S 2024 12
Abgaberechtliche Kammer
3. April 2024Deutsch9 min
A. Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 28. August 2019 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) an und stellte bei der Arbeitslosenkasse Zug Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2019. Die Kasse zahlte dem Versicherten auf den 1. September 2019 hin Taggelder aus. Da der Versicherte per 16. April 2021 eine neue Arbeitsstelle fand, meldete er sich per 15. April 2021 beim RAV ab. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend vom 1. Mai 2020 bis 15. April 2021 mangels Erfüllens des Wohnsitzerfordernisses im Zuständigkeitsgebiet ab und forderte die in dieser Zeitperiode zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 31'744.45 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2022 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Entscheid S 2022 40 vom 10. Juli 2023 gut. Der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 wurde ersatzlos aufgehoben (ALK-act. 1).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 14. Oktober 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Rückforderung)
S 2024 12
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 28. August 2019 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) an und stellte bei der Arbeitslosenkasse Zug Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2019. Die Kasse zahlte dem Versicherten auf den 1. September 2019 hin Taggelder aus. Da der Versicherte per 16. April 2021 eine neue Arbeitsstelle fand, meldete er sich per 15. April 2021 beim RAV ab. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend vom 1. Mai 2020 bis 15. April 2021 mangels Erfüllens des Wohnsitzerfordernisses im Zuständigkeitsgebiet ab und forderte die in dieser Zeitperiode zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 31'744.45 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2022 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Entscheid S 2022 40 vom 10. Juli 2023 gut. Der Einspracheentscheid vom 1. März 2022 wurde ersatzlos aufgehoben (ALK-act. 1).
Am 22. September 2023 veranlasste die Arbeitslosenkasse zugunsten von A.________ eine Nachzahlung von 21 Taggeldern für den Monat Mai 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 2'685.25. Mit Verfügung vom 26. September 2023 forderte die Kasse den per 25. September 2023 überwiesenen Betrag zurück (ALK-act. 5 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 ab (ALK-act. 7 und 9).
Erwägungen
B. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 (Datum Poststempel) beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. 1).
C. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
Dispositiv
1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist in der Sache persönlich betroffen. Schliesslich entspricht die Beschwerde auch den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Das AVIG verweist mit Bezug auf die Rückforderung von Leistungen grundsätzlich auf das ATSG (vgl. Art. 95 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Die Ausrichtung einer Sozialversicherungsleistung beruht regelmässig auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache. Fehlt es an einer solchen, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund. Demgegenüber ist ein Leistungsbezug rechtmässig, wenn und solange er auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, und zwar auch dann, wenn diese unrichtig (geworden) ist; die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) bzw. in prozessuale Revision gezogen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst wird (sog. materielle Revision; Art. 17 ATSG) (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 25 N 17 f. und 28). Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen bedingt, dass diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Artikel 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGer 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3).
2.2 Bei faktischem Verwaltungshandeln sind die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder prozessualen Revision nur erforderlich, wenn die in Frage stehende Taggeldabrechnung auch vom Versicherten nicht mehr beanstandet werden kann, das Verwaltungshandeln vielmehr eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat. Entsprechend der auf den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beruhenden Praxis kann die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn er sich nicht innert (nach den Umständen) angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt. Vorher darf die Verwaltung unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an Wiedererwägung oder Revision, auf ihre Abrechnung zurückkommen, so gut wie es ihr zusteht, während laufender Rechtsmittelfrist voraussetzungslos auf eine formelle Verfügung zurückzukommen (vgl. BGE 122 V 367 mit zahlreichen Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die am 25. September 2023 überwiesenen Taggelder für den Monat Mai 2020 gemäss Abrechnung vom 22. September 2023 zu Recht zurückgefordert hat. Soweit der Beschwerdeführer einen Erlass der Rückforderung verlangt, ist er mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass dieser nicht Teil des Streitgegenstandes bildet, weshalb auch auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist (vgl. zum zweitstufigen Verfahren bei Rückforderungen Art. 3 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
4.
4.1 Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Entscheid aus, anhand der Akten sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 der Betrag von Fr. 1'436.85 überwiesen worden sei. Weiter sei infolge Anpassung des versicherten Verdienstes am 25. September 2020 eine Nachzahlung für den Monat Mai 2020 im Betrag von Fr. 1'226.10 erfolgt. Für den Monat Mai 2020 sei somit nachgewiesenermassen eine Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'662.96 bezahlt worden. Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 7. Januar 2022 sei u.a. auch diese Arbeitslosenentschädigung zurückgefordert worden. Bei der Umsetzung des Verwaltungsgerichtsurteils S 2022 40 vom 10. Juli 2023 sei dann aber am 22. September 2023 aus Versehen für den Monat Mai 2020 eine Nachzahlung von Fr. 2'685.25 erfolgt. Diese Nachzahlung sei versehentlich erfolgt und weil der Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode bereits vollumfänglich erfüllt gewesen sei, sei dies mangels Rechtsgrundlage unrechtmässig erfolgt. Die versehentliche Zahlung sei sodann unverzüglich korrigiert worden, indem mit Verfügung vom 26. September 2023 auf die unrechtmässige Leistungsausrichtung zurückgekommen worden sei (ALK-act. 9).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zahlung sei in Vollstreckung des Verwaltungsgerichtsurteils S 2020 40 erfolgt. Der Verfügung [vom 26. September 2023] sei lediglich der Einzahlungsschein der korrekten Zahlung vom 25. September 2023 beigefügt gewesen. Zahlungsbelege von Mai und September 2020 seien nicht beigefügt gewesen. Zudem habe er in seinem E-Banking keine Zahlung von Mai und September 2020 finden können (act. 1).
4.3 Die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022 resp. der basierend darauf ergangene Einspracheentscheid vom 1. März 2022 wurde mit Verwaltungsgerichtsurteil S 2022 40 vom 10. Juli 2023 ersatzlos aufgehoben. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Entsprechend stornierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung (intern) und die (bereits erfolgten) Auszahlungen wurden wieder in den "Ursprungszustand" zurückgesetzt (vgl. ALK-act. 4). Extern waren aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils keinerlei Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Die Kasse hatte dem Beschwerdeführer für den Monat Mai 2020 Fr. 1'436.85 und Fr. 1'226.10, d.h. insgesamt Fr. 2'662.95 ausgerichtet (vgl. Abrechnungsbelege vom 22. Mai und 25. September 2020, ALK-act. 8). Die Taggeldzahlung für den Monat Mai 2020 vom 25. September 2023 erfolgte also – auch für den Beschwerdeführer klar erkennbar – irrtümlich. Diese formlose Leistungszusprache resp. -ausrichtung hatte im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2023 unbestrittenermassen noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin bei Fehlen eines Vertrauensschutztatbestandes ohne Weiteres darauf zurückkommen konnte.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'685.25 zu Recht zurückgefordert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern.
Zug, 14. Oktober 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2024 12
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 77 VRG
§ 29 GO VG
Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
8C_336/2017
BGE 138 V 324ATF 138 V 324DTF 138 V 324
BGE 122 V 367ATF 122 V 367DTF 122 V 367
Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA