S 2022 46
Sozialvers.rechtl. Kammer
28. März 2024Deutsch9 min
A. Der am B.________. September 1956 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2021 zum Bezug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse Zug sprach ihm ab 1. Oktober 2021 eine Vollrente in Höhe von Fr. 1'931.– monatlich zu, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 51'624.– (Verfügung vom 27. Dezember 2021, AK-act. 4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 fest (AK-act. 8).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 22. Januar 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Leistungen)
S 2022 46
Sachverhalt
A. Der am B.________. September 1956 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2021 zum Bezug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse Zug sprach ihm ab 1. Oktober 2021 eine Vollrente in Höhe von Fr. 1'931.– monatlich zu, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 51'624.– (Verfügung vom 27. Dezember 2021, AK-act. 4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 fest (AK-act. 8).
Erwägungen
B. Mit Eingabe vom 29. April 2022 (Poststempel) verlangte A.________ sinngemäss, es sei ihm eine Maximalrente der AHV in Höhe von Fr. 2'390.– zuzusprechen; weiter seien ihm maximale Ergänzungsleistungen auszurichten, da er seit 1956 an Kinderlähmung leide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er eine persönliche Anhörung durch das Gericht (act. 1).
C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
Dispositiv
1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 31. März 2022. Die am 29. April 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit ohne Weiteres rechtzeitig erfolgt. Der Beschwerdeführer als Versicherter ist in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift knapp die formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, lassen sich ihr doch immerhin sinngemäss Antrag und Begründung entnehmen. Die Beschwerde ist demnach zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 146 V 364 E. 7.1).
Der vorliegend angefochtenen Entscheid erging am 31. März 2022. Massgebend sind daher die Bestimmungen des AHVG, wie sie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gültig waren.
2.2 Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der hier massgeblichen Fassung) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Dabei wird die Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Artikel 29quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG).
3. Vorliegend lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, dass der Versicherte der Auffassung ist, die Ausgleichskasse habe ihm für die Jahre 1973 bis 2011 zu tiefe Erwerbseinkommen angerechnet. Insbesondere reklamiert er für sich die Anwendung einer Rentenskala 48 sowie die Anrechnung von Einkommen auch für das Jahr 1973. Weiter verlangt er die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, da er seit 1956 an einer Kinderlähmung leide (act. 1).
4.
4.1 Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen bildet nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden kann.
4.2 Hinsichtlich der Altersrente des Versicherten legte die Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2022 im Detail dar, wie die Berechnung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens im konkreten Fall zustande kam (AK-act. 8). Darin lassen sich keine Unregelmässigkeiten erkennen, so dass darauf ohne Weiteres verwiesen werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer ohne weitere Präzisierung rügt, es seien ihm zu tiefe Lohneinkommen angerechnet worden für seine Tätigkeiten bei der B.________ und der C.________ AG, ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenberechnung grundsätzlich auf den vom Arbeitgeber tatsächlich gemeldeten Lohnsummen und entrichteten Beiträgen beruht. Beiträge, die heute weder nachträglich verlangt noch einbezahlt werden könnten, dürften – selbst wenn die Lohneinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 1973 bis 2011 tatsächlich höher als damals gemeldet gewesen wären – nur dann im individuellen Konto nachgetragen werden, wenn ohne jeden Zweifel nachgewiesen wäre, dass der Arbeitgeber diese damals vom Lohn zurückbehalten oder eine Nettoabrede bestanden hätte (Art. 30ter Abs. 2 AHVG; BGer 9C_49/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4 mit Hinweis). Solches wird vom Versicherten weder geltend gemacht noch bestehen dafür Anhaltspunkte.
4.3 Ein Anspruch auf persönliche Anhörung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (act. 1), ergibt sich schliesslich weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (der im Wesentlichen den Anspruch einer Partei auf eine mündliche, öffentliche Verhandlung statuiert unter Publikums- und Presseanwesenheit, nicht aber einen Anspruch auf Abnahme bestimmter Beweise wie etwa einer persönlichen Anhörung, vgl. etwa BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) noch aus Art. 29 Abs. 1 BV (der ebenfalls keinen verfassungsmässigen Anspruch auf mündliche Anhörung statuiert, sondern eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit genügen lässt, vgl. statt vieler BGer 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.3).
Das Sozialversicherungsgericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Untersuchungsgrundsatz; Art. 61 lit. c ATSG). Es liegt damit in der Verantwortung des Gerichts, zu prüfen, ob von beantragten Beweismitteln ein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2) verzichtet werden. Vorliegend besteht kein Anlass für das Gericht, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Aus den Akten vorbekannt ist, dass offenbar eine Diskrepanz besteht zwischen dem Rechtsempfinden des Versicherten – welcher der Ansicht ist, es seien auf ihn die inexistente Rentenskala 48 anzuwenden, auf ein Einkommenssplitting zugunsten seiner Ehefrau für die Dauer der Ehe zu verzichten sowie ihm allein die Erziehungsgutschriften für die damals der Sorge und Obhut der Mutter zugeteilten Kinder anzurechnen (vgl. AK-act. 1, 5, 8) – und den diesbezüglichen zwingenden Vorschriften des Schweizer Rechts (vgl. oben E. 2.2 sowie ausführlich die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids). Inwiefern sich aus einer persönlichen Anhörung darüber hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewinnen lassen sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf verzichtet werden kann.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist dem – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 22. Januar 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2022 46
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364
Art. 29bis AHVGart. 29bis LAVSart. 29bis LAVS
Art. 29quater AHVGart. 29quater LAVSart. 29quater LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS
9C_49/2021
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
9C_260/2021
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
2C_658/2021
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA