S 2022 150
Arbeitslosenversicherung (Ablehnung der Anspruchsberechtigung)
19. Dezember 2023Deutsch16 min
A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. C.________ vom 23. April 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (nachfolgend: Columna) an (Kl-act. 2). Nachdem die A.________ GmbH verschiedene Rechnungen nicht oder nur teilweise bezahlte (Kl‑act. 13, 14, 16) und auch eine Mahnung (Kl-act. 15) wirkungslos blieb, kündigte die Columna den Vertrag per 31. Mai 2022 (Kl-act. 17). Weil die A.________ GmbH ihrer Zahlungspflicht auch in der Folge nicht nachkam, hob die Columna beim Betreibungsamt B.________ die Betreibung an. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2022 in der Betreibung Nr. D.________ (zugestellt am 5. August 2022) wurde die A.________ GmbH zur Zahlung von Fr. 15'813.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2022 für BVG-Beiträge gemäss Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 aus Vertrag C.________ (Kl-act. 19) sowie Fr. 600.– für Bearbeitungsgebühren und Fr. 149.90 Betreibungskosten aufgefordert. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 15. August 2022 Rechtsvorschlag (Kl-act. 20).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 9. Oktober 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
COLUMNA Sammelstiftung Group Invest, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
gegen
A.________ GmbH
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2022 150
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. C.________ vom 23. April 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (nachfolgend: Columna) an (Kl-act. 2). Nachdem die A.________ GmbH verschiedene Rechnungen nicht oder nur teilweise bezahlte (Kl‑act. 13, 14, 16) und auch eine Mahnung (Kl-act. 15) wirkungslos blieb, kündigte die Columna den Vertrag per 31. Mai 2022 (Kl-act. 17). Weil die A.________ GmbH ihrer Zahlungspflicht auch in der Folge nicht nachkam, hob die Columna beim Betreibungsamt B.________ die Betreibung an. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2022 in der Betreibung Nr. D.________ (zugestellt am 5. August 2022) wurde die A.________ GmbH zur Zahlung von Fr. 15'813.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2022 für BVG-Beiträge gemäss Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 aus Vertrag C.________ (Kl-act. 19) sowie Fr. 600.– für Bearbeitungsgebühren und Fr. 149.90 Betreibungskosten aufgefordert. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 15. August 2022 Rechtsvorschlag (Kl-act. 20).
B. Mit Klage vom 22. November 2022 beantragte die Columna, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'813.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2022 und Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamts Zug (recte: Betreibungsamt B.________) vom 26. Juli 2022 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1).
C. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (act. 2).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten.
1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG
3.
3.1
In ihrer Klageschrift vom 22. November 2022 verlangt die Klägerin die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 15'813.75 zuzüglich eines Zinses zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 9. Juli 2022 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.
3.2
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 23. April 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande kam.
Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags zur Bezahlung der quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet (vgl. Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2). Aus dem Vorsorgeplan (Kl-act. 3), welcher integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags ist (vgl. Ziff. 1.2 und 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2), ergibt sich, dass neben den Prämien für den Sparbeitrag auch Risiko- und Kostenbeiträge sowie ein Beitrag an den Sicherheitsfonds geschuldet sind. Des Weiteren verweist der Anschlussvertrag auf ein Kostenreglement (Kl-act. 4), in welchem Kosten für besondere Aufwendungen geregelt sind (vgl. Ziff. 1.3 und 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2).
4.
4.1
Mit Schlussabrechnung vom 8. Juni 2022 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag mit Fr. 15’813.75 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum 8. Juli 2022 gebeten. Sie drohte ihr gleichzeitig an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (Kl-act. 19).
4.2
Aus den Akten geht hervor, dass die in Betreibung gesetzte Kapitalforderung von Fr. 15'813.75 derjenigen der Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 entspricht (Kl-act. 19). Wie sich der Betrag genau zusammensetzt, ist der Schlussabrechnung jedoch nicht zu entnehmen, da die darin erwähnte Beilage ("Saldo gemäss Beilage") nicht bei den Akten liegt. Der in Betreibung gesetzte Betrag stimmt insbesondere nicht überein mit dem Saldo per 31. Dezember 2022 des Beitragskontos (Kl‑act. 21) und ebensowenig mit der klageweise dargelegten Forderungsberechnung (act. 1 S. 3 f.), weshalb die Rechnungen und Buchungen im nachfolgenden untersucht werden. Da die Zusammensetzung des in der Schlussabrechnung geforderten und in Betreibung gesetzten Betrags auch aus den Buchungen im Beitragskonto nicht erkennbar ist (Kl-act. 21), bedarf es einer vertieften Prüfung der Beträge.
Zunächst wird der Saldo des Beitragskonto gemäss Kontoauszug vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 betrachtet. Der Kontosaldo ergab am 3. Juli 2020 zum letzten Mal Fr. 0.–, was mit anderen Worten bedeutet, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt alle
offenen Beiträge getilgt hatte. Es bedarf folglich erst ab diesem Zeitpunkt einer genaueren Überprüfung der Beträge (vgl. Kl-act. 21).
4.3
Die ab 3. Juli 2020 eingeforderten Beiträge, Zinsen und Verwaltungskosten wurden teilweise durch die von der Beklagten fortlaufend geleisteten Teilzahlungen von insgesamt Fr. 22'816.30 getilgt. Geht man davon aus, dass die Zahlungen der Beklagten immer zur Tilgung der ältesten Ausstände zu nutzen waren (vgl. BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.1.1), ergibt sich, dass die ab dem 3. Juli 2020 entstandenen Ausstände für das Jahr 2020 von Fr.10'623 (3 x Fr. 3'514.80 [Beiträge] + Fr. 78.60 [Zins 2020], bzw. Saldo per 31.12.2020; Kl-act. 21) mit den bis zum 21. September 2021 erfolgten Zahlungen der Beklagten komplett getilgt waren (Fr. 5'000.– + Fr. 2'500.– + Fr. 2'000.– + Fr. 1'300.–; Kl-act. 21), wie die Klägerin richtig ausführte (act. 1 Ziff. 8). Mit den weiteren bis Mai 2022 geleisteten Gutschriften (Fr. 2'516.30 + Fr. 2'500.– + Fr. 5'000.– +
Fr. 2'000.–; Kl-act. 21) vermochte die Beklagte zudem einen Teil der Ausstände für das Jahr 2021 zu tilgen, so insbesondere die am 17. März 2021 verbuchten Mahnkosten von Fr. 100.–, die am 7. Mai 2021 verbuchte Beitragsrechnung (Fr. 3'499.20) sowie die am 4. August 2021 verbuchte Beitragsrechnung von Fr. 10'153.30 bis auf eine Restanz von Fr. 1'559.20.
Noch offen sind damit folgende Forderungen:
Buchungsdatum
Was
Betrag in Fr.
4.8.2021
Restanz Beitragsrechnung
1'559.20
5.8.2021
Kosten Verlängerung Zahlungsfrist
200.–
4.11.2021
Beitragsrechnung
2'858.30
31.12.2021
Zins 2021
413.05
31.12.2021
Beitragsrechnung
4'882.50
17.3.2021
Mahngebühren
100.–
5.5.2022
Beitragsrechnung
3'070.50
31.5.2022
Auflösungskosten
700.–
7.7.2022
Beitragsrechnung
1'653.60
Der Ausstand beträgt insgesamt Fr. 15'437.15. Er beinhaltet neben offenen Beitragsforderungen in der Höhe von Fr. 14'024.10 für die Jahre 2021 und 2022 auch Verwaltungskosten und Verzugszinsen; auf diese ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.4
4.4.1
Die Klägerin erhob für die ausstehenden Forderungen jeweils Zinsen und verbuchte sie jeweils per Ende des Jahres (Kl-act. 21). Diese betrugen für das Jahr 2020 Fr. 78.60 und für das Jahr 2021 Fr. 413.05. Der Saldo per 31. Dezember 2022 ist ohne die im Jahr 2022 anfallenden Zinsen ausgewiesen.
4.4.2
Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver-zugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziffer 3.3 des Anschlussvertrags fest, dass der Arbeitgeber einen Zins schuldet, wenn die fristgemässe Zahlung (der Beitragsrechnung) unterbleibt. Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt (Kl-act. 2).
4.4.3
Gemäss Rechtsprechung besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie die Mahn- und Vertragsauflösungsgebühren.
4.4.4
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend werden die Zinssätze gemäss Ziffer 3.3 des Anschlussvertrags (Kl-act. 2) durch die Stiftung festgelegt. Die Klägerin veranlagte jeweils einen Zins von 4 % (vgl. u.a. Kl-act. 6–10), was nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform gilt.
4.4.5
Um den Beginn des Verzugszinsenlaufs zu ermitteln, ist zunächst die gesetzliche Fälligkeitsregelung in Art. 66 Abs. 4 BVG zu beachten, wonach die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind, zu überweisen hat. Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden. Gemäss Ziffer 3.3 des vorliegend massgebenden Anschlussvertrags werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellt. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber – für die nunmehr fälligen Beiträge – einen Zins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2).
Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen; es gilt das Zinseszinsverbot – das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR).
4.4.6
Für das Jahr 2020 forderte die Klägerin einen Zins von Fr. 78.60. Dieser ergibt sich aus den Ausständen aus den Quartalsbeitragsrechnungen, ist nicht zu beanstanden und wurde zudem bereits getilgt (vgl. E. 4.3).
Hingegen ist der berechnete Zins für das Jahr 2021 zu beanstanden. Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass neben den Beitragsforderungen auch die Mahngebühren (Fr. 100.–), die Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.–) in die Berechnung einflossen. Werden diese nicht zu verzinsenden Forderungen rausgerechnet, bleibt für das Jahr 2021 ein Zins von Fr. 406.65 anstelle der dem Beitragskonto belasteten Fr. 413.05.
Aus den Akten geht hervor, dass für das Jahr 2022 ebenfalls ein Verzugszins von 4 % erhoben wurde (Kl-act. 16), welcher mutmasslich in den mit Schlussabrechnung eingeforderten Betrag einfloss. Im Kontoauszug ist dieser jedoch noch nicht ausgewiesen. Wird dies unter Berücksichtigung der eingegangenen Teilzahlungen nachgeholt, ist der Zins für 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 für die ausstehenden Beiträge auf Fr. 301.20 zu beziffern.
4.5
Des Weiteren sind im Kontoauszug auch verschiedene Buchungen zu Verwaltungskosten ausgewiesen. Die verbuchten Mahngebühren, Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist, Auflösungskosten und internen Betreibungsgebühren sind vertraglich in den Ziff. 3.4 und 3.6 des Kostenreglements, welches Vertragsbestandteil ist (siehe E. 3.2), geregelt (Kl-act. 4). Die noch offene Forderung beinhaltet Mahngebühren in Höhe von Fr. 100.–, Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist in Höhe von 200.– und Auflösungskosten in Höhe von Fr. 700.–, somit insgesamt Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 1'000.–. Diese wurden vertragskonform in Rechnung gestellt und sind somit nicht zu beanstanden.
Ebenso sind interne Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 600.– und amtliche Betreibungskosten in Höhe von Fr. 149.90 verbucht und somit Teil des Saldos. Diese Betreibungsgebühren und amtlichen Betreibungskosten werden auf dem Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2022 jedoch separat ausgewiesen (erstere als "Bearbeitungsgebühren") und sind somit nicht Teil der mit Schlussabrechnung berechneten Forderungssumme (Kl-act. 19). Auch ihre Geltendmachung ist aber nicht zu beanstanden.
4.6
Nach dem Gesagten und nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen erhoben, die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 14'024.10 (E. 4.3) zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 1’000.– (E. 4.5), sowie einer separaten Zinsforderung für den bis zum 31. Mai 2022 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 707.85 (Fr. 406.65 + Fr. 301.20; E. 4.4.6) auszugehen.
5.
In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage insoweit gutzuheissen, dass der Klägerin Fr. 14'024.10 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 9. Juli 2022, Verwaltungsgebühren von Fr. 1’000.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– zuzusprechen sind.
Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. D.________ vom 26. Juli 2022 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 14'024.10, für den Zins von 5 % seit 9. Juli 2022 auf dieser Kapitalforderung, für Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags wird dadurch leicht unterschritten. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 149.90 in der Betreibung Nr. D.________ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.
6.
Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden.
7.
Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'024.10 nebst Zinsen zu 5 % seit 9. Juli 2022 und die Verwaltungskosten von Fr. 1'000.–, Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Beitreibung Nr. D.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 14'024.10 nebst Zinsen hierfür seit 9. Juli 2022 sowie für Verwaltungsgebühren von Fr. 1'000.– und Verzugszinsen von Fr. 707.85 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 9. Oktober 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am:
Urteil S 2022 150
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 82 VRG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 29 GO VG
Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP
Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP
9C_488/2018
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
9C_180/2019
Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356