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Entscheid

S 2023 97

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

24. März 2025Deutsch9 min

A. a Die 1990 geborene A.________ war seit dem 1. Oktober 2017 in B.________ als Kellnerin in einem 70 %-Pensum beschäftigt. Im Mai 2019 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf eine Gesichtslähmung sowie Rückenbeschwerden seit Oktober 2018 (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zürich lud die Versicherte zu einem Gespräch ein und traf – soweit möglich – erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (IV-act. 14 ff.). Nach Rückbildung der ursprünglichen Beschwerden und neuem Auftreten von Kopfschmerzen attestierte der behandelnde Arzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab 6. August 2019; der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ruhig, mit direktem Kundenkontakt) ab 1. Oktober 2019 aus (IV-act. 31 S. 6 f.).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl

U R T E I L vom 27. Januar 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Nichteintreten auf Leistungsbegehren)

S 2023 97

Sachverhalt

A.

A. a Die 1990 geborene A.________ war seit dem 1. Oktober 2017 in B.________ als Kellnerin in einem 70 %-Pensum beschäftigt. Im Mai 2019 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf eine Gesichtslähmung sowie Rückenbeschwerden seit Oktober 2018 (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zürich lud die Versicherte zu einem Gespräch ein und traf – soweit möglich – erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (IV-act. 14 ff.). Nach Rückbildung der ursprünglichen Beschwerden und neuem Auftreten von Kopfschmerzen attestierte der behandelnde Arzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab 6. August 2019; der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ruhig, mit direktem Kundenkontakt) ab 1. Oktober 2019 aus (IV-act. 31 S. 6 f.).

A. b In der Folge ging die Fallführung nach Wegzug der Versicherten nach C.________ zunächst an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über sowie alsdann nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, in den Kanton Zug, an die IV-Stelle des Kantons Zug (IV-act. 39, 54). Letztere bemühte sich ab dem 14. Januar 2022 um eine Kontaktaufnahme mit der Versicherten, um den Sachverhalt weiter abzuklären (Schreiben vom 14. Januar, 14. Februar und 16. März 2022 sowie vom 1. Juni 2023, IV-act. 57 ff.). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 forderte die IV-Stelle die Versicherte letztmals auf, Angaben zu machen zu ihrer aktuellen ärztlichen Behandlung, ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie ihrer beruflichen Tätigkeit. Dabei gemahnte sie die Versicherte an ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und stellte ihr im Verweigerungsfalle ein Nichteintreten auf ihr Leistungsbegehren in Aussicht (IV-act. 63). Nachdem die Versicherte weder hierauf noch auf den Vorbescheid vom 14. August 2023 (IV-act. 64) reagiert hatte, verfügte die IV-Stelle am 21. September 2023 androhungsgemäss das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (IV-act. 65).

B. Hiergegen erhob A.________ am 2. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie beantragte eine "Neuverfügung" bezüglich ihrer Kostengutsprache für IV-Leistungen. Da sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zuerst mit der Arbeitsfindung und später durch die Arbeitsbelastung in der Gastronomie stark absorbiert gewesen sei, habe sie sich keine deutschsprachige Hilfe organisieren können. Nun habe sie mit Hilfe ihres neuen Arbeitgebers ein Beschwerdeschreiben verfassen können (act. 1). Den Kostenvorschuss von Fr. 800.– leistete die Beschwerdeführerin fristgemäss (act. 2 f.).

C. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies darauf, die vorhandenen Akten würden nicht ausreichen, um weitere Abklärungen anzustossen. Im Falle neuerer Akten stehe der Versicherten der Weg der Neuanmeldung offen (act. 5).

D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 (Poststempel) ergänzte die Versicherte, sie habe im Januar 2023 versucht, die AHV-Stelle zu kontaktieren mit der Bitte, ihr die notwendigen Dokumente auf Italienisch zuzustellen, da sie nicht ausreichend Deutsch spreche (act. 7, BF-act. 1). Die IV-Stelle hielt duplicando an ihrem Abweisungsantrag fest (act. 9).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die vorliegende Beschwerde wurde offensichtlich innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese genügt den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

2.2

Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).

2.3

Der massgebliche Sachverhalt ist durch die Invalidenversicherung abzuklären (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG), wobei aber die versicherte Person ihrerseits eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht trifft (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden (d.h. gegebenenfalls auch mit materieller Wirkung das Leistungsgesuch abweisen) oder auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (d.h. den Leistungsanspruch aufgrund offensichtlich unzureichender Akten gar nicht erst materiell prüfen).

3.

3.1

Die IV-Stelle begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die gesundheitliche und berufliche Situation mangels Mitwirkung der Versicherten nicht habe abgeklärt werden können. Dies, obwohl die Versicherte mehrmals aufgefordert worden sei, die notwendigen Informationen mitzuteilen, und ihr angedroht worden sei, dass andernfalls ein Nichteintreten erfolgen könnte (IV-act. 65).

3.2

Dem hält die Versicherte entgegen, sie sei nach der Rückkehr in die Schweiz mit Arbeitsfindung und Arbeitsbelastung in der Gastronomie so ausgelastet gewesen, dass sie sich keine deutschsprachige Hilfe habe organisieren können. Immerhin habe sie im Januar 2023 mehrfach versucht, die Verwaltung zu kontaktieren, um die Zustellung der Dokumente in italienischer Sprache zu erbitten (act. 1, 7).

Dispositiv

4. Wie die IV-Stelle zutreffend erwogen hat, kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, sofern er die Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Vorliegend ist das Nichteintreten der Verwaltung nicht zu beanstanden: Die medizinische Aktenlage nach August 2019 ist offensichtlich unzureichend. Ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 aufgrund einer Gesichtslähmung vorübergehend arbeitsunfähig war; im Dunkeln bleibt jedoch, inwiefern bzw. aufgrund welcher Einschränkungen auch nach Sommer 2019 eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Nota bene reicht die Beschwerdeführerin auch im aktuellen Verfahren – abgesehen von unkommentierten Röntgenbildern auf mehreren Compact Discs – Akten ein, die im August 2019 enden, ohne nähere Angaben zu ihrem Befinden nach diesem Zeitpunkt zu machen (BF-act. 2). Aktenkundig ist hingegen, dass ab Mai 2019 eine Arbeitstätigkeit beim damaligen Arbeitgeber wieder aufgenommen werden konnte; diese konnte offenbar zuletzt in den Monaten Februar bis April 2020 sogar über das bisherige Niveau gesteigert werden (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27. April 2021, IV-act. 45 S. 4), so dass prima vista eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr plausibel ist. Damit übereinstimmend macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, sie sei primär durch die Arbeitstätigkeit davon abgehalten worden, sich rechtzeitig um die Mitwirkung im laufenden IV-Verfahren zu kümmern (act. 1). Darin ist indes kein entschuldbarer Grund für die über Jahre hinweg fehlende Mitwirkung zu erblicken, wäre es der Versicherten doch ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich – nötigenfalls auch auf Italienisch – mit der Behörde in Verbindung zu setzen um ihre Situation zu erläutern, anstatt sich schlicht nicht zu melden. Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde hiergegen ist demnach abzuweisen.

5.

5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 300.– ist ihr dieser zurückzuerstatten.

5.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 300.– wird ihr zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. Januar 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2023 97

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

BGE 145 V 215ATF 145 V 215DTF 145 V 215

BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281

BGE 130 V 396ATF 130 V 396DTF 130 V 396

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA