S 2022 157
Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft - Leitentscheid
23. Oktober 2023Deutsch17 min
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, meldete sich am 22. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 52) und am 28. Februar 2022 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2022 ein (AWA-act. 43). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde der Versicherte für die Zeit vom 5. Juli bis 7. Oktober 2022 dem Programm "Bibliothek/Bücherservice" der B.________ zugewiesen (AWA-act. 24). Nachdem er den Kurs nicht angetreten hatte, wurde ihm zum Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 16) und am 30. August 2022 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage (AWA-act. 10). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 6 und 8) wies das AWA mit Entscheid vom 14. November 2022 ab (AWA-act. 4).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 16. Oktober 2023
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse
des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
S 2022 157
Sachverhalt
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, meldete sich am 22. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 52) und am 28. Februar 2022 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2022 ein (AWA-act. 43). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde der Versicherte für die Zeit vom 5. Juli bis 7. Oktober 2022 dem Programm "Bibliothek/Bücherservice" der B.________ zugewiesen (AWA-act. 24). Nachdem er den Kurs nicht angetreten hatte, wurde ihm zum Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 16) und am 30. August 2022 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage (AWA-act. 10). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 6 und 8) wies das AWA mit Entscheid vom 14. November 2022 ab (AWA-act. 4).
B. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 gelangte A.________ an das AWA und führte bezugnehmend auf den Einspracheentscheid vom 14. November 2022 aus, dass er mit der Begründung nicht einverstanden sei (AWA-act. 2).
C. Am 12. Dezember 2022 leitete das AWA das Schreiben des Versicherten vom 9. Dezember 2022 gemäss § 7 VRG an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (AWA-act. 1), woraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
D. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 3. Januar 2023 angesetzt, um seine Beschwerde zu verbessern (act. 3).
E. Mit eigenhändig unterzeichneter, postalischer Eingabe vom 28. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Stornierung der verfügten Einstelltage (act. 4).
F. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2022 wurde am 9. Dezember 2022 beim AWA eingereicht und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für 23 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die verbesserte Eingabe entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Artikel 8 AVIG zählt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent-schädigung auf, so unter anderem die Erfüllung der Kontrollvorschriften (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Der Bundesrat hat hierzu in Art. 21 AVIV konkretisiert, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest, wobei sie mit jedem Versicherten mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch führt und dabei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG muss der Versicherte im Weiteren eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und hat unter anderem auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a).
2.2
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 AVIG gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Halbsatz AVIG). Die zuständige Amtsstelle ist grundsätzlich berechtigt, die arbeitslose Person geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zuzuweisen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt dabei prinzipiell in das Ermessen des zuständigen Personalberaters (EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Es steht keineswegs im Belieben des Betroffenen, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden oder eine solche gar zum Vornherein generell abzulehnen.
2.3
Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Entschuldbar ist der Grund, wenn der Besuch des Programms für die versicherte Person nicht zumutbar ist (EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2; ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Das Bundesgericht wendet bei der Zumutbarkeitsprüfung einen strengen Massstab an und schliesst subjektive Beweggründe generell aus (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Es liegt im Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG, dass eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (EVG C 113/04 vom 2. September 2004 E. 3.2). Nach der Kasuistik stellen Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich keinen persönlichen Unzumutbarkeitsgrund dar. Dies wäre höchstens denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage käme (EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Auch kann eine Berufung auf die Verletzung der Menschenwürde nicht gehört werden. So ist es auch einem Programmierer zuzumuten, an Waldreinigungsarbeiten im Rahmen eines gemeindlichen Beschäftigungsprogramms teilzunehmen. Unter die persönlichen Verhältnisse können sodann allenfalls religiöse Aspekte, der Zivilstand oder aber ein durch einen Stellenwechsel des Ehepartners bedingter Wohnortswechsel fallen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, Art. 16 S. 123 ff.).
2.4
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2022 vom RAV einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zugewiesen. Der Einsatz sollte in der B.________ in C.________ stattfinden und vom 5. Juli bis 7. Oktober 2022 dauern (vgl. AWA-act. 24). Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Programm nicht antrat. In der Folge ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer für diese Weisungsmissachtung zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage sanktioniert wurde.
3.1
Bei dem Beschwerdeführer zugewiesenen Programm handelt es sich um ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG, mithin um eine Beschäftigungsmassnahme. Die Frage, ob ein der versicherten Person i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG zugewiesenes Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zumutbar ist, beurteilt sich laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob das zugewiesene Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen und damit unzumutbar war. Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist deshalb unbeachtlich (EVG C 252/03 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). In casu ist mit der Verwaltung einig zu gehen, dass das zugewiesene Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen war und der Besuch damit keinesfalls unzumutbar gewesen wäre. Gegenteiliges geht weder aus den Akten hervor noch wird es vom Beschwerdeführer behauptet bzw. (rechtsgenüglich) dargetan.
3.2
Der Beschwerdeführer begründete den Nichtantritt des Beschäftigungsprogramms im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, er habe mit dem RAV-Leiter besprochen, dass die B.________ frühestens Ende 2022 Thema werde. Wie das AWA zutreffend festgestellt hat, ist eine solche Zusicherung nicht aktenkundig. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das E-Mail des RAV-Leiters vom 3. Mai 2022 zu verweisen, mit welchem dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsstrategie bzw. das weitere Vorgehen dargelegt wurde. Dabei wurde aufgezeigt, dass als nächster Schritt ein Bewerbungskurs geplant sei und schliesslich bei länger andauernder Stellenlosigkeit in einem zweiten Schritt ein Beschäftigungsprogramm in Betracht gezogen werde (vgl. AWA-act. 34). Dieser aufgezeigten Wiedereingliederungsstrategie kam das RAV in der Folge nach. So wurde als Erstes die Teilnahme am Kurs "Job-Atelier 05/22 (online)" vom 16. bis 25. Mai 2022 verfügt (vgl. AWA-act. 31). Da der Beschwerdeführer auch nach dem Besuch dieses Bewerbungskurses noch immer ohne Stelle war, wurde er mit Verfügung vom 29. Juni 2022 schliesslich dem Beschäftigungsprogramm in der B.________ zugewiesen (vgl. AWA-act. 24). Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass diese zeitliche Abfolge absolut korrekt und nachvollziehbar ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen grundsätzlich in das Ermessen des zuständigen Personalberaters fallen (EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Dementsprechend hat auch ein Absehen davon vom zuständigen RAV-Berater auszugehen; es steht keineswegs im Belieben der versicherten Person, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden. Im zitierten Entscheid gelangte das EVG zum Schluss, dass selbst bei Zuweisung zu einem Beschäftigungsprogramm bereits einen Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit und ohne Prüfung anderer Massnahmen noch nicht von einer Unangemessenheit ausgegangen werden könne. Dies hat umso mehr im vorliegenden Fall zu gelten, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuweisung ins Programm doch immerhin bereits ein halbes Jahr arbeitslos. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn das RAV seine Wiedereingliederungsstrategie tatsächlich geändert und eine frühere Zuweisung als ursprünglich geplant als notwendig erachtet hätte, sind die RAV-Berater doch auch diesbezüglich frei. Zu guter Letzt geht auch der Hinweis auf den Stellenantritt per 1. August 2022 fehl. Eine versicherte Person kann zwar unter Umständen von der Pflicht, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, befreit werden, wenn ein Stellenantritt erfolgt. Insbesondere während pendenten Vertragsverhandlungen ist die versicherte Person aber weiterhin gehalten, den vom RAV auf Basis des AVIG auferlegten Pflichten nachzukommen. Ausweislich der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm in der B.________) am 29. Juni 2022 noch am Tag des Programmstarts am 5. Juli 2022 ein definitiver Arbeitsvertrag vorlag. Der Anstellungsvertrag zwischen der D.________ AG und dem Beschwerdeführer wurde vielmehr erst am 11. Juli 2022 ausgestellt (vgl. AWA-act. 13). Zudem erfolgte der Stellenantritt erst per 1. August 2022. Insofern ist dem AWA Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt bis dann noch zur Verfügung stand und er dementsprechend am Beschäftigungsprogramm bis Ende Juli 2022 hätte teilnehmen können. Da der RAV-Mitarbeiter von einer möglichen bevorstehenden Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis hatte – der Beschwerdeführer äusserte sich diesbezüglich erstmals mit E-Mail vom 13. Juli 2022 (vgl. AWA-act. 14) – konnte er den Beschwerdeführer im Übrigen nicht darauf hinweisen, dass dieser Umstand nichts an der Zuweisung ändere und er der verfügten Programmteilnahme dennoch Folge leisten müsse.
3.3
Insgesamt hat daher das AWA zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichtantritt des vorübergehenden Beschäftigungsprogramms ohne entschuldbaren Grund Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt hat. Damit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
4.
Zu prüfen bleibt noch, ob die vom AWA gestützt auf den Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) verfügten 23 Einstelltage angemessen sind.
4.1
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).
4.2
4.2.1
Nach der AVIG-Praxis ALE D79 wird der Nichtantritt bzw. der Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung bzw. die Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger als mittelschweres Verschulden qualifiziert und nach dem Einstellraster sanktioniert. Während der erstmalige Abbruch einer solchen vorübergehenden Beschäftigung mit 16 bis 20 Einstelltagen sanktioniert wird, wird der Nichtantritt im Erstfalle mit 21 bis 25 Einstelltagen sanktioniert.
4.2.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2).
4.3
Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich mittelschwer qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von 23 Tagen wurde die Sanktion sodann im mittleren Bereich des Einstellrasters gemäss seco angesetzt, sieht der genannte Raster für den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung doch einen Rahmen von 21 bis 25 Tagen vor (vgl. E. 4.2.1 oben). Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen erscheint dies angemessen. Im Übrigen gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse, das Alter, die familiäre Situation, die finanziellen Verhältnisse etc. im Rahmen ihres Ermessens nicht richtig gewürdigt hätte. Da das Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreift und eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch durch nichts indiziert werden, erweisen sich die Einstellverfügung bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid denn auch hinsichtlich Sanktionshöhe als korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorgehensweise des AWA, den Beschwerdeführer für den Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage zu sanktionieren, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern
Zug, 16. Oktober 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
§ 7 VRG
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 21 AVIVart. 21 OACIart. 21 OADI
Art. 21 AVIVart. 21 OACIart. 21 OADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
EVG C 249/02
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
EVG C 43/04
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
EVG C 113/04
EVG C 43/04
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
BGE 122 V 34ATF 122 V 34DTF 122 V 34
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
EVG C 134/06
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
EVG C 252/03
EVG C 249/02
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
BGE 133 V 587ATF 133 V 587DTF 133 V 587
BGE 133 V 257ATF 133 V 257DTF 133 V 257
BGE 123 V 150ATF 123 V 150DTF 123 V 150
EVG C 127/06
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA