S 2022 16
bestätigt durch BGer 9C_295/2024
18. März 2024Deutsch20 min
A. Der 1968 geborene Versicherte, A.________, meldete sich im Juni 2019 unter Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen – namentlich eine Kniedistorsion rechts sowie Rückenschmerzen – und seit 5. Dezember 2018 bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (erneut [im Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle Zug einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, IV-act. 16]) bei der IV-Selle Zug zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 21). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen (inkl. Beizug Suva-Akten [IV-act. 34 f.]). Ende Oktober 2019 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 37). Vom 17. Februar 2020 bis 16. Mai 2021 durchlief der Versicherte ein Abklärungsprogramm bei der C.________ im Bereich Montage/Assembling; im Rahmen dessen leistete er vom 15. Februar bis 23. April 2021 einen externen Arbeitseinsatz bei der D.________ AG, wo seine Arbeitsleistung auf 75 % geschätzt wurde (IV-act. 55, 83, 120, 128 [Abschlussbericht vom 25. Mai 2021]). Auf Grundlage der RAD-Stellungnahme vom 10. August 2021 verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. September 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (IV-act. 131 f.). Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Januar 2022 fest (IV-act. 138).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 26. Februar 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Leistungen)
S 2022 16
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene Versicherte, A.________, meldete sich im Juni 2019 unter Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen – namentlich eine Kniedistorsion rechts sowie Rückenschmerzen – und seit 5. Dezember 2018 bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (erneut [im Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle Zug einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, IV-act. 16]) bei der IV-Selle Zug zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 21). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen (inkl. Beizug Suva-Akten [IV-act. 34 f.]). Ende Oktober 2019 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 37). Vom 17. Februar 2020 bis 16. Mai 2021 durchlief der Versicherte ein Abklärungsprogramm bei der C.________ im Bereich Montage/Assembling; im Rahmen dessen leistete er vom 15. Februar bis 23. April 2021 einen externen Arbeitseinsatz bei der D.________ AG, wo seine Arbeitsleistung auf 75 % geschätzt wurde (IV-act. 55, 83, 120, 128 [Abschlussbericht vom 25. Mai 2021]). Auf Grundlage der RAD-Stellungnahme vom 10. August 2021 verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. September 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (IV-act. 131 f.). Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Januar 2022 fest (IV-act. 138).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 3. Januar 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle Zug zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (act. 1). Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– beglich er fristgerecht (act. 4).
C. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
D. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Am 1. Januar 2024 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) resp. die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft (AHV21). Die angefochtene Verfügung erging am 3. Januar 2022, mithin vor dem 1. Januar 2024. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die strittige Verfügung erging am 3. Januar 2022 und ging dem Beschwerdeführer frühestens am 4. Januar 2022 zu. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 3. Februar 2022 der Post übergeben. Die in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung resp. Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Grundlage bildet die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 124 V 321 E. 3b.aa).
Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Die Abzugspraxis bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sind alle Einschränkungen – soweit zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhanden – abzugsrechtlich erheblich, welche die versicherte Person bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten zusätzlich behindern, und folglich der Abgeltung mit einem Abzug grundsätzlich zugänglich (Meyer/Reichmuth, in: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a Rz. 105 ff. insbesondere mit Verweis auf BGE 124 V 321 E. 3b.bb). Damit soll insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie beispielsweise Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen, sollte aber auch nicht unter 10 % zu liegen kommen. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage (BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1 f.; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 122).
3.2
Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbegriff. Dieser klammert psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit aus, als diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. So kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis).
3.4
Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind sowohl ärztliche Gutachten resp. Berichte als auch im Rahmen der beruflichen Abklärung erstellte Berichte beizuziehen. Steht die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen, was eine klärende medizinische Stellungnahme unabdingbar macht (vgl. BGer 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
4.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wurde sein Anspruch auf eine Invalidenrente erstmals nach der Anmeldung im Jahr 2019 mit einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs materiell geprüft. Somit darf auf die leistungsablehnende Verfügung vom Dezember 2007 im Sinne einer massgeblichen Referenzgrösse nicht abgestellt werden und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Verfahren unabhängig von revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
4.1
In der Ausgangsverfügung vom 3. Januar 2022 führte die IV-Stelle aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Dezember 2018 aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit teilweise erheblich eingeschränkt; mit diesem Datum beginne die gesetzliche Wartezeit von einem Jahr. Die Beurteilung der Unterlagen durch den RAD habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht bzw. nur noch erheblich eingeschränkt zumutbar sei. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit relevantem Sitzanteil, ohne Hebe- bzw. Tragbelastung über 5–10 kg (ausnahmsweise 15 kg), ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten auf unebenem Untergrund, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationen auf das Achsenskelett/das Kniegelenk/die Schulter rechts sei seit Ablauf des Wartejahres im Dezember 2019 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer als Gipser in einem Pensum von 100 % gestützt auf die LSE (2018, Sektor Baugewerbe, Niveau 1 Männer) ein jährliches Einkommen von Fr. 70'923.– erzielen. In einer angepassten Tätigkeit könnte er gestützt auf die LSE (2018, ganzer privater Sektor, Niveau 1 Männer) ein jährliches Einkommen von Fr. 46'127.– erzielen. Dazu werde ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (BF-act. 2).
4.2
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend machen, im Rahmen der Invaliditätsbemessung resp. des Einkommensvergleichs sei beim Invalideneinkommen – namentlich gestützt auf die Studie "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" sowie das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" – ein leidensbedingter Abzug von 40 % vorzunehmen. Dem Valideneinkommen von Fr. 70'923.– stehe so ein Invalideneinkommen von Fr. 30'751.– gegenüber, wodurch ein Invaliditätsgrad von 56 % und mithin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiere (act. 1 S. 8 Ziff. 23 ff.).
4.3
Die Beschwerdegegnerin machte vernehmlassend mit Verweis auf BGE 148 V 174 geltend, sie sei bei der Invaliditätsbemessung – namentlich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens – korrekt vorgegangen. Mit einem Tabellenlohn-Abzug von 10 % sei das ergonomische Profil sodann angemessen berücksichtigt worden (act. 6 S. 2 ff.).
In der Tat hat sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 (BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022) mit der beschwerdeweise vorgebrachten Argumentation bzw. dem dieser zugrunde liegenden Rechtsgutachten resp. der Studie auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestehe, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- und Medianwerte der LSE darstellten (vgl. E. 3.1.2 oben). Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung ständen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung zur Verfügung (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 f.).
Mit Replik vom 11. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, aus BGE 148 V 174 könne bei Ablehnung einer Praxisänderung nur der Schluss gezogen werden, dass die Korrekturinstrumente wieder "grosszügiger" anzuwenden seien, damit die Realität auf dem heutigen Arbeitsmarkt auch für Invalide gerechter abgebildet werden könne. Das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" habe aufgezeigt, dass die Praxis der Gewährung von Abzügen vom Tabellenlohn in den vergangenen Jahren immer restriktiver geworden sei. Diesem Trend sei Gegenwehr zu bieten. Denn nur so könne man – den Aussagen des Bundesgerichts folgend – eine diskriminierungsfreie Invaliditätsermittlung sicherstellen. Daher sei auch im vorliegenden Fall im Rahmen der geltenden Praxis ein höherer Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Ein Abzug von 10 % reiche vorliegend nicht aus. Sein Belastungsprofil sei derart eingeschränkt, dass ein Abzug von 10 % in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der fehlenden Bildung, den spärlichen Sprachkenntnissen und der langjährigen Berufszugehörigkeit den lohnmindernden Umständen nicht genügend Rechnung trage. Ebenfalls zu berücksichtigten sei die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Einfluss von Teilzeitarbeit bei Männern. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei vorliegend der maximale Abzug von 25 % gerechtfertigt, womit er bei einem IV-Grad von mindestens 46 % einen Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente habe (act. 10 S. 2 ff.).
4.4
4.4.1
Anhand der Akten nachvollziehbar ist, dass der Versicherte ab Anfang Dezember 2018 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Angesichts der Tatsache, dass er sich im Juni 2019 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte, endete das Wartejahr Ende November 2019 und könnte ein Rentenanspruch frühestens per Anfang Dezember 2019 entstehen.
4.4.2
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes kann zusammenfassend festgehalten werden, dass gemäss Akten beim Versicherten namentlich ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule, ein Riss des vorderen Kreuzbandes rechts (Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie im November 2020) sowie eine irreparable Rotatoren-Manschetten-Läsion der rechten Schulter diagnostiziert worden sind.
4.4.3
Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. Oktober 2019, 10. August und 13. Oktober 2021 (IV-act. 36, 131 und 144). Dieser bezifferte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Dezember 2019 auf 75 %; die 25%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er mit einem erhöhtem Pausenbedarf (vgl. zum Belastungsprofil E. 4.1).
Wie dargelegt ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (im Beschwerdefall) dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden (vgl. E. 3.3). Vorliegend bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.________. Die Angaben in seinen Stellungnahmen sind umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Ferner leuchten die Angaben in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein. Das ergonomische Profil bezieht sich auf die bestehenden Einschränkungen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch weder zur Beweiskraft der Aktenbeurteilung des Dr. E.________ geäussert noch Arztberichte ins Recht gelegt, die dessen Stellungnahmen entkräften könnten. Im Übrigen deckt sich die medizinische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit mit den im Rahmen der beruflichen Eingliederung gemachten Erfahrungen (vgl. Abschlussbericht der C.________ vom 25. Mai 2021, IV-act. 128).
4.4.4
Zu prüfen ist, wie sich der festgestellte Gesundheitsschaden in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.4.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts seiner Einschränkungen könne er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt gar nicht verwerten (act. 1 S. 8 f.).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Zwar ist in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bzw. des ergonomischen Profils in der Tat eine erschwerte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Ihm ist mit der Beschwerdegegnerin und mit Verweis auf die (bestätigte) höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch entgegenzuhalten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis; 110 V 273 E. 4b) und insbesondere auch eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten beinhaltet (BGer 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2; 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst sodann auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass schon für die Beschwerdegegnerin kein Erfordernis bestand, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGer 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5).
4.4.4.2
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des Einkommensvergleichs gestützt auf die LSE von einem Invalideneinkommen von Fr. 46'127.– aus.
Die Beschwerdegegnerin war unbestrittenermassen befugt, sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens des in keinem Arbeitsverhältnis stehenden Beschwerdeführers auf die LSE zu stützen (BGE 124 V 321 E. 3b.aa). Auch die Wahl des (teuerungsbereinigten) Tabellenlohns (LSE-Tabelle 2018 [Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor, TA1_skill-level], monatliches Einkommen von Fr. 5'417.– [Kompetenzniveau 1, Total, Männer]) beanstandet der Beschwerdeführer angesichts des Zumutbarkeitsprofils zu Recht nicht.
Rechtsprechungsgemäss kann dem Umstand, dass eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, mit einem Abzug auf dem Invalideneinkommen Rechnung getragen werden (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; vgl. E. 3.1.2). Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend mit einem Tabellenlohnabzug von 10 % berücksichtigt. Der Beschwerdeführer erachtet indes einen Abzug von insgesamt 25 % als gerechtfertigt.
Nicht abzugsrelevant sind die vom Beschwerdeführer angeführten bescheidenen Sprachkenntnisse sowie die fehlende Bildung. Diesen Aspekten wird vorliegend mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend Rechnung getragen (BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4). Für Hilfsarbeiten werden praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (BGer 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1).
In Anbetracht der Art der zumutbaren Tätigkeiten wirkt sich eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht (zwingend) lohnsenkend aus (BGer 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E. 6.3; 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.4.2). Das Bundesgericht hat denn auch in Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher Hilfstätigkeiten auf dem untersten Kompetenzniveau als Verweistätigkeiten in Frage kommen, die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn verneint (BGer 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Insofern ist auch unter diesem Titel kein Leidensabzug vorzunehmen.
Der Abzug für einen invaliditätsbedingt reduzierten Beschäftigungsgrad erfasst sodann nur eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber – wie vorliegend – vollzeitliche Tätigkeiten mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (BGer 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Sofern der Beschwerdeführer schliesslich aus seiner langjährigen Berufszugehörigkeit etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist anzumerken, dass diesem Umstand auf dem Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. BGer 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.4; 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2).
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein Abzug vom Tabellenlohn von mehr als 10 % in casu nicht angezeigt ist, zumal mangels triftiger Gründe nicht in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen ist.
4.4.4.3
Bei Gegenüberstellung des Invalideneinkommens mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 70'923.– ergibt sich ein IV-Grad von 35 %. Dazu bleibt anzumerken, dass die Erschwernisse des Beschwerdeführers mit dem angerechneten Valideneinkommen mit Blick auf seinen IK-Auszug zusätzliche Berücksichtigung fanden. Weiterungen dazu erübrigen sich jedoch mangels Entscheidrelevanz.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 26. Februar 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2022 16
BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI
BGE 130 V 343ATF 130 V 343DTF 130 V 343
BGE 124 V 321ATF 124 V 321DTF 124 V 321
BGE 124 V 321ATF 124 V 321DTF 124 V 321
9C_447/2019
Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA
BGE 145 V 215ATF 145 V 215DTF 145 V 215
BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281
BGE 130 V 396ATF 130 V 396DTF 130 V 396
9C_311/2021
BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351
9C_833/2007
Art. 87 IVVart. 87 RAIart. 87 OAI
BGE 134 V 131ATF 134 V 131DTF 134 V 131
BGE 133 V 108ATF 133 V 108DTF 133 V 108
BGE 130 V 71ATF 130 V 71DTF 130 V 71
9C_438/2009
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
8C_256/2021
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
BGE 134 V 64ATF 134 V 64DTF 134 V 64
BGE 110 V 273ATF 110 V 273DTF 110 V 273
8C_433/2020
8C_219/2019
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
8C_134/2020
BGE 124 V 321ATF 124 V 321DTF 124 V 321
BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75
8C_627/2021
8C_151/2020
8C_55/2021
8C_267/2020
9C_225/2019
9C_223/2020
9C_360/2022
9C_498/2021
9C_439/2018
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA