S 2024 113
Regierungsrat
30. Oktober 2025Deutsch30 min
A. Die 1971 geborene A.________ wurde von der B.________ mit Verfügung vom 16. Januar 2018 rückwirkend per 1. Juli 2017 zwangsweise der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) zur obligatorischen Krankenversicherung zugewiesen (BG-act. 2). Die Helsana führte den Versicherungsvertrag der Versicherten per 1. Juli 2017 in einem Vertragszusammenschluss mit deren Tochter, C.________. Per 1. April 2018 löste die Helsana den Vertragszusammenschluss auf und führte die beiden Verträge separat weiter (BG-act. 3).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 29. August 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8081 Zürich
betreffend
Krankenversicherung
(Prämien)
S 2024 113
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ wurde von der B.________ mit Verfügung vom 16. Januar 2018 rückwirkend per 1. Juli 2017 zwangsweise der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) zur obligatorischen Krankenversicherung zugewiesen (BG-act. 2). Die Helsana führte den Versicherungsvertrag der Versicherten per 1. Juli 2017 in einem Vertragszusammenschluss mit deren Tochter, C.________. Per 1. April 2018 löste die Helsana den Vertragszusammenschluss auf und führte die beiden Verträge separat weiter (BG-act. 3).
Am xx.xx.2020 wurde über die Versicherte der Konkurs eröffnet, nachdem der Versuch einer Schuldenbereinigung erfolglos geblieben war (BG-act. 16 und 250). In der Folge gab die Helsana verschiedene Forderungen gegen die Versicherte beim Konkursamt des Kantons Zug ein (BG-act. 17–21). Vor und nach der Konkurseröffnung stand die Versicherte mit der Helsana unter anderem aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen immer wieder in Kontakt (vgl. dazu BG-act. 251 S. 2 ff.).
Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen leitete die Helsana am 14. August 2023 über den Gesamtbetrag von Fr. 13'531.25 beim Betreibungsamt D.________ die Betreibung gegen die Versicherte ein (BG-act. 244). Die Versicherte erhob am 24. August 2023 Rechtsvorschlag (BG-act. 245). Mit Verfügung vom 26. September 2023 verpflichtete die Helsana die Versicherte zur Bezahlung der für die Monate November 2020 bis April 2023 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 8'791.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. August 2023 sowie der ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 1'808.65, des aufgelaufenen Verzugszinses von Fr. 661.05, der Mahn- und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 2'270.– sowie der Betreibungskosten von Fr. 103.30 und hob den von der Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag auf (BG-act. 246). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (BG-act. 247) hiess die Helsana mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 insofern gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten richtete. In allen übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen, die Rechtsöffnung bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt (BG-act. 251).
B. Dagegen erhob A.________ am 4. November 2024 (Datum Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Mahngebühren seien überhöht. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, sie sei für Prämienforderungen betrieben worden, die entstanden seien, bevor über ihr Vermögen am xx.xx.2021 der Konkurs eröffnet worden sei. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die für das Jahr 2021 offenen Kosten mit Zahlung vom 20. Dezember 2022 beglichen und es seien neun weitere Zahlungen für Prämien fälschlicherweise dem Konto ihrer Tochter gutgeschrieben worden. Ausserdem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegnerin 2024 einem Mahnstopp zugestimmt habe (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Abweichungen werden in Abs. 2 abschliessend aufgelistet. Die Bestimmungen über den Bezug der Prämien und der Kostenbeteiligung der Versicherten sind dem Geltungsbereich des ATSG nicht entzogen, so dass dieses vorliegend anwendbar ist.
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung und ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG; BGS 842.1]). Diese Zuständigkeit beschränkt sich im Bereich des Krankenpflegeversicherungsrechts indes auf die Klärung der Ansprüche und Forderungen aus dem KVG, während die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) der Überprüfung durch die zivilen Gerichte vorbehalten ist. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG gegeben, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in D.________ hat. Der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 ging frühestens am 3. Oktober 2024 bei der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeschrift wurde am 4. November 2024 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit – unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Die Einwohnergemeinden sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen versicherungspflichtige Personen ohne Versicherungsschutz einem Krankenversicherer zu (Art. 6 Abs. 2 KVG i.V.m. § 5 Abs. 1 EG KVG).
3.2
Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).
3.3
Artikel 64 Abs. 1 KVG sieht vor, dass sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG) sowie 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG). Der Bundesrat bzw. der Verord-nungsgeber bestimmt den Rahmen für die Franchise und legt den Höchstbetrag des Selbstbehaltes fest (Art. 64 Abs. 3 KVG). Der Rahmen für die Franchise für Erwachsene beträgt derzeit Fr. 300.– bis Fr. 2'500.– und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beträgt Fr. 700.– (Art. 93 Abs. 1 und 2 und Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV).
3.4
Artikel 64a KVG und Art. 105b ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.
Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).
Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2).
3.5
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für die ausstehenden Prämienforderungen der Monate November 2020 bis April 2023 im Betrag von Fr. 8'791.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. August 2023, für Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'808.65, einen aufgelaufenen Verzugszins im Betrag von Fr. 661.05 sowie für Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 2'270.– betrieben hat und ob der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.
5.
5.1
Die in Betreibung gesetzte Prämienforderung im Betrag von Fr. 8'791.55 setzt sich gemäss Einspracheentscheid wie folgt zusammen (BG-act. 251 S. 8):
Prämien KVG November bis Dezember 2020
Fr. 709.50
Prämie KVG Januar 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG Februar 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG März 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG April 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG Mai 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG Juni 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG Juli 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG August 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG September 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG Oktober 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG November 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG Dezember 2021
Fr. 346.35
Prämie KVG Januar 2022
Fr. 343.75
Prämie KVG Februar 2022
Fr. 343.75
Prämie KVG März 2022
Fr. 343.75
Prämie KVG April 2022
Fr. 343.75
Prämie KVG Mai 2022
Fr. 343.75
Prämie KVG Juni 2022
Fr. 343.75
Prämie KVG Juli 2022
Fr. 343.75
Prämie KVG August 2022
Fr. 343.75
Zahlung vom 20. Dezember 2022 (Fr. 2'093.65)
Fr. –343.75
Prämie KVG September 2022
Fr. 343.75
Zahlung vom 20. Dezember 2022 (Fr. 2'093.65)
Fr. –343.75
Prämien KVG Januar bis März 2023
Fr. 1'139.70
Prämie KVG April 2023
Fr. 379.90
Total
Fr. 8'791.55
5.2
Die in Betreibung gesetzte Forderung für Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'808.65 setzt sich gemäss Einspracheentscheid wie folgt zusammen (BG-act. 251 S. 8):
Leistung KVG vom 21. November 2020
Fr. 188.15
Leistung KVG vom 28. November 2020
Fr. 12.60
Leistung KVG vom 11. Dezember 2020
Fr. 22.70
Leistung KVG vom 26. Dezember 2020
Fr. 59.40
Leistung KVG vom 7. März 2021
Fr. 312.45
Leistung KVG vom 26. März 2021
Fr. 10.95
Leistung KVG vom 24. April 2021
Fr. 31.10
Leistung KVG vom 6. Juni 2021
Fr. 27.15
Leistung KVG vom 10. Juli 2021
Fr. 41.00
Leistung KVG vom 21. August 2021
Fr. 8.15
Leistung KVG vom 5. September 2021
Fr. 39.60
Leistung KVG vom 24. September 2021
Fr. 35.45
Leistung KVG vom 2. Oktober 2021
Fr. 20.70
Leistung KVG vom 8. Oktober 2021
Fr. 41.00
Leistung KVG vom 27. November 2021
Fr. 59.40
Leistung KVG vom 31. Dezember 2021
Fr. 79.20
Leistung KVG vom 6. März 2022
Fr. 329.40
Leistung KVG vom 9. Juli 2022
Fr. 19.80
Zahlung vom 20. Dezember 2022 (Fr. 2'093.65)
Fr. –19.80
Leistung KVG vom 23. Juli 2022
Fr. 37.60
Zahlung vom 20. Dezember 2022 (Fr. 2'093.65)
Fr. –37.60
Leistung KVG vom 30. Juli 2022
Fr. 8.00
Zahlung vom 20. Dezember 2022 (Fr. 2'093.65)
Fr. –8.00
Leistung KVG vom 9. Dezember 2022
Fr. 1.40
Leistung KVG vom 16. Dezember 2022
Fr. 55.15
Leistung KVG vom 31. Dezember 2022
Fr. 62.30
Leistung KVG vom 7. Januar 2023
Fr. 21.90
Leistung KVG vom 11. Februar 2023
Fr. 329.70
Leistung KVG vom 4. März 2023
Fr. 19.80
Total
Fr. 1'808.65
6.
6.1
Die in Betreibung gesetzten Prämien und Kostenbeteiligungen werden von der Beschwerdeführerin in masslicher und zeitlicher Hinsicht nicht beanstandet. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese in Zweifel zu ziehen wären. Für die Monate November und Dezember 2020 betrug die Monatsprämie gemäss Versicherungspolice Fr. 354.75 (BG-act. 23 S. 1), für das Jahr 2021 Fr. 346.35 (BG-act. 23 S. 2), für das Jahr 2022 Fr. 343.75 (BG-act. 105) und für das Jahr 2023 Fr. 379.90 (BG-act. 200). Die Jahresfranchise betrug dabei jeweils Fr. 300.– und der Selbstbehalt Fr. 700.–. Bei den Kostenbeteiligungen enthielt die Rechnung soweit ersichtlich jeweils eine detaillierte Leistungsabrechnung (vgl. BG-act. 25 und 26).
6.2
Des Weiteren finden sich auch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Prämien und Kostenbeteiligungen nicht ordnungsgemäss in Rechnung gestellt oder die vorstehend in E. 3.4 wiedergegebenen gesetzlichen Vorgaben zum Mahnverfahren nicht eingehalten worden wären, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht wird. Die Prämien für die Monate November und Dezember 2020 wurden der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 gemeinsam in Rechnung gestellt (BG-act. 24). Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2020 zur Zahlung erinnert (BG-act. 29) und am 17. Januar 2021 gemahnt (BG-act. 36). In einer zweiten Mahnung vom 13. Februar 2021 wurde eine letzte Nachfrist von 30 Tagen angesetzt und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (BG-act. 42). Die Prämien für die Jahre 2021 und 2022 sind soweit ersichtlich jeweils monatlich in Rechnung gestellt und nach erfolgter Zahlungserinnerung zweimal gemahnt worden, wobei auch hier jeweils eine letzte Nachfrist von 30 Tagen angesetzt wurde und ein Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs erfolgte (vgl. für die Monatsprämie Januar 2021: BG-act. 27, 35, 44, 51; für die Monatsprämie Januar 2022: BG-act. 127, 149, 156, 160). Die Prämien für die Monate Januar bis März 2023 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam und für den April 2023 einzeln in Rechnung gestellt (BG-act. 219 und 225). Auch hier erfolgten die erforderlichen Zahlungserinnerungen und Mahnungen (für die Prämien Januar bis März 2023: BG-act. 226, 233, 237; für die Monatsprämie April 2023: BG-act. 231, 238, 241). Bei den Kostenbeteiligungen erfolgte soweit ersichtlich jeweils eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung (vgl. BG-act. 33 und 49 für die am 21. November 2020 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung [BG-act. 25]).
7.
7.1
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. Vorab ist in Bezug auf den gemäss der Beschwerdeführerin durch die Ombudsstelle anfangs 2024 vermittelten Mahnstopp (act. 1 S. 2) festzuhalten, dass dieser dem Bestand der bereits im August 2023 in Betreibung gesetzten Forderungen nicht entgegenstehen würde.
7.2
Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, dass über ihr Vermögen am xx.xx.2021 der Konkurs eröffnet worden sei und die vor diesem Zeitpunkt ausstehenden Prämien gemäss dem Konkursamt in der Konkursmasse enthalten seien (act. 1 S. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin bereits ein Jahr vorher – am xx.xx.2020 – der Konkurs eröffnet worden ist. Das entsprechende Konkursverfahren war bis zum 23. September 2024 noch nicht abgeschlossen (BG-act. 250). Es finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine weitere Konkurseröffnung am xx.xx.2021. Die Beschwerdeführerin belegt diese Behauptung auch nicht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Prämienausstände und Kostenbeteiligungen ab November 2020 (vgl. oben E. 5) in Betreibung gesetzt hat.
7.3
Ebenfalls nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, sie habe mit der Zahlung von Fr. 2'093.65 vom 20. Dezember 2022 sämtliche für 2021 offenen Forderungen beglichen (act. 1 S. 1 und 3). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 2'093.65 zur Tilgung für offene Forderungen aus dem Jahr 2021 veranlasst hat. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass ihr die Details der Rechnung aus dem Jahr 2022 über Fr. 2'093.65 telefonisch am 14. November 2022 erklärt worden seien und sie die entsprechende Rechnung beglichen habe (BG-act. 213). Die Beschwerdeführerin widerspricht sich damit selbst, wenn sie in der Beschwerde ausführt, der Betrag von Fr. 2'093.65 habe sich auf Kosten aus dem Jahr 2021 bezogen. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlung vom 20. Dezember 2022 auf die Prämien für die Monate August bis Dezember 2022 sowie Leistungsabrechnungen und Mahngebühren verbuchte (BG-act. 217, vgl. oben E. 5).
7.4
7.4.1
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, neun von ihr bezahlte Monatsbeiträge seien durch eine Falschbuchung dem Konto ihrer Tochter gutgeschrieben worden. Der Vertragszusammenschluss mit ihrer erwachsenen Tochter per 1. Juli 2017 durch die Beschwerdegegnerin sei ohne ihr Einverständnis erfolgt. Sie habe zusammen mit ihrer Tochter mehrmals darum gebeten, die Zahlungen umzubuchen. Die Tochter habe auch erklärt, dass sie allein für ihre Kosten aufkomme, da die Verträge seit April 2018 wieder getrennt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe eine Umbuchung kategorisch zurückgewiesen, obwohl die Zahlungen von ihrem Konto aus getätigt worden seien und betragsmässig ihren Prämien und nicht denjenigen ihrer Tochter entsprochen hätten (act. 1 S. 3).
7.4.2
Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Eingang der Zahlungen der Beschwerdeführerin nicht. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe für die getätigten Zahlungen jeweils eine Referenznummer angegeben, welcher der Prämie für den Monat Februar 2020 aus dem Vertrag der Tochter entsprochen habe. Da diese Prämie bei Eingang der Zahlungen der Beschwerdeführerin bereits beglichen gewesen sei, habe sie die Zahlungen an die älteste Prämienschuld der Tochter angerechnet. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Zahlungen für die Prämien der Beschwerdeführerin bestimmt gewesen seien. Die für die Zuweisung einer Zahlung notwendigen Informationen würden sich in der Referenznummer befinden. Mangels Angabe eines Zahlungszwecks und mangels einer abweichenden Regelung in den Versicherungsbedingungen sei die Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR verbucht worden (act. 5 S. 18 f.).
7.4.3
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 einen Auszug aus ihrem E-Banking vorlegte. Auf diesem Auszug sind neun Zahlungen à Fr. 346.35 ersichtlich, die zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 7. April 2022 der "HELSANA VERSICHERUNGEN A" überwiesen wurden. Auf dem Auszug ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei den Zahlungen als Zweck jeweils ihren Namen sowie die Monate Januar bis September 2021 vermerkt hat (für den Januar: "A.________01/21" [BG-act. 213]). Für das Jahr 2021 betrug die Monatsprämie gemäss der Versicherungspolice vom 27. Oktober 2020 Fr. 346.35 (BG-act. 23 S. 2).
7.4.4
7.4.4.1
Werden Prämien für volljährige Familienmitglieder zur Erleichterung des Prämieninkassos im Rahmen eines Familienzusammenschlusses dem Familienoberhaupt in Rechnung gestellt, wird das Familienoberhaupt dadurch nicht zum Schuldner der Prämien und Kostenbeteiligungen der betreffenden Familienmitglieder, soweit keine klare Schuldmitübernahmevereinbarung vorliegt und soweit das Familienoberhaupt nicht von Gesetzes wegen solidarisch haftet (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 800 f. N 1320).
7.4.4.2
Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderungen geltend, sind die Zahlungsregeln nach Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Bühler/Egle, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 64a N 35). Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner, welcher mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
7.4.5
Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR an Prämienschulden der Tochter angerechnet werden dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass Art. 86 und 87 OR nur auf Schulden Anwendung finden, die derselbe Schuldner an denselben Gläubiger zu bezahlen hat (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: OR Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 86 N 3). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend aber Zahlungen der Beschwerdeführerin an Prämienschulden der Tochter angerechnet. Die am xx.xx.1996 geborene Tochter ist bereits seit dem xx.xx.2014 volljährig (vgl. BG-act. 251 S. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin für die Prämienschulden der Tochter haftet. Auf der detaillierten Kontoaufstellung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024 (BG-act. 249 S. 11) sind keine offenen Prämienschulden aus der Zeit, bevor die Tochter am xx.xx.2014 volljährig wurde, ersichtlich. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Vereinbarung oder aus solidarischer Haftung von Gesetzes wegen für die Prämien ihrer erwachsenen Tochter haftet. Vielmehr verweist sogar die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 5. März 2018 selbst darauf, dass sie verpflichtet sei, Prämienausstände der volljährigen Tochter bei dieser selbst einzufordern (BG-act. 3). Da die Beschwerdeführerin nicht für die Prämienschulden der Tochter haftet, war die Anrechnung der Zahlungen der Beschwerdeführerin an Prämienschulden ihrer Tochter weder nachvollziehbar noch wirksam.
7.4.6
Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Zahlungen für die Prämien der Beschwerdeführerin bestimmt gewesen seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat, soweit aus den Akten ersichtlich, mit den Angaben im Zahlungszweck zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zahlungen auf ihre Prämienschulden für die Monate Januar bis September 2021 beziehen (BG-act. 213). Die Beschwerdeführerin hat somit von dem ihr in analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR zustehenden Recht Gebrauch gemacht und bei der Zahlung erklärt, welche Schuld sie tilgen möchte. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erschliesst sich nicht, weshalb diese Angaben für sie nicht einsehbar gewesen sein sollten. Zudem stimmen die Zahlungsbeträge mit den geschuldeten Prämien der Beschwerdeführerin betraglich genau überein. Neben dem Zahlungszweck wird damit auch aus den Zahlungsbeträgen ersichtlich, dass sich die Zahlungen der Beschwerdeführerin nicht auf Prämienschulden der Tochter, sondern auf jene der Beschwerdeführerin selbst bezogen. Daran vermag die Verwendung der falschen Referenznummer nichts zu ändern. Die Referenznummer bezog sich auf eine bereits beglichene Schuld und stand im Widerspruch zum Zahlungszweck und -betrag. Es wäre für die Beschwerdegegnerin folglich erkennbar gewesen, dass die Referenznummer offensichtlich versehentlich verwendet worden ist.
7.4.7
Sodann ist bei einer Geldschuld im Prinzip auch die Tilgung durch einen Dritten möglich, der nicht selbst Schuldner der Forderung ist (siehe Art. 68 OR). So schien die Beschwerdegegnerin die Zahlungen sinngemäss zunächst auch zu interpretieren (vgl. BG-act. 214). Die Erfüllung durch einen Dritten setzt jedoch einen erkennbaren Willen voraus, eine bestimmte fremde Schuld zu tilgen (BGer 4C.69/2005 vom 14. April 2005 E. 3). Selbst falls – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – mangels Angabe eines Zahlungszwecks einzig und allein die Referenznummer auf den Zweck der Zahlungen hingewiesen hätte (act. 5 S. 18), kann die Beschwerdegegnerin solch einen Willen nicht erkannt haben: Sie selbst weist mehrfach darauf hin, die Referenznummer sei präzis und einzigartig. Es war also, wie bereits ausgeführt, sofort ersichtlich, dass nicht nur Person und Betrag von der Rechnung mit der Referenznummer abwichen, sondern vor allem dass sich die stets gleiche Referenznummer mehrerer Zahlungen auf eine ältere, bereits beglichene Forderung bezog, deren wiederholte Tilgung weder möglich war noch gewollt sein konnte.
7.4.8
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren neun Zahlungen à Fr. 346.35 zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 7. April 2022 ihre Prämienschulden für die Monate Januar bis September 2021 beglichen hat. Die geltend gemachte Prämienforderung im Betrag von Fr. 8'791.55 ist deshalb um Fr. 3'117.15 (9 x Fr. 346.35) auf Fr. 5'674.40 zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin somit insgesamt Prämien- und Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 7'483.05 (Fr. 5'674.40 + Fr. 1'808.65).
8.
8.1
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auf den Prämienforderungen zusätzlich Verzugszinsen von 5 % ab dem 15. August 2023 in Betreibung gesetzt. Für die aufgelaufenen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr. 661.05.
8.2
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit der Fälligkeit zu laufen, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszulösen (Marco Reichmuth, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 26 N 30). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Gemäss Art. 12.4 der Versicherungsbedingungen BeneFit, Ausgabe 1. Januar 2014, werden die Prämien in der Regel monatlich erhoben, sind im Voraus zahlbar und werden am 1. Tag jedes Monats fällig (BG-act. 1 S. 3, vgl. auch Art. 10 der Versicherungsbedingungen BeneFit Plus Versicherung, Ausgabe 1. Januar 2021 [BG-act. 31 S. 3]). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5; Bühler/Egle, a.a.O., Art. 64a N 10).
8.3
8.3.1
Nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab Betreibungsdatum auf die ausstehenden Prämien. Somit ist ein Zins ab dem 15. August 2023 auf den Betrag von Fr. 5'674.40 (vgl. oben E. 7.4.8) geschuldet.
8.3.2
Die Berechnung des geltend gemachten aufgelaufenen Verzugszinses bis am 14. August 2023 im Betrag von Fr. 661.05 kann hingegen nicht nachvollzogen werden. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf S. 14 Ziff. 14 erwähnte Zinsberechnung ist in den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr wird in der detaillierten Kontoaufstellung ein abweichender (pauschaler) Verzugszins von Fr. 758.55 ausgewiesen (BG-act. 249 S. 12). Das Gericht errechnet für die ausstehenden Prämien einen mittleren Verfall am 4. April 2022 (Summe der Tage zwischen dem Verzugsbeginn [1. Dezember 2020, vgl. BG-act. 251 S. 8] und den einzelnen Forderungen, multipliziert mit den jeweiligen Forderungen, ergibt 2'775'709.30 [= Fr. 709.50 x 0 Tage, 1. Dezember 2020; Fr. 346.35 x 304 Tage, 1. Oktober 2021; Fr. 346.35 x 335 Tage, 1. November 2021; Fr. 346.35 x 365 Tage, 1. Dezember 2021; Fr. 343.75 x 396 Tage, 1. Januar 2022; Fr. 343.75 x 427 Tage, 1. Februar 2022; Fr. 343.75 x 455 Tage, 1. März 2022; Fr. 343.75 x 486 Tage, 1. April 2022; Fr. 343.75 x 516 Tage, 1. Mai 2022; Fr. 343.75 x 547 Tage, 1. Juni 2022; Fr. 343.75 x 577 Tage, 1. Juli 2022; Fr. 1'139.70 x 820 Tage, 1. März 2023; Fr. 379.90 x 851 Tage, 1. April 2023] geteilt durch die offene Prämienforderung von Fr. 5'674.40 = 489 Tage, was, ausgehend vom 1. Dezember 2020 dem 4. April 2022 entspricht; zur Berechnung vgl. SVGer AG VBE.2024.397 vom 24. Januar 2025 E. 3.3). Somit ist bei einem mittleren Verfall am 4. April 2022 für den Zeitraum bis zum 14. August 2023 auf den Betrag von Fr. 5'674.40 ein Verzugszins von Fr. 386.35 geschuldet (Fr. 5'674.40 x 0.05 x 497/365). Da vorliegend nicht auf eine Zinsberechnung der Beschwerdegegnerin abgestellt werden kann sowie aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge wird darauf verzichtet, den Verzugszins für die teils einige Monate zu spät bezahlten Monatsprämien von Januar bis September 2021 zu berechnen (vgl. BG-act. 213).
9.
9.1
Weiter zu prüfen sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren von gesamthaft Fr. 2'270.–. Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass die Mahnkosten 21 % des geltend gemachten Ausstands entsprechen würden und vor dem Hintergrund der insgesamt 50 gemahnten Abrechnungen gerechtfertigt seien (BG-act. 251 S. 13 f., act. 5 S. 19). Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die geltend gemachten Mahnkosten überhöht seien. Sie habe diese Kosten nicht schuldhaft verursacht, sondern sich mehrfach um Klärung der Situation bemüht. Zudem seien Mahnkosten in der Höhe von Fr. 10.– bis Fr. 15.– pro Rechnung üblich (act. 1 S. 4).
9.2
9.2.1
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI legt die Höchstbeiträge dieser Gebühren fest (Art.105b Abs. 2 KVV).
Gemäss Art. 12.7 der Versicherungsbedingungen BeneFit, Ausgabe 1. Januar 2014 (BG-act. 1 S. 3) und Art. 13 der Versicherungsbedingungen BeneFit Plus Versicherung, Ausgabe 1. Januar 2021 (BG-act. 31 S. 3), gehen die durch Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie z.B. Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.
9.2.2
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGer 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1).
Hinsichtlich der erforderlichen Verhältnismässigkeit der Mahn- und Bearbeitungskosten zum Prämienausstand zeigt die Kasuistik, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.–zuzüglich Fr. 30.– Bearbeitungskosten bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.– sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.15 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet hat wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.– bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten Spesen, die sich auf weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch verhältnismässig erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (EVG K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2; zum Ganzen: BGer 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64a N 4).
9.3
Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe für Mahnspesen und Inkassogebühren in ihren Versicherungsbedingungen nicht festgelegt. Grundsätzlich ist sie jedoch zur Erhebung solcher Bearbeitungsgebühren befugt (vorstehend E. 9.2.1). Die vorliegend teils in Rechnung gestellten Mahngebühren von Fr. 50.–, Fr. 60.– oder Fr. 70.– (BG-act. 231; 237, 241, vgl. auch die Aufstellung in BG-act. 249 S. 11 f.) erscheinen angesichts des automatisierten Mahnsystems der Beschwerdegegnerin als ausgesprochen hoch (vgl. SVGer ZH KV.2015.00086 vom 26. Mai 2017 E. 3.4.2 wonach die Erhebung von Beträgen von Fr. 30.– pro Mahnung angemessen ist). Zudem gilt es zu beachten, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren gemäss der Rechtsprechung keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer darstellen, sondern höchstens kostendeckend sein dürfen, und dass sie den Sinn und Zweck der Prämienverbilligung, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern, nicht unterlaufen dürfen (BGer 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2). Die vorliegend geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungskosten betragen rund 21 % der in Betreibung gesetzten Prämien- und Kostenbeteiligungsforderung (Fr. 2'270.– / Fr. 10'600.20) und stehen somit rechtsprechungsgemäss in einem Missverhältnis zu ebendieser, ohne dass die Ausstände noch als geringfügig bezeichnet werden könnten. Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren sind folglich unter 10 % zu reduzieren sowie dem korrigierten Prämien- und Kostenbeteiligungsausstand von Fr. 7'483.05 (vgl. oben E. 7.4.8) anzupassen. Entsprechend werden die Mahn- und Bearbeitungsgebühren vorliegend auf einen angemessenen Betrag von Fr. 740.– festgesetzt.
10.
Dispositiv
10.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Prämien im Betrag von Fr. 5'674.40, Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'808.65, einen Verzugszins im Betrag von Fr. 386.35 bis zum 14. August 2023, einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 5'674.40 seit dem 15. August 2023 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 740.– zu bezahlen.
10.2 Zudem ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes D.________ für Prämien im Betrag von Fr. 5'674.40, für Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'808.65, für einen Verzugszins im Betrag von Fr. 386.35 bis zum 14. August 2023, für einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 5'674.40 seit dem 15. August 2023 sowie für Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 740.– aufzuheben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (BG-act. 251 S. 14 Rz. 15), bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (EVG K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).
11.
11.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen i.S.v. Art. 61 lit. fbis ATSG geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. BGer 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Hat im Beschwerdeverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Gemäss § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO; BGS 162.12) erhebt das Verwaltungsgericht für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15’000.– (Abs. 1). Sie ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie in zweiter Linie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien festzusetzen (Abs. 2). Vorliegend wird die Spruchgebühr ermessensweise und umständehalber auf Fr. 800.– festgelegt. Da die Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise gutgeheissen wurden, wird die Spruchgebühr den Parteien vorliegend je hälftig auferlegt.
11.2 Unabhängig vom Verfahrensausgang stehen der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b) sowie der Beschwerdeführerin mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (127 V 205 E. 4b) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Prämien im Betrag von Fr. 5'674.40, Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'808.65, einen Verzugszins im Betrag von Fr. 386.35, einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 5'674.40 seit dem 15. August 2023 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 740.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes D.________ wird für Prämien im Betrag von Fr. 5'674.40, für Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'808.65, für einen Verzugszins im Betrag von Fr. 386.35, für einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 5'674.40 seit dem 15. August 2023 sowie für Mahn- und Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 740.– aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Den Parteien wird je eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Beschwerdegegnerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 3 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 29. August 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 6 EG KVG
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal
Art. 6 KVGart. 6 LAMalart. 6 LAMal
§ 5 EG KVG
Art. 61 KVGart. 61 LAMalart. 61 LAMal
Art. 90 KVVart. 90 OAMalart. 90 OAMal
Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal
Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal
Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal
Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal
Art. 93 KVVart. 93 OAMalart. 93 OAMal
Art. 103 KVVart. 103 OAMalart. 103 OAMal
Art. 2 KVVart. 2 OAMalart. 2 OAMal
9C_903/2009
BGE 119 V 329ATF 119 V 329DTF 119 V 329
Art. 87 ORart. 87 COart. 87 CO
Art. 87 VAWart. 87 ORHart. 87 OR
Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO
Art. 87 ORart. 87 COart. 87 CO
Art. 86 VAWart. 86 ORHart. 86 OR
Art. 87 VAWart. 87 ORHart. 87 OR
Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO
Art. 86 VAWart. 86 ORHart. 86 OR
Art. 87 ORart. 87 COart. 87 CO
Art. 87 VAWart. 87 ORHart. 87 OR
Art. 87 ORart. 87 COart. 87 CO
Art. 87 VAWart. 87 ORHart. 87 OR
Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO
Art. 87 ORart. 87 COart. 87 CO
Art. 86 VAWart. 86 ORHart. 86 OR
Art. 87 VAWart. 87 ORHart. 87 OR
Art. 86n 3art. 86n 3art. 86n 3
Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO
Art. 86 VAWart. 86 ORHart. 86 OR
Art. 68 ORart. 68 COart. 68 CO
Art. 68 VAWart. 68 ORHart. 68 OR
4C.69/2005
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
Art. 26n 3art. 26n 3art. 26n 3
Art. 90 KVVart. 90 OAMalart. 90 OAMal
BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12
9C_870/2015
EVG K 112/05
EVG K 76/03
EVG K 24/06
9C_870/2015
9C_870/2015
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
EVG K 144/03
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
9C_369/2022
§ 23 VRG
§ 1 KostenVO
BGE 126 V 143ATF 126 V 143DTF 126 V 143
BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205