S 2023 100
Krankenkasse
17. Februar 2025Deutsch15 min
A. a Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 2 / 460395 vom 10. Februar 2020 rückwirkend per 1. Oktober 2019 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 mahnte die AXA die A.________ AG für den per 31. Dezember 2020 ausstehenden Saldo (KL-act. 10). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 kündigte die AXA den Anschlussvertrag per 31. Juli 2021 (KL-act. 13). In der Schlussabrechnung vom 16. August 2021 wies sie ein Total von Fr. 17'444.30 aus und forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 20. September 2021 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 15).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 10. Dezember 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur
Klägerin
gegen
A.________ AG
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2023 100
Sachverhalt
A.
A. a Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 2 / 460395 vom 10. Februar 2020 rückwirkend per 1. Oktober 2019 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 mahnte die AXA die A.________ AG für den per 31. Dezember 2020 ausstehenden Saldo (KL-act. 10). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 kündigte die AXA den Anschlussvertrag per 31. Juli 2021 (KL-act. 13). In der Schlussabrechnung vom 16. August 2021 wies sie ein Total von Fr. 17'444.30 aus und forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 20. September 2021 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 15).
A. b Am 12. August 2022 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die A.________ AG Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, Fr. 12'487.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2021 und Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 7. Oktober 2021 sei in diesem Umfang aufzuheben und der AXA die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Am 22. September 2022 teilte die AXA dem Gericht telefonisch mit, dass sie sich im Austausch mit der A.________ AG befinde und diese ihre Bereitschaft signalisiert habe, die Schuld in Raten abzuzahlen. Bei Zahlung einer ersten Rate oder einem Rückzug des Rechtsvorschlags sei die AXA grundsätzlich zum Klagerückzug bereit. Am 26. Oktober 2022 teilte die A.________ AG dem Gericht mit, dass sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ zurückgezogen habe. Mit Schreiben vom 10. November 2022 zog die AXA die Klage vom 12. August 2022 zurück. Mit Verfügung vom 14. November 2022 schrieb das Verwaltungsgericht das Klageverfahren als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (vgl. Verfahren Nr. S 2022 94).
A. c In der Folge ersuchte die AXA im Rahmen einer internen Prüfung die Ausgleichskasse Zug und die Cassa cantonale di compensazione AVS im Tessin um Zustellung der Lohnbescheinigungen der Jahre 2020 und 2021. Gestützt auf die Rückmeldungen der Ausgleichskassen nahm sie rückwirkende Mutationen vor (vgl. act. 1 S. 3). Daraufhin leitete die AXA Betreibung ein und verlangte von der A.________ AG die Bezahlung von Fr. 8'098.65 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.–. Dagegen erhob die A.________ AG am 1. Mai 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 16).
B. Am 4. Oktober 2023 erhob die AXA gegen die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erneut Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'098.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 und Fr. 400.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 28. April 2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
C. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 8. November 2023 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem
Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 8'098.65 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2023 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 400.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
3.2
Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 10. Februar 2020 rückwirkend per 1. Oktober 2019 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags, der Klägerin die mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellten Beiträge sowie auch die Beiträge gemäss Kostenreglement und für den Sicherheitsfonds zu bezahlen (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags; KL-act. 2).
4.
4.1
Gemäss Klageschrift setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 1 S. 3 f.):
Beitragsjahr 2020
Saldo per 01.01.2020 Fr. 2'149.50
Beiträge 2020 Fr. 8'331.60
Zins bis 31.12.2020 Fr. 98.45
Zahlung 2020 – Fr. 2'149.50
Saldo per 31.12.2020 Fr. 8'430.05
Beitragsjahr 2021
Saldo per 01.01.2021 Fr. 8'430.05
Beiträge 2021 Fr. 9'430.10
Kosten Mahnung Fr. 100.–
Kosten Vertragsauflösung Fr. 700.–
Kosten Betreibung Fr. 600.–
Kosten Betreibungsamt Fr. 195.20
Zins bis am 31.12.2021 Fr. 630.05
Zahlung Sicherheitsfond – Fr. 1'604.30
Saldo per 31.12.2021 Fr. 18'481.10
Beitragsjahr 2022
Saldo per 01.01.2022 Fr. 18'481.10
rückwirkende Mutation gemäss AHV – Fr. 4'956.60
Zahlung Val. 14.11.2022 Fr. 5'800.24
Zahlung Val. 08.12.2022 Fr. 1'940.56
Zins bis 31.12.2021 Fr. 766.60
Kosten Betreibungsamt Fr. 73.30
Saldo per 31.12.2022 Fr. 6'623.60
Beitragsjahr 2023
Saldo per 01.01.2023 Fr. 6'623.60
Kosten Gericht Fr. 1'500.–
Kosten Betreibungsamt Fr. 73.30
Kosten Betreibung Fr. 400.–
Saldo per 04.10.2023 Fr. 8'596.90
Dispositiv
4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Gebühren für die Mahnung von Fr. 100.–, für die Vertragsauflösung von Fr. 700.–, für die Betreibungen von Fr. 1'000.– (Fr. 600.– + Fr. 400.–) und für das Gerichtsverfahren von Fr. 1'500.–. Ebenso aufgeführt wurden die Gebühren für die Ausstellung der Zahlungsbefehle in der Höhe von insgesamt Fr. 341.80 (Fr. 195.20 + Fr. 73.30 + Fr. 73.30). Im Saldo per 4. Oktober 2023 ebenfalls enthalten sind Zinsforderungen von insgesamt Fr. 1'495.10 (Fr. 98.45 + Fr. 630.05 + Fr. 766.60). Auch diese Zinsforderungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 3'460.– (Fr. 8'596.90 ./. Fr. 100.– ./. Fr. 700.– ./. Fr. 1'000.– ./. Fr. 1'500.– ./. Fr. 341.80 ./. Fr. 1'495.10). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Die Beitragsforderung kann als ausgewiesen gelten.
4.3 Die geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung, von Fr. 600.– und Fr. 400.– für die Betreibungsbegehren sowie von Fr. 1'500.– für das Gerichtsverfahren finden ihre Grundlage sodann in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (KL-act. 4), welches gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (KL-act. 2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ziff. 4 des Kostenreglements für das Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 50'000.– eine Gebühr von Fr. 600.– und bei einem Mahnbetrag bis Fr. 10'000.– eine Gebühr von Fr. 400.– geschuldet ist.
Vorliegend hat die Klägerin die Mahnung vom 26. Februar 2021 (KL-act. 10), die Kündigung vom 8. Juli 2021 (KL-act. 13) und den Zahlungsbefehl vom 27. April 2023 über den Betrag von Fr. 8'098.65 (KL-act. 16) eingereicht, weitere Zahlungsbefehle jedoch nicht. Belegt und nicht zu beanstanden sind demnach ausserordentliche Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 2'300.– (Fr. 100.– + Fr. 700.– + Fr. 1'500.– [für das vorliegende Gerichtsverfahren]) sowie von Fr. 400.– für das Betreibungsbegehren im Zusammenhang mit dem eingereichten Zahlungsbefehl vom 27. April 2023.
4.4
4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 98.45 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020, von Fr. 630.05 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021, von Fr. 766.60 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 und von 5 % seit dem 1. Januar 2023 auf dem Betrag von Fr. 8'098.65.
4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthalten die Ziff. 2.2 und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags vom 10. Februar 2020 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 2).
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).
Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags vom 10. Februar 2020 werden die Beiträge pro Quartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellt. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber für die nunmehr fälligen Beiträge einen Zins (KL-act. 2).
4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung, von Fr. 1'500.– für das Gerichtsverfahren und von Fr. 400.– für das Betreibungsbegehren, welche die Klägerin in die Kapitalforderung einbezogen hat, um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.
Für das Jahr 2020 errechnete die Klägerin einen Verzugszins von Fr. 98.45. Wie sich aus der Rechnung vom 12. Februar 2020 (KL-act. 5) ergibt, wurden hierbei keine Zinsen auf Gebühren oder Zinseszinsen erhoben. Für das Jahr 2020 ist deshalb von geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 98.45 auszugehen.
Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 630.05 für das Jahr 2021 und von Fr. 766.60 für das Jahr 2022 finden sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1). Auch aus den Kontoauszügen der Jahre 2020 bis 2023 (KL-act. 20) geht nicht hervor, wie sich diese Verzugszinsen zusammensetzen. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthalten sind. Unter diesen Umständen können diese Zinsen nicht berücksichtigt werden.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2023. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Vertragsauflösung war bereits per 31. Juli 2023 erfolgt – zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. Januar 2023 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 3'460.– zuzusprechen.
5.
5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'858.45 (Fr. 3'460.– + Fr. 2'300.– + Fr. 98.45) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– (für das Betreibungsbegehren) zu bezahlen.
5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie für Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dasselbe galt für die geltend gemachten Gebühren in der Höhe von Fr. 73.30 und Fr. 195.20 für die Ausstellung der nicht eingereichten weiteren Zahlungsbefehle.
6.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie für Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 10. Dezember 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2023 100
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 82 VRG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 29 GO VG
Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP
Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
9C_314/2008
Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
9C_180/2019
Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO
BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356