S 2023 78
Invalidenversicherung
19. Februar 2025Deutsch10 min
A. A.________ war seit dem 1. Februar 2020 bei der B.________ AG angestellt und gehörte vom 23. Februar 2021 bis zum 22. November 2022 deren Verwaltungsrat an. Am 20. Dezember 2022 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (ALK-act. S. 39, 42 und 52). Am 27. Dezember 2022 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zum Bezug einer Insolvenzentschädigung von Fr. 41'666.66 für offene Lohnforderungen ab 1. November 2022 bis 20. Dezember 2022 an (ALK-act. S. 50 f.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse seine Anspruchsberechtigung, da er als Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Betrieb eine inhaberähnliche Stellung bekleidet habe und mithin vom Bezug einer Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sei (ALK-act. S. 39 f.). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 fest (ALK-act. S. 12 ff.).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 29. November 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Eckenstein,
Hotz Goldmann Advokatur/Notariat, Dorfstrasse 16, Postfach, 6340 Baar
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Insolvenzentschädigung)
S 2023 78
Sachverhalt
A. A.________ war seit dem 1. Februar 2020 bei der B.________ AG angestellt und gehörte vom 23. Februar 2021 bis zum 22. November 2022 deren Verwaltungsrat an. Am 20. Dezember 2022 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (ALK-act. S. 39, 42 und 52). Am 27. Dezember 2022 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zum Bezug einer Insolvenzentschädigung von Fr. 41'666.66 für offene Lohnforderungen ab 1. November 2022 bis 20. Dezember 2022 an (ALK-act. S. 50 f.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse seine Anspruchsberechtigung, da er als Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Betrieb eine inhaberähnliche Stellung bekleidet habe und mithin vom Bezug einer Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sei (ALK-act. S. 39 f.). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 fest (ALK-act. S. 12 ff.).
B. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 aufzuheben und sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens ab 22. November 2022 zu bejahen (act. 1).
C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV bezieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1).
1.2 Mit Entscheid vom C.________ hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die B.________ AG (heute: B.________ AG in Liquidation) den Konkurs eröffnet. Die Arbeitslosenkasse Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittelinstanz gegeben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 31. Mai 2023; die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2023 wurde innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Frist eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
2.2
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG).
2.2.1
Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden (BBl 1994 I 362). Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, müssen die Personen praxisgemäss über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (BGer 8C_642/2015 vom 6. September 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, die als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134 E. 2; vgl. auch 123 V 234 E. 7a; 122 V 270 E. 3), ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (BGer 8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2; 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2; zum Ganzen 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3).
2.2.2
Eine Einzelfallprüfung der konkreten Entscheidungsbefugnisse einer Person ist entbehrlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716–716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.________ unbestritten bis zu seiner Demission am 22. November 2022 Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG gewesen sei. Als solches habe er von Gesetzes wegen Einblick gehabt in die Geschäftsbücher und die finanzielle Situation der Unternehmung und auf deren Geschäftsgang Einfluss ausüben können. Er sei mithin von der knapp einen Monat später eingetretenen Insolvenz der Arbeitgeberin nicht überrascht worden, sondern es seien ihm deren finanzielle Schwierigkeiten bereits im Zeitpunkt seiner Demission bekannt gewesen, bzw. hätten ihn hierzu überhaupt erst veranlasst (Erw. 8 des angefochtenen Entscheids).
3.2
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, er habe im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis spätestens seit dem 22. November 2022 keine Entscheidungen der Arbeitgeberin mehr mitbestimmen oder massgeblich beeinflussen können (act. 1 S. 3). Sodann wirft er der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dies habe sie zur falschen Annahme verleitet, die B.________ AG habe bereits in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt, als er demissioniert habe. Korrekt sei – so der Beschwerdeführer weiter –, dass die B.________ AG im Jahr 2022 zeitweise in eine "herausfordernde Liquiditätslage" geraten sei. Zum Zeitpunkt, in dem er den Verwaltungsrat verlassen habe, hätte aber die Finanzierungszusage eines Investors bestanden. Diese habe den Verwaltungsrat dazu bewogen, am 15. Dezember 2022 das zuvor eingereichte Gesuch um provisorische Nachlassstundung zurückzuziehen. Erst später müsse dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gekommen sein, dass sich die Finanzierungszusage des Investors "nicht materialisierte", weshalb er am 19. Dezember 2022 infolge Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Bilanz deponiert habe (act. 1 S. 4 f.).
4.
4.1
Strittig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die finanzielle Schieflage der B.________ AG für den Beschwerdeführer bereits am 22. November 2022, mithin im Zeitpunkt, in dem er als Mitglied deren Verwaltungsrats demissioniert hat, ersichtlich war, so dass er vom nachfolgenden Konkurs nicht mehr überrascht wurde (vgl. vorstehend E. 2.2.1).
4.2
Der Beschwerdeführer gehörte unbestritten bis zum 22. November 2022 dem Verwaltungsrat der konkursiten B.________ AG an und konnte mithin bis zu diesem Zeitpunkt auf deren Entscheidungen Einfluss nehmen. Daran ändert nichts, dass er seinen Verpflichtungen als Verwaltungsrat offenbar nicht nachgelebt hat. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 30. Juni 2023 stellte die B.________ AG noch während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung. Solches belegt gerade, dass er Kenntnis hatte von den finanziellen Schwierigkeiten, in welchen sich die Arbeitgeberin bereits vor seiner Demission befand, und davon ausgehen musste, dass diese ihren Zahlungspflichten nicht würde nachkommen können. Daran ändert nichts, dass offenbar während kurzer Zeit (wohl: im Dezember 2022) aufgrund eines vagen Finanzierungsversprechens, das sich in der Folge nicht materialisierte, die Hoffnung auf eine Sanierung bestand. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht – in antizipierter Beweiswürdigung – aufgrund der vorhandenen Akten sowie des unstrittigen Sachverhalts davon ausgegangen, dass die finanzielle Schieflage der B.________ AG bereits im Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus deren Verwaltungsrat bestand. Hierauf deutet im Übrigen – mit der Vorinstanz – nicht zuletzt hin, dass A.________ am 22. November 2022 umgehend demissionierte und in der Folge von der Arbeitgeberin im Wesentlichen freigestellt wurde (ALV-act. S. 42 f.).
Dispositiv
5. Der angefochtene Entscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Abklärungen dazu, welche Lohnansprüche dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustanden und ob dieser betreffend den Monat November 2022 überhaupt einen Lohnausfall erlitten hat, zumal ein in den ALK-Akten enthaltenes "Payroll settlement as per 30. November 2022" den Anschein erweckt, es sei im November 2022 ein Bruttolohn von Fr. 25'000. (erhöht gegenüber dem Vormonat, wo der Bruttolohn noch Fr. 23'333.35 betragen hatte) abgerechnet und ein Nettolohn von Fr. 20'598.85 auf das Konto des Beschwerdeführers ausbezahlt worden (ALK-act. S. 54).
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 29. November 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2023 78
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI
Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI
§ 1 EG AVIG
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI
Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
8C_642/2015
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
BGE 126 V 134ATF 126 V 134DTF 126 V 134
BGE 123 V 234ATF 123 V 234DTF 123 V 234
BGE 122 V 270ATF 122 V 270DTF 122 V 270
Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI
8C_412/2017
8C_34/2021
8C_689/2022
Art. 804 ORart. 804 COart. 804 CO
Art. 716 ORart. 716 COart. 716 CO
Art. 716b ORart. 716b COart. 716b CO
BGE 145 V 200ATF 145 V 200DTF 145 V 200
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA