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Entscheid

S 2023 94

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

18. November 2024Deutsch15 min

A. Die B.________ GmbH mit Sitz in C.________ (vgl. Kl-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 31. März 2022 der "Tellco pkPRO" (heute: Tellco pk [vgl. Kl-act. 3]) rückwirkend per 1. Dezember 2021 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 4).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 15. Dezember 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz

Klägerin

vertreten durch Advokat A.________

gegen

B.________ GmbH

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2023 94

Sachverhalt

A. Die B.________ GmbH mit Sitz in C.________ (vgl. Kl-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 31. März 2022 der "Tellco pkPRO" (heute: Tellco pk [vgl. Kl-act. 3]) rückwirkend per 1. Dezember 2021 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 4).

Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 wurde die B.________ GmbH für den Prämienausstand per 31. März 2022 angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 23. Mai 2022 (Kl-act. 11). Am 2. Juni 2022 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein zweites Mal angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. Juni 2022 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung (Kl-act. 12).

Da keine Zahlungen eingingen, kündigte die Tellco pk den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 24. Juni 2022 per 30. Juni 2022 (Kl-act. 13). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 liess die Tellco pk der B.________ GmbH die Schlussabrechnung mit der Bitte um Begleichung des Ausstandes bis 30. Dezember 2022 zukommen (Kl-act. 14). Am 27. Februar 2023 wurde der Ausstand mit einer Zahlungsfrist von zehn Tagen noch einmal angemahnt (Kl-act. 15). Am 14. April 2023 setzte die Tellco pk ihre Forderung gegen die B.________ GmbH in Betreibung (Kl-act. 16). Der Zahlungsbefehl Nr. D.________ vom 17. April 2023 wurde der B.________ GmbH am 19. April 2023 zugestellt, woraufhin diese am 26. April 2023 (Eingangsdatum beim Betreibungsamt E.________) Rechtsvorschlag ohne Begründung erhob (Kl-act. 17). In der Folge gab die Tellco pk der B.________ GmbH mit Schreiben vom 27. April 2023 noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschlages (Kl-act. 18). Auch daraufhin wurden jedoch keinerlei Zahlungen geleistet.

B. Mit Klage datiert vom 26. September 2023 beantragte die Tellco pk, die B.________ GmbH sei zur Zahlung von Fr. 18'494.70 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2022, von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie von Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verurteilen. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 18'494.70 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten (act. 1).

C. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (act. 3).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ (vgl. Kl-act. 2) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess die Klage durch ihren gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter (vgl. Kl-act. 1 i.V.m. Kl-act. 3) einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, welche obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG

3.

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 26. September 2023 (act. 1) die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 18'494.70 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2022, zuzüglich Fr. 1'250.– (vertraglich vereinbarte Verwaltungskosten infolge "Rechtsöffnung inkl. materielle Klagebegehren" [vgl. act. 1 Ziff. 11]) nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 103.30. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

3.1

In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 I. Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.

3.2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 31. März 2022 rückwirkend per 1. Dezember 2021 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 4). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage bestätigte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Geschäftsbedingungen, das Organisationsreglement, das Kostenreglement und das Vorsorgereglement zur Kenntnis genommen zu haben, welche integrierende Bestandteile des Anschlussvertrages bilden (Kl-act. 4 S. 2; vgl. zur Beitragspflicht insb. Ziff. 49 des Vorsorgereglements, Kl-act. 5).

4.

4.1

Aus den Akten – insbesondere aus der vorgebrachten Abrechnung vom 25. Mai 2023 (Kl-act. 8) – geht ohne Weiteres hervor, dass die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 18'494.70 auch Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 800.– (1. Mahngebühr vom 4. Mai 2022 von Fr. 50.–; 2. Mahngebühr vom 2. Juni 2022 von Fr. 100.–; 1. Mahngebühr Schlussabrechnung vom 27. Februar 2023 von Fr. 50.–; Spesen Vertragsauflösung von Fr. 300.–; Inkassospesen Betreibung Fr. 300.–) enthält.

Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nie bestritten (vgl. auch Ziff. 2.3k der Geschäftsbedingungen [Kl-act. 6.1], wonach der Saldo des auf das Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Kontoauszugs schriftlich Widerspruch erhebt).

Gestützt auf die Akten bestehen nach summarischer Prüfung somit offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 17'694.70 (Fr. 18'494.70 abzüglich Fr. 800.–).

4.2

Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend dargelegt – Mahn- und Inkassogebühren sowie Verwaltungsspesen im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung von gesamthaft Fr. 800.–. Diese ausserordentlichen Verwaltungskosten haben ihre Grundlage in Ziff. 3.2 des Kostenreglements unter dem Titel "Übrige Verwaltungskosten" (Kl-act. 6.4; vgl. zur Auflösung des Anschlussvertrages auch Ziff. 4.1 der Geschäftsbedingungen, Kl-act. 6.1). Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten und das Kostenreglement als integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages anerkannt (vgl. zu den geltend gemachten Verzugszinsen in diesem Zusammenhang allerdings nachfolgende E. 4.3).

4.3

Im Weiteren werden auf die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 18'494.70 Verzugszinsen von 6 % seit 30. Dezember 2022 verlangt.

4.3.1

Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR.

In diesem Zusammenhang hält Ziff. 2.3 f der Geschäftsbedingungen (Kl-act. 6.1) fest: "Unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung wird auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % p.a. erhoben." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses von 6 % durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.

4.3.2

Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR).

Bei den hier angefallenen Mahnkosten und Vertragsauflösungskosten handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe ohne Kapitalschuldcharakter. Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die in der Kapitalforderung enthaltenen Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 800.–.

4.3.3

Folglich kann die Klägerin bloss auf den Betrag von Fr. 17'694.70 (Fr. 18'494.70 abzüglich Fr. 800.–) Verzugszinsen verlangen. Der geltend gemachte Beginn des Verzugszinsenlaufs am 30. Dezember 2022 ist mit Blick auf das Schreiben vom 8. Dezember 2022 (Kl-act. 14), womit die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung zukommen liess und um Bezahlung des gesamten Ausstandes bis am 30. Dezember 2022 ersuchte, mangels ersichtlicher anderweitiger Abrede nicht zu beanstanden.

4.3.4

Im Zahlungsbefehl Nr. D.________ vom 17. April 2023 (Kl-act. 17) sind allerdings nicht bezahlte "Pensionskassenbeiträge" von Fr. 18'494.70 festgehalten, worauf denn auch der Verzugszins von 6 % seit 30. Dezember 2022 verlangt wird.

In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.3.2 hiervor) sind sämtliche darin enthaltenen ausserordentlichen Verwaltungskosten (Fr. 800.–) bei der Betreibung als separate Forderung auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen, was es zu korrigieren gilt.

4.4

Zu guter Letzt macht die Klägerin eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.– für Inkassobemühungen inklusive materielles Klagebegehren nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung geltend, welche ihre Grundlage in Ziff. 3.2 des Kostenreglements hat (vgl. Kl-act. 6.4). Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechenden Reglementsbestimmung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 128 V 323 E. 1a) kostenlos sind und überdies praxisgemäss die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als Sozialversicherungsträgerin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Zudem hat gerade das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement über die Voraussetzungen und die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung zu entscheiden. Für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) bleibt kein Raum.

Angesichts des soeben Ausgeführten sind der Klägerin somit keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten in Höhe von Fr. 1'250.– zuzusprechen (vgl. zum Ganzen SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021 und BV.2020.00017 vom 28. Oktober 2020).

5.

Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen, die Schlussabrechnung und den Kontoauszug erhoben und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die vorliegende Aktenlage eine Beitragsforderung von Fr. 17'694.70 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 30. Dezember 2022 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 800.– ausgewiesen.

In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. Teilweise deshalb, weil auf die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 800.–, anders als von der Klägerin gefordert, keine Verzugszinsen geschuldet sind.

In Bezug auf die eingeforderte Entschädigung "Rechtsöffnung inkl. materieller Klagebegehren" in der Höhe von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung wird die Klage abgewiesen.

6.

Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. D.________ vom 17. April 2022 (Kl-act. 17) ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 17'694.70 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 30. Dezember 2022 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 800.–, ohne Gewährung des Verzugszinses hierfür, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

7.

7.1

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 126 V 143 E. 4a).

Die Beklagte hat durch das Erheben eines Rechtsvorschlags ohne Begründung das vorliegende Gerichtsverfahren veranlasst. Da sie in diesem Verfahren nicht mitgewirkt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Rechtsvorschlag lediglich die Betreibung erschweren bzw. verzögern wollte, sodass ihr der Vorwurf der Mutwilligkeit nicht erspart bleiben kann. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

7.2

Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b). Auch von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. Angesichts dessen, dass das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist der Klägerin zulasten der Beklagten eine, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen leicht reduzierte Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 17'694.70 zuzüglich Zinsen von 6 % seit 30. Dezember 2022 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 800.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ wird für den Betrag von Fr. 17'694.70 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2022 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 800.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin (im Doppel), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 15. Dezember 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 126 V 143ATF 126 V 143DTF 126 V 143

BV.2020.51

BV.2020.17

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 126 V 143ATF 126 V 143DTF 126 V 143

BGE 126 V 143ATF 126 V 143DTF 126 V 143