S 2024 126
Personalrecht
18. März 2025Deutsch25 min
A. a Die A.________ AG machte am 1. Februar 2023 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Januar 2023; aufgrund von Schnee und Kälte hätten drei Arbeitnehmer während 9,5 Tagen vorgesehene Arbeiten nicht ausführen können (ALK pag. 139–154). Das AWA erhob mit Verfügung vom 9. März 2023 Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitsausfall sei nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen bzw. habe nicht rechtsgenüglich dargelegt werden können (ALK pag. 115–118). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (ALK pag. 106–113). Die darauf von der A.________ AG erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil S 2023 80 vom 28. Juni 2024 gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies das AWA an, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die von der A.________ AG gewählte Arbeitslosenkasse zu überweisen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Durchführung der rechnerischen Vorgänge über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung verfüge. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 28. April 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Schlechtwetterentschädigung)
S 2024 126
Sachverhalt
A.
A. a Die A.________ AG machte am 1. Februar 2023 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Januar 2023; aufgrund von Schnee und Kälte hätten drei Arbeitnehmer während 9,5 Tagen vorgesehene Arbeiten nicht ausführen können (ALK pag. 139–154). Das AWA erhob mit Verfügung vom 9. März 2023 Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitsausfall sei nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen bzw. habe nicht rechtsgenüglich dargelegt werden können (ALK pag. 115–118). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (ALK pag. 106–113). Die darauf von der A.________ AG erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil S 2023 80 vom 28. Juni 2024 gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies das AWA an, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die von der A.________ AG gewählte Arbeitslosenkasse zu überweisen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Durchführung der rechnerischen Vorgänge über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung verfüge. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A. b Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) mit dem Titel "Antrag Schlechtwetterentschädigung" ersuchte die A.________ AG bezugnehmend auf das Verwaltungsgerichtsurteil um Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung. Beigelegt wurde eine tabellarische Übersicht betitelt mit "Abrechnung Schlechtwetterentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23" sowie die Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]" vom 7. Februar 2023 (ALK pag. 67–70). Mit Verfügung vom 13. September 2024 lehnte die ALK den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 ab mit der Begründung, der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung sei zu spät geltend gemacht worden und deshalb verwirkt (ALK pag. 36–38). Die dagegen erhobene Einsprache, die u.a. ein Schreiben mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 enthielt (ALK pag. 10–34), wies die ALK mit Entscheid vom 22. November 2024 ab (ALK pag. 3–9).
B. Mit Beschwerde vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) beantragte die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. November 2024 und die Bestätigung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung (act. 1).
C. Die ALK beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 6 und 8).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Ort des Betriebs (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz in B.________ hat und ein Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug angefochten ist, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024 wurde am 28. November 2024 der Schweizerischen Post übergeben und somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b).
2.2
Nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AVIG ist der wetterbedingte Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. Nach Art. 45 Abs. 1 AVIG regelt der Bundesrat das Meldeverfahren. Gestützt darauf hat er in Art. 69 AVIV festgelegt, dass der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden muss (Abs. 1). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob der Betrieb einem Erwerbszweig angehört, für den Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann, der Arbeitsausfall ausschliesslich und unmittelbar durch das Wetter verursacht worden ist, die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann, der Arbeitsausfall ordnungsgemäss und rechtzeitig gemeldet worden ist und es sich nicht um saisonale Ausfälle oder Landwirtschaft handelt (Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO] über die Schlechtwetterentschädigung [AVIG-Praxis SWE], stand 1. Juli 2024, Rz. G7). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung vollumfänglich oder teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung. Auch wenn kein Einspruch erhoben wird, hat der Entscheid in Form einer Verfügung zu erfolgen (AVIG-Praxis SWE, Rz. G10). Gegen den Entscheid der kantonalen Amtsstelle können der Arbeitgeber und das SECO innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid können der Arbeitgeber und das SECO beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben (Art. 34, 52 und 56 ATSG; AVIG-Praxis SWE, Rz. G12).
2.3
Nach Art. 47 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend, wobei er der Kasse die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung einzureichen hat (Art. 47 Abs. 3 AVIG). Die Kasse prüft die übrigen Voraussetzungen, so etwa, ob einem Arbeitnehmer aufgrund der speziellen Art seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 AVIG keine Schlechtwetterentschädigung zukommen kann, und legt den anrechenbaren Arbeitsausfall für eine Abrechnungsperiode in Bezug auf die gemeldeten Arbeitnehmer nach Art. 43 Abs. 2–4 AVIG fest (vgl. auch AVIG-Praxis SWE, Rz. G11). Sodann richtet sie, wenn die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, die Entschädigung aus (Art. 48 Abs. 2 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 70 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 48 Abs. 3 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 43 Abs. 4 AVIG). Ein Zeitraum von vier Wochen stellt eine Abrechnungsperiode dar, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 68 Abs. 1 AVIV).
2.4
Bei der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bei der Arbeitslosenkasse innert dreier Monate handelt es sich um eine (grundsätzlich weder unterbrech- noch erstreckbare) Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bei fehlender Geltendmachung verwirkt nach Ablauf von drei Monaten auch dann, wenn die kantonale Amtsstelle noch keinen Entscheid über das Gesuch gefällt hat oder noch ein Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren hängig ist. Den Entscheiden der kantonalen Amtsstelle und der Kasse kommt nämlich je eine eigene spezifische und für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung zu. Jedes der beiden Organe hat die Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen zu prüfen. Die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle ist keineswegs gewichtiger. Im Gegenteil. Es wird nicht ihre "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Ausdruck weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Ist der Entscheid der kantonalen Amtsstelle nicht als im Mittelpunkt liegend zu betrachten, so rechtfertigt es sich nicht, die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung bei der Kasse erst beginnen zu lassen, wenn die kantonale Amtsstelle entschieden hat. Hinzu kommt der Umstand, dass die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigungen von der Natur der Sache her kein zeitliches Hinausschieben erträgt, weil die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kasse nicht mehr genügend sicher geprüft werden kann. Dieses Anliegen ist denn auch der Grund, warum es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bei der Arbeitslosenkasse um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen). Würde die Frist erst von der Zustellung der Verfügung der kantonalen Amtsstelle an zu laufen beginnen bzw. durch ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbrochen und erst mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ihren Lauf nehmen, könnten die Verhältnisse für die Kasse bis zu ihrem Entscheid wegen Zeitablaufs undurchsichtig und damit unüberprüfbar werden (vgl. BGE 119 V 370). Nur wenn den Arbeitgeber keine Schuld am Fristversäumnis trifft, kann die Frist nach Massgabe von Art. 41 ATSG wiederhergestellt werden. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten (AVIG-Praxis, Rz. SWE I2).
3.
3.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB gilt auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen: Wer ein Recht ausübt, für das eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, das heisst für den Zeitpunkt des Fristbeginns und den der Rechtsausübung. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft mithin grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehrung der Beweislast ein; diese ist dann von der Behörde zu tragen (BGE 92 I 253 E. 3).
3.2
Im Sinne dieser objektiven Beweislast würde sich der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Es ist auch nicht etwa an der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht wurde, zumal der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zeitpunkts einer Anspruchsanmeldung nur solange möglich wäre, als tatsächlich ein Gesuch eingegangen ist. Etwas zu beweisen, das nicht stattgefunden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Kommt eine Behörde aber beispielsweise ihrer Aktenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Gesuchsteller zu tragen (BGE 124 V 372 E. 3).
4.
Strittig und zu prüfen ist Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom
22.
November 2024. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch ihrer Arbeitnehmer auf Schlechtwetterentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar 2023 rechtzeitig geltend gemacht hat. Unstreitig ist, dass dies grundsätzlich bis spätestens Ende April 2023 erfolgen musste.
5.
5.1
Die ALK führte im angefochtenen Entscheid aus, den eigenen Unterlagen könne kein Gesuch entnommen werden, das am 7. Februar 2023 eingereicht worden sei. Lediglich in den Akten des AWA befinde sich ein mit 7. Februar 2023 datiertes Formular "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]", welches in Ergänzung zur Meldung vom 1. Februar 2023 eingereicht worden sei. Der ALK sei am
7.
Februar 2023 kein Antrag (oder ein anderweitiges Dokument) betreffend die Geltendmachung einer Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 dargebracht worden. Erst am 19. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin um Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung ersucht. Einen formellen "Antrag auf Schlechtwetterentschädigung" habe sie nicht eingereicht. Selbst wenn die Eingabe vom 19. Juli 2024 als gültige Antragstellung akzeptiert würde, ändere dies nichts daran, dass die Dreimonatsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG versäumt worden sei (BF-act. 3.1). Die mit der Einsprache vom 18. September 2024 eingereichte Beilage "B5" mit dem Dokument "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 habe vor dem Zeitpunkt der Einsprache nicht vorgelegen (act. 4).
5.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie habe die Meldung an die ALK innert der verlangten Frist von drei Monaten, am 7. Februar 2023, gemacht. Das entsprechende Schreiben mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" sei nicht eingeschrieben versendet worden, was auch nicht gefordert worden sei (act. 1 S. 1).
5.3
5.3.1
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung liegt was folgt im Recht: Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2024 mit dem Titel "Antrag Schlechtwetterentschädigung" samt einer tabellarischen Übersicht betitelt mit "Abrechnung Schlechtwetterentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23", der Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]" vom 7. Februar 2023 zuhanden des AWA sowie einer Kopie des Verwaltungsgerichtsurteils vom 28. Juni 2024 (Eingang bei der ALK: 24. Juli 2024 [ALK pag. 67–79]), ihre Erinnerungsschreiben vom 20. August und 6. September 2024 (Eingang bei der ALK: 21. August resp. 9. September 2024 [ALK pag. 64–66]) sowie ihre Nachfrage per E-Mail vom 13. September 2024 (ALK pag. 63). Mit der Einsprache vom 18. September 2024 gegen die Verfügung der ALK vom 13. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin als Beilage "B5" ein Schreiben an die ALK mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung", datiert mit 7. Februar 2023, ein. Die Beilage bestand weiter aus der Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]" vom 7. Februar 2023 zuhanden des AWA sowie der tabellarischen Übersicht betitelt mit "Abrechnung Schlechtwetterentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23" (ALK pag. 16–19). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin den wetterbedingten Arbeitsausfall dem AWA mit Schreiben vom 1. Februar 2023 gemeldet hatte (noch mit veraltetem Formular; Eingang beim AWA: 2. Februar 2023 [ALK pag. 139–154]). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 – tituliert als "Meldung" – stellte sie dem AWA weitere Unterlagen (Ausfallmeldung auf aktuellem Formular, Werkvertrag, E-Mail-Verkehr) zu (ALK pag. 133–137). Das AWA stellte diese Unterlagen zusammen mit der Verfügung vom 9. März 2023 der ALK zu (ALK pag. 115–118).
5.3.2
Mit Blick auf das im Einspracheverfahren beigelegte, an die ALK adressierte Schreiben "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" samt tabellarischer Abrechnungsübersicht resp. dessen Datierung ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 7. Februar 2023 und mithin rechtzeitig bei der ALK eingereicht hat. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die nicht formgerechte Geltendmachung des Anspruchs an deren fristwahrenden Wirkung in der Tat nichts geändert hätte (vgl. zum Verbot des überspitzten Formalismus etwa BGE 117 Ia E. 5a). Fest steht aber auch, dass allein von der Datierung des genannten Schreibens noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann bzw. ob sie dieses schon vor dem Einspracheverfahren im September 2024 eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin gibt an, das Schreiben damals uneingeschrieben versendet zu haben, womit eine Sendungsnachverfolgung ausscheidet. Inwiefern sodann das angebliche "System" der ALK, Briefe nicht zu bearbeiten und nicht zu beantworten (act. 1 S. 1 in fine), und der Umstand, dass die ALK nicht darauf hingewiesen habe, den Antrag per Einschreiben zu versenden, auf eine rechtzeitige Einreichung schliessen lassen sollten, leuchtet nicht ein. Für die ALK bestand keine Pflicht, die Leistungsansprecherin auf allfällige Beweisrisken hinzuweisen bzw. Empfehlungen zur Versandart zu erteilen, liegt es doch an letzterer als Trägerin der objektiven Beweislast, zu belegen, dass der Antrag fristgerecht eingereicht wurde. Gar gegen eine Einreichung am 7. Februar 2023 spricht wohlgemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin weder im Schreiben vom 19. Juli 2024 noch in denjenigen vom 20. August und 6. September 2024 noch in der E-Mail vom 13. September 2024 auf das resp. ein Abrechnungsgesuch vom 7. Februar 2023 bezog.
Die Beschwerdegegnerin macht mit Verweis auf die Akten geltend, ein (sinngemässer) Antrag auf Schlechtwetterentschädigung sei ihr erst am 19. Juli 2024 zugegangen bzw. die mit der Einsprache vom 18. September 2024 eingereichte Beilage "B5" mit dem Dokument "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 habe vor dem Zeitpunkt der Einsprache nicht vorgelegen. Notabene war ein resp. der entsprechende Antrag ausweislich der Akten auch nicht in den vom AWA mit der Verfügung vom 9. März 2023 übermittelten Akten enthalten gewesen. Hinweise auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde fehlen, weshalb mindestens ebenso gut davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor dem Einspracheverfahren im September 2024 kein Gesuch auf Schlechtwetterentschädigung eingereicht hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der möglichen Sachverhaltsvarianten für sich beanspruchen kann, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die Beschwerdeführerin als objektiv Beweisbelastete trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. E. 3.2); die Einreichungsfrist vom 30. April 2023 wurde verpasst, was grundsätzlich das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (vgl. obige E. 2.4).
6.
Zu beleuchten bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Erläuterungen zur Schlechtwetterentschädigung auf der Webseite des Kantons Zug resp. der ALK aus Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die ALK hätte auch einen erst am 19. Juli 2024 eingegangenen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung akzeptieren resp. als fristgerecht ansehen müssen. Sie stützt sich dabei auf die seinerzeitigen Erläuterungen auf der Webseite des Kantons Zug (BF-act. B6). Der Webseite sei im Januar 2023 bezüglich der Beantragung von Schlechtwetterentschädigung unter dem Titel "Antragsstellung" Folgendes zu entnehmen gewesen: "Nach Erhalt einer positiven Verfügung (Bewilligung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit können Sie folgende Unterlagen bei der zuständigen Arbeitslosenkasse zur Auszahlung Ihres Anspruches einreichen." Zudem sei der Ablauf zur Beantragung von Schlechtwetterentschädigung mit Kacheln dargestellt gewesen: "Voranmeldung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) → Positiver Entscheid durch AWA = Bewilligung → Antragstellung bei Arbeitslosenkasse". Gemäss der Beschwerdeführerin stehen diese Informationen in einem Widerspruch zur Ablehnung ihres Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung. Es sei nicht definiert, was bei einer negativen Verfügung geschehe (act. 1).
6.2
Die ALK bestreitet nicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Informationen bezüglich der Beantragung von Schlechtwetterentschädigung auf der Webseite des Kantons Zug aufgeschaltet waren. Sie führte aus, die dortigen Erläuterungen dienten als allgemeine Hilfestellung zum Verständnis des gewöhnlichen Verfahrensablaufs ab Meldung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls bis zur Antragstellung, welcher sachgemäss eine "positive" Verfügung voraussetze. Die Auflistung auf der Homepage beanspruche denn auch keine Vollständigkeit (ALK pag. 6–7 E. 5c). Es sei aber vielmehr entscheidend, dass das AWA als zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 27 ATSG über ihre Pflichten zur Wahrung ihres Anspruches auf Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung vollumfänglich aufgeklärt habe. Das AWA habe auf der Verfügung vom 9. März 2023 in Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, der Entschädigungsanspruch müsse ungeachtet eines pendenten Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode eingereicht werden. Dieser Hinweis sei unmissverständlich formuliert und lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der gebotenen Sorgfalt ihren Antrag rechtzeitig einreichen können. Die Verantwortung für die nicht fristgerechte Antragsstellung auf Schlechtwetterentschädigung liege daher bei der Beschwerdeführerin (act. 4 und 8).
6.3
6.3.1
Nach Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Dieser Passus stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen oder deren Aufschaltung im Internet erfüllt (BGer 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 7). Die Aufklärung soll sicherstellten, dass die interessierten Personen in die Lage versetzte werden, die für sie im konkreten Fall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten oder um Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG nachzusuchen (Egli/Meyer, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 27 N 20). Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen (VGer SO VSBES.2013.159 vom 30. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 65 E. 2a f.).
Demgegenüber stellt Art. 27 Abs. 2 ATSG das notwendige Gegenstück zur allgemeinen Aufklärungspflicht dar und vermittelt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Aus der unterlassenen oder ungenügenden Beratung darf der interessierten Person kein Rechtsnachteil entstehen. Ob eine vom materiellen Recht oder vom Verfahrensrecht abweichende Behandlung geboten ist, prüft die Rechtsprechung im Einzelfall anhand der – sinngemäss zu handhabenden – Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu falsch erteilten behördlichen Auskünften (BGE 148 V 427 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
Als Schutz für berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des Rechtsuchenden auf vom materiellen Recht abweichende Behandlung geboten sein. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen sollen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (BGer 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 f.).
Dispositiv
6.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Erläuterungen unter "Antragsstellung" auf der Webseite des Kantons Zug missverständlich oder doch mindestens unvollständig sind. Die Formulierung "Nach Erhalt einer positiven Verfügung" sowie die grafische Darstellung des Prozesses erwecken den Eindruck, dass eine positive Verfügung des AWA zwingend vor der Beantragung der Schlechtwetterentschädigung bei der ALK ergehen muss. Die Erläuterungen lassen darauf schliessen, dass der Antrag bei der ALK ohne positive Verfügung des AWA nicht gestellt werden kann. Es wird für Rechtsunkundige nicht ersichtlich, dass der Antrag auch dann gestellt werden kann resp. muss, wenn der Entscheid des AWA ausstehend oder ein Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren hängig ist. Die zur Wahrung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung zwingend einzuhaltende Dreimonatsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AVIG bleibt in den Erläuterungen gänzlich unerwähnt. Das Vorbringen der ALK, die Erläuterungen auf der Webseite würden keine Vollständigkeit beanspruchen und dienten lediglich als allgemeine Hilfestellung zum Verständnis des gewöhnlichen Verfahrensablaufs, zielt ins Leere. Die Unvollständigkeit der Erläuterungen kommt resp. kam nämlich einer Irreführung gleich, was nicht angeht. Die Erläuterung des wesentlichen Verfahrensablaufs ist zentraler Bestandteil der Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG. Die Aufklärungspflicht ist bereits dann verletzt, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen (vgl. obige E. 6.3.1). Demnach wäre es geboten gewesen, auf der Webseite darauf hinzuweisen, dass die Antragsstellung auch ohne positive Verfügung resp. im Falle eines Einspruchs und bei hängigem Verfahren zwingend innert Dreimonatsfrist zu erfolgen hat. Dies scheinen die zuständigen Durchführungsorgane denn auch erkannt zu haben, sind die Erläuterungen auf der Webseite in der Zwischenzeit doch angepasst worden. Neu wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend gemacht werden muss, auch wenn der Entscheid vom AWA für die Bewilligung der Schlechtwetterentschädigung noch hängig ist. Zudem wird auf der Webseite nun darauf aufmerksam gemacht, dass ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Dreimonatsfrist nicht unterbricht (vgl. https://zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/leistungen-fuer-arbeitgeber/schlechtwetterentschaedigung, besucht am 1. April 2025).
Ausgehend davon die Eingabe vom 19. Juli 2024 ausnahmsweise als fristwahrend zu betrachten, rechtfertigt sich indes nicht. Mit der ALK muss sich die Beschwerdeführerin nämlich entgegenhalten lassen, dass in der Verfügung des AWA vom 9. März 2023 auf die Dreimonatsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG sowie den Umstand, dass ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren diese Frist nicht unterbreche, explizit hingewiesen wurde (ALK pag. 118). Die Lektüre der vierseitigen Verfügung (inkl. Rechtsmittelbelehrung und Hinweise) war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Die Fehlerhaftigkeit resp. Unvollständigkeit der Angaben auf der Homepage war für sie somit (bei Aufgebot der gehörigen Sorgfalt) erkennbar, zumal der in der Verfügung enthaltene Hinweis auf die Frist – anders als die allgemeinen Erläuterungen auf der Webseite – in einer konkreten, von der Beschwerdeführerin (mit der Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall) initiierten Angelegenheit erfolgte. Notabene wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, mit den Behörden in Kontakt zu treten zur Klärung der Situation.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtzeitigkeit der Antragsstellung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, weshalb der Anspruch verwirkt ist. Zudem drängt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf. Dementsprechend hat die ALK den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 28. April 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2024 126
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 42 AVIGart. 42 LACIart. 42 LADI
Art. 43 AVIGart. 43 LACIart. 43 LADI
Art. 45 AVIGart. 45 LACIart. 45 LADI
Art. 69 AVIVart. 69 OACIart. 69 OADI
Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 47 AVIGart. 47 LACIart. 47 LADI
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Art. 68 AVIVart. 68 OACIart. 68 OADI
BGE 114 V 123ATF 114 V 123DTF 114 V 123
BGE 119 V 370ATF 119 V 370DTF 119 V 370
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BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 117 V 261ATF 117 V 261DTF 117 V 261
8C_663/2009
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
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8C_107/2023
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BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472
BGE 148 V 427ATF 148 V 427DTF 148 V 427
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69
BGE 129 I 161ATF 129 I 161DTF 129 I 161
1C_344/2017
BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69
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Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 47 AVIGart. 47 LACIart. 47 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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