S 2024 101
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
30. Mai 2025Deutsch9 min
A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 45520 vom 28. Februar 2007 rückwirkend per 1. Februar 2007 der Asga Pensionskasse Genossenschaft für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 kündigte die Asga Pensionskasse Genossenschaft den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2022 infolge von Zahlungsausständen (KL-act. 8). Am 23. Februar 2024 leitete sie gegen die A.________ GmbH Betreibung ein und verlangte ausstehende Beiträge inkl. Nebenkosten in der Höhe von Fr. 7'837.15 zuzüglich Zins von Fr. 34.05 bis zum 30. November 2023 sowie 1,5 % Zins seit dem 1. Dezember 2023 (KL-act. 9). Gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2024 erhob die A.________ GmbH am 15. März 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 14. April 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Asga Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
Klägerin
gegen
A.________ GmbH
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2024 101
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 45520 vom 28. Februar 2007 rückwirkend per 1. Februar 2007 der Asga Pensionskasse Genossenschaft für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 kündigte die Asga Pensionskasse Genossenschaft den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2022 infolge von Zahlungsausständen (KL-act. 8). Am 23. Februar 2024 leitete sie gegen die A.________ GmbH Betreibung ein und verlangte ausstehende Beiträge inkl. Nebenkosten in der Höhe von Fr. 7'837.15 zuzüglich Zins von Fr. 34.05 bis zum 30. November 2023 sowie 1,5 % Zins seit dem 1. Dezember 2023 (KL-act. 9). Gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2024 erhob die A.________ GmbH am 15. März 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).
B. Am 11. Oktober 2024 (Poststempel) erhob die Asga Pensionskasse Genossenschaft gegen die A.________ GmbH Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'871.20 zu bezahlen;
Es sei der Rechtsvorschlag vom 15. März 2024 in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. Die Beklagte reichte am 30. Oktober 2024 eine Stellungnahme/Klageantwort ein (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem
Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einen Beitragsausstand von Fr. 7'871.20 inkl. Nebenkosten und Verzugszinsen geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderung zu prüfen.
3.2
Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 28. Februar 2007 rückwirkend per 1. Februar 2007 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere das Kassenreglement (KL-act. 5) und die Statuten der Klägerin (KL-act. 22). Im Weiteren bildet auch das Kostenreglement (KL-act. 18) integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags (vgl. Art. 1 des Kostenreglements und Art. 6 der Statuten [KL-act. 22]).
4.
4.1
Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 7'871.20 wie folgt zusammensetzt (act. 1 S. 4 und KL-act. 7):
Beiträge aus Zeitraum vom 01.07.–31.12.2022
Fr.
11'560.20
Verzugszins
Fr.
436.60
interne Betreibungs- und Inkassokosten
Fr.
750.–
Gutschriften Sicherheitsfonds 2022 und 2023
– Fr.
4'875.60
Total
Fr.
7'871.20
Dispositiv
4.2 Die offene Prämienforderung beläuft sich demnach auf Fr. 6'684.60 (Fr. 11'560.20 – Fr. 4'875.60). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Anhaltspunkte für Rechnungsfehler oder dergleichen sind nicht vorhanden. Die Forderung kann als ausgewiesen gelten.
4.3 Im Weiteren verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 436.60, die ihre rechtliche Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und in Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements (KL-act. 5) haben. Gemäss Art. 12 des Kostenreglements wird ab Fälligkeit der Beitragsrechnung ein Verzugszins von 1,5 % pro Jahr verrechnet (KL-act. 18).
Die Verzugszinsen von insgesamt Fr. 436.60 (Fr. 65.10 + Fr. 83.45 + Fr. 102.40 + Fr. 113.20 + Fr. 38.40 + Fr. 34.05) belastete die Klägerin der Beklagten in den Akontorechnungen vom 8. September 2022, 8. Dezember 2022, 9. März 2023, 8. Juni 2023, 7. September 2023 und 7. Dezember 2023 (KL-act. 12–17). Wie sich aus dem Kontoauszug Beitragskonto vom 7. Oktober 2024 (Zusammensetzung der Beitragsforderung [KL-act. 7]) ergibt, erhob sie dabei auf den Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe (interne Betreibungs- und Inkassokosten) zu Recht keine Verzugszinsen (vgl. dazu BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Auch vorliegend sind sodann keine Anhaltspunkte für Rechnungsfehler oder dergleichen gegeben. Die geltend gemachten Verzugszinsen sind nicht zu beanstanden.
4.4 Schliesslich enthält die eingeklagte Forderung interne Betreibungs- und Inkassokosten von Fr. 750.– (Fr. 150.– für die eingeschriebene Mahnung vom 4. Juli 2022, Fr. 300.– für das Betreibungsbegehren vom 10. August 2022 und Fr. 300.– für das Fortsetzungsbegehren vom 6. Oktober 2022; vgl. KL-act. 12 f.). Diese Gebühren finden ihre Grundlage in Art. 12 des Kostenreglements (KL-act. 18) und sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.
5.1 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'871.20 zu bezahlen.
5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 7'871.20 (Fr. 7'837.15 + Fr. 34.05) aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Eine darüber hinausgehende Verzugszinsforderung hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Für die Betreibungskosten von Fr. 74.– (KL-act. 10) braucht im Übrigen keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.
6.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'871.20 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 7'871.20 (Fr. 7'837.15 + Fr. 34.05) aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin (unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2024), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 14. April 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2024 101
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
§ 82 VRG
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP
Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP
Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP
Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
9C_314/2008
Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP
Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP
9C_180/2019
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356