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Entscheid

S 2022 86

Familienzulagen - Leitentscheid

28. November 2022Deutsch6 min

A. Im Beschwerdeverfahren S 2021 59 in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Zug, Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenversicherung (Leistungen), wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 17. Februar 2022 in der Besetzung mit Adrian Willimann, Vorsitz, Jacqueline Iten-Staub sowie Ines Stocker und mit Andrea Henggeler als Gerichtsschreiberin, die Beschwerde der Versicherten ab.

Source zg.ch

G E S A M T G E R I C H T

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Präsident

lic. iur. Adrian Willimann, Vizepräsident

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und Dr. iur. Diana Oswald

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 4. Oktober 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Gesuchstellerin

vertreten durch RA MLaw B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Gesuchsgegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Revisionsgesuch)

S 2022 86

Sachverhalt

A. Im Beschwerdeverfahren S 2021 59 in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Zug, Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenversicherung (Leistungen), wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 17. Februar 2022 in der Besetzung mit Adrian Willimann, Vorsitz, Jacqueline Iten-Staub sowie Ines Stocker und mit Andrea Henggeler als Gerichtsschreiberin, die Beschwerde der Versicherten ab.

B. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte Ines Stocker dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit, sie werde aufgrund eines vollzogenen Wohnsitzwechsels in den Kanton Zürich ihr "Amt als nebenamtliche Richterin per sofort niederlegen". Die weitere Abklärung des Sachverhalts durch die Staatskanzlei ergab, dass der Wegzug von Ines Stocker bereits am 31. August 2021 erfolgt war.

C. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, dass ein an der Urteilsfindung beteiligt gewesenes Mitglied des Verwaltungsgerichts die im Kanton Zug geltende, gesetzliche Wohnsitzpflicht für die Wahl und Ausübung des Richteramtes (§ 27 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug [KV; BGS 111.1]; § 2–4 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen [WAG; BGS 131.1]) im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr erfüllt habe, was einen Revisionsgrund nach § 87 Ziff. 2 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) darstelle.

D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 liess A.________ die Revision des Urteils beantragen.

E. Am 22. September 2022 unterbreiteten Verwaltungsgerichtspräsident Aldo Elsener sowie Verwaltungsrichterin Diana Oswald dem Gesamtgericht den Antrag um Aufhebung des Urteils S 2021 59 vom 17. Februar 2022 sowie um Rückweisung der Sache an die zuständige sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts, damit diese in korrekter Besetzung erneut berate und entscheide.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen gemäss § 27 Abs. 2 KV alle Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der – hier nicht interessierenden – Ausnahmefälle befinden. Das Stimmrecht beinhaltet unter anderem das Recht, an Wahlen teilzunehmen (vgl. § 2 Abs. 1 WAG). Es schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt (§ 2 Abs. 2 WAG). Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (§ 3 Abs. 1 WAG). Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 WAG). Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 WAG erfüllt und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 2 WAG). Das Wohnsitzerfordernis stellt sowohl eine Wählbarkeitsvoraussetzung als auch eine rechtliche Voraussetzung der Amtsausübung dar (vgl. BGE 128 1 34 E. 1d; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2000, N 243 ff.).

Vorliegend ist unbestritten, dass Ines Stocker ihren gesetzlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Urteilsfällung in der Sache S 2021 59 nicht mehr im Kanton Zug hatte. Ebenso ist unbestritten, dass damit ihre Mitwirkung einen formellen Mangel des Urteils und damit einen Revisionsgrund darstellt (vgl. BGE 136 I 207 E. 5.6 f.).

Erwägungen

2.

Wenn die Voraussetzungen für eine Revision – wie hier aus formellen Gründen klarerweise der Fall – erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache (§ 91 Abs. 1 VRG). Der Entscheid über das Revisionsgesuch obliegt dem Gesamtgericht, auf Antrag zweier Richterinnen oder Richter, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt haben (§ 33 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]).

3.

Betroffen ist ein Entscheid der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts. Dieser ist einzig aufgrund eines formellen Mangels in der Besetzung des Gerichts in Revision zu ziehen. Mit Blick darauf hat das Gesamtgericht einzig über das Revisionsgesuch zu entscheiden, nicht jedoch in der Sache einen neuen Entscheid zu fällen. Dies wird vielmehr der sozialversicherungsrechtlichen Kammer in ordentlicher Dreierbesetzung obliegen (vgl. § 20 Abs. 2 GO VG).

4.

Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und die Sache zu neuem materiellen Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Durch die Gutheissung des Revisionsgesuchs steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil S 2021 59 vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat zu Lasten der Staatskasse Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MWST).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 4. Oktober 2022

Im Namen des

G E S A M T G E R I C H T S

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 27 KV

§ 2 WAG

§ 4 WAG

§ 87 VRG

§ 27 KV

§ 2 WAG

§ 2 WAG

§ 3 WAG

§ 4 WAG

§ 3 WAG

§ 4 WAG

BGE 136 I 207ATF 136 I 207DTF 136 I 207

§ 91 VRG

§ 33 GO VG

§ 20 GO VG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA