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Entscheid

S 2022 152

Sozialvers.rechtl. Kammer

16. Oktober 2023Deutsch10 min

A. Der 1952 geborene Versicherte, A.________, bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 forderte die Ausgleichskasse Zug vom Versicherten Fr. 2'312.– zurück, da festgestellt worden sei, dass seit Juli 2020 als monatliche Nettomiete anstatt Fr. 1'730.– nur noch Fr. 1'627.– anfielen (AK-act. 26/3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Juli 2022 ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf eine grosse Härte um Erlass der Rückforderung (AK-act. 37). Mit Verfügung vom 1. September 2022 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch mangels Gutgläubigkeit ab (AK-act. 46). Die dagegen am 5. September 2022 erhobene Einsprache (AK-act. 47) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ab (AK-act. 50).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 16. Oktober 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

(Erlassgesuch)

S 2022 152

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene Versicherte, A.________, bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 forderte die Ausgleichskasse Zug vom Versicherten Fr. 2'312.– zurück, da festgestellt worden sei, dass seit Juli 2020 als monatliche Nettomiete anstatt Fr. 1'730.– nur noch Fr. 1'627.– anfielen (AK-act. 26/3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Juli 2022 ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf eine grosse Härte um Erlass der Rückforderung (AK-act. 37). Mit Verfügung vom 1. September 2022 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch mangels Gutgläubigkeit ab (AK-act. 46). Die dagegen am 5. September 2022 erhobene Einsprache (AK-act. 47) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ab (AK-act. 50).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2022 (Datum der Postaufgabe) beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die rückwirkende Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs, eine Rückerstattung willkürlicher Kürzungen und sinngemäss den Erlass des Rückforderungsbetrages (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 25. November 2022 verlangte das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– (act. 2). Das vom Beschwerdeführer daraufhin an das Bundesgericht gerichtete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege leitete letzteres an das Verwaltungsgericht weiter (act. 3 f.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 5).

D. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6).

E. Die beschwerdeführerische Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 (act. 8) wurde dieser am 1. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch im Kanton Zug. Den Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 24. November 2022 der Post übergeben, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).

2.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. die Meldepflichtverletzung) nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGer 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1 mit Hinweisen); grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 97 E. 2c; 110 V 176 E. 3c). Sodann ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGer 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

Soweit der Beschwerdeführer insbesondere die Höhe der Ergänzungsleistungen "rückwirkend auf mindestens 2.5 Jahre" geprüft haben will und eine Rückerstattung "willkürlicher" Kürzungen verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. September 2022, mit welcher sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, bestätigt; der Einspracheentscheid hat die Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Verfügung vom 12. Juli 2022 erwuchs mit der Beschwerdegegnerin unangefochten in Rechtskraft; die "Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2022 [recte wohl: 12. Juli 2022]" (BF-act. 5) richtete der Beschwerdeführer an seine Rechtsschutzversicherung. Streitgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch – mangels Gutgläubigkeit – zu Recht abgewiesen hat. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch mit der sinngemäss geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs – zumal unsubstantiiert – nicht zu hören, bezieht er sich dabei mit Verweis auf seine Einsprache (AK-act. 47/1 f.) doch wiederum auf angebliche "Beitragskürzungen" und mangelnde Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Schliesslich ist auch darin keine Gehörsverletzung zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin die Argumentation resp. die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht teilt (act. 1 S. 1 Ziff. 1).

4.

4.1

Noch in der Verfügung vom 1. September 2022 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Erlassgesuch (schon) mangels guten Glaubens – der Beschwerdeführer soll die Senkung des Mietzinses nicht gemeldet und damit eine Meldepflichtverletzung begangen haben – nicht gutgeheissen werden könne (AK-act. 46). Im Einspracheentscheid machte sie sodann geltend, selbst eine stattgehabte Meldung der Mietzinsänderung würde daran nichts ändern, da es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die Verfügungen inklusive Berechnungsblätter zu prüfen und die darauf ersichtlichen falschen Mietzinse zu melden (BF-act. 1 S. 2).

4.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei gutgläubig gewesen. So habe er die zuständige Sachbearbeiterin mit E-Mail vom 17. Juni 2020 über die Mietzinsänderung informiert; eine Meldepflichtverletzung könne ihm nicht vorgeworfen werden (act. 1 S. 1 Ziff. 2–4).

4.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2020 einen (im Vergleich zu der Zeit davor) tieferen Mietzins zu zahlen hat (AK-act. 47/5). Klar ist auch, dass der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs bis Ende Juli 2022 fälschlicherweise der alte, höhere Mietzins zugrunde gelegt wurde (vgl. etwa AK-act. 2/1 [Verfügung vom 1. Juli 2020] i.V.m. 6/1 [Verfügung vom 22. Oktober 2020], 11/1 [Verfügung vom 30. November 2020], 18/1 [Verfügung vom 17. Dezember 2020], 25/1 [Verfügung vom 16. Dezember 2021]).

Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, kann offen bleiben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers – wie von ihm vorgebracht – davon ausgegangen wird, dass er die Mietzinsänderung im Juni 2020 gemeldet hat, kann mit der Beschwerdegegnerin nämlich nicht von einem gutgläubigen Empfang der (zu hohen) Ergänzungsleistungen von Juli 2020 bis Juli 2022 ausgegangen werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der gute Glaube regelmässig zu verneinen ist, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen; 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Auch einem Laien ist zumutbar, die Berechnungsblätter zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen; nicht gutgläubig ist namentlich der EL-Bezüger, der eine anspruchsrelevante Veränderung meldet, es in der Folge aber unterlässt, die EL-Berechnungsblätter sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob diese berücksichtigt wurde (vgl. BGer 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4). In den jeweiligen Verfügungen wies die Beschwerdegegnerin denn neben der Pflicht, zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten, auch darauf hin, dass die Berechnung zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben mitzuteilen seien.

Auch ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung hätte dem Beschwerdeführer bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass namentlich in den Verfügungen vom 22. Oktober 2020, vom 30. November 2020, vom 17. Dezember 2020 sowie vom 16. Dezember 2021 der alte Mietzins vermerkt war. Indem der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen ohne Rückfragen entgegen genommen hat, hat er nicht nur in leichter Weise gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstossen, sondern grobfahrlässig gehandelt. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer die Verfügungen und Berechnungsblätter ausweislich der Akten genau studiert (hat) (vgl. etwa AK-act. 4/1; BF-act. 5).

Dispositiv

5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, womit es bereits an der ersten Erlassvoraussetzung mangelt. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch demnach zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Beim Streit um den Erlass einer Rückerstattungsschuld geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2), weshalb vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar sind (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG), welche vorliegend ermessenweise auf Fr. 400.– festgesetzt werden (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm jedoch für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 16. Oktober 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

8C_213/2019

9C_720/2013

BGE 112 V 97ATF 112 V 97DTF 112 V 97

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8C_888/2008

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9C_53/2014

9C_385/2013

BGE 122 V 221ATF 122 V 221DTF 122 V 221

§ 23 VRG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA