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Entscheid

S 2024 18

Straf- und Massnahmenvollzug

3. Juli 2025Deutsch20 min

A. a Die 1963 geborene BA.________ (nachfolgend auch Versicherte) meldete sich im Oktober 2018 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Zug an. Diese tätigte in der Folge Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 30. April 2019 verneinte sie bei einem (unter Anwendung der gemischten Methode errechneten) IV-Grad von 13 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 13. Juni 2019 verfügte sie wie vorbeschieden (IV-act. 1 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 28. April 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

AA.________

vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira, Rudolf & Bieri AG,

Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

S 2024 18

Sachverhalt

A.

A. a Die 1963 geborene BA.________ (nachfolgend auch Versicherte) meldete sich im Oktober 2018 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Zug an. Diese tätigte in der Folge Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 30. April 2019 verneinte sie bei einem (unter Anwendung der gemischten Methode errechneten) IV-Grad von 13 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 13. Juni 2019 verfügte sie wie vorbeschieden (IV-act. 1 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A. b Der 1959 geborene Ehemann der Versicherten, AA.________ (nachfolgend auch Versicherter), bezieht eine AHV-Rente (act. 3/3). Am 12. September 2022 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV an (AK-act. 1). Nachdem die Ausgleichskasse mehrmals hatte Rückfragen stellen und Belege einverlangen müssen (AK-act. 8, 10, 15, 26), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2023 ab September 2022 Ergänzungsleistungen zu mit dem Hinweis, dass diese bis 31. August 2023 befristet seien und BA.________ ab 1. September 2023 ein Mindesteinkommen angerechnet werde, sofern diese keinen Nachweis dafür erbringen könne, dass trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle habe gefunden werden können (AK-act. 36).

A. c Am 16. März 2023 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Long Covid sowie Bein- und Rückenschmerzen und eine seit Mai 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 5). Mit Schreiben vom 20. März 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf eine Neuanmeldung nur eingetreten werden könne, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der letzten Beurteilung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten, was durch die versicherten Person unter Beilage von aktuellen medizinischen Unterlagen glaubhaft zu machen sei (IV-act. 7). Am 21. Juni 2023 beschied die IV-Stelle der Versicherten, dass auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da sie keine Unterlagen für den Nachweis einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation eingereicht habe (IV-act. 10).

Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2023 unter Beilage eines Berichts des C.________ vom 19. Juni 2023 Einwand (IV-act. 11). Die IV-Stelle legte diesen Bericht ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser schloss am 31. Juli 2023 basierend darauf, dass auf die Neuanmeldung wohl eingetreten werden müsse und eine Aktenaktualisierung sowie eine Haushaltsabklärung zu erfolgen hätten. In der Folge erteilte die IV-Stelle den Auftrag für eine Haushaltsabklärung und holte medizinische Berichte ein (IV-act. 13 ff.).

A. d Mit Verfügung vom 11. August 2023 hob die Ausgleichskasse den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen per September 2023 (in Form einer Herabsetzung auf Fr. 0.–) auf. Begründend führte sie aus, dem Versicherten bzw. dessen Ehefrau müsse ab 1. September 2023 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Ausgaben von Fr. 58'128.– stellte sie namentlich Einnahmen von Fr. 460.– (Vermögen) sowie Fr. 41'914.– (80 % des hypothetischen Einkommens von BA.________) und Fr. 23'372.– (Renteneinkommen von AA.________) gegenüber (AK-act. 41 f.). Dagegen erhob AA.________ am 7. September 2023 Einsprache, wobei er auf den Gesundheitszustand seiner Frau sowie das laufende Einwandverfahren bei der IV-Stelle verwies (AK-act. 43). Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 46).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2024 beantragte AA.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2024 und die Zusprache von Ergänzungsleistungen in Höhe von mindestens Fr. 34'756.– pro Jahr (inkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) seit 1. September 2023 (act. 1).

C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in D.________ – zu bejahen. Der Einspracheentscheid erging am 8. Januar 2024. Die Beschwerde vom 7. Februar 2024 erfolgte damit rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben u.a. dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; SR 831.30). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden die Einnahmen und Ausgaben des Ehegatten resp. der Ehegattin mit eingeschlossen. Bei Ehepaaren gilt der Grundsatz der gemeinsamen Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 178 Rz. 440 f.).

2.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt namentlich das Erwerbseinkommen. Dabei wird zwischen dem tatsächlich erzielten und dem hypothetischen Erwerbseinkommen unterschieden.

2.2.1

Das Erwerbseinkommen von Rentnern mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren in die Berechnung miteinbezogenen Familienangehörigen wird nur teilweise, d.h. privilegiert, in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass es sich für die berechtige Person finanziell lohnt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der Festsetzung der Ergänzungsleistung zur AHV/IV sind vom jährlichen Erwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Sind in dem Erwerbseinkommen Kinder- und Familienzulagen enthalten, so sind diese vom anrechenbaren Lohn abzuziehen und separat als voll anrechenbare Einnahmen anzurechnen. Von diesem Nettolohn wird bei den rentenberechtigten Alleinstehenden ein Freibetrag von Fr. 1'000.– abgezogen. Bei rentenberechtigten Ehepaaren beträgt der Freibetrag Fr. 1'500.–. Gehen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, wird der Freibetrag nur einmal gewährt. Von dem Differenzbetrag sind zwei Drittel als Einkommen anzurechnen. Während die privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens für AHV/IV-Rentenberechtigte ohne Weiteres einsichtig ist, drängt sich dies bei nicht rentenberechtigten Personen weniger auf. Der nicht invalide Ehegatte einer AHV- oder IV-rentenberechtigten Person ist gestützt auf das Eherecht – Art. 163 Abs. 1 ZGB – verpflichtet, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn dieser keine Betreuungsverpflichtungen entgegenstehen. Bei Ehegatten ohne eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Nettoerwerbseinkommen stärker berücksichtigt, indem es zu 80 % und ohne Abzug des Freibetrages angerechnet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) (vgl. zum Ganzen auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 208 Rz. 526 ff.).

Dispositiv

2.2.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Einkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen; die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Art. 11a Abs. 1 ELG). Diese Pflicht ergibt sich aus dem auch im Recht der Ergänzungsleistungen geltenden allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2). Unter diesem Aspekt hat die gesuchstellende Person sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, tatsächlich zu realisieren, was auch aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen folgt (BGer 9C_928/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine

(Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts.

2.2.2.1 Nach Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV (ELV; SR 831.301) wird Teilinvaliden grundsätzlich das Erwerbseinkommen angerechnet, welches sie tatsächlich verdienen. Wenn Teilinvalide ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützen, verletzen sie ihre Schadenminderungspflicht, und ihnen wird eine hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem bzw. der teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, die im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (vgl. zur grundsätzlichen Verbindlichkeit des von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrades BGE 140 V 267 E. 2.3). Eigene Abklärungen hat sie namentlich dann vorzunehmen, wenn geltend gemacht wird, die Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens sei nicht möglich, wobei sie grundsätzlich nur

IV-fremde Gründe wie Alter, mangelnde Bildung oder fehlende Sprachkenntnisse etc. zu berücksichtigen hat (BGE 117 V 202 E. 2b; vgl. BGE 140 V 267 E. 5.1 zur Möglichkeit der EL-Stelle, eine selbstständige Prüfung vorzunehmen, wenn seit der Beurteilung durch die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist). Der Verzicht auf Erwerbseinkommen wird nur bei den unter 60-jährigen Teilinvaliden angerechnet. Die Höhe des anzurechnenden Verzichts ist abhängig vom Grad der Invalidität. Bei einem IV-Grad von 40 bis 49,9 % beträgt das hypothetische Erwerbseinkommen den um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, bei einem IV-Grad von 50 bis 59,9 % entspricht es diesem Höchstbetrag und bei einem solchen von 60 bis 69,9 % zwei Dritteln dieses Höchstbetrages

(vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV). Diese Pauschalbeträge sind anzurechnen, wenn die Teilinvalide weniger verdient oder überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Vermutung kann umgestossen werden, indem erfolglose Stellenbemühungen eingereicht werden. Aufgrund dieser Regelung fällt es ausser Betracht, für das Verzichtseinkommen das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des IV-Grades zugrunde liegt, heranzuziehen (BGE 141 V 343 E. 5.4).

2.2.2.2 Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer anspruchsberechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbstätigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (vgl. schon obige E. 2.2.1). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm dies zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Die Kriterien zur Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens wurden von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis entwickelt. Ist der Ehegatte im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind die Bestimmungen des Art. 14a ELV weder direkt noch analog anwendbar. Abzustellen ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 142 V 12 E. 3.2; BGer 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 53 E. 4.1; BGE 117 V 287 E. 3a mit Hinweisen). In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsgrad dem Ehegatten zumutbar ist. Als Zweites wird – in der Regel anhand der LSE-Tabellen – die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens bestimmt. Neben den persönlichen und beruflichen Faktoren wie Ausbildung, bisherige Tätigkeiten und persönlichen Umständen ist auch die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Verfahren der Anrechnung eines Einkommensverzichts nach Art. 14a ELV hat die mit der Anspruchsprüfung betraute Stelle also konkret zu untersuchen, ob es einem nicht erwerbstätigen Ehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welchen Verdienst er dabei erzielen könnte. Sie darf hierbei von der Vermutung ausgehen, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann dieser aber wie der Teilinvalide nach Art. 14a ELV umstossen. Den Betroffenen ist vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zur Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens zu äussern (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 Rz. 563 ff.). Rechtsprechungsgemäss ist dem Ehegatten eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen (BGE 142 V 12 E. 3.2).

2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).

3. Strittig ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2024, womit die Verfügung vom 11. August 2023 (mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen aufgehoben worden war) bestätigt wurde. Fraglich ist im Wesentlichen, ob die Ausgleichskasse der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.

4.

4.1 Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Entscheid aus, beim dem

Beschwerdeführer resp. dessen Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 41'914.– handle es sich um 80 % des Einkommens, welches sie jährlich erzielen könnte, wenn sie arbeiten würde. Dieses ergebe sich aus der IV-Verfügung vom 13. Juni 2019. Die Einschätzung des IV-Grades durch die IV-Stelle sei bindend. Eine IV-Rente habe nicht zugesprochen werden können. Ein lediglich mit Arztzeugnissen begründeter Verzicht auf das hypothetische Einkommen müsste allenfalls nachträglich korrigiert werden, was zu einer Rückforderung von zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen führen könnte. Es sei daher bis zu einem erneuten Entscheid durch die IV-Stelle davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen von Fr. 41'914.– erzielen könne. Weitere subjektive oder objektive Umstände, welche dafür sprechen würden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ein tieferes Einkommen angerechnet werden müsste, seien nicht ersichtlich oder bereits bei der Berechnung des IV-Grades berücksichtigt worden (BF-act. 1).

4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nicht. Ab 2010 habe seine Ehefrau unter verschiedenen gesundheitlichen Probleme gelitten, weshalb sie sich zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 13. Juni 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Bei der EL-Berechnung per 1. September 2023 lasse die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Entsprechend habe sie sich am 16. März 2023 erneut bei der IV-Stelle angemeldet. Sie leide unter einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom, einer Adipositas Grad III, Arthralgien der Fingergelenke aufgrund von Fingerpolyarthrosen, Gonarthrosen der beiden Kniegelenke, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, einer Spreiz-Senkfuss Konfiguration beidseits sowie einem Eisen-Mangel. Der RAD-Arzt habe am 31. Juli 2023 festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Anmeldung verschlechtert habe. Der medizinische Sachverhalt bedürfe somit weiterer Klärung. Soweit sich die Beschwerdegegnerin beim hypothetischen Einkommen auf die IV-Verfügung vom 13. Juni 2019 stütze, erweise sich dies als unzulässig. So bestehe aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes keine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit. Selbst wenn ihr eine (teilweise) Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugemutet werden könnte, würde sich nichts ändern. BA.________ blieben nur noch vier Jahre bis zur Pensionierung. Weiter sei sie seit der Ankunft in der Schweiz 1993 nie berufstätig gewesen und habe keine Berufsausbildung. Die Deutschkenntnisse seien gering. Nicht zuletzt auch die aktuelle Arbeitsmarktlage stehe einer zumutbaren Erwerbstätigkeit entgegen. Sämtliche Kriterien sowie die konkreten Umstände sprächen deutlich gegen eine zumutbare Erwerbstätigkeit von BA.________. Die Beschwerdegegnerin habe es komplett unterlassen, ihn bzw. seine Ehefrau zum Gesundheitszustand resp. zu ihrer Erwerbsbiographie und der weiteren konkreten Umstände zu befragen. Soweit sie zur Frage des Verzichtseinkommens auf die IV-Verfügung vom Juni 2019 verweise, habe sie damit klarerweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei auch zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin auch ab dem 1. September 2023 einen Vermögensverzehr von Fr. 460.– pro Jahr angerechnet habe, ohne die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu aktualisieren, was ebenfalls eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle (act. 1).

4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Grundsätzlich besteht eine Vermutung dafür, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. obige E. 2.2.2). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bedingt, dass keine Gründe vorliegen, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen, und mithin von einem freiwilligen Einkommensverzicht ausgegangen werden muss. Die objektive Beweislast dafür, dass kein Vermögensverzicht vorliegt, trifft den leistungsansprechenden Beschwerdeführer; eine Beweisführungslast trägt er hingegen nicht (vgl. obige E. 2.3). Die Vorinstanz hat das Vorliegen derartiger Gründe im angefochtenen Entscheid pauschal verneint und sich auf die IV-Verfügung vom 13. Juni 2019 gestützt.

4.3.1 Die Beschwerdegegnerin scheint davon auszugehen, dass BA.________ als Teilinvalide im Sinne von Art. 14a ELV zu qualifizieren sei. Darauf deutet hin, dass sie sich bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens auf die IV-Verfügung bezog, von einem "Mindesteinkommen" sprach und eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resp. zum Nachweis von frustranen Arbeitsbemühungen von sechs Monaten gewährte (vgl. dazu die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2024, Rz. 3521.21, der eine derartige Frist für teilinvalide Personen vorsieht). Dem kann nicht gefolgt werden. Schon aus Art. 14a Abs. 2 ELV ergibt sich, dass im Ergänzungsleistungsrecht von Teilinvalidität erst bei einem (rentenbegründenden) IV-Grad von mindestens 40 % (bis unter 70 %) gesprochen werden kann. Gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juni 2019 bestand bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer wechselbelastenden, leicht bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sodann eine volle Arbeitsfähigkeit und mithin keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG. Entsprechend konnten die Vermutungsfolgen von Art. 14a Abs. 2 ELV – Anrechnung eines Mindesteinkommens basierend auf dem IV-Grad – nicht greifen. Auf das Invalideneinkommen, das der Ermittlung des IV-Grades im Rahmen der Verfügung vom 13. Juni 2019 zugrunde gelegt worden war, hätte im Übrigen auch bei Vorliegen einer Teilinvalidität nicht abgestellt werden dürfen (vgl. obige E. 2.2.2.1 in fine).

4.3.2 Eine eigentliche Prüfung, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Spätestens nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren den (verschlechterten) Gesundheitszustand seiner Ehefrau und deren (Neu-)Anmeldung bei der IV-Stelle geltend gemacht hatte, hätte die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet – medizinische Abklärungen tätigen resp. die im Recht liegenden Arztberichte (vgl. IV-Akten) würdigen und basierend darauf eine Einschätzung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (bzw. in welchem Umfang) vornehmen müssen. Daneben wären notabene auch die anderen Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen gewesen (vgl. E. 2.2.2.2). Zu den Kriterien Alter, Sprachkenntnisse, Arbeitserfahrung, Ausbildung und Arbeitsmarktlage äusserste sie sich – auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hin – immerhin vernehmlassend (act. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in der Tat keine starre Altersgrenze kennt und die seit über 30 Jahren in der Schweiz lebende Ehefrau des Beschwerdeführers aus fehlenden Deutschkenntnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Namentlich Hilfsarbeiten werden zudem weitgehend unbesehen der beruflichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung bzw. der Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt vergeben. In arbeitsmarktlicher Hinsicht sind hier der Arbeitsmarkt (als objektiver Parameter) und der (subjektive) Wille, dort Fuss zu fassen, auseinanderzuhalten. Von einem Mangel an offenen Stellen ist tatsächlich nicht auszugehen. Arbeitsbemühungen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht getätigt. Zu ihrem Nachteil – im Sinne des Vorwurfs einer Verletzung der Schadenminderungspflicht – kann ihr dies indes erst dann gereichen, wenn feststeht, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mangels medizinischer oder anderweitiger persönlicher Gründe grundsätzlich zumutbar ist. Zu beachten ist, dass im Fall der Bejahung der Zumutbarkeit (im Grundsatz und nach Festlegung des Pensums) bei der Bestimmung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Verwendung von LSE-Tabellen die persönlichen Umstände (Alter, berufliche Ausbildung, Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt etc.) zu berücksichtigen sind: Allfälligen Nachteilen bei der Stellensuche ist durch eine prozentuale Reduktion des anhand statistischer Zahlen ermittelten erzielbaren Einkommens – nach Anpassung an den Nominallohnindex und die betriebsübliche Arbeitszeit – Rechnung zu tragen ist (vgl. VGer ZG S 2017 106 vom 12. Dezember 2017 E. 8). In diesem Licht sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Bemessung des Verzichtseinkommens" zu sehen, wenngleich er sich auf das hier nicht relevante Invalideneinkommen bezog, das der IV-Grad-Bemessung der Verfügung vom 13. Juni 2019 zugrunde gelegt worden war (act. 1 S. 8 Rz. 31 ff.). Von dem so ermittelten Einkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen abzuziehen (vgl. dazu auch WEL, Rz. 3521.07 ff.).

Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer bei bestehender Meldepflicht (vgl. Art. 24 ELV; AK-act. 36/3) schliesslich mit dem (beschwerdeweise geltend gemachten) Einwand, die Vorinstanz hätte eine Aktualisierung der Vermögensverhältnisse vornehmen müssen.

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 41'914.– angerechnet hat, da sie dieses unter falschen Vorzeichen resp. aufgrund eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts festgelegt hat. Die Aufhebung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen per September 2023 durfte bei dieser Sachlage nicht erfolgen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 28. April 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil S 2024 18

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC

Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC

BGE 129 V 460ATF 129 V 460DTF 129 V 460

9C_928/2009

Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC

BGE 140 V 267ATF 140 V 267DTF 140 V 267

BGE 117 V 202ATF 117 V 202DTF 117 V 202

BGE 140 V 267ATF 140 V 267DTF 140 V 267

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

BGE 141 V 343ATF 141 V 343DTF 141 V 343

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287

BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12

9C_717/2010

BGE 134 V 53ATF 134 V 53DTF 134 V 53

BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287

BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA