S 2022 63
Abgaberechtliche Kammer
17. September 2024Deutsch16 min
A. Der 1986 geborene gelernte Mechapraktiker A.________ war seit Januar 2011 bei der B.________ GmbH als Metallbauer in der Montage tätig und über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (etwa: BG-act. 141, 250). Gemäss Unfallmeldung vom 29. Mai 2018 lief er am 28. Mai 2018 zuhause eine Treppe hinunter, wobei sein linkes Knie einknickte (nach zuvor erlittenem Distorsionstrauma vom 16. April 2018, vgl. BG-act. 8). Als er sich am Geländer festhalten wollte, bemerkte er, dass am rechten Arm etwas gerissen sei (BG-act. 1). In der Folge wurde eine Ausrissruptur der distalen Bizepssehne am Ellbogen rechts bildgebend bestätigt (BG-act. 24 S. 3). Die Suva übernahm die Heilungskosten und gewährte Taggelder (BG-act. 14 ff.). Im Verlauf übernahm sie die Kosten für eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) im C.________ (BG-act. 111 ff.; Bericht vom 22. Oktober 2019, BG-act. 119). Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten für Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (BG-act. 139). Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'525.– (basierend auf einer Integritätseinbusse von 12,5 %) sowie eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 11 % zu (BG-act. 257). Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2022 korrigierte sie den Invaliditätsgrad von 11 % auf neu 12 %; im Übrigen bestätigte sie ihre Verfügung (BG-act. 292).
Source zg.ch
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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
Dr. iur. Diana Oswald und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 29. Mai 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Fleisch, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Leistungen)
S 2022 63
Sachverhalt
A. Der 1986 geborene gelernte Mechapraktiker A.________ war seit Januar 2011 bei der B.________ GmbH als Metallbauer in der Montage tätig und über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (etwa: BG-act. 141, 250). Gemäss Unfallmeldung vom 29. Mai 2018 lief er am 28. Mai 2018 zuhause eine Treppe hinunter, wobei sein linkes Knie einknickte (nach zuvor erlittenem Distorsionstrauma vom 16. April 2018, vgl. BG-act. 8). Als er sich am Geländer festhalten wollte, bemerkte er, dass am rechten Arm etwas gerissen sei (BG-act. 1). In der Folge wurde eine Ausrissruptur der distalen Bizepssehne am Ellbogen rechts bildgebend bestätigt (BG-act. 24 S. 3). Die Suva übernahm die Heilungskosten und gewährte Taggelder (BG-act. 14 ff.). Im Verlauf übernahm sie die Kosten für eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) im C.________ (BG-act. 111 ff.; Bericht vom 22. Oktober 2019, BG-act. 119). Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten für Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (BG-act. 139). Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'525.– (basierend auf einer Integritätseinbusse von 12,5 %) sowie eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 11 % zu (BG-act. 257). Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2022 korrigierte sie den Invaliditätsgrad von 11 % auf neu 12 %; im Übrigen bestätigte sie ihre Verfügung (BG-act. 292).
B. Hiergegen führte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprache einer höheren Invalidenrente (von mindestens 40 %) sowie einer höheren Integritätsentschädigung (von mindestens 17,5 bis 20 %). Eventualiter beantragte er die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen (act. 1 S. 2, 10).
Erwägungen
C. Die Suva schloss auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).
D. Mit Replik vom 19. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung (act. 7); die Suva verzichtete auf Weiterungen (act. 9).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
Dispositiv
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; hier: Kanton Zug, bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in D.________). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der angefochtene Entscheid datiert vom 5. April 2022 und ging dem Beschwerdeführer frühestens am 6. April 2022 zu. Die am 23. Mai 2022 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern (Sonntag, 17. April 2022) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG) sowie des Wochenendes vom 21. und 22. Mai 2022 (Art. 38 Abs. 3 ATSG) – rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht den formellen Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert, die demnach zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), wenn der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist definiert als ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, nach Durchführung zumutbarer Behandlung und Eingliederung (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.1.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten, Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGer 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden (BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2).
2.2 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, wenn ein Versicherter durch Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung, was für einige schwere Schädigungen in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) geschehen ist. Für weitere Schädigungen wird rechtsprechungsgemäss abgestellt auf die von der Suva erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form, da dank diesen Richtwerten die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden kann (BGE 124 V 29 E. 1c; vgl. zuletzt etwa auch BGer 8C_384/2023 vom 4. April 2024 E. 2.2).
3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2018 einen Unfall erlitt (vgl. zum Unfallbegriff Art. 4 ATSG). Auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem eingetretenen Schaden (etwa: BGE 142 V 435 E. 1) ist weder strittig noch gibt er Anlass zu Bemerkungen. Unbestritten ist sodann der medizinische Fallabschluss mit Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2021 (vgl. Schreiben der Suva vom 25. März 2021, BG-act. 241); auch die medizinischen Feststellungen des Kreisarztes werden nicht kritisiert und erscheinen nachvollziehbar (zum Beweiswert medizinischer Berichte vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich einerseits um die Frage der Höhe der Integritätsentschädigung, anderseits um die Frage der Rentenhöhe bzw. konkret des diesem zugrunde gelegten Einkommensvergleichs.
3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf einen Bericht des C.________ vom 22. Oktober 2019 über deren funktionsorientierte medizinische Abklärung (BG-act. 119) sowie Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Juli 2020, 6. Oktober 2020 und vom 18. März 2021 (BG-act. 173, 188, 232). Spezifisch zur Beurteilung des Integritätsschadens nahm der Kreisarzt am 23. März 2021 Stellung. Dabei hielt er als Befund fest: "Reizlose Weichteilverhältnisse des rechten Ellenbogengelenkes, eine primär verheilte Narbe des rechten Ellenbogengelenkes, eine Druckschmerzhaftigkeit über dem radialen Kondylus des Oberarms, eine Minderung der Hautsensibilität entlang der Narbe und an der volaren Seite des Unterarme (sic) bis zum distalen Drittel des Unterarmes reichend, eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenkes, eine Minderung der groben Kraft des rechten Ellenbogengelenkes und der rechten Hand sowie bildgebend nachgewiesene Veränderungen seitens des rechten Ellenbogengelenkes" (BG-act. 233).
3.2 Beim Einkommensvergleich stellte die Vorinstanz einen versicherten Verdienst von Fr. 72'000.– fest (bisher abgerechnetes Einkommen), legte ihrem Einkommensvergleich indes zu Gunsten des Versicherten ein höheres Valideneinkommen von Fr. 81'120.– zugrunde, entsprechend dem Verdienst eines Vorarbeiters gemäss Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (vgl. BG-act. 254 f.). Als Invalideneinkommen setzte sie Fr. 71'729.– ein, basierend auf einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. zum Tätigkeitsprofil E. 4a des vorinstanzlichen Entscheids, unter Verweis auf den Kreisarzt: kein Arbeiten in der Höhe auf Dächern, Leitern, Gerüsten, etc.; kein Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Ellenbogengelenks, kein Arbeiten unter Einfluss von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das rechte Ellenbogengelenk auswirken würden sowie kein Heben und Tragen von Gegenstanden in der rechten Hand, die schwerer als 15 kg sind, BG-act. 292 S. 5). Der Wert entspricht dem Lohn gemäss damals aktuellster Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2018, Total Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Männer. Die Suva passte diesen auf die betriebsübliche Arbeitszeit sowie die eingetretene Teuerung an, was ein jährliches Einkommen von Fr. 71'729.– ergab (BG-act. 292 S. 6, 8). Es resultierte eine Erwerbseinbusse von 12 %.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verfügt (act. 1 Ziff. 9 ff.). Hingegen ist er der Auffassung, die Suva habe sowohl seine Integritätsentschädigung als auch die ihm zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung falsch festgesetzt (act. 1 Ziff. 13 f.).
4.1
4.1.1 Bezug nehmend auf den Einkommensvergleich macht er geltend, die Suva habe beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt, was er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung hätte verdienen können aufgrund des guten Geschäftsgangs (act. 1 Ziff. 22). Er verlangt, es sei auf das Einkommen seines Bruders F.________ abzustellen, bei dem sich eine erhebliche Entwicklung nach oben ergeben habe, die ohne Unfall auch ihm überwiegend wahrscheinlich zuteil geworden wäre (act. 1 Ziff. 27). In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass seit 2011 gemäss IK-Auszug sein AHV-pflichtiger Lohn kontinuierlich angestiegen sei, welche Entwicklung sich überwiegend wahrscheinlich fortgesetzt hätte (act. 1 Ziff. 28). Entsprechend der Lohnentwicklung seines Bruders sei auch ihm ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 107'040.– bzw. aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung von mindestens Fr. 120'000.– anzurechnen (act. 1 Ziff. 35).
4.1.2 Beim Invalideneinkommen verlangt der Beschwerdeführer, es sei von einem solchen von Fr. 64'080.– auszugehen, entsprechend dem von der Arbeitslosenkasse angenommenen versicherten Verdienst von Fr. 5'340.– pro Monat (act. 1 Ziff. 36).
4.2 Schliesslich ist er der Auffassung, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Ellenbogengelenk seien "erheblicher" als von der Suva entschädigt, weshalb ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 17,5 bis 20 % zustehe (act. 1 Ziff. 23, 42).
5.
5.1 Bezüglich der Integritätsentschädigung stellte die Suva auf die Einordnung ihres Kreisarztes ab (vgl. oben E. 3.1), der sich seinerseits auf die Suva-Tabellen 1.2 und 5.2 bezog (abrufbar unter https://www.suva.ch/de-ch/download). Inwiefern sich angesichts der grundsätzlich nicht bestrittenen medizinischen Feststellungen sowie der erwähnten Tabellen eine höhere Entschädigung von zwischen 17,5 bis 20 % rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich und wird beschwerdeweise mit keinem Wort aufgezeigt. Insbesondere liegen auch keine abweichenden medizinischen Berichte vor, die Anlass gäben zu weiteren Abklärungen oder Rückfragen. Die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung von 12,5 % ist demnach nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer beim Einkommensvergleich als Valideneinkommen einen Lohn von Fr. 107'040.– oder gar Fr. 120'000.– berücksichtigt sehen will, verfängt seine Argumentation nicht. Wie bereits die Suva feststellte, ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in der von ihnen beherrschten B.________ GmbH bis 2018 Löhne von Fr. 6'200.– bezogen. Erst ab Januar 2020 kam es zur Erhöhung des Lohns von F.________, Bruder des Beschwerdeführers, also ab einem Zeitpunkt, in dem A.________ Taggelder der Unfallversicherung bezog und mithin nicht durch den Betrieb entlöhnt werden musste (vgl. E. 6b des vorinstanzlichen Entscheids, BG-act. 292 S. 7). Die Behauptung eines erfolgreich aufgebauten, florierenden Geschäftsbetriebs als Grund für die stattliche Lohnentwicklung des Bruders des Beschwerdeführers nach seinem unfallbedingten Ausscheiden aus dem Betrieb (act. 1 Ziff. 33) wird denn auch relativiert durch die Tatsache der Konkurseröffnung mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom .________ 2022 sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven durch einzelrichterlichen Entscheid vom .________ 2023 (www.zefix.ch).
Es kommt hinzu, dass ohnehin fraglich erscheint, ob sich aus der Entlöhnung des Bruders des Beschwerdeführers für dessen Valideneinkommen etwas ableiten lässt: Zwar ist aktenkundig, dass F.________ und A.________ sich die Einkünfte aus ihrem Betrieb – im wahrsten Sinne des Wortes – während ihrer gemeinsamen Tätigkeit brüderlich teilten. Hingegen überzeugt nicht (und ist mithin nicht als überwiegend wahrscheinlich zugrunde zu legen), wenn der Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren behauptet, die Brüder hätten im Unternehmen dieselben Funktionen ausgeübt (act. 1 Ziff. 27, 30; act. 7 Ziff. 6; vgl. ausserdem Einsprache, BG-act. 286 S. 4). Dies, nachdem der Versicherte selbst zuvor ausgeführt hatte, er setze primär auf der Baustelle die körperlich schweren Arbeiten um, während sein Bruder sich um die Planung und Organisation der Arbeiten kümmere (BG-act. 141 S. 3). Letzteres leuchtet tatsächlich auch mit Blick auf die unterschiedliche Ausbildung der Brüder ein: F.________ ist offenbar gelernter Metallbauer, Prüfungsexperte für die Lehrabschlussprüfungen der Metallbauer und in diesem Bereich auch Lehrlingsausbildner (vgl. BG-act. 239 S. 18), mithin ausgewiesener Experte im Tätigkeitsbereich der B.________ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer eine Lehre als Mechapraktiker absolviert und später u.a. in einer Fabrik in der Montage sowie als Polymechaniker gearbeitet (BG-act. 199 S. 3). Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, sein Bruder und er hätten in derselben Firma dieselbe Tätigkeit ausgeübt, weshalb die Lohnentwicklung seines Bruders als "Echtzeit-Lohnentwicklung" auf ihn zu übertragen sei (act. 1 Ziff. 27, 30 f.; act. 7 Ziff. 6). Inwiefern die Vorinstanz bei dieser klaren Aktenlage weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, erschliesst sich nicht, mithin der Suva keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorzuwerfen ist (act. 1 Ziff. 29, 35).
5.2.2 Unzutreffend ist die Behauptung eines stetigen Anstiegs des Einkommens des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2011 (oben E. 4.1.1). Gemäss IK-Auszug (BG-act. 245) betrugen die Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 50'179.– im Jahr 2012, Fr. 63'897.– im Jahr 2013, Fr. 61'800.– im Jahr 2014, Fr. 67'000.– im Jahr 2015, Fr. 74'980.– im Jahr 2016 sowie Fr. 68'702.– im Jahr 2017. Von einer kontinuierlichen Steigerung kann keine Rede sein. Die Aktenlage erlaubt im Gegenteil Zweifel daran, ob die Suva zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer hätte sich ähnlich einem Vorarbeiter weiterentwickelt und im Entscheidzeitpunkt anstatt des bisherigen Einkommens einen entsprechend höheren Lohn gemäss Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe verdient. Die Annahme erscheint aber immerhin nicht stossend, so dass es dabei sein Bewenden haben kann.
5.3 Schliesslich dringt der Versicherte auch mit seiner Argumentation zum Invalideneinkommen nicht durch. Anerkanntermassen beträgt seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Entsprechend ist in der Unfallversicherung das Invalideneinkommen festzulegen (vgl. oben E. 2.1.2). Die Auswahl der massgeblichen Tabellenwerte durch die Suva gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Weshalb die Arbeitslosenkasse vorliegend bei der Berechnung des versicherten Verdienstes lediglich von einer Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit von 89 % ausging (vgl. BF-act. 2) – obschon die Berentung durch die Unfallversicherung nicht einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich einer solchen in der Zumutbarkeit der bisherigen, körperlich sehr schweren Tätigkeit, entsprang – lässt sich in der Tat prima vista nicht nachvollziehen, liegt aber auch ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands, der sich auf die Ansprüche gegenüber der Suva als Unfallversicherung beschränkt. Eine allenfalls unzutreffende Berechnung der Arbeitslosenkasse (nota bene ist unbekannt, ob die Arbeitslosenkasse ihre Verfügung auf Einsprache hin angepasst hat, vgl. act. 1 Ziff. 37) vermag jedenfalls nicht zu rechtfertigen, dass in der Unfallversicherung – entgegen der unbestrittenen Faktenlage – eine Arbeitsfähigkeit von bloss 89 % statt der real gegebenen 100 % zugrunde gelegt wird.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 29. Mai 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2022 63
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 4 VV UVG
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 18 UVGart. 18 LAAart. 18 LAINF
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA
Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
BGE 145 V 141ATF 145 V 141DTF 145 V 141
BGE 144 I 103ATF 144 I 103DTF 144 I 103
8C_523/2022
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295
BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297
Art. 24 UVGart. 24 LAAart. 24 LAINF
Art. 25 UVGart. 25 LAAart. 25 LAINF
BGE 124 V 29ATF 124 V 29DTF 124 V 29
8C_384/2023
Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA
BGE 142 V 435ATF 142 V 435DTF 142 V 435
BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231
BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA