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Entscheid

S 2022 3

Ausländerhaft

3. August 2022Deutsch19 min

A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. _______ vom 6. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ AG mit Schreiben vom 17. Februar und 16. März 2020 für die fälligen Beiträge des Jahres 2019. Am 15. Februar und am 15. März 2021 mahnte die Sammelstiftung Vita die fälligen Beiträge des Jahres 2020 (KL-act. 7). In der Folge schlossen die Parteien im April 2021 einen Zahlungsplan (unterzeichnet am 23. April 2021), in welchem die A.________ AG den Ausstand per 31. Dezember 2020 von Fr. 19'121.90 zuzüglich der Kosten für die Erstellung der Abzahlungsvereinbarung von Fr. 250.– anerkannte (KL-act. 12–14). Am 23. Juli 2021 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag. Sie bezog sich im Kündigungsschreiben auf die Zahlungsvereinbarung vom 14. April 2021 (unterzeichnet am 23. April 2021) und führte aus, da trotz entsprechender Aufforderung die fälligen Raten nicht bezahlt worden seien, werde der Anschlussvertrag per 31. Juli 2021 gekündigt (KL-act. 9). In der Schlussabrechnung vom 8. Oktober 2021 wies die Sammelstiftung Vita ein Total von Fr. 14'940.80 aus und forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 5. November 2021 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 10).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

U R T E I L vom 19. Mai 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

A.________ AG

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2022 3

Sachverhalt

A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. _______ vom 6. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ AG mit Schreiben vom 17. Februar und 16. März 2020 für die fälligen Beiträge des Jahres 2019. Am 15. Februar und am 15. März 2021 mahnte die Sammelstiftung Vita die fälligen Beiträge des Jahres 2020 (KL-act. 7). In der Folge schlossen die Parteien im April 2021 einen Zahlungsplan (unterzeichnet am 23. April 2021), in welchem die A.________ AG den Ausstand per 31. Dezember 2020 von Fr. 19'121.90 zuzüglich der Kosten für die Erstellung der Abzahlungsvereinbarung von Fr. 250.– anerkannte (KL-act. 12–14). Am 23. Juli 2021 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag. Sie bezog sich im Kündigungsschreiben auf die Zahlungsvereinbarung vom 14. April 2021 (unterzeichnet am 23. April 2021) und führte aus, da trotz entsprechender Aufforderung die fälligen Raten nicht bezahlt worden seien, werde der Anschlussvertrag per 31. Juli 2021 gekündigt (KL-act. 9). In der Schlussabrechnung vom 8. Oktober 2021 wies die Sammelstiftung Vita ein Total von Fr. 14'940.80 aus und forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 5. November 2021 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 10).

Weil die A.________ AG ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam, leitete die Sammelstiftung Vita im November 2021 die Betreibung ein. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. _______ des Betreibungsamtes B.________ vom 15. November 2021 (zugestellt am 9. Dezember 2021) schuldet die A.________ AG der Sammelstiftung Vita Prämienausstände von Fr. 14'592.40 nebst Zins von 5 % seit 1. November 2021, zuzüglich Zins von Fr. 365.10 (1. Januar bis 31. Oktober 2021), Betreibungsspesen von Fr. 300.– und Betreibungskosten von Fr. 116.60 (Ausstellung des Zahlungsbefehls: Fr. 103.30, Korrespondenz: Fr. 13.30). Dagegen erhob die A.________ AG am 9. Dezember 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 15).

B. Mit Klage vom 12. Januar 2022 beantragte die Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Klägerin), die A.________ AG (nachfolgend: Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 14'592.40, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2021, zuzüglich Fr. 365.10 Zins bis 31. Oktober 2021 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (act. 1). Begründend führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte habe seit dem 2. August 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt.

C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis am 14. Februar 2022 eine Klageantwort einzureichen (act. 2).

D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 gelangte C.________ im Namen der Beklagten ans Verwaltungsgericht und erklärte, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der Buchhaltungsstelle zur Überprüfung gegeben worden seien. Da die zuständige Person noch ferienabwesend sei, bitte er, die Frist zur Einreichung der Klageantwort bis am 4. März 2022 zu verlängern. Leider sei er diese Woche bis gestern krank gewesen, sodass das Gesuch um Fristverlängerung erst heute habe abgesendet werden können (act. 3).

E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 gewährte das Verwaltungsgericht die beantragte Fristerstreckung bis 4. März 2022 ausnahmsweise. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass C.________ gemäss Handelsregister über keine Zeichnungsberechtigung für die Beklagte verfüge und ersuchte innert derselben Frist um Einreichung einer Vollmacht für die Vertretung der Gesellschaft betreffend das vorliegende Gerichtsverfahren (act. 4). Weder die Beklagte noch C.________ liessen sich in der Folge vernehmen.

F. Mit Schreiben vom 28. April 2022 forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin auf, ihre eingereichten Akten zu vervollständigen, namentlich seien die bisher nur unvollständig eingereichte Zahlungsvereinbarung vom 14. April 2021 (bzw. 23. April 2021) und die zweite Seite des Zahlungsbefehls vom 15. November 2021 nachzureichen (act. 5).

G. Dem kam die Klägerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 nach (act. 6; vgl. auch die eingereichten Aktenstücke; KL-act. 12–15). Die Eingabe der Klägerin wurde der Beklagten mit Schreiben vom 5. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Es erfolgten daraufhin keine weiteren Eingaben an das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten.

1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 12. Januar 2022 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 14'592.40, nebst einem Zins zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 1. November 2021, zuzüglich Fr. 365.10 Zins bis 31. Oktober 2021 sowie vertraglich geschuldete Inkassomassnahmen. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.

3.2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 6. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande kam (vgl. zu den Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten Ziff. 10 und 11 des Anschlussvertrags; KL-act. 1).

4.

4.1

Mit Schlussabrechnung vom 8. Oktober 2021 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag mit Fr. 14'940.80 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum 5. November 2021 gebeten. Sie drohte ihr gleichzeitig an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (KL-act. 10).

4.2

Aus den Akten geht hervor, dass sich die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 14'940.80 resp. Fr. 14'592.40 (Fr. 14'940.80 abzüglich des Zinses per 8. Oktober 2021 von Fr. 348.40) wie folgt zusammensetzt (vgl. KL-act. 5, 6, 10):

Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2020

Fr.

18'621.90

Prämienabrechnung Faktura 1338620

Fr.

10'489.30

Prämienabrechnung Faktura 1477170

Fr.

–4'370.60

Einzahlungen

Fr.

–9'685.90

Altersausgleich

Fr.

–1'712.30

Mahnspesen/Kosten Zahlungsplan

Fr.

750.–

Vertragsauflösungskosten

Fr.

500.–

Zins per 8. Oktober 2021

Fr.

348.40

Total

Fr.

14'940.80

Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten sind darin also auch Vertragsauflösungskosten und Mahngebühren (sowie im Zahlungsbefehl separat ausgewiesene Verzugszinsen) enthalten. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

4.3

Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge setzen sich zusammen aus den Altersgutschriften, den Risikoprämien sowie den BVG-Zusatzkosten (vgl. Ziff. 3 f. des Anschlussvertrag, KL-act. 1; vgl. ferner auch die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 4 der Klageschrift, KL-act. 1). Der Umfang der so zusammengesetzten ausstehenden Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus den Aufstellungen der Ausstände für die Jahre 2020 und 2021 (KL-act. 5), aus den Prämienabrechnungen und Kostenverzeichnissen (KL-act. 6) und der Schlussabrechnung vom 8. Oktober 2021 (KL-act. 10).

Gestützt auf die Akten sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 13'342.40 ausgewiesen (Fr. 18'621.90 + Fr. 10'489.30 – Fr. 4'370.60 – Fr. 9'685.90 – Fr. 1'712.30, vgl. vorne E. 4.2). Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nie bestritten. Im Gegenteil, mit dem am 23. April 2021 unterzeichneten Zahlungsplan anerkannte die Beklagte den Ausstand per 31. Dezember 2020 (von damals noch Fr. 19'121.90) ausdrücklich als geschuldet an (KL-act. 13).

4.4

Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren, die Erstellung des Zahlungsplans und die Vertragsauflösung; diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1). Im Zahlungsbefehl vom 15. November 2021 werden zusätzliche Kosten von Fr. 300.– ausgewiesen, diese haben ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) des Kostenreglements (KL-act. 1).

Unbestrittenermassen wurde die Beklagte mehrmals gemahnt (Mahnungen vom 17. Februar 2020, 16. März 2020, 15. Februar 2021 und 15. März 2021; KL-act. 7), was gemäss Kostenreglement pro eingeschriebene Mahnung zu einer Gebühr von Fr. 100.– sowie für die zweimalige Information des Kassenvorstandes (KL-act. 7 S. 2 und S. 4) zu einer Gebühr von je Fr. 300.– führte. Gemäss Aufstellung des Ausstandes des Jahres 2021 sind noch Mahngebühren von total Fr. 500.– offen (KL-act. 5 S. 2). Im Weiteren wurde ein Zahlungsplan erstellt (KL-act. 13), wofür gemäss Reglement Kosten von Fr. 250.– anfielen. Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 9), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung erheben, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 15).

Nach summarischer Prüfung sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'550.– (Fr. 500.– Mahngebühren, Fr. 250.– Kosten Zahlungsplan, Fr. 500.– Auflösungskosten, Fr. 300.– Kosten Betreibungserhebung) folglich nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten. Mit der Unterzeichnung des Zahlungsplans anerkannte sie vielmehr die Kosten für dessen Erstellung von Fr. 250.– sowie die im Falle einer notwenigen Betreibung zusätzlich anfallende Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– ausdrücklich und vorbehaltlos (KL-act. 13).

4.5

4.5.1

Im Weiteren werden auf die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 14'592.40 Verzugszinsen von 5 % seit 1. November 2021 verlangt, zusätzlich sind im Zahlungsbefehl vom 15. November 2021 Verzugszinsen für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 von Fr. 365.10 separat ausgewiesen (KL-act. 15).

4.5.2

Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 12 des Anschlussvertrags fest: "Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 dieses Vertrages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündigen." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.

4.5.3

Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; VGer ZG S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskosten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR).

4.5.4

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Im Zahlungsplan vom 23. April 2021 verlangte sie einen Zins von 2,5 % ab dem 1. Januar 2021 (Fälligkeit) bis zum Tag der Zahlung (KL-act. 13). Ein Verzugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform; die von der Klägerin erhobenen (tieferen) Zinsen sind daher nicht zu beanstanden. Bezüglich des Beginns des Verzugszinsenlaufs kann es im Rahmen der summarischen Prüfung mit Verweis auf den Zahlungsplan vom 23. April 2021 und die gleichzeitig erfolgte vorbehaltlose Schuldanerkennung der unbestrittenermassen fälligen Forderung sein Bewenden haben (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).

4.5.5

Die Klägerin errechnete für die Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 einen Verzugszins von Fr. 365.10, dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, ist aus der Abschlussrechnung vom 8. Oktober 2021 (KL-act. 10), aus den Kontoauszügen per 31. Juli 2021 (KL-act. 5) und dem Zahlungsplan vom 23. April 2021 (KL-act. 13) nicht klar ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 von geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 365.10 auszugehen. Diese wurden im Zahlungsbefehl vom 15. November 2021 richtigerweise bei der Berechnung der Kapitalforderung nicht berücksichtigt und als separate Forderung ausgewiesen (vgl. zum diesbezüglichen Zinseszinsverbot: BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).

4.5.6

Im Zahlungsbefehl vom 15. November 2021 sind allerdings "Prämienausstände" von gesamthaft Fr. 14'592.40 ausgewiesen (worauf denn auch der Verzugszins von 5 % ab 1. November 2021 verlangt wird; KL-act. 15), dies entspricht gestützt auf die vorstehende Aufstellung in E. 4.2 und die Ausführungen in E. 4.3 und 4.4 jedoch den offenen Beitragsforderungen (Fr. 13'342.40) zuzüglich Mahnspesen (Fr. 500.–), Kosten für den Zahlungsplan (Fr. 250.–) und für die Vertragsauflösung (Fr. 500.–); aber ohne die im Zahlungsbefehl separat geltend gemachten bisher aufgelaufenen Verzugszinsen und die Betreibungsspesen von Fr. 300.–.

In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind sämtliche Verwaltungskosten bei der Betreibung als separate Forderung auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin vorliegend im Umfang von Fr. 1'250.– (Fr. 500.– Mahnspesen + Fr. 250.– Kosten Zahlungsplan + Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten) fälschlicherweise unterlassen und nur die "Betreibungsspesen" von Fr. 300.– korrekt separat ausgewiesen; dies gilt es zu korrigieren.

5.

Zusammenfassend ist – nach dem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen erhoben und die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert hat und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten hat – gestützt auf die vorhandenen Unterlagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 13'342.40 (E. 4.3) zuzüglich separaten Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 1'550.– (Fr. 1'250.– + Fr. 300.–; E. 4.4, 4.5.6) sowie einer separaten Zinsforderung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 von Fr. 365.10 (E. 4.5.5) auszugehen.

Die Klägerin beantragte ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 1. November 2021 auf die eingeklagte Kapitalforderung. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben. Diesbezüglich sind ebenso die obgenannten Grundsätze zu beachten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der per 31. Oktober 2021 fälligen Beitragsforderungen im Umfang von insgesamt Fr. 13'342.40 mit 5 % ab dem 1. November 2021.

6.

Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 13'342.40 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. November 2021, Verwaltungsgebühren von total Fr. 1'550.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 365.10 zuzusprechen sind.

Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. _______ vom 15. November 2021 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 13'342.40, für den Zins von 5 % seit 1. November 2021 auf diese Kapitalforderung, für die Verwaltungsgebühren von Fr. 1'550.– und die aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 365.10 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags wird dadurch leicht unterschritten, da für die Verwaltungsgebühren im Umfang von Fr. 1'250.– (welche im Zahlungsbefehl vom 15. November 2021 noch in der Kapitalforderung von Fr. 14'592.40 enthalten waren) kein Verzugszins geschuldet ist. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 zuzüglich der Kosten für Korrespondenz von Fr. 13.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

7.

Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'342.40 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. November 2021 sowie Verwaltungsgebühren von insgesamt Fr. 1'550.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 365.10 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 13'342.40 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. November 2021 sowie für Verwaltungsgebühren von Fr. 1'550.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 365.10 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 19. Mai 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356