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Entscheid

S 2023 113

bestätigt durch BGer 9C_16/2024

26. Oktober 2023Deutsch11 min

A. a Der 1951 geborene, in Deutschland wohnhafte A.________ war am 18. Januar 2012 auf der Autobahn in einen Verkehrsunfall verwickelt und leidet seither an verschiedenen Beschwerden. In Folge des Unfalls anerkannte die Ersatzkasse UVG ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Nach einem längeren Abklärungsverfahren, in dem unter anderem zwei polydisziplinäre Gutachten der B.________ vom 12. Juni 2014 und 3. Juli 2017 eingeholt wurden, verfügte die Ersatzkasse UVG am 30. Oktober 2017 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2017 und sprach A.________ eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Bereits zuvor hatte sie zudem mit Verfügung vom 8. Mai 2017 die Übernahme von Heilbehandlungskosten in Zusammenhang mit einer Diskushernie L5/S1 abgelehnt. Gegen beide Entscheide liess A.________ Einsprache erheben.

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 9. November 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung

(Rechtsverzögerung / -verweigerung)

S 2023 113

Sachverhalt

A.

A. a Der 1951 geborene, in Deutschland wohnhafte A.________ war am 18. Januar 2012 auf der Autobahn in einen Verkehrsunfall verwickelt und leidet seither an verschiedenen Beschwerden. In Folge des Unfalls anerkannte die Ersatzkasse UVG ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Nach einem längeren Abklärungsverfahren, in dem unter anderem zwei polydisziplinäre Gutachten der B.________ vom 12. Juni 2014 und 3. Juli 2017 eingeholt wurden, verfügte die Ersatzkasse UVG am 30. Oktober 2017 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2017 und sprach A.________ eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Bereits zuvor hatte sie zudem mit Verfügung vom 8. Mai 2017 die Übernahme von Heilbehandlungskosten in Zusammenhang mit einer Diskushernie L5/S1 abgelehnt. Gegen beide Entscheide liess A.________ Einsprache erheben.

Nach vorheriger Androhung einer reformatio in peius erliess die Ersatzkasse UVG den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021, mit welchem sie die Einsprachen gegen beide Verfügungen abwies, soweit sie darauf eintrat. Im Rahmen einer reformatio in peius hob sie zudem die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Oktober 2017 auf und stellte sämtliche Leistungen per 31. Januar 2013 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen verzichtete. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die vom anwaltlich vertretenen A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2021 33 vom 10. Mai 2023 insofern teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 dahingehend abgeändert wurde, dass die Leistungseinstellung erst per 31. Oktober 2017 zu erfolgen habe und bis dahin Taggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit geschuldet seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 1). Es wies die Sache zudem zur Berechnung des Betrags der noch zu erbringenden Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 an die Ersatzkasse UVG zurück (Dispositiv Ziff. 2). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A. b Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 (BF-act. 3) teilte die Ersatzkasse UVG dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dieser habe für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2017 noch Anspruch auf nachträgliche Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 108'207.45. Gemäss Urteil habe jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden, weshalb sie die in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2021 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 97'072.95 zur Verrechnung bringe. Unter Berücksichtigung der Verzugszinsen resultiere so eine Nachzahlung zu Gunsten des Versicherten von insgesamt Fr. 27'856.15. Gegen diese Berechnung opponierte der Versicherte unter anderem mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2023 (BF-act. 6). Aus den eingereichten Akten geht sodann hervor, dass gegen die in der Folge von der Ersatzkasse UVG erlassene Verfügung vom 14. August 2023, seitens des Versicherten am 22. August 2023 Einsprache erhoben wurde (Schreiben Ersatzkasse UVG vom 24. August 2023 [BF-act. 13]).

B. Mit Eingabe vom 1. November 2023 beantragte A.________ sinngemäss die Umsetzung von Dispositiv Ziffer 1 und 2 von VGer ZG S 2021 33 vom 10. Mai 2023; es seien mindestens Taggelder in der Höhe von Fr. 108'203.– zuzüglich Verzugszinsen nachzuzahlen, weiter sei ihm die ihm mit diesem Urteil zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'460.– auszuzahlen. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Ersatzkasse UVG

C. Auf das Einholen einer Vernehmlassung seitens der Ersatzkasse UVG wurde verzichtet.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Vorliegend betitelte der Beschwerdeführer seine Eingabe mit "Vollstreckungsgesuch im summarischen Verfahren eines Betreibungsbegehrens bzw. Konkursantrages".

1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide – gemeint sind die Beschwerdeentscheide der kantonalen Versicherungsgerichte – Art. 54 ATSG sinngemäss anwendbar (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 62 N 110). Vollstreckbar sind gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG insbesondere Entscheide, die nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden können, also in formelle Rechtskraft erwachsen sind (Kieser, a.a.O., Art. 54 N 8). Artikel 54 Abs. 2 ATSG legt zudem fest, dass vollstreckbare Verfügungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichstehen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Versicherungsträger ihre Geldforderungen auf dem Weg der Zwangsvollstreckung gemäss SchKG durchzusetzen haben. Umgesetzt wird damit der allgemeine Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen durch Schuldbetreibung einzutreiben sind (Kieser, a.a.O., Art. 54 N 21).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Vollstreckung von Ziffer 1 und 2 des Urteils VGer ZG S 2021 33 vom 10. Mai 2023 verlangt und dabei einen Forderungsbetrag von mindestens Fr. 108'203.– erwähnt, verkennt er, dass ihm mit dem Urteil wohl ein Anspruch auf rückwirkend höhere Taggeldzahlungen zugesprochen wurde, diese in ihrem betragsmässigen Umfang jedoch nicht beziffert wurden. Vielmehr wurde die Angelegenheit mit Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils zur Bemessung des Betrags der noch geschuldeten Taggelder an die Ersatzkasse UVG zurückgewiesen. Damit kann das genannte Urteil mangels einer genau bezifferten Geldforderung nicht als Grundlage für eine direkte Vollstreckung nach SchKG dienen. Des Weiteren wäre ein solches Vollstreckungsverfahren nicht durch Beschwerde an das Gericht, sondern durch Anhebung einer Schuldbetreibung beim dafür zuständigen Konkurs- oder Betreibungsamt einzuleiten. Auf das gestellte Begehren ist folglich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist.

2.2

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten geht wie erwähnt hervor, dass die Ersatzkasse UVG am 14. August 2023 eine Verfügung bezüglich der Taggeld Nachzahlung erlassen hat (Schreiben Ersatzkasse UVG vom 24. August 2023 [BF-act. 13], Emails Allianz vom 10. Oktober 2023 [BF-act. 10] und 16. Oktober 2023 [BF-act. 12]). Weiter bestehen keine Hinweise, dass bis zur Einreichung des Gesuchs ein Einspracheentscheid bezüglich der Höhe der noch auszuzahlenden Taggelder erlassen worden wäre. Folglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, wenn man das eingereichte Gesuch als Beschwerde gegen die von der Ersatzkasse UVG vorgenommene Berechnung betrachtet, und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.

Mit seinen Rechtsbegehren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ausdruck, dass er mit der Umsetzung des Urteils VGer ZG S 2021 33 vom 10. Mai 2023 unzufrieden ist, weil die Nachzahlung der ihm zugesprochenen Taggelder bisher nicht oder nicht im erhofften Umfang erfolgt ist. Er schreibt denn auch, entsprechend seinen Beilagen (BF-act. 1–13) sei ersichtlich, dass die Erledigung – der Taggeldnachzahlung – immer wieder hinausgezögert werde. Die Eingabe vom 1. November 2023 wird deshalb sinngemäss auch als Rechtsverzögerungsbeschwerde verstanden.

3.1

Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn ein Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst. Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, so ist der Versicherungsträger durch die Gerichtsinstanz – nur, aber immerhin – anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die geforderte Handlung zu erbringen. Weitere materiell-rechtliche Konsequenzen hat eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 56 N 24 ff.).

Die zeitlichen Grenzen, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, werden durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt. Ob der Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz in angemessener Frist verletzt ist, ist daher am konkreten Einzelfall zu prüfen. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, die zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind die Schwierigkeit des Falles, der Umfang der zu klärenden Fragen wie auch das Verhalten der versicherten Person gerade im Zusammenhang mit der Beurteilung der “Rechtzeitigkeit eines Einspracheentscheides“ von vorrangiger Bedeutung (vgl. BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 56 N 33).

3.2

Vorliegend erging das die Rückweisung der Angelegenheit zur Berechnung der Taggeldnachzahlung anordnende Urteil VGer ZG S 2021 33 am 10. Mai 2023. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erwuchs es in Rechtskraft. Am 12. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin die Rechtskraft des Urteils bescheinigt. Bereits davor, nämlich mit Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte die Ersatzkasse UVG dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie von einem noch bestehenden Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 27'856.15 ausgehe (BF-act. 3). Wie im Sachverhalt erwähnt, ergibt aus den Akten weiter, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden war und die Versicherung am 14. August 2023 über den Anspruch verfügte. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (BF-act. 13). Wie aus der Email vom 16. Oktober 2023 hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer auch danach noch mehrfach bei der Ersatzkasse UVG vorstellig und forderte sie zum Entscheid bzw. zur Zahlung der seiner Ansicht nach ausstehenden Taggeldsumme auf. Die Versicherung bat ihn im Gegenzug um Geduld und stellte einen Entscheid noch in diesem Kalenderjahr in Aussicht (BF-act. 12).

3.3

Nach dem Gesagten kann vorliegend, wenn bei Beschwerdeeinreichung knapp zweieinhalb Monate nach Eingang der Einsprache bzw. rund drei Monate nach Rechtskraft des Rückweisungsurteils noch kein Einspracheentscheid vorlag, keineswegs von einer Rechtsverzögerung seitens der Ersatzkasse UVG gesprochen werden. Vielmehr geht aus den Akten sogar hervor, dass diese sich um eine rasche Erledigung der Angelegenheit bemüht, nahm sie die Berechnung der nachzuzahlenden Taggeldleistungen doch umgehend nach Rechtskraft des Urteils an die Hand, erliess kurz darauf eine anfechtbare Verfügung und stellte einen Einspracheentscheid noch in diesem Kalenderjahr in Aussicht stellte. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde vorliegend unbegründet und folglich abzuweisen.

4.

Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der mit Urteil VGer ZG S 2021 33 vom 10. Mai 2023 zugesprochenen Parteientschädigung an ihn persönlich verlangt, fehlt es vorliegend ebenfalls bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts zur Vollstreckung der Geldforderung (vgl. oben E. 2). Auch hier wäre der Beschwerdeführer allenfalls auf den Betreibungsweg zu verweisen.

Mit Blick auf die Begründung des Beschwerdeführers, die Auszahlung habe an ihn direkt zu erfolgen, da er, der "Beschwerdeführer", gemäss Urteil der Gläubiger der Forderung sei und die Ersatzkasse UVG als Beschwerdegegnerin die Schuldnerin, bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass es bei Bestehen eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses üblich ist, dass die Entschädigung dem Rechtsvertreter und nicht dem Vertretenen ausbezahlt wird. Es handelt sich bei der Parteientschädigung zudem nicht um eine Genugtuung oder ähnliches, sondern um den Ersatz der Vertretungskosten, wozu insbesondere die Anwaltsentschädigung und die Barauslagen des Anwalts gehören. Sofern die Vertretungskosten durch den Klienten bereits gedeckt wurden, leitet der Rechtsvertreter die überschüssige Entschädigung an ihn weiter. Eine entsprechende Regelung findet sich meist in der Anwaltsvollmacht.

5.

Der Beschwerdeführer ersucht weiter um unentgeltliche Rechtspflege. Da das Verfahren ohnehin kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG), erübrigt sich eine Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung.

In Bezug auf eine allfällige unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist lediglich zu erwähnen, dass eine solche aktuell mangels Mandatierung eines Rechtsvertreters ohnehin nicht hätte gewährt werden können.

6.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Beschwerdegegnerin (samt Doppel der Beschwerde vom 1. November 2023 inkl. Beilagen) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 9. November 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 62 ATSGart. 62 LPGAart. 62 LPGA

Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA

Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA

Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

9C_315/2018

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA