S 2024 111
Publikation Verwaltungsgericht
12. März 2026Deutsch16 min
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1983, leidet seit seiner Geburt an einer höchstgradigen Schwerhörigkeit beidseits. Infolgedessen wurden ihm die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens sowie Hilfsmittel zugesprochen (vgl. IV-act. 1). Zudem wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen gewährt (IV-act. 1/122), woraufhin er im Juni 2005 seine Ausbildung zum Mediamatiker erfolgreich abschloss. In dieser Tätigkeit wurde der Versicherte von der IV-Stelle als voll arbeitsfähig erachtet (IV-act. 5). Am 24. Januar 2019 machte der Versicherte im Rahmen einer Neuanmeldung geltend, er sei seit dem 15. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 54). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung im Bereich Permakultur und auf eine Rente (IV-act. 81). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2020 18 vom 11. Mai 2021 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu verfüge (IV-act. 96).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
MLaw Patrick Trütsch und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA MLaw Kalliopi Tsichlakis, schadenanwaelte AG,
Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(berufliche Massnahmen)
S 2024 111
Sachverhalt
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1983, leidet seit seiner Geburt an einer höchstgradigen Schwerhörigkeit beidseits. Infolgedessen wurden ihm die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens sowie Hilfsmittel zugesprochen (vgl. IV-act. 1). Zudem wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen gewährt (IV-act. 1/122), woraufhin er im Juni 2005 seine Ausbildung zum Mediamatiker erfolgreich abschloss. In dieser Tätigkeit wurde der Versicherte von der IV-Stelle als voll arbeitsfähig erachtet (IV-act. 5). Am 24. Januar 2019 machte der Versicherte im Rahmen einer Neuanmeldung geltend, er sei seit dem 15. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 54). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung im Bereich Permakultur und auf eine Rente (IV-act. 81). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2020 18 vom 11. Mai 2021 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu verfüge (IV-act. 96).
Mit Mitteilung vom 24. Juni 2021 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (IV-act. 98). Die Begutachtung erfolgte daraufhin durch die medexperts ag (Gutachten vom 7. Juli 2022 [IV-act. 127]). Die Sachverständigen kamen zum Schluss, dass der Versicherte im angestammten Beruf als Softwareentwickler zu 20 % und in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Das ergonomische Profil einer angepassten Tätigkeit wurde wie folgt festgelegt: Tätigkeit mit möglichst geringen Ansprüchen an die lautsprachliche Kommunikation und ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, in einem ruhigen Arbeitsumfeld ohne Störgeräusche/Lärm, in einem eher kleinen Team, mit wenig Kundengesprächen/Sitzungen (IV-act. 127/6).
Aufgrund der Einschränkung in der angestammten Tätigkeit wurde der Versicherte ab August 2022 durch die Berufsberatung unterstützt, um die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu klären (IV-act. 129 f.). Die vom Versicherten vorgeschlagenen Umschulungen erwiesen sich dabei jeweils als nicht eingliederungswirksam (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung), weshalb die IV-Stelle in der Folge die Kosten für eine spezialisierte Berufs- und Potenzialabklärung durch das B.________ für die Zeit ab dem 8. März 2024 übernahm (Mitteilungen vom 1. März 2024 [IV-act. 180] und 11. Oktober 2024 [IV-act. 198]).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 bat der Versicherte die IV-Stelle um Prüfung des Anspruchs auf Wartezeittaggelder (IV-act. 187). Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2024 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe kein Anspruch auf Wartezeittaggelder (IV-act. 190). Daran hielt sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 fest und begründete dies damit, dass sich der Versicherte bisher für keine Umschulung habe entscheiden können, weshalb man sich noch immer in der Berufsberatung befände. Während der Berufsberatung bestehe kein Anspruch auf Wartezeittaggelder (IV-act. 196).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Oktober 2024 liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 1. Oktober 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere sei ein Wartezeittaggeld nach Art. 18 IVV zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde ein zweiter Schriftenwechsel sowie die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin verlangt (act. 1).
C. Mit Verfügung vom 28. November 2024 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA MLaw Kalliopi Tsichlakis eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4).
D. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6).
E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 9 und 11).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 1. Oktober 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Oktober 2024 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Wartezeittaggeld mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.2
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 22bis Abs. 7 IVG).
3.3
Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Dazu erliess er unter anderem Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2).
3.4
Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt ist, was bedeutet, dass Eingliederungsmassnahmen – hingegen nicht bloss Abklärungsmassnahmen – angezeigt sind (BGer 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 5.3; BGE 129 V 460 E. 4.1). Ausgeschlossen sind Wartezeittaggelder u.a. für Berufsberatung (Rz. 0605 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Stand 1. Juli 2024). Der Anspruch auf das Taggeld während Wartezeiten setzt voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist und die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt ist (ZAK 1991 S. 178 und AHI 2000 S. 206), sie aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten muss (z.B. auf den Kursbeginn). Kein Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit besteht somit, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veranlassung oder gar unbegründet hinauszögert oder selbstverschuldet eine Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme verursacht (Rz. 0606 KSTI; ZAK 1989 S. 216).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 den Anspruch auf ein Wartezeittaggeld mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer bisher für keine Umschulung habe entscheiden können, weshalb man sich noch immer in der Berufsberatung befinde. Während der Berufsberatung bestehe kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, dass auch die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erstellt sei. Zwar habe der Beschwerdeführer von Anfang an nach einer möglichen Umschulung gesucht. Dabei habe es sich aber jeweils nicht um eingliederungswirksame Umschulungen gehandelt, weil sie nicht dem zumutbaren ergonomischen Arbeitsprofil des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Bis im Oktober 2024, als sich der Beschwerdeführer für die Umschulung zum ICT-Fachmann entschlossen habe, sei somit die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht ausgewiesen gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht nicht eingliederungsfähig, da er aus familiären Gründen nicht bereit sei, sich innert angemessener Frist umschulen zu lassen. Als Familienvater mit zwei Kleinkindern (zwei und vier Jahre alt) sehe er sich nicht in der Lage, eine Tätigkeit mit hohem Pensum aufzunehmen.
4.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es bestehe ein Widerspruch zwischen Art. 18 Abs. 2 IVV und Rz. 0605 KSTI, da Berufsberatung in der Regel erst starten könne, wenn der Anspruch auf Umschulung festgestellt worden sei. Somit falle der Anspruch auf Umschulung und Berufsberatung zwangsläufig zusammen respektive könne die Berufsberatung erst nach Feststellung des Anspruchs auf Umschulung starten. Der Ausschluss von Wartezeittaggeld bei Berufsberatung hätte zur Folge, dass die IV-Stelle den Anspruch auf Wartezeittaggeld je nach Fallkonstellation entweder komplett verneinen oder zeitlich zumindest massiv nach hinten verschieben könne, was den Anspruch gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV stark einschränken würde. Die IV-Stelle könnte somit Anspruch und Dauer auf Wartezeittaggelder gemäss Art. 18 IVV massiv steuern resp. verkürzen oder gar ganz verhindern. Indem sich die Beschwerdegegnerin auf das KSTI berufe und festhalte, dass während der Berufsberatung der Anspruch auf Wartezeittaggelder ausgeschlossen sei, werde durch eine Verwaltungsweisung eine über Gesetz und Verordnung hinaus gehende Einschränkung eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt, was unrechtmässig sei. Der Wartezeittaggeldanspruch entstehe im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststelle, dass eine Umschulung angezeigt sei. Daher sei auch während der Dauer der Berufsberatung ein Wartezeittaggeld zuzusprechen. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben sei.
5.
5.1
Vorliegend entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 (IV-act. 96), dass die Frage nach einem im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne erheblichen Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch durch die Einholung eines Gutachtens rechtgenügend abzuklären sei, bevor über den Leistungsanspruch entschieden werden könne. Dies sei umso nötiger, als für den unter anderem als Eingliederungsmassnahme zur Diskussion stehenden und vom Beschwerdeführer beantragten Anspruch auf Umschulung schon eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % genüge (E. 6.3). Daraus lässt sich weder ableiten, dass ein Anspruch auf eine Umschulung besteht, noch dass die Eingliederungsfähigkeit geprüft und bestätigt wurde.
Im Anschluss an dieses Urteil wurde der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachtet, wobei sich eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von 80 % und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergab (IV-act. 127/6). Demzufolge stand auch mit dem polydisziplinären Gutachten vom 7. Juli 2022 noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anspruch auf eine Umschulung hatte. Vielmehr wurde damit lediglich eine von verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung – jene der leistungsbegründenden Invalidität – bejaht.
Darauffolgend gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. August 2022 eine Berufsberatung (IV-act. 130). Eine vorgängige Berufsberatung ist notwendig gewesen, um die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu klären (vgl. IV-act. 129) und zu überprüfen, ob es andere Tätigkeiten gibt, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen könnten (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 4). Am 3. Oktober 2022 fand das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei teilte dieser seinen Wunsch auf Umschulung zum Landwirt mit (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 4). Angesichts dessen konzentrierten sich die weiteren Abklärungen vorerst darauf. Daraus konnte jedoch weiterhin keine Zusage und damit ein Anspruch auf Wartezeittaggelder abgeleitet werden. Eine definitive Prüfung und Festsetzung war an die Abklärung des Eingliederungspotenzials (Belastbarkeit und Umschulungsfähigkeit) gekoppelt, worüber zu entscheiden aber ohnehin nicht in der Kompetenz der Berufsberaterin lag. Die Berufsberaterin wies den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 denn auch darauf hin, dass eine verkürzte Lehre zum Landwirt EFZ nur in Frage komme, wenn der Rücken des Beschwerdeführers der Belastung standhalten würde und ein Mindestpensum von 80 % möglich wäre (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 4). Da der Beschwerdeführer in der Folge keine Lehrstelle fand, äusserte er Anfangs 2023 (erneut) den Wunsch auf eine Umschulung zum Permakultur Praktiker (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 6). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass die angestrebte Umschulung die Voraussetzungen einer gleichwertigen und verwertbaren Umschulung nicht erfülle. So handelte es sich bei der Ausbildung zum Permakultur Praktiker & Designer nicht um eine Grundausbildung, sondern um eine spezifische Zusatzausbildung, weshalb es für den Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, eine Anstellung im Bereich Permakultur zu finden. Eine selbständige Erwerbstätigkeit als Permakultur-Designer entsprach überdies aufgrund der Stressintoleranz des Beschwerdeführers nicht dem zumutbaren Leistungsprofil (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung insb. S. 10 f.). Angesichts dessen wies die IV-Stelle den Umschulungsanspruch mit Vorbescheid vom 29. Juni 2023 ab (IV-act. 156). Die vom Beschwerdeführer anschliessend vorgeschlagene Umschulung zum Naturheilpraktiker wäre wiederum mit dem zumutbaren Leistungsprofil nicht vereinbar gewesen, da er in dieser Tätigkeit viele Kundengespräche hätte führen müssen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 15). Schliesslich konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Abklärungen auch die Umschulung zum Umweltingenieur an der ZHAW nicht unterstützen, weil bereits die Rahmenbedingungen für das Studium dem zumutbaren Leistungsprofil des Beschwerdeführers nicht entsprachen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 20).
Nachdem keine eingliederungswirksame Umschulung gefunden werden konnte, kam die Beschwerdegegnerin im Dezember 2023 zum Schluss, die Laufbahnberatung auszulagern (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 20). Aus diesem Grund wurde Anfangs 2024 das B.________ mit einer spezialisierten Berufs- und Potenzialabklärung beauftragt, um realistische Umschulungsmöglichkeiten, die den Interessen und Fähigkeiten sowie dem ergonomischen Profil des Beschwerdeführers entsprechen, mit einer externen und neutralen Stelle erarbeiten zu können. Das Ziel dieser Massnahmen bestand darin, zeitnah eine passende Lösung zu erarbeiten, damit anschliessend eine konkrete Umschulung hätte aufgegleist werden können (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 24 ff. sowie IV-act. 179). Die IV-Stelle übernahm die entsprechenden Kosten für die Beratungsgespräche und -analysen (IV-act. 180 und 198). Die Abklärung beim B.________ dauerte schliesslich vom 8. März bis 29. November 2024 (vgl. Beratungsbericht des B.________). Im Rahmen dieser Abklärung entschied sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2024 für die von der IV-Stelle unterstützte Umschulung zum ICT-Fachmann (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung S. 39). Im Anschluss daran ging es darum, einen passenden Betrieb zu finden und zeitnah ein Vorbereitungspraktikum zu starten.
Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn einer Eingliederungsmassnahme warten muss; während einer noch laufenden Abklärung im Hinblick auf bestimmte Eingliederungsmassnahmen besteht noch kein Wartezeittaggeldanspruch (vgl. etwa ZAK 1991 S. 179 f.; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2025/77 vom 11. September 2025 E. 2.1). Insgesamt ergibt sich aus dem soeben dargelegten Verlauf, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab dem 8. März bis zum 1. Oktober 2024 (massgebender Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) nicht etwa auf eine bestimmte Umschulung gewartet hat. Vielmehr ging es im Rahmen der Potenzialabklärung weiterhin darum, herausfinden zu können, welche Umschulung geeignet sein könnte und abhängig davon die Anschlusslösung zu bestimmen bzw. eine konkrete Umschulung aufzugleisen. Bereits aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin daher das Begehren um ein Wartezeittaggeld zu Recht abgewiesen. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob Rz. 0605 KSTI, wonach während der Berufsberatung kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld besteht, rechtskonform ist.
5.2
Da ein Anspruch auf Wartetaggelder vorliegend bereits aus dem soeben genannten Grund zu verneinen ist, braucht auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage der Eingliederungsbereitschaft nicht näher geprüft zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass angesichts diverser Einträge im Verlaufsprotokoll Eingliederung zumindest die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich innert angemessener Frist umschulen zu lassen bzw. an vorbereitenden Massnahmen für eine eingliederungswirksame Umschulung teilzunehmen, fraglich erscheint. Dies namentlich vor dem Hintergrund der von der Beschwerdegegnerin thematisierten Kinderbetreuung. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.
Zusammenfassend ist die Ablehnung des Anspruchs auf Wartezeittaggelder nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsvertreterin ist für ihren Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 19. Dezember 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 8 IVGart. 8 LAIart. 8 LAI
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 8 IVGart. 8 LAIart. 8 LAI
Art. 22 IVGart. 22 LAIart. 22 LAI
Art. 8 IVGart. 8 LAIart. 8 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 22bis IVGart. 22bis LAIart. 22bis LAI
Art. 22bis IVGart. 22bis LAIart. 22bis LAI
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
9C_942/2009
BGE 129 V 460ATF 129 V 460DTF 129 V 460
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
Art. 18 IVVart. 18 RAIart. 18 OAI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA