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Entscheid

S 2022 48

Kantonsgericht, Einzelrichter

8. Februar 2023Deutsch8 min

Source zg.ch

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) hat am 1. Oktober 2020 Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Strafgericht des Kantons Zug erhoben. Der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 11. August 2021 ist der Gesuchsteller trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben (SE GD 16). Am 18. Oktober 2021 beantragte der Gesuchsteller die Sistierung des Verfahrens wegen einer hängigen EGMR-Beschwerde, was der Einzelrichter am Strafgericht abwies (SE GD 23 ff.). Kurz vor dem zweiten Termin für die Hauptverhandlung am 26. Oktober 2021 machte der Gesuchsteller geltend, aufgrund einer Corona-Erkrankung sei seine Teilnahme nicht möglich, worauf ihm die Vorladung abgenommen wurde (SE GD 27/1). Gleichzeitig beantragte der Gesuchsteller den Ausstand des zuständigen Einzelrichters am Strafgericht. Am 29. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers als unbegründet ab (SE GD 41). Der dritte Hauptverhandlungstermin am 5. Januar 2022 wurde ebenfalls abgesagt, weil der Gesuchsteller in den Ferien im Ausland war (SE GD 34, 38). Auf vierte Vorladung hin erschien der Gesuchsteller am 26. April 2022 zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht wurde gleichentags eröffnet. Während der Urteilsbegründung unterbrach der Gesuchsteller mehrfach den Einzelrichter, stellte erneut ein Ausstandsbegehren und musste schliesslich wegen seinen andauernden Störungen aus dem Gerichtssaal verwiesen werden. Der Gesuchsteller zerriss dabei das ihm vom Gericht ausgehändigte Urteilsdispositiv und warf dieses auf den Boden (SE GD 48 S. 5).

2. Am 9. September 2022 erklärte der Gesuchsteller die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2022 (OG GD 3/1). Gleichentags beantragte der Gesuchsteller die Bestellung von Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ als seine amtliche Verteidigerin (OG GD 3/2). Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 wies der Abteilungspräsident der Strafabteilung des Obergerichts den Antrag ab (OG GD 8). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (OG GD 16).

3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 teilte der Gesuchsteller dem Abteilungspräsidenten der Strafabteilung des Obergerichts mit, er habe Kenntnis "dass der Richter der SVP angehört, sollte dies korrekt sein, stelle ich einen Befangenheitsantrag aufgrund einer parteilichen Zugehörigkeit zu einer rechten Partei. Es liegt auf der Hand, dass ein Richter der einer ausländerfeindlichen Partei angehört nicht sachgerecht urteilen wird" (OG GD 10). Mit Beschluss vom 23. November 2022 trat die Strafabteilung des Obergerichts mit modifizierter Besetzung auf das Ausstandsersuchen des Gesuchstellers gegen den Abteilungspräsidenten nicht ein (OG GD 23).

4. Mit Schreiben vom 28. November 2022 teilte der Gesuchsteller dem Obergericht mit, dass er den Entscheid der Befangenheit weiterziehe (vgl. Ziff. 3), man ihm den Anwalt verweigere und dies alles einen Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention darstelle. Der Gesuchsteller führte sodann aus: "Weshalb ich gegen alle Richter vorläufig ebenfalls einen Befangenheitsantrag einreiche, solange bis der Kanton Zug aufhört Ausländer zu diskriminieren und mit unlauteren Klagen zu überhäufen. Vielleicht halten Sie die Eidgenossen mal an Ihre Verfügungen, die Sie selbst erlassen haben. Die Doppelmoral ist zum Kotzen […]"

5. Auf eine Stellungnahme aller Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Zug (sieben Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder) und sowie einen weitergehenden Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Ist das gesamte Berufungsgericht eines Kantons von einem Ausstandsersuchen betroffen, entscheidet darüber das Bundesstrafgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung gilt diese Zuständigkeitsregelung indessen nicht absolut. Offensichtlich missbräuch-liche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2).

2.

Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als Ganzes nicht statthaft. Ein Ausstandsersuchen hat sich gegen individuelle Personen zu richten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten bzw. aufzuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.2).

3.

Ausstandsersuchen sind unverzüglich zu stellen. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand innert wenigen Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds beantragen. Ansonsten gilt der Anspruch als verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3).

4.

Der Gesuchsteller reichte im Berufungsverfahren ein Ausstandsersuchen gegen nicht namentlich genannte Richter des Obergerichts des Kantons Zug ein. Aus seiner Umschreibung, dass er von allen Richtern des Obergerichts des Kantons Zug (d.h. sieben Mitglieder sowie sechs Ersatzmitglieder) den Ausstand beantrage, ergibt sich, dass der Gesuchsteller pauschal den Ausstand des Gerichts als Ganzes beantragte. Der Gesuchsteller wäre vor diesem Hintergrund aufgrund der dargelegten Rechtsprechung verpflichtet gewesen, individuelle und konkretisierbare Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Mitglied zu bezeichnen und glaubhaft zu machen. Dass "der Kanton Zug" generell Ausländer diskriminiert (wobei es unklar ist, ob der Gesuchsteller diesen Vorwurf gegenüber dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, den Gerichten oder der Gesamtheit der Einwohner erhebt), genügt dafür nicht. Mangels individualisierter Vorwürfe des Gesuchstellers gegenüber bestimmten Richterinnen und Richtern des Obergerichts ist das Ausstandsersuchen offensichtlich unbegründet.

5.

Der Gesuchsteller bezeichnet darüber hinaus den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a-f StPO nicht. Aus dem Ersuchen ist einzig ersichtlich, dass der Gesuchsteller annimmt, der Kanton Zug (s. dazu Ziff. 4) würde pauschal Ausländer diskriminieren und diese mit unlauteren Klagen überhäufen. Ob dies als ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO interpretiert werden kann, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Denn eine spezifische Bezeichnung von Diskriminierungshandlungen oder unlauteren Klagen mitsamt einer Begründung enthält das Ausstandsersuchen nicht. Der Gesuchsteller nimmt auch nicht auf das gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die daran beteiligten Richter und ihre Verfahrenshandlungen Bezug. Etwaige Diskriminierungshandlungen und unlautere Klagen gegen den Gesuchsteller wären auch nicht aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich. Das Ausstandsersuchen des Gesuchstellers ist mithin auch aus diesem Grund offensichtlich unbegründet.

6.

Das Ausstandsersuchen des Gesuchstellers kann gesamthaft nur so interpretiert werden, dass es darauf ausgerichtet ist, den ordentlichen Lauf der Justiz zu stören. Dies ist daraus ersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits in der Vergangenheit Ausstandsersuchen mit der politischen Ablehnung einer Partei begründete und sein aktuelles Ausstandsersuchen ebenfalls mit politischen Forderungen verknüpfte. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Gesuchstellers im Verfahren sowie seines Verweises auf den ihm drohenden Führerausweisentzug und den seiner Darstellung nach damit verbundenen katastrophalen Auswirkungen auf sein Berufs- und Privatleben (OG GD 3/2) muss von einer gezielten Verfahrensobstruktion ausgegangen werden, um den Zeitpunkt des drohenden Führerausweisentzugs nach Abschluss des Strafverfahrens hinauszuschieben. Vor diesem Hintergrund ist das Ausstands-ersuchen zusätzlich als missbräuchlich zu qualifizieren.

7.

Dem Gesuchsteller war ferner spätestens bereits seit dem 9. September 2022 bekannt, dass sich das Obergericht des Kantons Zug mit der Berufung gegen das Urteil vom 26. April 2022 des Einzelrichters am Strafgericht befassen wird (OG GD 3/1). Die Namen sämtlicher Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zug sind dabei öffentlich. Dem Gesuchsteller wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 11. November 2022, welche er am 14. November 2022 in Empfang nahm, die konkrete Zusammensetzung des Gerichts hinsichtlich die Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 bekannt gegeben (OG GD 20). Die subjektive Ansicht des Gesuchstellers, dass er in der Schweiz als Ausländer diskriminiert würde, war ebenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigt (vgl. SE GD 27/1). Indem der Gesuchsteller erst am 28. November 2022 ein Ausstandsersuchen gegen alle Richter des Obergerichts wegen angeblicher Ausländerfeindlichkeit des Kantons Zug anhängig machte, erfolgte die Geltend-machung des Ausstands zusätzlich in zeitlicher Hinsicht verspätet.

8.

Gestützt auf die in Ziff. 1 dargelegte Rechtsprechung kann die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das offensichtlich unbegründete und missbräuchliche Ausstandsersuchen des Gesuchstellers auch unter Mitwirkung der vom Ausstand betroffenen Richter selber beurteilen. Gemäss dem Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS 161.1) sind die zuständigen Einzelrichter für die Verfahrensleitung zuständig (§ 23 Abs. 1 GOG). Sie entscheiden sodann über offensichtlich unzulässige, offensichtlich nicht hinreichend begründete, verspätete, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel (§ 23 Abs. 2 lit. b-e GOG). Entsprechend obliegt die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsersuchen nach kantonalem Recht nicht der Beschlussfassung durch die gesamte Strafabteilung, sondern kann durch den Verfahrensleiter als Einzelrichter entschieden werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2).

9.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind gemäss den obigen Erwägungen gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO und auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 417 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gebühr ist gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 800.00 festzusetzen.

Verfügung

1.

Auf das Ausstandsersuchen von A.________ gegen alle Richter des Obergerichts des Kantons Zug wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00

Entscheidgebühr

CHF

25.00

Auslagen

CHF

825.00

Total

und werden A.________ auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin E.________

- Rechtsanwalt Dr. G.________ (für den Beschuldigten)

- Privatkläger F.________ (zur Kenntnis)

- Akten des Verfahrens S 2022 20

- Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

Strafabteilung

Abteilungspräsident

A. Sidler

F. Eller

Oberrichter

Gerichtsschreiber

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