S 2023 81
teilweise aufgehoben durch BGer 8C_224/2024
29. Januar 2024Deutsch20 min
A. A.________, Jahrgang 1988, ist seit 1. Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG tätig (vgl. IV-act. 32 S. 1). Er meldete sich am 8. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende, erhebliche progressive Müdigkeit und zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten von mehr als 60 Minuten infolge Autoimmunhepatitis sowie eine damit zusammenhängende 100%ige (23. August bis 11. September 2019) bzw. 50%ige (12. September 2019 bis 6. Januar 2020) Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie des für die arbeitsmedizinische Vorsorge der Arbeitgeberin zuständigen Unfallversicherers ein, zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei und legte alles dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser empfahl mit Stellungnahme vom 24. November 2020 eine polydisziplinäre Zusammenhangsbegutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Gastroenterologie/Hepatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren sowie Fatigue-Objektivierung (IV-act. 58). Der Versicherte reichte einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 25. November 2020 ein (IV-act. 60), zu dem der RAD am 19. Januar 2021 Stellung nahm (IV-act. 64). Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich eine baldige Begutachtung wünschte (IV-act. 67) und der RAD dies unterstütze (IV-act. 72), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. Februar 2021 eine polydisziplinäre Begutachtung an und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör (IV-act. 74). Am 23. September 2021 erteilte sie der C.________ den Auftrag für ein entsprechende Expertise unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 9. April 2021 eingereichten Zusatzfragen (IV-act. 84, 97). Gestützt auf die im November 2021 und Januar 2022 durchgeführten Untersuchungen, erstattete die C.________ das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2022. Die Experten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine cholestatische Lebererkrankung unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf primär sklerosierende Cholangitis sowie eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Sie hielten fest, dass es für die Behandlung der Lebererkrankung zurzeit keine effektiven Massnahmen gäbe, welche deren progressiven Verlauf aufhalten könnten. Zudem erachteten sie das Leberleiden als wahrscheinlichste Ursache der beschriebenen kognitiven Störungen. Insgesamt kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Projektleiter über eine Arbeitsfähigkeit von 42 % verfüge und ihm in einer optimal leidensadaptierten – insb. kognitiv weniger belastenden – Tätigkeit, eine solche von 60 % möglich wäre (IV-act. 136).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 29. Januar 2024
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(unentgeltliche Verbeiständung)
S 2023 81
Sachverhalt
A. A.________, Jahrgang 1988, ist seit 1. Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG tätig (vgl. IV-act. 32 S. 1). Er meldete sich am 8. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende, erhebliche progressive Müdigkeit und zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten von mehr als 60 Minuten infolge Autoimmunhepatitis sowie eine damit zusammenhängende 100%ige (23. August bis 11. September 2019) bzw. 50%ige (12. September 2019 bis 6. Januar 2020) Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie des für die arbeitsmedizinische Vorsorge der Arbeitgeberin zuständigen Unfallversicherers ein, zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei und legte alles dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser empfahl mit Stellungnahme vom 24. November 2020 eine polydisziplinäre Zusammenhangsbegutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Gastroenterologie/Hepatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren sowie Fatigue-Objektivierung (IV-act. 58). Der Versicherte reichte einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 25. November 2020 ein (IV-act. 60), zu dem der RAD am 19. Januar 2021 Stellung nahm (IV-act. 64). Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich eine baldige Begutachtung wünschte (IV-act. 67) und der RAD dies unterstütze (IV-act. 72), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. Februar 2021 eine polydisziplinäre Begutachtung an und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör (IV-act. 74). Am 23. September 2021 erteilte sie der C.________ den Auftrag für ein entsprechende Expertise unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 9. April 2021 eingereichten Zusatzfragen (IV-act. 84, 97). Gestützt auf die im November 2021 und Januar 2022 durchgeführten Untersuchungen, erstattete die C.________ das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2022. Die Experten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine cholestatische Lebererkrankung unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf primär sklerosierende Cholangitis sowie eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Sie hielten fest, dass es für die Behandlung der Lebererkrankung zurzeit keine effektiven Massnahmen gäbe, welche deren progressiven Verlauf aufhalten könnten. Zudem erachteten sie das Leberleiden als wahrscheinlichste Ursache der beschriebenen kognitiven Störungen. Insgesamt kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Projektleiter über eine Arbeitsfähigkeit von 42 % verfüge und ihm in einer optimal leidensadaptierten – insb. kognitiv weniger belastenden – Tätigkeit, eine solche von 60 % möglich wäre (IV-act. 136).
Nach erneuter Konsultation des RAD (IV-act. 139) unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid vom 13. Februar 2023 und stellte ihm gestützt auf das Gutachten einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % in Aussicht. Ergänzend wies sie darauf hin, dass auf alle vor dem 1. Januar 2022 entstandenen Rentenansprüche noch das alte (nicht stufenlose) Rentensystem Anwendung finde (IV-act. 145). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2023 einen Einwand mit Anträgen und Begründung und ersuchte zudem um Akteneinsicht sowie eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung des Einwandes unter Zuhilfenahme eines Rechtsvertreters
(IV-act. 150). Die IV-Stelle gewährte ihm Akteneinsicht sowie Fristverlängerung (IV-act. 152 f.). Am 31. Mai 2023 ersuchte der Versicherte schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren (IV-act. 156). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die IV-Stelle die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 157).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juli 2023 (elektronische Aufgabe) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (UP) für das Gerichtsverfahren; unter Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle (act. 1).
C. Der Vorsitzende der Sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung (act. 2).
D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4).
E. Am 2. November 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren ohne Abwarten eines gerichtlichen Entscheids im vorliegenden Verfahren weiterführen wolle, was nicht zulässig sei (act. 6). Er beantragte damit sinngemäss die Sistierung des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Eingabe zuständigkeitshalber an die IV-Stelle weitergeleitet wurde (act. 7). Am 8. November 2021 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass die IV-Stelle das Verfahren nun sistiert habe. Er bekräftigte zudem seinen Anspruch auf einen Rechtsvertreter und nannte seinen "Wunschkandidaten" (act. 8), was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Zwischenverfügung am 23. Juni 2023. Die Beschwerdeschrift wurde dem Verwaltungsgericht am 26. Juli 2023 mittels elektronischer Eingabe eingereicht, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August geltenden Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan. Auf die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist schliesslich auch vor dem Hintergrund einzutreten, als dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) droht (vgl. BGer 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 1; zur Praxis des Verwaltungsgerichts Zug hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden: VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 17 ff.).
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung (in casu: 23. Juni 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz würdige mit ihrem Entscheid die Komplexität des IV-Dossiers mit über 700 Seiten nicht. Ebenso wenig würdige sie die bewiesene und von ihr anerkannte mittelgradige neuropsychologische Störung, welche erhebliche Einschränkungen mit sich bringe. Zudem lasse sie ausser Acht, dass diverse weitere gerichtliche Verfahren vom IV-Verfahren abhängen würden (u.a. das Scheidungsverfahren). So werde ihm bei der Rechtsauskunft des Advokatenvereins von allen anwesenden Anwälten geraten, aufgrund der Komplexität bereits im Einwandverfahren einen Rechtsvertreter beizuziehen. Soziale Institutionen seien hier für ihn keine Alternative, da sie nicht zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Des Weiteren schütze die von der
Vorinstanz erwähnte Offizialmaxime nicht vor fehlerhafter Rechtsanwendung, sonst müssten ja sämtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der IV-Stelle abgewiesen werden, was mit Blick auf die Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts nicht der Fall sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die IV-Stelle missinterpretiere Art. 37 Abs. 4 ATSG, wenn sie diesen als Ausnahmeklausel betrachte. Er sieht darin einen Widerspruch zu Art. 29 Abs. 3 BV sowie zu § 7 der Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1) und fordert diesbezüglich eine Änderung der Gerichtspraxis. § 7 KV garantiere einen Rechtsbeistand bei ausgewiesenem Bedürfnis, womit allein die finanziellen Mittel gemeint seien, indem ebenfalls eine Notwendigkeit der Vertretung verlangt werde, werde der Wille der Zuger Stimmbevölkerung verletzt. Letztlich leitet er seinen Anspruch auf eine Rechtsverbeiständung zudem aus Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109) ab.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Rechtsverbeiständung sei nicht erforderlich im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG. Sie weist insbesondere daraufhin, dass der Beschwerdeführer bisher trotz des Umfangs des Dossiers auch ohne Rechtsvertreter im Stande gewesen sei, seine Rechte im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Zudem schütze das Rechtsmittelverfahren und nicht ein Rechtsvertreter vor fehlerhafter Rechtsanwendung.
4.
Einer gesuchstellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG, vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1).
5.
Strittig ist vorliegend die sachliche Gebotenheit bzw. die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren.
5.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Denn aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) haben Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGer 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 79)
Die sachliche Notwendigkeit wird somit nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5).
5.2
Vorab gilt es somit zu prüfen, ob im laufenden Verwaltungsverfahren ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers droht, welcher eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigen würde (vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b). Im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren geht es nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern um die Klärung der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein erstmaliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtstellung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
5.3
Somit müsste für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein komplexer Fall vorliegen, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschwerdeführer, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen ist.
5.3.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 eröffnet, die IV-Stelle gehe davon aus, dass er gestützt auf die mit interdisziplinärem Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 42 %, bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. August 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-act. 145).
5.3.2
Das vorliegende Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bisher grundsätzlich den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verlauf genommen. Insbesondere haben noch keine Rückweisungen stattgefunden. Nachdem der Sachverhalt gutachterlich abgeklärt wurde, hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 13. Februar 2023 eröffnet (IV-act. 145). Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 9. März 2023 selbst einen Einwand mit Anträgen und kurzer Begründung erhoben sowie um Akteneinsicht und eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung des Einwandes gebeten (IV-act. 150). Beides wurde ihm gewährt (IV-act. 152). In der Folge hat er jedoch weder einen Rechtsanwalt mandatiert noch die Hilfe einer Institution in Anspruch genommen, um eine Ergänzung einzureichen. Stattdessen stellte er im Mai 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und strengte nach dessen Ablehnung das vorliegende Verfahren an.
Aktenkundig führte der Beschwerdeführer zudem während des IV-Verfahrens zur Anspruchsprüfung verschiedene Beschwerden gegen die IV-Stelle, weil er mit dem Fortgang des Verfahrens unzufrieden war. So reichte er am 9. Februar 2021 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil VGer ZG S 2021 23 vom 18. August 2021 abgewiesen worden war, auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 8C_562/2021 vom 25. November 2021). Eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde reichte er am 16. Juli 2021 ein, sie war zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt worden (Verfügung VGer ZG S 2021 102). Zudem führte er Beschwerde betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG gegen die IV-Stelle Zug; diese war mit Urteil VGer ZG S 2021 154 vom 1. Mai 2023 abgewiesen worden.
5.3.3
Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 31. Mai 2023 ging es somit nur noch darum, zum angekündigten erstmaligen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welcher sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2022 stützt, ergänzend Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer stand dabei zwar vor der Schwierigkeit, Schwachstellen der Begutachtung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen und es mag zutreffen, dass hierfür medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Über entsprechende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen jedoch gemeinhin nicht (BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). Dass der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten der Invalidenversicherung nicht vertraut ist, ist somit nichts aussergewöhnliches, sind das doch grundsätzlich sämtliche Versicherte. Rechtsprechungsgemäss vermag die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls nicht zu begründen (vgl. BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5, VGer ZG S 2023 38 vom 17. Juli 2023 E. 5.2.1, VGer ZG S 2019 1 vom 2. Mai 2019 E. 7.2). Die Würdigung medizinischer Berichte ist eine sehr häufige bzw. möglicherweise sogar die häufigste Fragestellung im Invalidenversicherungsrecht. Würde man die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren bei der Würdigung eines medizinischen Gutachtens bejahen, würde dies – die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt – praktisch die flächendeckende Einführung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Invalidenversicherungsrecht bedeuten. Eine solche Interpretation würde jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung, wonach der gesuchstellenden Person nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wenn es die Verhältnisse erfordern, widersprechen. Demensprechend bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl. BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5; 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1 und 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1).
Ein Hinweis dafür, dass es sich beim Fall des Beschwerdeführers nicht um einen besonders Komplexen handelt, gibt auch die Tatsache, dass der RAD ein vollumfängliches Abstützen auf das polydisziplinäre Gutachten befürwortete und die Gutachter in ihrer Expertise weitgehend auf die vom Beschwerdeführer gelebte Situation abstellten und die von ihm geklagten Einschränkungen für nachvollziehbar erachteten. Der Beschwerdeführer muss sich also nicht mit verschiedensten, widerstreitenden medizinischen Auffassungen auseinandersetzen.
Wenn der Beschwerdeführer den Umfang des IV-Dossiers anführt, so ist zu bemerken, dass dem Gericht kein besonders umfangreiches Dossier vorliegt. Einen Grossteil der Dokumente betreffen sodann auch Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, sowie Weiterungen, die aus den von diesem angestrengten diversen weiteren Gerichtsverfahren herrühren und das eigentliche Abklärungsverfahren nur am Rande betreffen.
Sodann sind in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Verbeiständung durch das Vorliegen der attestierten leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung begründet sieht, dringt er nicht durch. Auch wenn diese unbestritten zu Einschränkungen führt, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihn diese Einschränkungen bisher nicht daran gehindert haben, ausführlichen Mailverkehr mit der IV-Stelle zu führen (vgl. u.a.
IV-act. 46 f., 59 f., 84 ff., 125 f.) und sich am Verfahren zu beteiligen, so reichte er beispielsweise im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Begutachtung einen ausführlichen Katalog mit Ergänzungsfragen ein (IV-act. 84). Auch war der Beschwerdeführer nach Erhalt des Vorbescheids in der Lage, selbständig und fristgerecht einen Einwand zu verfassen (IV-act. 145) und erfolgreich Antrag auf Fristerstreckung für Ergänzungen sowie auf Akteneinsicht zu stellen. Weiter verlieh er seinen Begehren auch immer wieder selbständig durch Beschreiten des Rechtswegs Nachdruck, was die oben erwähnten Rechtsverzögerungsbeschwerden zeigen. All dies zeigt zudem, dass sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren durchaus zurechtfindet.
Auch, dass der Beschwerdeführer die Mandatierung eines Rechtsvertreters davon abhängig macht, ob dieser ihm unentgeltlich zur Seite gestellt wird, ist zumindest aus anwaltlicher Sicht ein weiteres Indiz gegen die Notwendigkeit der Verbeiständung. Im oben erwähnten Verfahren S 2021 154, in welchem der Beschwerdeführer um UP für das gerichtliche Verfahren ersuchte, wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zudem daraufhin, dass die Entscheidinstanz nicht dazu verpflichtet ist, selbst nach einer Rechtsvertretung für die gesuchstellende Person zu suchen, ausser wenn diese offensichtlich nicht in der Lage ist, selbst eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (Verfügung VGer ZG S 2021 154 vom 9. März 2023; IV-act. 151 S. 5), wofür beim Beschwerdeführer nach wie vor keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Da das vorliegende IV-Verfahren weder einen komplexen Verfahrenslauf aufweist noch eine nicht mehr einfache Fragestellung, kann dem Beschwerdeführer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durchaus entgegengehalten werden, er könnte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen (vgl. BGer 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2; sowie Umkehrschluss u.a. aus den BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.3). Seine diesbezüglich vorgebrachten Bedenken betreffend Geheimhaltung sind unbehelflich.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle damit die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
6.
6.1
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Interpretation von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeklausel sei eine Missinterpretation des Gesetzestextes, Lehre und Rechtsprechung gingen hier fehl, der Gesetzgeber habe keine Einschränkung des Grundrechts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gewollt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die strenge Auslegung des in Art. 37 Abs. 4 ATSG enthaltenen Begriffs der "Erforderlichkeit" keine Einschränkung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. Vielmehr ist es eine Fortführung der vor in Krafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 im Sozialversicherungsrecht ergangenen Rechtsprechung zur Rechtsverbeiständung im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 4 altBV (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dass das Bundesgericht "Erforderlichkeit" und "Notwendigkeit" grundsätzlich gleichsetzt, erkennt man auch daran, dass es beide Begriffe mit der Anspruchsvoraussetzung der "sachlichen Gebotenheit im konkreten Fall" umschreibt (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGer 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 2). Die Kritik des Beschwerdeführers geht daher fehl. Auch aus der von ihm ins Recht geführten Differenz zwischen § 7 KV und Art. 37 Abs. 4 ATSG, wenn denn überhaupt eine solche besteht, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, denn gemäss Art. 49 BV geht Bundesrecht dem kantonalen Recht vor.
6.2
Letztlich leitet der Versicherte seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus dem BRK ab. Er beruft sich insbesondere auf Art. 9 BRK, der die "Zugänglichkeit" bzw. "Barrierefreiheit" in einem sehr weiten Sinn fordert. Im Vordergrund stehen bei dieser Bestimmung die Aspekte der physischen Zugänglichkeit (z.B. durch bauliche Massnahmen) und der Zugänglichkeit von Information, wobei auch die ökonomische Zugänglichkeit mitbedacht werden muss (Tarek Naguib in: Stämpflis Handkommentar, UNO-Behindertenrechtskonvention, 2023, Art. 9 N 9). In Bezug auf die vorliegende Thematik wäre wohl eine Berufung auf Art. 13 BRK "Zugang zur Justiz" passender, aber selbst daraus könnte der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hielt das Bundesgericht jüngst in BGer 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 fest, Art. 13 BRK gewährleiste Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 601, 690 f.) sei die Gewährleistung des gleichen Zugangs zur Justiz ein zentrales Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung und finde ihre Verankerung in den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung, namentlich Art. 29 BV. Daran ändere Art. 13 BRK nichts (BGer 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren dementsprechend zu Recht abgewiesen. Folglich erweist sich vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
8.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten vor dem Verwaltungsgericht, welche nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse festgesetzt werden. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Vorliegend würde damit der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die IV-Stelle des Kantons Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 29. Januar 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2023 81
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
8C_911/2015
§ 29 GO VG
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 7 KV
§ 7 KV
Art. 9 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungenart. 9 Convention relative aux droits des personnes handicapéesart. 9 Convenzione sui diritti delle persone con disabilità
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
BGE 132 V 200ATF 132 V 200DTF 132 V 200
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
BGE 136 V 376ATF 136 V 376DTF 136 V 376
BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
8C_353/2019
9C_565/2020
BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
8C_353/2019
BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
8C_562/2021
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
8C_353/2019
8C_353/2019
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
8C_149/2021
8C_911/2015
9C_878/2014
8C_996/2012
8C_996/2012
8C_149/2021
8C_669/2016
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
BGE 132 V 200ATF 132 V 200DTF 132 V 200
BGE 132 V 200ATF 132 V 200DTF 132 V 200
8C_717/2012
§ 7 KV
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 49 BVart. 49 Cst.art. 49 Cost.
2C_529/2022
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
2C_529/2022
§ 23 VRG
§ 22a VRG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA