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Entscheid

S 2022 8

Kostenvorschuss

4. Juli 2023Deutsch10 min

A. Der Treuhänder A.________ beantragte für den Monat November 2021 aufgrund von "Umsatzausfälle[n] durch Veranstaltungsverbot meiner Mandanten" bei der Ausgleichskasse Zug Corona-Erwerbsersatzentschädigung (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 lehnte die Ausgleichskasse Zug den Antrag mit Hinweis darauf ab, dass die in diesem Zeitraum erlittene Umsatzeinbusse nicht direkt auf kantonale oder behördliche Corona-Massnahmen zurückzuführen sei (AK-act. 2). Die hiergegen am 16. Dezember 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab (AK-act. 4 f.).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 17. April 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung

S 2022 8

Sachverhalt

A. Der Treuhänder A.________ beantragte für den Monat November 2021 aufgrund von "Umsatzausfälle[n] durch Veranstaltungsverbot meiner Mandanten" bei der Ausgleichskasse Zug Corona-Erwerbsersatzentschädigung (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 lehnte die Ausgleichskasse Zug den Antrag mit Hinweis darauf ab, dass die in diesem Zeitraum erlittene Umsatzeinbusse nicht direkt auf kantonale oder behördliche Corona-Massnahmen zurückzuführen sei (AK-act. 2). Die hiergegen am 16. Dezember 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab (AK-act. 4 f.).

Erwägungen

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Januar 2022 beantragte A.________, die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen seien wie bisher vollumfänglich zu bezahlen (act. 1).

C. Die Ausgleichskasse Zug beantragte vernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

Dispositiv

1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist. Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 3. Januar 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 24. Januar 2022 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschä-digung (auch) ab Dezember 2021 verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen).

Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat die Ausgleichskasse Zug die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2021, mit welcher ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 abgelehnt wurde, bestätigt. Streitgegenstand bildet somit einzig der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz-entschädigung für den Monat November 2021.

3.

3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Bis zur Aufhebung per 1. Januar 2023 beruhte die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz.

3.2 Als Anspruchsgrundlage kommt unbestrittenermassen grundsätzlich die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, ebenso wenig wie das Covid-19-Gesetz. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sinne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Entscheidzeitpunkt geltende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Soweit nicht anders vermerkt, werden das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung vom 28. Oktober 2021) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).

3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt haben.

3.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

4.

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender vorbehältlich der kumulativen Erfüllung der unter E. 3.3 genannten Voraussetzungen gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Monat November 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Fraglich ist, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat November 2021 aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Hauptmandanten seien direkt von den Corona-Massnahmen betroffen und demzufolge seien seine Umsätze massiv eingebrochen. Er habe bis heute keine neuen Mandate gewinnen können, da seine buchhalterischen Unterstützungen auf Veranstaltungen und den Gastronomiebereich fokussiert gewesen seien. Ebenso hätten im Jahr 2021 keine saisonalen Arbeitnehmer angestellt werden können, da die Veranstaltungen ausgeblieben seien; auch dieser Aufwand, von der Anmeldung zur Arbeitsbewilligung bis zu den Lohnabrechnungen mit Quellensteuern, sei vollumfänglich ausgefallen. Die kleineren Veranstaltungen, die hätten durchgeführt werden können, seien ein Minusgeschäft gewesen, da nur 30 % der erwarteten Besucher gekommen seien aufgrund der Zertifikatspflicht (act. 1).

4.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt (act. 3 S. 2), vermag der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren keine konkrete behördliche Massnahme zu benennen, aufgrund derer seine Erwerbstätigkeit im Monat November 2021 massgeblich eingeschränkt gewesen sein soll. Per 31. Mai 2021 wurde die weitgehende Aufhebung diverser behördlicher Massnahmen beschlossen, unter anderem die Öffnung der Innenbereiche von Restaurants und Bars. Auch waren unter anderem wieder Publikumsveranstaltungen in Innenräumen mit einer Limite von 100 Personen und draussen von 300 Personen möglich (vgl. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage], Änderungen vom 26. Mai 2021; AS 2021 300). Per 26. Juni 2021 folgten weitere massgebliche Öffnungsschritte. So fiel namentlich die Beschränkung der Kapazität und Anzahl Personen sowie die Maskenpflicht bei Grossveranstaltungen mit Covid-Zertifikat dahin (a.a.O. AS 2021 379; die vorübergehende Verschärfung der Massnahmen [namentlich in Form der 2G- bzw. 2G+-Regel] erfolgte erst im Dezember 2021 [a.a.O. AS 2021 882]). Inwiefern im Umstand, dass diverse (für Sommer 2021 geplante) Grossveranstaltungen verschoben bzw. nur in eingeschränktem Rahmen durchgeführt wurden und kleinere Veranstaltungen (angeblich) aufgrund der Zertifikatspflicht ein Minusgeschäft waren, eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit im Monat November 2021 zu sehen ist, tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer ab Mitte Dezember 2020 bis Oktober 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezogen hat, vermag am Fehlen eines Anspruchs für den Monat November 2021 schliesslich ebenso wenig zu ändern, ist der Anspruch doch für jede geltend gemachte Periode einzeln zu bestimmen. Da keine Leistungen zugesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV und BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5) aus.

4.4 Zusammenfassend war die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat November 2021 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt, womit es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbs-ersatzentschädigung im Monat November 2021 damit zu Recht.

5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 17. April 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

9C_738/2020

Art. 24 EOGart. 24 LAPGart. 24 LIPG

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 24 EOGart. 24 LAPGart. 24 LIPG

§ 77 VRG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA