S 2023 117
Sozialvers.rechtl. Kammer
21. Juli 2025Deutsch22 min
A. a Die in Zug domizilierte A.________ AG ist seit 2019 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und der Ausgleichskasse Zug als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (AK-act. 1–4). Die Gesellschaft bezweckt das Broking und Marketing von Öl und petrochemischen Rohstoffen aller Art. B.________ und C.________ halten seit spätestens 3. Februar oder 2. März 2021 je 50 % der Aktien (vgl. "SHAREHOLDERS AGREEMENT dated as of 02/03/2021"; AK-act. 69/3–14 Ziff. 4).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller
U R T E I L vom 21. Juli 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA Dr. iur. Kaspar Saner, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge)
S 2023 117
Sachverhalt
A.
A. a Die in Zug domizilierte A.________ AG ist seit 2019 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und der Ausgleichskasse Zug als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (AK-act. 1–4). Die Gesellschaft bezweckt das Broking und Marketing von Öl und petrochemischen Rohstoffen aller Art. B.________ und C.________ halten seit spätestens 3. Februar oder 2. März 2021 je 50 % der Aktien (vgl. "SHAREHOLDERS AGREEMENT dated as of 02/03/2021"; AK-act. 69/3–14 Ziff. 4).
Im Jahr 2021 hatte die Firma vier Arbeitnehmer (B.________ [deklarierter Jahreslohn: Fr. 172'560.–], C.________ [Fr. 144'000.–], D.________ [Fr. 27'000.– (1. Januar bis 31. März)] und E.________ [Fr. 3'400.– (1. November bis 31. Dezember)]; AK-act. 30) und im Jahr 2022 zwei Arbeitnehmer (B.________ [Fr. 173'130.–] und C.________ [Fr. 144'000.–]; AK-act. 47). Im Jahr 2021 schüttete die Gesellschaft Fr. 457'500.– (B.________: Fr. 347'500.–; C.________ Fr. 110'000.–) sowie im Jahr 2022 Fr. 716'000.– (B.________: Fr. 525'000.–; C.________: Fr. 191'000.–) an Dividenden aus (vgl. AK-act. 50 S. 2).
A. b Am 29. März 2023 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) bei der A.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Gesellschaft die Dividende nicht gemäss der Beteiligung am Unternehmen ausgerichtet habe, sondern nach dem erwirtschafteten Umsatz, womit der Ursprung der Dividenden im Arbeits- und nicht im Beteiligungsverhältnis liege, was seine Grundlage im Aktionärsbindungsvertrag zwischen B.________ und C.________ habe (vgl. Bericht über die Arbeitsgeberkontrolle an Ort und Stelle vom 19. April 2023; AK-act. 50). Auf dieser Basis erliess die Ausgleichskasse Zug am 8. Mai 2023 zwei Nachzahlungsverfügungen, mit welchen von der Gesellschaft AHV/IV/EO-, ALV- sowie FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 61'358.50 (2021) und Fr. 94'790.10 (2022), inklusive Verwaltungskosten, nachgefordert wurden (AK-act. 53 und 56). Zudem erliess sie gleichentags zwei Verfügungen über einen entsprechenden Verzugszins für die Beitragsnachforderungen (AK-act. 54 und 57). Die gegen die Nachzahlungsverfügungen erhobene Einsprache (AK-act. 60) wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 ab (AK-act. 70).
B. Am 16. November 2023 (act. 1) erhob die A.________ AG (fortan Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Zug Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 und stellte folgende Anträge (S. 2):
"Es sei der die beschwerdegegnerischen Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2021 und 2022 je vom 8. Mai 2023 bestätigende Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 ersatzlos aufzuheben, womit auch die Nachzahlungsverfügungen entfallen.
Eventualiter seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2023 die Nachzahlungsverpflichtungen wie folgt festzulegen:
für das Jahr 2021:
Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) von CHF 28'435.– anstelle von CHF 457'500.–
für das Jahr 2022:
Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) CHF 716'000.– abzüglich 10 % des Vermögenssteuerwerts 2022 anstelle von CHF 716'000.–
Subeventualiter seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2023 die Nachzahlungsverpflichtungen wie folgt festzulegen:
für das Jahr 2021:
Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) von CHF 118'500.– anstelle von CHF 457'500.–
für das Jahr 2022:
Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) CHF 167'000 anstelle von CHF 716'000.–
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MwSt.)."
C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– beglich die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. 2–3).
D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 7).
F. Am 12. Februar 2024 (act. 9) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 22. Januar 2024, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher-ungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für die Jahre 2021 und 2022. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]).
2.2
Weil auf Dividenden (als Vermögens- resp. Kapitalertrag) keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1), auch wenn die entsprechenden Folgen aus rein steuerrechtlicher Sicht insgesamt – zufolge (teilweiser) wirtschaftlicher Doppelbelastung als Körperschaftsgewinn und als Dividende – nachteilig ausfallen (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.3; 134 V 297 E. 2.2). Ob eine Vergütung als (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen oder als (beitragsfreier) Kapitalertrag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2 mit Hinweisen). Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende anderseits besteht. Mit anderen Worten: Die Umqualifizierung von Dividende in (beitragspflichtigen) Lohn im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung setzt voraus, dass ein im Vergleich zu branchenüblichen Gehältern unangemessen tiefer Lohn und (kumulativ) eine offensichtlich überhöhte, 10 % des Aktienwertes übersteigende Dividendenzahlung ausgerichtet wurde (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2–3.2.2, 4.3; 141 V 634 E. 2.2–2.2.2).
2.3
Die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2) enthält dazu insbesondere folgende Vorgaben: Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (Rz. 2011 WML).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (Bf-act. 1) gestützt auf den Bericht der RAS vom 19. April 2023 damit, dass es sich bei den Ausschüttungen um Umsatzbeteiligungen handle, ungeachtet von deren Bezeichnung im Aktionärsbindungsvertrag als "asymmetrische Dividenden". Dies lasse sich aus dessen Ziff. 5 schliessen, wonach massgebend für die Höhe der "asymmetrischen Dividende" die persönliche Leistung des Aktionärs sei und nicht seine Beteiligungsquote. Auch die Berechnungsformel und die darin verwendeten Termini zeigten, dass die "asymmetrischen Dividenden" effektiv Umsatzbeteiligungen seien. Bei den ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" handle es sich um Vergütungen, die ihren hinreichenden Grund im Arbeitsverhältnis von B.________ und C.________ mit der Beschwerdeführerin hätten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass die Ausschüttung der Dividenden im Rahmen der "Lohngestaltung" geschehen sei. Die ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" seien als massgebenden Lohn im AHV-rechtlichen Sinne zu betrachten. Es brauche nicht beurteilt zu werden, ob die Bruttolöhne der beiden Aktionäre marktüblich gewesen seien, weil im vorliegenden Fall die als "Dividenden" ausbezahlten Zuwendungen Umsatzbeteiligungen seien und deshalb in vollem Umfang als massgebenden Lohn aufgerechnet werden müssten. Anders als Dividenden stellten Umsatzbeteiligungen Lohnbestandteile dar. Demzufolge stelle sich hier die Frage der Angemessenheit der Dividende gar nicht. Deshalb sei unerheblich, dass die Steuerverwaltung die von den Aktionären vorgenommene Aufteilung von Erwerbseinkommen und "Dividenden" als zulässig anerkannt habe (S. 3 f.).
3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 16. November 2023 (act. 1) auf den Standpunkt, dass Dividenden einen Vermögensertrag darstellten und daher grundsätzlich beitragsfrei blieben. Bei der Gesamtdividendensumme handle es sich um eine Gewinnausschüttung an die kapitalgebenden Aktionäre, womit das wirtschaftliche Risiko entgolten werde. Nach welchem Schlüssel die Dividendenverteilung vorgenommen werde, sei eine Thematik der Privatautonomie. Von der von der Gesellschaft gewählten Aufteilung von Lohn und Dividende könne im AHV-Beitragsbereich gemäss BGE 145 V 50 ausnahmsweise abgewichen werden, wenn einerseits ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn und anderseits zwischen dem eingesetzten Vermögen und der Dividende bestünden. Im Jahr 2021 sei das Verhältnis Lohn- zur Dividendensumme bei 1:1.27 und im Jahr 2022 bei 1:1.99 gelegen. Werde dies mit der Quote im BGE 145 V 50 von 1:1.73 verglichen, liege keine relevante Abweichung vor. Im Übrigen lägen die Lohnbeträge im Rahmen der statistischen Durchschnittswerte für vergleichbare Berufstätigkeiten. Auch die zur Annahme einer relevanten Beitragsumgehung kumulativ zu erfüllende Voraussetzung des Missverhältnisses zwischen Dividenden und Unternehmensvermögenswert sei bei einer Quote von 10.66 % im Jahr 2021 – für das Jahr 2022 sei diese noch unbekannt – verglichen mit der Quote in BGE 145 V 50 von markant über 10 % nicht erfüllt. Selbst wenn die 10 %-Regel strikt anzuwenden wäre, würde sich für das Jahr 2021 eine zusätzlich anzurechnende Lohnsumme von leidlich Fr. 28'435.– ergeben. Eine allfällige zusätzliche Lohnsumme für das Jahr 2022 könne nach Bekanntwerden des steuerrechtlichen Vermögenswerts ermittelt werden. Ginge man davon aus, dass für die Belange der AHV-Beitragspflicht die Dividenden gemäss dem Anteil der Kapitalbeteiligung zuzuordnen seien, ergäben sich für das Jahr 2021 eine Summen-Dividende von Fr. 338'500.– (50 %-Dividende von B.________ von Fr. 228'500.– und effektive Dividende von C.________ von Fr. 110'000.–) und für das Jahr 2022 von Fr. 549'000.– (50 %-Dividende von B.________ von Fr. 358'000.– und effektive Dividende von C.________ von Fr. 191'000.–). Es sei auf jeden Fall unzulässig, die Dividendenausschüttungen, welche das wirtschaftliche Risiko der Kapitalgeber entgälten, allesamt als beitragspflichtige Lohnsumme aufzurechnen, da damit eine Ungleichbehandlung mit Gesellschaften geschaffen würde, welche "symmetrische" Dividenden ausschütteten (S. 5–8).
3.3
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 (act. 5) aus, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Angemessenheit von Lohn und Dividende, sondern um die Qualifizierung der Zuwendungen an die beiden Aktionäre B.________ und C.________ als massgebender Lohn. Bei den als "Dividenden" bezeichneten Ausschüttungen handle es sich faktisch um Zuwendungen, die ihren Grund klar im Arbeitsverhältnis der Aktionäre mit der Beschwerdeführerin hätten. Dies ergebe sich aus Ziff. 5 des Aktionärsbindungsvertrages. In der Einsprache habe die Beschwerdeführerin selber eingeräumt, dass die in Frage stehenden Zuwendungen im Rahmen der "Lohngestaltung" geschehen sei.
3.4
In ihrer Eingabe vom 22. Januar 2024 (act. 7) erklärte die Beschwerdeführerin ergänzend, die Aktionäre stellten der Gesellschaft Kapital zur Verfügung, sodass das gleichzeitige Arbeitsverhältnis hierfür nicht Hauptgrund darstelle. Die Steuerverwaltung habe sämtliche Dividendenzahlungen als solche akzeptiert. Wenn bei asymmetrischen Dividenden das Element der Entgeltung für den Kapitaleinsatz und das damit verbundene Risiko vollständig ausgeblendet werde, finde damit ein Eingriff in die unerziehbaren [wohl: unentziehbaren] gesetzlichen Ansprüche von Aktionären statt. Es sei daher ein aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zulässiges Verhältnis der Dividende zu eruieren und ein entsprechender Betrag als betragsfreier Teil auszusondern.
3.5
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die für die Jahre 2021 und 2022 von der A.________ AG an die beiden einzigen Aktionären B.________ und C.________ ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" zu Recht als beitragspflichtiges Einkommen qualifizierte.
4.
4.1
Im Aktionärbindungsvertrag zwischen B.________ und C.________ vom 3. Februar oder 2. März 2021 ("SHAREHOLDERS AGREEMENT dated as of 02/03/2021"; AK-act. 69/3–14) findet sich zur Dividendenausschüttung unter Ziff. 5 folgende Regelung:
"DIVIDEND POLICY
The Shareholders are aware and acknowledge that the following Dividend Policy may violate the principle of equal treatment of shareholders. However, they mutually agree that the unequal treatment is objectively justified in the present case, as the success of the Company depends mainly on the personal performance of the Shareholders.
Dividend PoIicy 1:
As long as at least one Shareholder generates revenue for the Company in the respective financial year, either as employee of the company or as service provider via a third-party company, the Parties agree on the following dividend policy ("Dividend PoIicy 1"):
Within 6 months after the end of each fiscal year, the Company shall prepare an accounting statement with the following content:
(a) Total revenue of the Company in the respective fiscal year directly attributable to the Professional Activities of B.________ ("Total Revenue B.________");
(b) Total revenue of the Company in the respective fiscal year directly attributable to the Professional Activities of C.________ ("Total Revenue C.________");
(c) Total Revenue B.________ less Costs B.________ ("Net Revenue B.________");
(d) Total Revenue C.________ less Costs C.________ ("Net Revenue C.________");
[Example: Total Revenue B.________ = CHF 800'000.00 / Costs B.________ = CHF 300‘000.00 / Net Revenue B.________ = 500‘000.00 [Net Revenue B.________ — Costs B.________]
Total Revenue C.________ = CHF 500‘000.00 / Costs C.________ = CHF 250‘000.00 / Net Revenue C.________ = 250'000.00 [Net Revenue C.________ — Costs C.________]
(e) Calculation ratio between Net Revenue B.________ and Net Revenue C.________ ("Revenue Ratio")
[Example: Net Revenue B.________ = CHF 500'000.00 / Net Revenue C.________ = 250'000.00 / Revenue Ratio = 2/1 in favor of B.________]
Provided that the statutory provisions on the formation of reserves have been complied with and that the two Shareholders have been paid an appropriate salary recognized by the tax authorities, the Shareholders agree that the dividend shall be distributed asymmetrically in accordance with the Revenue Ratio.
[Example: Revenue Ratio = 2/1 in favor of B.________ / Dividend to be distributed = CHF 150'000.00 / Dividend B.________: 100'0000.00 / Dividend C.________: CHF 50'000.00]
Dividend PoIicy 2:
If none of the Shareholders generates revenue for the Company in the respective financial year, either as employee of the company or as service provider via a third-party company, or if B.________ and C.________ are no longer the sole Shareholders of the Company, the Parties agree on the following dividend policy ("Dividend PoIicy 2"):
The dividend shall be allocated to the Shareholders pro rata to their respective aggregate holdings of Shares.
Ownership change before dividend resolution
To the extend that a legal successor of a Shareholder enters into the legal position of B.________ or C.________ prior to the dividend resolution, the dividend for the relevant fiscal year shall be apportioned in accordance with Dividend Policy 1. For the following fiscal year Dividend Policy 2 shall apply."
4.2
In ihrer Einsprache vom 7. Juni 2023 (AK-act. 60) gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 8. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes (S. 4):
"Wenn es um die "Lohngestaltung" geht, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Vorgang keinerlei Wille zu Grunde lag, AHV-Beiträge zu vermeiden. Vielmehr wurde dieser im Vor-aus "vorsichtig" – wenngleich branchenüblich – festgelegt, da nicht absehbar gewesen ist, wie sich das jeweilige Geschäftsjahr entwickeln würde. Den erst später bekannten "Bonus" hat man in der Folge als steuerrechtlich privilegierte Dividende ausgeschüttet."
5.
5.1
Bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre stellt sich in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach deren Wesen und Funktion. Lediglich soweit, als unter diesem Aspekt eine Zuwendung sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf die Kapitalbeteiligung zurückgeführt werden könnte, liegt die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende grundsätzlich im Ermessen der Gesellschaft. Nur in diesem Fall stellt sich indessen im Anschluss eine zweite Frage nach der Verhältnismässigkeit des Aufteilungsbeschlusses (vgl. BGer 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 6.3.1 sowie E. 2.2 vorstehend). Dementsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob resp. inwieweit die "asymmetrischen Dividenden" eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt dabei die von ihr mit Verweis auf BGE 145 V 50 angeführte Frage des Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen dem eingesetzten Vermögen und Dividende (noch) keine Rolle (vgl. E. 3.2 und E. 3.4). In BGE 145 V 50 war denn auch nicht die Frage nach Wesen und Funktion der im dort zu beurteilenden Fall "symmetrisch" (d.h. dem Beteiligungsverhältnis entsprechend) ausgerichteten Zuwendungen umstritten, sondern nur jene nach der Verhältnismässigkeit resp. nach einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Lohn und Dividende. Demgegenüber steht hier die erste Frage über Wesen und Funktion der als "asymmetrische Dividende" erfolgten Vergütungen im Fokus. Dabei gehören etwa Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2). Dahingegen sind als Gewinnausschüttung deklarierte Leistungen als massgeblicher Lohn zu qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wären (BGE 134 V 297 E. 2.3).
5.2
5.2.1
Die im hier interessierenden Zeitraum (2021 und 2022) beiden einzigen Aktionäre B.________ und C.________ waren zu gleichen Teilen (je 50 %) und gleichermassen an der Gesellschaft beteiligt (vgl. den Aktionärbindungsvertrag vom 3. Februar oder 2. März 2021; AK-act. 69/3–14). Fest steht auch, dass sie neben einem Lohn (vgl. AK-act. 30 und 47) aus dem jeweiligen Betriebsgewinn des Vorjahres "asymmetrische Dividenden" in unterschiedlicher Höhe bezogen, die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprachen und nach einem Verteilschlüssel gemäss der Regelung im Aktionärbindungsvertrag Ziff. 5 festgelegt wurden (vgl. E. 4.1 und sogleich sowie AK-act. 66 S. 3).
Dispositiv
5.2.2 Laut Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages sollten die Dividenden – solange das Aktionariat lediglich aus B.________ und C.________ bestünde (Dividend PoIicy 1) – nach dem Verhältnis des durch die Aktionäre erzielten Umsatzes vergütetet werden ("the Shareholders agree that the dividend shall be distributed asymmetrically in accordance with the Revenue Ratio"; E. 4.1). In den Jahren 2021 und 2022 bestand das Aktionariat einzig aus B.________ und C.________, womit die "Dividend Policy 1" zum Tragen kam. Demnach orientierte sich die Dividendenausschüttung allein an dem von den Aktionären generierten Umsatz. Es handelt sich dabei also um Vergütungen, die eindeutig im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Unterstrichen wird diese Ansicht durch die Betonung im Aktionärsbindungsvertrag, dass die individuelle Leistung ("personal performance") für den Erfolg der Gesellschaft ausschlaggebend ist und daher losgelöst vom Kapitaleinsatz die entsprechende Regelung zur Dividendenausschüttung anhand der "Revenue Ratio" (Dividend Policy 1) festgelegt wurde. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. Juni 2023 (E. 4.2) bekräftigt diese Auffassung. Wenngleich sie die Ausdrücke in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, sah sie die Dividendenausschüttung vor dem Hintergrund der Lohngestaltung und als Bonus entsprechend der Entwicklung des Geschäftsjahres, welcher aus steuerrechtlichen Überlegungen als Dividende (und nicht als Lohn) vergütet wurde.
Es leuchtet nicht ein, weshalb die individuelle Generierung von Umsatz durch die mitarbeitenden Aktionäre nicht zu deren Arbeitstätigkeit gezählt werden dürfte, so sie von einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre (vgl. E. 5.1 in fine). Die Umsatzgenerierung wird denn auch regelmässig auch von (Kader-) Mitarbeitenden, die nicht an ihrer Arbeitgeberin beteiligt sind, erwartet und kann sich in (teilweise) umsatzabhängiger Entlöhnung niederschlagen. Artikel 7 lit. c AHVV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien zum massgebenden Lohn gehören. Beim Broking und Marketing von Öl und petrochemischen Rohstoffen aller Art verhält es sich nicht anders. Die vorinstanzliche Annahme, dass die Dividendenausschüttungen allein auf die individuell unterschiedlichen Arbeitsleistungen der beiden Aktionäre (und nicht auf deren Beteiligungsrechte) zurückzuführen ist, trifft in den Jahren 2021 und 2022 eindeutig zu. Demnach hat die Ausgleichskasse, indem es bei den konkreten Gegebenheiten die fraglichen Zuwendungen – entsprechend deren Wesen und Funktion als Abgeltung von erfolgreicher (d.h. umsatzwirksamer) individueller Arbeitsleistung – von vornherein als Einkommen aus Erwerbstätigkeit respektive zutreffend als Lohn qualifiziert.
Da die Dividende in den Jahren 2021 und 2022 vollständig nach den Regeln gemäss der Dividend Policy 1 ausgeschüttet wurde – was dem Willen der beiden Aktionäre entsprach – existiert kein Ausschüttungsanteil mit Bezug zum Kapitaleinsatz, womit eine allfällige Entgeltung des damit verbundenen Risikos vorgesehen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 3.2 und E. 3.4) ist daher auch kein entsprechender Betrag als betragsfreier Teil in Vergütung des Kapitaleinsatzes auszusondern. Anschaulich aufzeigen lässt sich dies für den Fall, dass die Gesellschaft nur durch einen der beiden Aktionäre Umsatz erzielt hätte. In dieser Situation wäre die gesamte als Betriebsgewinn ausgeschüttete Dividende unter Anwendung der Dividend Policy 1 einzig an den umsatzgenerierenden Gesellschafter gegangen. Bei genau gleichen Anteilen an der Gesellschaft (je 50 %) als gleichberechtigte Gesellschafter (E. 5.2.1 vorstehend), wäre derjenige, welcher keinen Umsatz generiert hätte, bei der Dividendenausschüttung leer ausgegangen.
Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch, wenn die Ausrichtung "asymmetrischer Dividenden" – trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Gewinnverteilung – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (BGer 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 6.3.2).
5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die im Jahr 2021 im Umfang von Fr. 457'500.– (B.________: Fr. 347'500.–; C.________ Fr. 110'000.–) und im Jahr 2022 im Umfang von Fr. 716'000.– (B.________: Fr. 525'000.–; C.________: Fr. 191'000.–) ausgeschütteten "asymmetrischen" Dividenden beitragsrechtlich beim Einkommen nicht vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– angemessen erscheint und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 21. Juli 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
Art. 3 IVGart. 3 LAIart. 3 LAI
Art. 27 EOGart. 27 LAPGart. 27 LIPG
Art. 3 AVIGart. 3 LACIart. 3 LADI
Art. 16 FamZGart. 16 LAFamart. 16 LAFam
BGE 141 V 634ATF 141 V 634DTF 141 V 634
BGE 141 V 634ATF 141 V 634DTF 141 V 634
BGE 134 V 297ATF 134 V 297DTF 134 V 297
Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
BGE 141 V 634ATF 141 V 634DTF 141 V 634
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
BGE 141 V 634ATF 141 V 634DTF 141 V 634
BGE 148 V 385ATF 148 V 385DTF 148 V 385
BGE 147 V 79ATF 147 V 79DTF 147 V 79
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
9C_272/2024
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50
BGE 141 V 634ATF 141 V 634DTF 141 V 634
BGE 134 V 297ATF 134 V 297DTF 134 V 297
Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS
Art. 660 ORart. 660 COart. 660 CO
Art. 660 VAWart. 660 ORHart. 660 OR
9C_272/2024
§ 23 VRG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA