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Entscheid

S 2024 10

Bau- und Planungsrecht

15. Oktober 2024Deutsch14 min

A. Die A.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. .________ vom 27. September 2021 per 1. September 2020 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1 f.). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ mit Schreiben vom 17. April und 15. Mai 2023 für den per 31. Dezember 2022 fälligen Prämienausstand (KL-act. 7). Am 21. Juli 2023 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag mit der A.________ per 31. Juli 2023 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 11. September 2023 wies sie ein Ausstandstotal von Fr. 73'572.40 aus und forderte die A.________ auf, den Betrag bis zum 11. Oktober 2023 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung wurde zugunsten der A.________ am 20. November 2023 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erhoben (KL-act. 10).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 15. Juli 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

A.________

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2024 10

Sachverhalt

A. Die A.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. .________ vom 27. September 2021 per 1. September 2020 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1 f.). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ mit Schreiben vom 17. April und 15. Mai 2023 für den per 31. Dezember 2022 fälligen Prämienausstand (KL-act. 7). Am 21. Juli 2023 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag mit der A.________ per 31. Juli 2023 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 11. September 2023 wies sie ein Ausstandstotal von Fr. 73'572.40 aus und forderte die A.________ auf, den Betrag bis zum 11. Oktober 2023 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung wurde zugunsten der A.________ am 20. November 2023 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erhoben (KL-act. 10).

B. Mit Klage vom 26. Januar 2024 beantragt die Sammelstiftung Vita, die A.________ sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 72'318.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2023 zuzüglich Fr. 1'504.30 Zins bis 31. Oktober 2023 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Weiter beantragte sie, es sei der in Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beklagte habe seit dem 1. September 2020 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt (act. 1 S. 2 ff.).

C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 wurde der Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort Frist gesetzt bis 29. Februar 2024 (act. 2). Am letzten Tag der Frist stellte die Beklagte ein Gesuch um Fristerstreckung bis 31. März 2024 mit folgender Begründung: "Unser Kunde konnte diese Zahlung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Betriebsmittelfinanzierung nicht leisten. Die Zweigniederlassung erwartet eine hohe Zahlung von ihrem Kunden bis zum Ende März, die ausreichen sollte, um die erforderliche Zahlung zu leisten. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese zusätzliche Fristverlängerung gewähren könnten, damit das Unternehmen die Zahlung leisten kann." (act. 3).

D. Nachdem beim Gericht von Seiten der Beklagten keine Eingabe mehr eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel am 16. April 2024 abgeschlossen (act. 4).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Die Beklagte hat ihren Sitz in B.________. Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG, dessen Art. 2 bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG

3.

In ihrer Klageschrift vom 26. Januar 2024 verlangt die Klägerin die Zusprache einer Kapitalforderung von Fr. 72'318.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. November 2023, einer Zinsforderung von Fr. 1'504.30 bis 31. Oktober 2023 und der Kosten für Inkassomassnahmen gemäss Vertrag.

Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren in Form einer fehlenden Klageantwort fern und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Forderungen vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet bzw. gar die Begleichung der Ausstände in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. 3) , kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.

4.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss C.________ namens der Beklagten am 27. September 2021 per 1. September 2020 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1 f.). C.________ war im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Leiter der Zweigniederlassung mit Einzelunterschrift (www.zefix.ch). Indizien dafür, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht gültig zustande gekommen ist, liegen nicht vor (vgl. zu den Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten Ziff. 10 Anschlussvertrags; KL-act. 1).

5.

Die eingeklagte Kapitalforderung setzt sich ausweislich der Akten wie folgt zusammen (vgl. KL-act. 5 ff., 9):

Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2022

Fr.

71'723.50

Prämienabrechnung Faktura

Fr.

-.50

Altersausgleich

Fr.

-404.55

Mahnspesen

Fr.

500.–

Vertragsauflösungskosten

Fr.

500.–

Zins per 11. September 2023

Fr.

1'253.95

Total

Fr.

73'572.40

Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten sind darin also auch Mahn- und Vertragsauflösungskosten enthalten. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. E. 3).

5.1

Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge und der anfallenden Kosten verpflichtet (vgl. Ziff. 5 und 10 f. des Anschlussvertrags sowie das Kostenreglement [KL-act. 1]; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 4 der Klageschrift, act. 1 S. 3). Der Umfang der so zusammengesetzten ausstehenden Beiträge ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung des Ausstandes für das Jahr 2023 (KL-act. 5), aus den Prämienabrechnungen und Kostenaufstellungen (KL-act. 6) und der Schlussabrechnung vom 11. September 2023 (KL-act. 9).

Gestützt auf die Akten sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 71'318.45 ausgewiesen (vgl. E. 5 vorstehend).

5.2

Weiter enthält die eingeklagte Forderung Mahnspesen (2 x Fr. 100.– + Fr. 300.–) sowie Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Im Zahlungsbefehl vom 15. November 2023 werden zudem Betreibungsspesen von Fr. 300.– ausgewiesen.

Die Mahnspesen und die Vertragsauflösungskosten haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1). Die Betreibungsspesen haben ihre Grundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) des Kostenreglements (KL-act. 1).

Ausweislich der Akten wurde die Beklagte zwei Mal gemahnt (Mahnungen vom 17. April und 15. Mai 2023 [KL-act. 7]), was gemäss Kostenreglement pro eingeschriebene Mahnung zu einer Gebühr von Fr. 100.– führt. Nach ausgebliebener Reaktion auf die erste Mahnung erfolgte zudem androhungsgemäss eine Versicherteninformation, was eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.– zeitigte. Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 8), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 10).

Nach summarischer Prüfung sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.– (Fr. 500.– Mahnkosten, Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten, Fr. 300.– Betreibungsbegehren) nicht zu beanstanden.

5.3

5.3.1

Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Verzugszinsen vom 1. Januar bis 31. Oktober 2023 in Höhe von Fr. 1'504.30 und andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. November 2023 auf der Kapitalforderung geltend.

5.3.2

Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 12 des Anschlussvertrags fest: "The employer shall be reminded of any contributions and debts outstanding, in accordance with section 10 and section 11 of this policy. If the reminder produces no result, the foundation reserves the right to recover any contributions and debts owed, including interest and costs, through the courts and to cancel the contract immediately, without respecting the period of notice." Die Beklagte hat die Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.

5.3.3

Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 mit weiteren Hinweisen). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskosten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR).

5.3.4

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Verzugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform, weshalb die von der Klägerin erhobenen Zinsen nicht zu beanstanden sind.

5.3.5

Klageweise eingefordert werden auch Fr. 1'504.30 Zins vom 1. Januar bis 31. Oktober 2023 (separat ausgewiesen). Dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit bis 31. Oktober 2023 von geschuldeten Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 1'504.30 auszugehen, was im Rahmen der Erteilung der Rechtsöffnung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Zinseszinsverbot: BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).

5.3.6

In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind nicht nur die aufgelaufenen Verzugszinsen (E. 5.3.5), sondern auch sämtliche Verwaltungskosten bis zur Betreibung (E. 5.2) als separate Forderungen auszuweisen (Fr. 500.– Mahnkosten + Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten + Fr. 300.– Inkassomassnahmen = Fr. 1'300.– Verwaltungskosten), weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin teilweise unterlassen, was zu korrigieren ist.

6.

Zusammenfassend ist nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unterlagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 71'318.45 (E. 5.1) nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023 (E. 5.3.4), von Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– (E. 5.2) sowie von einer Zinsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 1'504.30 für die Zeit bis 31. Oktober 2023 (E. 5.3.5) auszugehen.

7.

Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 71'318.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023, Fr. 1'300.– Verwaltungskosten sowie Fr. 1'504.30 aufgelaufene Verzugszinsen zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls vom 15. November 2023 in Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes B.________ ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 71'318.45, für den Zins von 5 % seit 1. November 2023 auf diese Kapitalforderung, für die Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und die aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 1'504.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

8.

Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 71'318.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023, Fr. 1'300.– Verwaltungskosten sowie Fr. 1'504.30 aufgelaufene Verzugszinsen zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. Fr. 71'318.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023, für Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und für Verzugszinsen von Fr. 1'504.30 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 15. Juli 2024

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2024 10

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356