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Entscheid

S 2023 68

Unfallversicherung (Prämien)

29. Mai 2024Deutsch13 min

A. Die 1976 geborene A.________, promovierte Biochemikerin und Molekularbiologin mit Lehrdiplom (Spanien), meldete sich am 30. November 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 35). Am 12. Dezember 2022 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2023 (AWA-act. 30). Am 13. März 2023 reichte sie beim RAV ein Kursgesuch (Kurstitel "Deutschkurs C1 online Intensiv + Prüfung" [93 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten; Fr. 2'324.–]) ein. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies das RAV das Gesuch mit Verweis auf eine fehlende arbeitsmarktliche Indikation ab (AWA-act. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 14) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (AWA-act. 2).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 25. März 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Ablehnung Kursgesuch)

S 2023 68

Sachverhalt

A. Die 1976 geborene A.________, promovierte Biochemikerin und Molekularbiologin mit Lehrdiplom (Spanien), meldete sich am 30. November 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 35). Am 12. Dezember 2022 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2023 (AWA-act. 30). Am 13. März 2023 reichte sie beim RAV ein Kursgesuch (Kurstitel "Deutschkurs C1 online Intensiv + Prüfung" [93 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten; Fr. 2'324.–]) ein. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies das RAV das Gesuch mit Verweis auf eine fehlende arbeitsmarktliche Indikation ab (AWA-act. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 14) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (AWA-act. 2).

B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung des Kursgesuchs (act. 1).

C. Das AWA beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wurde am 15. Juni 2023 und somit rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Ablehnung des Kursgesuchs direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (vgl. BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2); solche Massnahmen sollen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarkts voraus. Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (vgl. BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

2.2

Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b; 108 V 163 E. 2c). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c). Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre. Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d).

2.3

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

Strittig und zu prüfen ist, ob das AWA das Kursgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

3.1

Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe nach ihrem Studium der Biochemie an der Universität Barcelona von 1994 bis 1998 von 1998 bis 1999 das Lehrdiplom für Maturitäts- und Sekundarschulen gemacht. Anschliessend habe sie von 2001 bis 2002 das Umweltwissenschaften-Lehrdiplom absolviert. Parallel habe sie von 1998 bis 2003 in Biochemie und Molekularbiologie doktoriert. 2006 sei ihr Lehrdiplom für Maturitäts- und Sekundarschulen durch das General Teaching Council von England anerkannt worden. Von September 2005 bis August 2007 habe sie am B.________ in C.________ als Gymnasiallehrerin für Naturwissenschaften, Biologie und Chemie gearbeitet. Von August 2007 bis Juli 2013 habe sie an der D.________ in E.________ als Leiterin Fachbereich Naturwissenschaft gearbeitet. Von August 2013 bis Dezember 2022 habe sie an der D.________ in F.________ als Gymnasiallehrerin für Naturwissenschaft und Biologie gearbeitet. Im Januar und Februar 2023 habe sie eine Stellvertretung an der G.________ AG in H.________ geben können. Im März und April 2023 habe sie an diversen Schulen im Kanton I.________ Stellvertretungen geben können. Sie verfüge mithin – so der Beschwerdegegner weiter – über eine gute und umfassende Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Lehrperson in den Fächern Naturwissenschaften, Biologie und Chemie am B.________ bzw. an der D.________. Auch habe sie ab Januar 2023 diverse Stellvertretungen an Sekundarschulen geben können. Für eine Festanstellung an einer öffentlichen Schule fehle ihr jedoch offenbar die EDK-Anerkennung ihres ausländischen Lehrdiploms. Für diese Anerkennung benötige sie den Sprachnachweis auf dem Niveau C2. Der beantragte Kurs wäre ein Schritt in diese Richtung. Dass sie für die EDK-Anerkennung den Sprachnachweis C2 benötige, wisse die Beschwerdeführerin bereits seit mindestens April 2012. Somit seien der Sprachnachweis auf dem Niveau C1/C2 und die EDK-Anerkennung ihrer spanischen Ausbildung ein schon länger bestehender persönlicher Wunsch bzw. Ziel. Es sei wohl unbestritten, dass der beantragte Kurs und die folgende EDK-Anerkennung des ausländischen Diploms ein Vorteil bei der Stellensuche bedeuten würde, jedoch sei die arbeitsmarktliche Indikation nicht gegeben. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe sei es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (AWA-act. 2 S. 4 f.).

3.2

Die Beschwerdeführerin führte mit Verweis auf ihre Einsprache im verwaltungsinternen Verfahren im Wesentlichen aus, sie sei eine hochgebildete Frau, habe einen Doktortitel und auch ein Lehrdiplom, das in Spanien gemacht und in England anerkannt worden sei. Sie habe 17 Jahre an zwei verschiedenen internationalen Schulen in der Schweiz gearbeitet. Ende 2022 sei ihr gekündigt worden und sie habe begonnen, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Im internationalen System sei ihr ausländisches Diplom anerkannt worden, aber jetzt, da sie versuche, einen neuen Job zu finden, sehe sie, dass das internationale Schulsystem etwas eingeschränkt sei. Aus diesem Grund und aus weiteren Integrationsgründen habe sie begonnen, sich auch an öffentlichen Schulen zu bewerben. Wenn es um Festanstellungen gehe, stelle sie oft fest, dass sie [wohl: öffentliche Schulen als Arbeitgeberinnen] nur Lehrer mit einem EDK-anerkannten Lehrdiplom wollten oder jemand anderes angestellt worden sei, der ein anerkanntes Lehrdiplom habe. Sie empfinde ihr Deutschzeugnis als Qualifikationslücke; sie habe bisher Kurse und Prüfungen auf dem Niveau B2 gemacht und diese auch selbst bezahlt. Da sie aber beim RAV sei, nur 80 % ihres Gehalts bekomme und alleinerziehend sei, könne sie sich den C1-Kurs im Moment nicht leisten. Sie sei aktiv auf der Suche nach einem neuen Job und arbeite auch viel und erziele Zwischenverdienste. Der Kurs sei als Hilfestellung für ihre Diplomanerkennung und zum Schliessen einer Qualifikationslücke – und nicht als persönliche Förderung – zu sehen (act. 1 und BF-act. 1).

3.3

Nachvollziehbar und unbestritten ist, dass sich die Stellung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt nach Erlangen eines Sprachzertifikats in Deutsch auf Niveau C1 (Ausweis "Fachkundige[r] Sprachkenntnisse", www.europaeischer-referenzrahmen.de) (etwas) verbessern würde. Dieser Umstand alleine ist für die arbeitsmarktliche Indikation jedoch nicht massgeblich, bringt doch praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (vgl. obige E. 2.2). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. obige E. 2.3). Mit Blick auf das hohe Ausbildungsniveau, den beruflichen Werdegang (vgl. obige E. 3.1 f.) sowie die Sprachkenntnisse (Muttersprache Spanisch, Englisch [Certificate in Advanced English], Französisch [fliessend], Deutsch [Goethe-Zertifikat B2] [AWA-act. 32]) der Beschwerdeführerin steht dieser auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie, auch ohne Absolvierung des beantragten Deutschkurses (samt Prüfung), zu erfüllen vermag. Dies zeigt sich auch an der hohen Zahl ihrer Arbeitsbemühungen (insbesondere auch im Pharma-Bereich) und der nicht unbeachtlichen Vorstellungsquote (vgl. etwa AWA-act. 28, 7). Unter diesen Umständen ist eine erschwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes zum Vornherein zu verneinen (vgl. obige E. 2.1). Daran ändert auch der mit Hinweis auf zwei Absagen (Kantonsschule J.________ sowie Schulen E.________

[AWA-act. 14]) geltend gemachte Einwand der Beschwerdeführerin, mit dem Sprachdiplom C1 resp. der daraus folgenden EDK-Anerkennung ihres Lehrdiploms würde sich ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern, nichts, zumal ausgehend vom Schreiben des Generalsekretariats der EDK vom April 2012 (AWA-act. 16) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für die Anerkennung ihres Lehrdiploms als gleichwertig zu einem schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen eines Sprachnachweises auf dem Niveau C2

bedürfte, die Absolvierung des beantragten Kurses resp. das Bestehen der entsprechenden Prüfung das Äquivalenzprüfungsverfahren mithin gar nicht zu beeinflussen vermöchte. Entsprechend wäre auch ein Antrag für einen Kurs (mit Prüfung) auf Niveau C2 – der wohl aufgrund des Schwierigkeitsgrades der Prüfung unterblieb (AWA-act. 16) – nicht zu bewilligen gewesen, wobei zu ergänzen ist, dass das Sprachzertifikat auf Niveau C2 zwar zur Anerkennung ihres Lehrdiploms durch die EDK führen dürfte, dies im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext indes als allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung zu werten ist (vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 341 ff.). In diesem Zusammenhang anfallende Kosten – die Beschwerdeführerin spricht von einer "Hilfestellung für ihre Diplomanerkennung" – sollen von der Arbeitslosenversicherung gerade nicht gedeckt werden, zumal die Beschwerdeführerin seit 2012 von den entsprechenden Voraussetzungen wusste und es für die Lehrerin mit ausländischem Lehrdiplom auch im Rahmen des sozial Üblichen liegt, die Voraussetzungen für die Anerkennung ihres Lehrdiploms als gleichwertig zu einem schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen zu schaffen.

4.

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht verweigert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an den Beschwerdegegner und an das SECO, Bern.

Zug, 25. März 2024

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2023 68

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

§ 29 GO VG

Art. 1a AVIGart. 1a LACIart. 1a LADI

8C_222/2016

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

8C_222/2016

Art. 60 AVIGart. 60 LACIart. 60 LADI

BGE 111 V 271ATF 111 V 271DTF 111 V 271

BGE 108 V 163ATF 108 V 163DTF 108 V 163

BGE 111 V 271ATF 111 V 271DTF 111 V 271

BGE 111 V 271ATF 111 V 271DTF 111 V 271

8C_222/2016

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA