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Entscheid

S 2024 117

Steuerverwaltung des Kt. Zug

30. Juni 2025Deutsch16 min

A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'014'047 vom 30. April 2018 rückwirkend per 1. März 2017 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. März und 15. April 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die A.________ GmbH für den per 31. Dezember 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 30. Juni 2024 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 14. August 2024 wies sie ein Total von Fr. 13'992.55 aus und forderte die A.________ GmbH auf, den offenen Betrag bis zum 13. September 2024 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ GmbH am 11. Oktober 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).

Source zg.ch

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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky

Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl

U R T E I L vom 28. April 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

A.________ GmbH

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2024 117

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'014'047 vom 30. April 2018 rückwirkend per 1. März 2017 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. März und 15. April 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die A.________ GmbH für den per 31. Dezember 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 30. Juni 2024 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 14. August 2024 wies sie ein Total von Fr. 13'992.55 aus und forderte die A.________ GmbH auf, den offenen Betrag bis zum 13. September 2024 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ GmbH am 11. Oktober 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).

B. Mit Eingabe vom 14. November 2024 erhob die Sammelstiftung Vita gegen die A.________ GmbH Klage (act. 1). Innert vom Verwaltungsgericht angesetzter Frist reichte die Sammelstiftung Vita eine verbesserte Klageschrift mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 2 und 3 S. 2):

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 13'778.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2024, zuzüglich Fr. 229.35 Zins bis 31. August 2024 und vertragliche lnkassomassnahmekosten zu bezahlen.

Es sei der in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

C. Mit Schreiben vom 28. November 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 30. Dezember 2024 eine Klageantwort einzureichen (act. 4). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen (vgl. act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem

Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 13'778.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2024, zuzüglich Fr. 229.35 Zins bis 31. August 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten geltend (act. 3 S. 2). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

3.2

Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. Die Beitragsforderung ist soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 30. April 2018 rückwirkend per 1. März 2017 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1 Ziff. 2).

4.

4.1

Gemäss den Ausführungen der Klägerin setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 3 S. 4):

Verzugszinsen 2022 Fr. 86.15

Prämien 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 8'283.–

D.________, gemeldeter Lohn Fr. 82'900.–

Verzugszinsen 2023 Fr. 66.10

Prämien 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 Fr. 4'342.80

D.________, gemeldeter Lohn Fr. 82'900.­–

Mahnspesen (siehe Kostenreglement) Fr. 500.–

Vertragsauflösungskosten (siehe Kostenreglement) Fr. 500.–

Kosten für die Betreibung (siehe Kostenreglement) Fr. 300.–

Verzugszinsen bis 14. August 2024 Fr. 214.05

Total gemäss Betreibung vom 26. September 2024 Fr. 13'778.05

Total gemäss Zahlungsbefehl Nr. C.________

des Betreibungsamts B.________ Fr. 104.–

Verzugszins bis 31. August 2024 Fr. 15.30

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Positionen "Kosten für die Betreibung" (Fr. 300.–) sowie "Verzugszinsen bis 14. August 2024" (Fr. 214.05) – anders als die Darstellung der Klägerin vermuten lässt – nicht in der geltend gemachten Kapitalforderung von Fr. 13'778.05 enthalten sind. Die entsprechenden Positionen werden dann auch im Rechtsbegehren sowie auf dem Zahlungsbefehl vom 27. September 2024 zusätzlich zur eingeklagten Kapitalforderung geltend gemacht (act. 3 S. 2; KL-act. 10). Bereits die offenen Prämienforderungen (Fr. 8'283.– und Fr. 4'342.80), die Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und die Vertragsauflösung (Fr. 500.–) sowie die Zinsen für das Jahr 2022 (Fr. 86.15) und das Jahr 2023 (Fr. 66.10) ergeben nämlich den Betrag von Fr. 13'778.05.

Dispositiv

4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 13'778.05 nebst den Prämienausständen auch Gebühren für das Mahnverfahren und für die Vertragsauflösung sowie Zinsforderungen für die Jahre 2022 und 2023. Sowohl die Gebühren als auch die Zinsforderungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Prämienforderung beträgt gemäss der Aufstellung der Klägerin demnach Fr. 12'625.80 (Fr. 8'283.– [Prämien 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023] + Fr. 4'342.80 [Prämien 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024]; KL-act. 5). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Die Beitragsforderung kann damit als ausgewiesen gelten.

4.3 Die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 13'778.05 enthält – wie vorstehend erwähnt – Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und für die Vertragsauflösung (Fr. 500.–). Für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Betreibung macht die Klägerin zusätzlich zur eingeklagten Kapitalforderung vertragliche lnkassokosten von Fr. 300.– geltend (act. 3 S. 2 und 4), die auf dem Zahlungsbefehl unter der Position "Betreibungsspesen" aufgeführt werden (KL-act. 10). Die geltend gemachten Gebühren haben ihre Grundlage im Kostenreglement, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrags integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (KL-act. 1, Anhang).

Die Klägerin legte zwei Mahnungen vom 15. März und 15. April 2024 ins Recht (KL-act. 7), welche gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements Gebühren von je Fr. 100.– nach sich zogen. Mit Schreiben vom 15. April 2024 belastete die Klägerin der Beklagten – wie mit Schreiben vom 15. März 2024 angekündigt – für die Information des Kassenvorstands zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenreglements vorgesehen. Ebenfalls belegt ist die Kündigung des Anschlussvertrags vom 6. Juni 2024 (KL-act. 8), welche gemäss Ziff. 3 des Kostenreglements Vertragsauflösungskosten von (mindestens) Fr. 500.– auslöst. Schliesslich sind mit dem Zahlungsbefehl vom 27. September 2024 (KL-act. 10) auch die vertraglichen Inkassokosten von Fr. 300.– für die Betreibung gemäss Ziff. 2.2 des Kostenreglements ausgewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Geltendmachung von Kosten für die Einleitung einer Vollstreckungsmassnahme – anders als die Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit der eigentlichen Rechtsstreitigkeit – im vorliegenden Verfahren zulässig ist (vgl. VGer ZG S 2024 93 vom 28. November 2024 E. 4.4 mit Hinweisen).

Belegt und nicht zu beanstanden sind demnach die in der Kapitalforderung enthaltenen Gebühren im Umfang von Fr. 1'000.– für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung (Fr. 500.– + Fr. 500.–) sowie die vertraglich geschuldeten Inkassokosten von Fr. 300.– für die Betreibung. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nicht bestritten.

4.4

4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. September 2024 auf den Beitragsausstand von Fr. 13'778.05 sowie Fr. 229.35 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. August 2024 (act. 3 S. 2, KL-act. 10). Die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 13'778.05 enthält zusätzlich Zinsforderungen von Fr. 86.15 (Verzugszinsen 2022) und von Fr. 66.10 (Verzugszinsen 2023) (act. 3 S. 4, KL-act. 5).

4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 30. April 2018 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 1).

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).

Gemäss vorliegendem Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10).

4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und für die Vertragsauflösung (Fr. 500.–) sowie die Zinsforderungen für die Jahre 2022 und 2023 – welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 13'778.05 einbezogen hat (vgl. E. 4.2 vorstehend) – um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe bzw. um Verzugszinsen handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.

4.4.4 Die Klägerin macht für das Jahr 2022 einen Verzugszins von Fr. 86.15 und für das Jahr 2023 einen Verzugszins von Fr. 66.10 geltend (vgl. E. 4.1 vorstehend). Erläuternde Ausführungen zur Berechnung dieser Verzugszinsen finden sich in der Klageschrift nicht. Auch aus der Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2023 (KL-act. 5) lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, wie sich diese Verzugszinsen zusammensetzen. Der Verzugszins von Fr. 86.15 wird unter der Position "Saldovortrag Prämienkonto" aufgeführt, wobei unklar bleibt, auf welche Beitragsausstände sich dieser Zins bezieht. Der Verzugszins von Fr. 66.10 wird in der Kontokorrentaufstellung unter der Position "Zins per 31.12.2023" aufgeführt, wobei ebenfalls unklar bleibt, auf welche Prämienausstände sich dieser Zins bezieht. Die in der Aufstellung aufgeführte Prämie für das Jahr 2023 war gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags erst am 31. Dezember 2023 fällig. Auf diese Prämie ist folglich per 31. Dezember 2023 noch kein Verzugszins geschuldet. Da die Herleitung der Verzugszinsforderungen für die Jahre 2022 und 2023 nicht nachvollziehbar ist, können diese nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird (vgl. E. 3.2 vorstehend).

4.4.5 Die Klägerin macht zudem einen Verzugszins von Fr. 229.35 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. August 2024 geltend (act. 3 S. 2 und 4; KL-act. 10). Die Klägerin erläutert in der Klage die Zusammensetzung dieses Zinses ebenfalls nicht, sondern verweist lediglich auf die Kontokorrentaufstellungen. Mit Blick auf die Schlussabrechnung vom 14. August 2024 (KL-act. 9) und die Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2024 (KL-act. 5), welche Gebühren für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin unzulässige Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten mitberücksichtigte bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht deshalb ebenfalls als ungenügend substantiiert.

4.4.6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 1. September 2024. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Vertragsauflösung war bereits per 30. Juni 2024 erfolgt (KL-act. 8) – gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. September 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 12'625.80 (vgl. E. 4.2 vorstehend) zuzusprechen.

4.5 Für die unter dem Titel Total gemäss Zahlungsbefehl Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ (act. 3 S. 4) geltend gemachten Betreibungskosten von Fr. 104.– braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

5.

5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13'625.80 (Fr. 12'625.80 + Fr. 1'000.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 12'625.80 seit dem 1. September 2024 sowie vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.

5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 13'625.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 12'625.80 seit dem 1. September 2024 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

6.

6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'625.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 12'625.80 seit dem 1. September 2024 sowie vertragliche Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 13'625.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 12'625.80 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 28. April 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2024 117

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

9C_314/2008

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 48a BVV 2art. 48a OPP 2art. 48a OPP 2

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO

9C_180/2019

Art. 105 ORart. 105 COart. 105 CO

BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356