S 2024 109
AHV-Sozialvers.beiträge
25. August 2025Deutsch18 min
A. Die 1996 geborene A.________ zog sich bei einem Verkehrsunfall als Fussgängerin am 17. Februar 2017 erhebliche Kopfverletzungen mit Hirnblutungen und einem Schädelhirntrauma zu (vgl. IV-act. 17/28 ff.). Am 21. März 2022 meldete sie sich bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 5). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin sowohl berufliche als auch medizinische Abklärungen und liess die Versicherte unter anderem durch die SMAB AG St. Gallen polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) begutachten. Das Gutachten datiert vom 20. März 2023. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmanagerin nahmen die Gutachter eine 40%ige Arbeitsfähigkeit an, während sie in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, mit einem klar beschriebenen Aufgabengebiet, wenig Multitasking-Anteilen sowie ruhiger Umgebung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen (IV-act. 77). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 die Ausrichtung einer Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2022 in Aussicht (IV-act. 89). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (IV-act. 93), berichtigte die IV-Stelle den Vorbescheid dahingehend, als sie ab 1. September 2022 Anspruch auf eine Rente von 64 % und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 68 % einer ganzen Invalidenrente hat (Verfügungen vom 27. September 2024 [IV-act. 107 f.]).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 25. August 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA lic. iur. Rainer Deecke, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente)
S 2024 109
Sachverhalt
A. Die 1996 geborene A.________ zog sich bei einem Verkehrsunfall als Fussgängerin am 17. Februar 2017 erhebliche Kopfverletzungen mit Hirnblutungen und einem Schädelhirntrauma zu (vgl. IV-act. 17/28 ff.). Am 21. März 2022 meldete sie sich bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 5). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin sowohl berufliche als auch medizinische Abklärungen und liess die Versicherte unter anderem durch die SMAB AG St. Gallen polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) begutachten. Das Gutachten datiert vom 20. März 2023. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmanagerin nahmen die Gutachter eine 40%ige Arbeitsfähigkeit an, während sie in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, mit einem klar beschriebenen Aufgabengebiet, wenig Multitasking-Anteilen sowie ruhiger Umgebung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen (IV-act. 77). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 die Ausrichtung einer Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2022 in Aussicht (IV-act. 89). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (IV-act. 93), berichtigte die IV-Stelle den Vorbescheid dahingehend, als sie ab 1. September 2022 Anspruch auf eine Rente von 64 % und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 68 % einer ganzen Invalidenrente hat (Verfügungen vom 27. September 2024 [IV-act. 107 f.]).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Oktober 2024 liess A.________ die Ausrichtung einer vollen Rente beantragen (act. 1).
C. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6).
E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 8 und 10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Da die hier angefochtenen Verfügungen am 27. September 2024 ergingen und der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs (in casu: 1. September 2022) nach dem 1. Januar 2022 liegt, finden die ab 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittigen Verfügungen am 27. September 2024; diese gingen am 30. September 2024 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Oktober 2024 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von den angefochtenen Verfügungen direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2
Nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss Abs. 4.
4.
Streitig ist vorliegend die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente, wobei einzig die Frage zu prüfen ist, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Unbestritten sind hingegen die medizinische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. act. 1 Rz. 4).
4.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall das bereits vor dem Unfall aufgenommene Studium der Ethnologie und Populäre Kulturen mit dem Bachelor abgeschlossen hätte. Damit hätten ihr viele Berufsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, weshalb die konkrete berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall ungewiss sei. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin daher auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Totalwert, Frauen, Kompetenzniveau 3, ab, woraus sich für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 78'488.– ergab (IV-act. 107 S. 2 f. sowie durchgeführter Einkommensvergleich vom 3. September 2024 [IV-act. 105]).
4.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei bereits vor dem Unfall ihr Berufswunsch gewesen, nach dem Studium an der Universität Zürich als Sekundarlehrerin zu arbeiten. Als Lehrerin hätte sie im Kanton Zug mit einem Einstiegsgehalt von Fr. 97'136.– rechnen können. Dieser Lohn liege fast Fr. 20'000.– höher als das seitens der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen. Dass sie nach ihrem Unfall das Studium an der PH aufgenommen habe, zeige, dass sie dies auch im Gesundheitsfall getan hätte. Selbst wenn man aber davon ausgehe, die Karriere als Lehrerin sei nicht überwiegend wahrscheinlich, müsse bei der Bemessung des Valideneinkommens der Masterabschluss als Basis angenommen und daher bei der Tabelle TA1 das Kompetenzniveau 4 berücksichtigt werden. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 96'352.– (act. 1 Rz. 8 ff.).
5.
5.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
5.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
5.3
Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1).
Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Ein solcher Schluss ist jedoch dann zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (BGer 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3).
5.4
Bei Versicherten, die in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn invalid werden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden. Dennoch geht es nicht an, einzig aus der beruflichen Situation als Invalider auf eine im Gesundheitsfall lohnmässig mutmasslich gleich verlaufene Entwicklung zu schliessen, ohne dass konkrete Umstände für eine solche Annahme sprechen würden (BGer 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.2). Grundsätzlich müssen auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (BGer 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1).
6.
6.1
Zur Beurteilung der Validentätigkeit und des Valideneinkommens sind vorerst die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin etwas zu erhellen: Wie sich aus den Akten ergibt, startete die Beschwerdeführerin nach der Maturität (BF-act. 3) und einem Zwischenjahr (vgl. BF-act. 4) im Herbst 2015 an der Universität Zürich mit dem Studium Ethnologie (Hauptfach) und Populäre Kulturen (Nebenfach [BF-act. 5]). Nach einem Verkehrsunfall vom 17. Februar 2017 wechselte sie im Herbst 2017 gesundheitsbedingt an die pädagogische Hochschule Luzern. Der Versuch, das Sekundarlehrerinnenstudium aufzunehmen, scheiterte jedoch gesundheitsbedingt nach kurzer Zeit. Im Februar 2018 nahm sie ihr ursprüngliches Studium an der Universität Zürich wieder auf (vgl. IV-act. 8/3 f., 45/3 und 77/61 f.), welches sie schliesslich im Sommer 2020 erfolgreich mit dem "Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften" (Gesamtnote 5.6) abschloss (IV-act. 7/2 f.). Daraufhin absolvierte sie von Januar bis Oktober 2021 ein neunmonatiges Praktikum bei der B.________ AG, wobei sie von Januar bis März 2021 in einem 100%-Pensum arbeitete, das Pensum aber schliesslich nach einer einmonatigen Pause ab Mai 2021 gesundheitsbedingt auf 80 % reduzierte. Ab dem 17. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige und ab dem 29. September 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 9/2). Von Januar bis März 2022 arbeitete die Beschwerdeführerin schliesslich bei der C.________ AG als Projektmanagerin in einem 80%-Pensum, wobei der Beschwerdeführerin ab dem 7. Februar 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per 30. März 2022 gekündigt (IV-act. 14).
6.2
Zum Unfallzeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin bereits drei Semester des Studiengangs "Bachelor of Arts UZH in Sozialwissenschaften" an der Universität Zürich absolviert und dabei jeweils gute bis sehr gute Leistungen erbracht (Noten 5.0 bis 6.0; Leistungsausweis vom 21. Februar 2017 [BF-act. 5]). Nach einem Unterbruch schloss sie ihr Studium – wenn auch verzögert und unter erschwerten Bedingungen – im Sommer 2020 erfolgreich mit der Gesamtnote 5.6 ab (IV-act. 7/2 f.). Dementsprechend darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall das bereits vor dem Unfall aufgenommene Bachelorstudium der Ethnologie und Populäre Kulturen erfolgreich abgeschlossen hätte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin, die in den Akten durchgehend als sehr motiviert und gewissenhaft sowie sehr leistungsorientiert mit einem hohen Leistungsanspruch an sich selbst und einem hohen Intelligenzniveau – in der Schulzeit hat sie u.a. eine Klasse übersprungen (IV-act. 77/63, 69) – beschrieben wird, bei guter Gesundheit mit einem Bachelorabschluss begnügt hätte. Aufgrund der guten Noten an der Kantonsschule – sie schloss die Matura mit einem Durchschnitt von 5.42 ab (BF-act. 3) – und ihren sehr guten Studienleistungen mit einem Bachelorabschluss von 5.6 sowie dem ambitiösen Charakter der Beschwerdeführerin besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie den Anforderungen eines Masterstudiums gewachsen gewesen wäre. Sodann gilt der Masterabschluss als Regelabschluss für den Berufseinstieg, auch wenn der direkte Übertritt ins Masterstudium nach einem Bachelorabschluss in Ethnologie mit 61 % niedriger ist als bei den meisten andern universitären Fächern (https://www.berufsberatung.ch, "Die erste Stelle nach dem Studium, Ethnologie, Volkskunde UH", 2023, S. 2). Es gilt somit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden ihr Studium mit dem Master abgeschlossen hätte.
Über den Masterabschluss hinaus muss die berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin indes als ungewiss bezeichnet werden. Ihr Vorbringen, es müsse von einer Karriere als Lehrerin ausgegangen werden (act. 1 Rz. 9), kann nicht nachvollzogen werden. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 an der pädagogischen Hochschule Luzern mit dem Studium als Sekundarlehrerin startete. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass die Beschwerdeführerin an die pädagogische Hochschule wechselte, weil sie Angst hatte, im ursprünglichen Studium keine genügende Leistung mehr erbringen zu können und in der Annahme, dass das neue Studium viel weniger anspruchsvoll sei als das bisherige (vgl. IV-act. 8/3, 45/3 und 77/61). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass die Aufnahme des Studiums an der pädagogischen Hochschule ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die Beschwerdeführerin den genannten Studiengang auch ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen absolviert hätte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bis zum Unfall vom 17. Februar 2017 finden sich keine konkreten Schritte im Hinblick auf die behauptete berufliche Karriere als Lehrerin. Dementsprechend können von der gescheiterten Invalidenkarriere denn auch keine Rückschlüsse auf die Validenkarriere gezogen werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung im Sinne eines Studiums an der pädagogischen Hochschule erscheint als eine theoretische Möglichkeit, die zwar nicht ausgeschlossen werden kann, von der aber auch nicht gesagt werden kann, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Blosse Absichtserklärungen, wie diejenigen der Beschwerdeführerin, genügen jedenfalls nicht. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, ihr Berufswunsch sei Lehrerin gewesen (act. 1 Rz. 6).
Nichts anderes hat im Hinblick auf das in den Akten wiederholt thematisierte Berufsziel der Journalistin (vgl. IV-act. 8/4, 77/11, 77/34 und 45/3) zu gelten. Insbesondere stellt das bei der B.________ AG von Januar bis Oktober 2021 absolvierte Praktikum kein Indiz für eine diesbezügliche berufliche Weiterentwicklung dar (vgl. BGer 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 6.4).
Eine berufliche Laufbahn hängt neben persönlichen Qualifikationen und Einsatzwillen regelmässig auch von weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen ab (BGer 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.3.1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, ist das Tätigkeitsfeld eines Ethnologen sehr breit. Von einem typischen Beschäftigungsfeld kann nicht gesprochen werden. So hängt die Laufbahn in starkem Masse von Eigeninitiative sowie den Studienschwerpunkten, der Fächerkombination und individuellen Praxiserfahrungen ab (https://www.berufsberatung.ch: Berufsmöglichkeiten: Ethnologie, Kulturanthropologie). Nach dem Masterabschluss sind 20 % der Erwerbstätigen in der Lehre und Forschung an Hochschulen tätig und 18 % im Bereich der Information und Kultur, beispielsweise in Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen. Jene 21 %, die im privaten Dienstleistungssektor tätig sind, üben ganz unterschiedliche Tätigkeiten aus: Sie arbeiten z.B. in Informatikdiensten, im Gastgewerbe oder Tourismus oder in Banken, wobei anzunehmen ist, dass sie häufig fachfremd tätig sind. Der Berufseinstieg gestaltet sich für viele Absolventen des Studiums Ethnologie als schwierig. Mehr als 30 % arbeiten denn auch an Stellen, für die kein Hochschulabschluss nötig ist, ebenso viele an solchen, die keinen inhaltlichen Bezug zum Studium haben (https://www.berufsberatung.ch, "Die erste Stelle nach dem Studium, Ethnologie, Volkskunde UH", 2023). Nach dem Masterabschluss in Ethnologie kann daher nicht nur von einem einzigen Weg ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen gestanden, wobei nicht gesagt werden kann, die plausibelste Validenkarriere hätte in einer Tätigkeit, für die ein Masterabschluss verlangt wird, bestanden.
6.3
Angesichts der ungewissen beruflichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 ermittelt (vgl. Art. 26 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und dabei die Totalwerte der Tabelle TA1, Frauen, herangezogen hat. Während die IV-Stelle hierbei das Kompetenzniveau 3 als massgebend erachtet, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre ohne Unfall ohne weiteres in der Lage gewesen, Tätigkeiten auszuführen, welche analog dem Anforderungsniveau 4 ein grosses Wissen und komplexe Problemlösungen voraussetzen würden (act. 1 Rz. 11).
Das Kompetenzniveau 3 entspricht komplexen praktischen Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Demgegenüber entspricht das Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Im Zeitpunkt des hypothetischen Masterabschlusses hätte die Beschwerdeführerin ihre erste entsprechende Stelle ohne Führungs- und ohne einschlägige Berufserfahrung angetreten, was – auch bei ausgezeichneter akademischer Qualifikation mit dem Potential, zukünftig durchaus eine leitende Position einzunehmen – gegen eine Tätigkeit des Kompetenzniveaus 4 spricht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin nach dem Masterabschluss viele Berufsmöglichkeiten – mit/ohne die Notwendigkeit eines Hochschulabschlusses – zur Verfügung gestanden hätten. Gemäss Erhebung der Berufsberatung liegt das auf eine Vollzeitstelle hochgerechnete Jahreseinkommen nach dem Masterabschluss bei Fr. 77'000.–, was vergleichbar ist mit dem von der Beschwerdegegnerin ausgehend vom Kompetenzniveau 3 errechneten Valideneinkommen von Fr. 78'488.–. Das von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Zahlen des Komptenzniveaus 4 angenommene Valideneinkommen von Fr. 96'352.– (act. 1 Rz. 11) liegt demgegenüber um fast Fr. 20'000.– höher als das nach dem Masterabschluss in der konkreten Studienrichtung durchschnittlich erzielte Jahreseinkommen. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Masterabschluss ein Einkommen in ebendieser Grössenordnung tatsächlich erzielt hätte, ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber angesichts des Umstands, dass letztlich völlig offen ist, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin aufgenommen hätte, auch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Soweit die Beschwerdeführerin auf BGer 8C_100/2024 vom 19. September 2024 verweist (act. 1 Rz. 12), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht darin das Valideneinkommen bei einer im ersten Studienjahr erkrankten Juristin MLaw gestützt auf die Tabelle T17, Ziff. 26 "Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe" auf Fr. 108'243.– festgelegt hat (E. 8.2 f.). Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass das Studium der Rechtswissenschaft meist in ein klares Beschäftigungsfeld führt bzw. zumindest der inhaltliche Zusammenhang zwischen Studium und Erwerbstätigkeit hoch ist. So arbeiten denn auch die meisten Juristinnen und Juristen an Stellen, für die ein Masterabschluss in Rechtswissenschaft verlangt wurde (https://www.berufsberatung.ch, "Die erste Stelle nach dem Studium, Rechtswissenschaft UH", 2023, S. 1); dies – wie bereits dargelegt (E. 6.2) – im Unterschied zum vorliegend massgebenden Ethnologie-Studium. Aufgrund der vielen Berufsmöglichkeiten, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden hätten, ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 genauer bestimmt werden kann. Damit bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen.
6.4
Was schliesslich das Invalideneinkommen anbelangt, zeigt sich, dass dieses in Abweichung des Vorbescheids und auf Grundlage des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV ab dem 1. Januar 2024 auf Fr. 25'713.– festgesetzt wurde. Für die Zeit davor nimmt die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 28'509.– an. Die jeweilige Berechnung ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, weshalb vorliegend von diesen Zahlen auszugehen ist.
7.
Zusammenfassend erweisen sich die Verfügungen vom 27. September 2024 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass – entgegen ihrer Auffassung (act. 1 Rz. 13) – selbst bei dem von ihr errechneten Valideneinkommen von Fr. 83'930.– (Tabelle T17, Ziff. 26 "Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe") ab dem 1. Januar 2024 kein Anspruch auf eine volle Invalidenrente bei einem IV-Grad von 69 % resultieren würde.
8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 25. August 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
BGE 144 II 326ATF 144 II 326DTF 144 II 326
BGE 131 V 9ATF 131 V 9DTF 131 V 9
BGE 129 V 354ATF 129 V 354DTF 129 V 354
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
BGE 129 V 222ATF 129 V 222DTF 129 V 222
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
BGE 145 V 141ATF 145 V 141DTF 145 V 141
BGE 145 V 141ATF 145 V 141DTF 145 V 141
9C_770/2015
8C_210/2012
8C_491/2018
8C_623/2011
8C_550/2009
Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI
8C_100/2024
Art. 26bis IVVart. 26bis RAIart. 26bis OAI
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA