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Entscheid

S 2023 124

Invalidenversicherung (Rente)

22. Mai 2025Deutsch21 min

A. A.________, geboren am 27. Februar 1959, arbeitete seit dem 18. Januar 2010 als Berater im Aussendienst bei der B.________ AG, ehe er am 19. Oktober 2015 arbeitsunfähig wurde (vgl. IV-act. 1/4–6). Am 29. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Zwischen August 2017 und November 2019 führte sie berufliche Massnahmen durch (Arbeitsvermittlung, Belastbarkeitstraining, Arbeitstraining, berufliche Abklärung, Arbeitsversuch und Job Coaching; IV-act. 37, 49, 55, 64, 73, 87 und 91). Ab dem 9. Oktober 2019 war der Versicherte teilzeitlich (im Stundenlohn und auf Abruf) als Mitarbeiter Fahrdienste/Botengänge für die C.________ AG tätig (vgl. IV-act. 94). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle ihm die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017, einer halben Rente vom 1. bis zum 31. Mai 2017 und einer Viertelsrente vom 1. bis zum 30. Juni 2017 in Aussicht (IV-act. 98). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2020 Einwand (IV-act. 101). In der Folge gab die IV-Stelle beim asim, Universitätsspital Basel, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 27. Oktober 2022 erstattet wurde (IV-act. 144). Am 12. Mai 2023 liess sich der Versicherte zum asim-Gutachten vernehmen (IV-act. 156). Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme des asim vom 26. Juni 2023 ein (IV-act. 158). Hierzu nahm der Versicherte am 31. Juli 2023 Stellung (IV-act. 163). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017 eine ganze Rente, vom 1. bis zum 31. Mai 2017 eine halbe Rente und ab dem 1. Juni 2017 eine unbefristete Viertelsrente zu (IV-act. 166). Mit Verfügung vom 6. November 2023 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Oktober 2023 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten wiederum eine identische, abgestufte Rente zu. Zudem wies sie darauf hin, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2023 zu korrigieren sei, weil nicht die gesamte Rückforderung der Arbeitslosenkasse verrechnet worden sei. Der Versicherte habe den ihm am 31. Oktober 2023 zu viel überwiesenen Betrag von Fr. 16'107.80 innert 30 Tagen zurückzuerstatten (IV-act. 167).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl

U R T E I L vom 27. Juni 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. Stephan Huber, Huber & Hausherr Advokatur und Notariat, Alpenstrasse 7, 6300 Zug

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Leistungen / Rückforderung)

S 2023 124

Sachverhalt

A. A.________, geboren am 27. Februar 1959, arbeitete seit dem 18. Januar 2010 als Berater im Aussendienst bei der B.________ AG, ehe er am 19. Oktober 2015 arbeitsunfähig wurde (vgl. IV-act. 1/4–6). Am 29. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Zwischen August 2017 und November 2019 führte sie berufliche Massnahmen durch (Arbeitsvermittlung, Belastbarkeitstraining, Arbeitstraining, berufliche Abklärung, Arbeitsversuch und Job Coaching; IV-act. 37, 49, 55, 64, 73, 87 und 91). Ab dem 9. Oktober 2019 war der Versicherte teilzeitlich (im Stundenlohn und auf Abruf) als Mitarbeiter Fahrdienste/Botengänge für die C.________ AG tätig (vgl. IV-act. 94). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle ihm die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017, einer halben Rente vom 1. bis zum 31. Mai 2017 und einer Viertelsrente vom 1. bis zum 30. Juni 2017 in Aussicht (IV-act. 98). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2020 Einwand (IV-act. 101). In der Folge gab die IV-Stelle beim asim, Universitätsspital Basel, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 27. Oktober 2022 erstattet wurde (IV-act. 144). Am 12. Mai 2023 liess sich der Versicherte zum asim-Gutachten vernehmen (IV-act. 156). Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme des asim vom 26. Juni 2023 ein (IV-act. 158). Hierzu nahm der Versicherte am 31. Juli 2023 Stellung (IV-act. 163). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017 eine ganze Rente, vom 1. bis zum 31. Mai 2017 eine halbe Rente und ab dem 1. Juni 2017 eine unbefristete Viertelsrente zu (IV-act. 166). Mit Verfügung vom 6. November 2023 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Oktober 2023 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten wiederum eine identische, abgestufte Rente zu. Zudem wies sie darauf hin, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2023 zu korrigieren sei, weil nicht die gesamte Rückforderung der Arbeitslosenkasse verrechnet worden sei. Der Versicherte habe den ihm am 31. Oktober 2023 zu viel überwiesenen Betrag von Fr. 16'107.80 innert 30 Tagen zurückzuerstatten (IV-act. 167).

B. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 erhob der Versicherte am 30. November 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde (act. 1 im Verfahren S 2023 120). Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein, da die angefochtene Verfügung bereits wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei (act. 5 im Verfahren S 2023 120).

C. Gegen die Verfügung vom 6. November 2023 erhob der Versicherte am 7. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):

1. Die Verfügung sei mit Bezug auf die Rückforderung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

Die Verfügung sei mit Bezug auf die Rentenleistungen insoweit teilweise aufzuheben, als dem Versicherten ab dem 1. Mai 2017 durchgehend eine unbefristete, ganze IV-Rente zuzusprechen sei.

3.

Im Beweispunkt wird das Einholen eines polydisziplinären Obergutachtens beantragt.

4.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eine öffentliche Verhandlung, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel und kumulativ die Anhörung des Versicherten beantragt.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

D. Am 18. Dezember 2023 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 4).

E. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6).

F. Mit Replik vom 12. April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 9) und reichte den Bericht von Dr. med. D.________, Chefarzt Psychiatrie der E.________ AG, vom 11. März 2024 (BF-act. 4) ein.

G. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 27. Mai 2024 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 12).

H. Am 7. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts mit, dass er auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (act. 13 f.).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. November 2023 und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2023 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3). Mit der am 7. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 6. November 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).

Am 1. Januar 2022 ist die Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 6. November 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs-tätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1).

2.5

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.6

Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.7

Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (BGer 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2; 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2).

Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Diesfalls ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1; 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Oktober 2015 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei Ablauf der einjährigen Wartezeit habe eine 100%ige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bestanden. Somit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2016. Die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Vom 1. bis zum 31. Mai 2017 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustands) bestehe Anspruch auf eine halbe Rente. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des asim vom 27. Oktober 2022 könne sodann von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Invaliditätsgrad sei dabei mittels Prozentvergleich festzusetzen. Ab dem 1. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente. Für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis zum 29. November 2022 müsse eine Verrechnung mit der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 16'107.80 vorgenommen werden (IV-act. 167; vgl. auch IV-act. 98).

3.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das asim-Gutachten vom 27. Oktober 2022 nicht schlüssig sei. Er habe vor Jahren ein Burn-out erlitten. Damals seien psychische Probleme festgestellt worden. Weiter liege nach wie vor eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vor. Gemäss Privatgutachter leide er an einer depressiven Symptomatik und unter neuropsychologischen Störungen. Aus somatischer Sicht seien ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Adipositas per magna gegeben. Die langjährigen Versuche, ins Berufsleben zurückzufinden, seien weitgehend gescheitert. Die Beurteilung der Gutachterinnen des asim, wonach er in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, werde vor diesem Hintergrund weder den medizinischen noch den wirtschaftlichen Fakten gerecht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung des asim-Gutachtens bereits mehr als 63 ½ Jahre alt gewesen sei. Eine allfällige Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit komme insbesondere aufgrund der Limiten im Sozialkontakt nicht mehr in Frage. Zudem lasse sich auch kaum eine adaptierte Tätigkeit finden. Es müsse deshalb von einer altersbedingt fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Schliesslich werde die von der Beschwerdegegnerin erhobene Rückforderung von Fr. 16’107.80 mit Nichtwissen über deren Berechtigung bestritten (act. 1, 9 und 1 im Verfahren S 2023 120).

4.

Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen:

4.1

Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vertrauensärztlichen Bericht vom 8. August 2016 zuhanden der G.________ AG (Krankentaggeldversicherung) in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch in einer Verweistätigkeit sei er hochprozentig arbeitsunfähig (IV-act. 28/12–13).

4.2

Die Eingliederungsfachleute der H.________ gaben im Bericht vom 8. April 2019 an, der Beschwerdeführer habe vom 9. April bis zum 8. Juli 2018 ein Belastbarkeitstraining absolviert. Vom 9. Juli 2018 bis zum 8. April 2019 sei eine Abklärung für den 1. Arbeitsmarkt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Botenfahrten ausgeführt, bei Versand-, Verpackungs- und Konfektionierungsaufgaben mitgearbeitet und Dienstleistungen fakturiert. Er habe immer wieder davon gesprochen, wie wichtig es für ihn sei, die vorgegebenen Ziele der Invalidenversicherung zu erreichen. Aufgrund seiner Erschöpfung, die sich vor allem am Nachmittag bemerkbar gemacht habe, sei ihm dies nur bedingt gelungen. Mit einem Arbeitspensum von 70 % sei er an seine Grenze gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer als ruhigen und interessierten Mitarbeiter erlebt (IV-act. 76/1–3).

4.3

Im Schlussbericht vom 15. Oktober 2019 hielten die Eingliederungsfachleute der H.________ fest, dass vom 9. April bis zum 8. Oktober 2019 ein sechsmonatiger Arbeitsversuch bei der C.________ AG durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit einem Pensum von 50 % begonnen, welches er im ersten Monat gut habe einhalten können. Am Feierabend sei er jedoch stark erschöpft gewesen. Die Werkstattarbeiten hätten ihm nicht gefallen, da sie für ihn körperlich sehr anstrengend gewesen seien. Am liebsten habe er Fahrten ausgeführt, obwohl auch diese ihn belastet hätten. Das Pensum habe zuletzt zwischen 50 % und 60 % geschwankt. Mit der Leistung und dem Verhalten des Beschwerdeführers sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen (IV-act. 87/1–2).

Der technische Leiter der C.________ AG erklärte in der Beurteilung vom 13. Dezember 2019, dass die Leistung nicht habe gesteigert werden können. Dem Beschwerdeführer sei ein 20%- bis 30%-Pensum möglich. Ein 50%-Pensum sei zu hoch (IV-act. 92).

4.4

Die Ärztinnen des asim nannten im Gutachten vom 27. Oktober 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 144/5):

1.

Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80)

2.

Adipositas WHO Grad III

- BMI 43,5 kg/m2 (7. Februar 2022)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (IV-act. 144/5–6):

1.

Aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode

- derzeit bei niederfrequenter psychotherapeutischer Behandlung und ohne spezifische Medikation remittiert

2.

Schwere obstruktive Schlafapnoe

- CPAP-Therapie seit Februar 2016

3.

Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell

- elektrokardiographisch Hinweise auf eine hypertensive Herzkrankheit

4.

Neuropsychologisch leichtgradige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses

Die Ärztinnen des asim gaben an, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Aussendienst zu 60 % arbeitsfähig sei. In der Interaktion mit Dritten sei er störungsbedingt eingeschränkt und benötige Pausen für den sozialen Rückzug. Hinzu käme eine neuropsychologisch bedingte geringfügige Verlangsamung, die in der Arbeitsunfähigkeit von 40 % bereits enthalten sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Adaptiert sei eine kognitiv und bezüglich Sozialkontakten wenig anspruchsvolle Tätigkeit. Zu vermeiden seien körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zu hocken oder zu knien, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das wiederholte Bücken (IV-act. 144/6–7).

4.5

In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juni 2023 hielten die Gutachterinnen des asim fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen ein Pensum von 50 % bis 60 % möglich gewesen sei. Die Tätigkeit bei der C.________ AG, die auch das Vorführen von Wagen beinhaltet habe, habe indes nicht einer optimal adaptierten Tätigkeit entsprochen. Bezüglich Sozialkontakten sei eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit zu empfehlen. In einer optimal adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig. Bei der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Aussendienst sei seine mehrjährige Berufserfahrung berücksichtigt worden. Die Beurteilung stimme mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung überein (IV-act. 158/2).

4.6

Dr. D.________ von der E.________ AG erklärte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 11. März 2024, dass die psychiatrische Gutachterin des asim mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung einen roten Faden für sämtliche Sorgen des Beschwerdeführers gefunden habe. Im psychiatrischen Gutachten würden jedoch die lege artis notwendigen Ausführungen zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Fremdanamnese/Testpsychologie etc.) fehlen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle der adäquate Miteinbezug der somatischen Dimension der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei schon durch sein massives Übergewicht deutlich behindert. Im Weiteren bestehe eine neuropsychologische Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis. Die Interpretation der testpsychologischen Resultate müsse die Persönlichkeitsstörung und das hohe Leistungspotential des Beschwerdeführers miteinbeziehen. Dies sei nicht geschehen. Die somatischen Leiden, das nach wie vor bestehende depressive Zustandsbild, die Persönlichkeitsproblematik und die langjährige kräftezehrende Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin hätten den Beschwerdeführer mürbe, verbittert und überkritisch gemacht. Es mache stutzig und betroffen, dass die Gutachterinnen des asim diese Zusammenhänge ausser Acht lassen und lediglich additiv ihre Befunde aneinanderreihen würden (BF-act. 4).

5.

Dispositiv

5.1 Wie sich aufgrund der dargelegten medizinischen Akten ergibt, sind sich die Gutachterinnen des asim und Dr. D.________ uneinig, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der asim-Begutachtung die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberater im Aussendienst noch in einem 60%-Pensum und eine adaptierte Tätigkeit noch in einem 75%-Pensum zumutbar waren. Dr. D.________ verneinte dies zumindest implizit. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erübrigen sich indes nähere Erörterungen zum medizinischen Sachverhalt. Denn selbst wenn man von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachterinnen des asim ausgeht, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit frühestens feststand (vgl. E. 2.4) – das heisst am 26. Juni 2023, als die asim-Gutachterinnen ihre ergänzende Stellungnahme erstatteten (vgl. E. 4.5) – bereits 64 Jahre und vier Monate alt. Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters/Referenzalters 65 standen ihm damals für die Aufnahme einer Teilzeit-Tätigkeit respektive für einen allfälligen Berufswechsel somit lediglich noch acht Monate zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass selbst die Gutachterinnen des asim darauf hinwiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsstörung lediglich noch eine kognitiv und bezüglich Sozialkontakten wenig anspruchsvolle Tätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.4). Im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berater im Aussendienst waren Sozialkontakte und in diesem Zusammenhang sicherlich auch gute kommunikative Fähigkeiten jedoch überwiegend wahrscheinlich von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Adipositas WHO Grad III zahlreiche körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind (vgl. E. 4.4). Aus den Berichten der Eingliederungsfachleute der H.________ vom 8. April und 15. Oktober 2019 geht sodann hervor, dass er motiviert an den zwischen Juli 2018 und Oktober 2019 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen teilnahm, die angestrebten Pensen aber jeweils nicht erreichte (vgl. E. 4.2–3). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der als gelernter Hochbauzeichner nur wenige Jahre auf dem betreffenden Gebiet tätig war (vgl. IV-act. 39), bereits seit November 2015 keine erwerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat (abgesehen von den Einsätzen auf Abruf in einem kleinen Pensum für die C.________ AG ab Oktober 2019; vgl. IV-act. 92). Es bestand demnach eine mehrjährige, weitgehende Abstinenz vom Arbeitsmarkt. Unter diesen Umständen musste im massgebenden Beurteilungszeitpunkt im Juni 2023 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit 64 und vier Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn für eine geeignete Tätigkeit eingestellt hätte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar war und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorlag. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" entsteht der Rentenanspruch allerdings erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.6).

5.2 Ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'107.80 rechtens ist, lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, zumal vorliegend keine Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Zug aktenkundig sind. Wie der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2023 zu entnehmen ist, ist eine allfällige Einsprache gegen eine Rückforderung oder eine Verrechnung von zu viel erbrachten Leistungen ausschliesslich gegen die Verfügung des entsprechenden Versicherungsträgers gemäss der dort aufgeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben (IV-act. 167/3). Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich deshalb an die Arbeitslosenkasse Zug zu wenden. Wenn die Rechtmässigkeit der Forderung feststeht, ist eine Verrechnung seitens der Beschwerdegegnerin selbstverständlich zulässig.

6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 6. November 2023 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 (im November 2019 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen; vgl. IV-act. 91/29) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung besteht einstweilen nicht.

7.

7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Sie sind der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm zurückzuerstatten.

7.2 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von ermessensweise Fr. 2'900.– zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung besteht einstweilen nicht.

2. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zurückerstattet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. Juni 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

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§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

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Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

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Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI

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8C_645/2017

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BGE 143 V 431ATF 143 V 431DTF 143 V 431

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

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8C_345/2022

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