirtschaftlichen) ohnehin aufgelöst worden wäre, finden sich keine.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin darauf beruft, mit der rechtskräftigen Verfügung sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2013 als Gesunde gegolten habe und es könne nicht angehen, dass dies im Nachhinein durch ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Arbeitszeugnis widerlegt werden könne, hilft ihr dies nicht. Dass die Beschwerdeführerin – wie in der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Februar 2015 festgehalten – ab dem 26. Juni 2013 medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, ändert nichts an der Tatsache, dass sie ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte (vgl. hievor E. 5.3). Dass es der Beschwerdeführerin trotz der medizinisch-theoretisch attestierter voller Arbeitsfähigkeit nie mehr gelang, im Arbeitsmarkt dauerhaft fusszufassen und diese auszuschöpfen – wie sich im Rahmen der Neuanmeldung vom November 2018 zeigte (IV-act. 98) – ändert nichts daran, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie, wäre sie nicht (vorübergehend) invalid geworden, noch an der früheren Arbeitsstelle wäre. Es zeigt einzig, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung 2015 schlicht nicht fähig war, sich selbst einzugliedern, dies in einem Moment, in dem sie die Stelle bei der B.________ AG aus gesundheitlichen Gründen längst verloren hatte.
5.5
Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen ist damit vorliegend nach wie vor der im Jahr 2011 bei der B.________ AG erzielte Verdienst, der gemäss IK-Auszug Fr. 81'350.– betrug (IV-act. 13 S. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2019 (Nominallohnindex Frauen, Basis 2010 = 100; Sektor 3 Dienstleistungen; 2011: 100.9; 2019: 106.8) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 86'107.–.
6.
Wird das von der IV-Stelle anhand der LSE errechneten und nicht zu beanstandenden Invalideneinkommen von Fr. 29'288.– dem vorliegend ermittelten Valideneinkommen von Fr. 86'107.– gegenübergestellt, besteht eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 56'819.–. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung resultiert ein Invaliditätsgrad von 66 % (Fr. 56'819.–/Fr. 86'107.–) der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gibt (Art. 28. Abs. 2 IVG; vgl. E. 3.3). Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Oktober 2019.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
8.
Dispositiv
8.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin macht gemäss Honorarnote vom 18. September 2023 (act. 5) einen Arbeitsaufwand von 11 Stunden, eine Auslagenpauschale von 3 % (Fr. 72.60) und Mehrwertsteuer (Fr. 186.35) geltend. Der veranschlagte Arbeitsaufwand erscheint dem Gericht als zu hoch. Zu entschädigen ist grundsätzlich nur der notwendige Aufwand. Vorliegend ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem einfachen Schriftenwechsel geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt, der Streit drehte sich einzig um das Valideneinkommen, zudem waren die für den vorliegenden Fall relevanten Akten überschaubar und die Rechtsvertreterin bereits im Einwandverfahren damit befasst. Praxisgemäss erachtet das Gericht unter diesen Umständen einen Gesamtaufwand von acht Stunden für das Verfassen der Beschwerde, das Aktenstudium und die Instruktion als adäquat. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2024 erbracht) und Barauslagen von 3 % erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.– eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'300.– als angemessen. In diesem Umfang steht der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 20. Oktober 2022 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 24. Juni 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2022 148
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 62 VRG
§ 29 GO VG
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA
Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA
Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI
BGE 145 V 141ATF 145 V 141DTF 145 V 141
BGE 139 V 28ATF 139 V 28DTF 139 V 28
Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI
BGE 139 V 28ATF 139 V 28DTF 139 V 28
8C_523/2022
Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI
Art. 25 IVVart. 25 RAIart. 25 OAI
9C_49/2024
9C_604/2023
8C_214/2023
Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI
BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295
8C_592/2022
BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295
BGE 142 V 178ATF 142 V 178DTF 142 V 178
BGE 133 V 545ATF 133 V 545DTF 133 V 545
8C_152/2022
BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
9C_49/2024
8C_561/2022
Art. 25 IVVart. 25 RAIart. 25 OAI
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 87 IVVart. 87 RAIart. 87 OAI
BGE 133 V 263ATF 133 V 263DTF 133 V 263
8C_487/2013
9C_699/2010
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA