S 2024 22
Berufliche Vorsorge
12. Dezember 2024Deutsch11 min
A. Die am ____1959 geborene A.________, Mutter von drei Töchtern, geschieden, meldete sich im April 2023 bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2023 mit Wirkung ab dem 1. September 2023 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'940.– pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 49'980.– sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 19 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet (AK-act. 6). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache, worin sie unter Berücksichtigung der vollen Erziehungsgutschriften eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'058.– beantragte (AK-act. 7), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Januar 2024 ab (Bf-act. 4).
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 10. Dezember 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Rente)
S 2024 22
Sachverhalt
A. Die am ____1959 geborene A.________, Mutter von drei Töchtern, geschieden, meldete sich im April 2023 bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2023 mit Wirkung ab dem 1. September 2023 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'940.– pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 49'980.– sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 19 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet (AK-act. 6). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache, worin sie unter Berücksichtigung der vollen Erziehungsgutschriften eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'058.– beantragte (AK-act. 7), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Januar 2024 ab (Bf-act. 4).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar 2024 beantragte A.________ insofern die Aufhebung des Einspracheentscheids, als die Erziehungsgutschriften vollumfänglich ihr anzurechnen seien; dies sei mit ihrem Ex-Mann mündlich so vereinbart worden (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 17. Januar 2024. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 15. Februar 2024 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft ihre AHV-Rente. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
2.2
Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
2.3
Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Absatz 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 von Art. 52f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung).
3.
Während die Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 2007 9,5 ganze Erziehungsgutschriften (19 halbe) angerechnet hat, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass gemäss Absprache mit ihrem Ex-Ehemann sie die vollen Erziehungsgutschriften erhalten solle. Vorliegend streitig und zu prüfen ist somit die Anzahl der anrechenbaren ganzen Erziehungsgutschriften. Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Positionen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am ____1987 B.________ geheiratet hat. Sie sind Eltern von drei Töchtern, geboren 1988, 1989 und 1991. Somit besteht von 1989 (das Jahr 1988, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [Art. 52f Abs. 1 AHVV]) bis 2007 (das Kalenderjahr, in welchem die jüngste Tochter das 16. Altersjahr vollendet hat) Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Aktenkundig ist sodann, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ am ____ 2002 geschieden wurde (AK-act. 2).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 2001 (Zeit der Ehe) 13 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet, was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (BGE 131 V 1). Demzufolge wird die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Dauer der Ehe auf jeden Fall, also unabhängig von einer allfällig anderslautenden Vereinbarung der Eheleute, vorgenommen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Eheleute hätten vereinbart, dass die Erziehungsgutschriften für die drei Kinder vollumfänglich ihr angerechnet würden, ist somit in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Das Vorgehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu beanstanden.
3.3
Nichts anderes hat für die Zeit nach der Scheidung zu gelten. Denn vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung werden auch dort, wo geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der bis Ende 2014 in Kraft gestandenen und vorliegend massgebenden Fassung). Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom ____ 2002 ergibt, wurde das Sorgerecht über die drei Kinder den Eltern gemeinsam zugeteilt (Dispositivziffer 2.1 [AK-act. 2]), was denn auch völlig zu Recht nicht bestritten wird. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass im genannten Scheidungsurteil eine Regelung fehlt, wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Scheidung die ganze Erziehungsgutschrift zustehen soll. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf eine Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann verweist, ist zunächst festzustellen, dass eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich nicht aktenkundig ist. Gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin soll es sich denn auch nur um eine mündliche Absprache gehandelt haben. Einer solchen kommt aber – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat – aus Beweisgründen keine Bedeutung zu. Angesichts dessen verlangt auch Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der wiederum bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung eine schriftliche Vereinbarung. Eine solche fehlt vorliegend aber gerade. Daran ändert auch die Bestätigung des Ex-Ehemannes vom 14. Februar 2024 (Bf-act. 1) nichts.
Zu guter Letzt beruft sich die Beschwerdeführerin auf Ziff. 5 des Merkblattes über die Erziehungsgutschriften (1.07 Allgemeines) vom 1. Januar 2016 (Bf-act. 5). Darin wird geregelt, dass die Erziehungsgutschriften seit dem 1. Januar 2015 in vollem Umfang der Mutter angerechnet werden, wenn zum Zeitpunkt der Rentenberechnung weder eine Vereinbarung noch ein behördlicher Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift vorliegt. Dies gilt auch für Fälle, in denen die gemeinsame elterliche Sorge bereits vor dem 1. Januar 2015 bestanden hat, aber keine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vorliegt. Damit nimmt das Merkblatt Bezug auf den per 1. Januar 2015 neu eingefügten und in Kraft getretenen Art. 52fbis Abs. 6 AHVV, wonach die Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet wird, solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Erziehungsgutschriften bis zum 31. Dezember 2014 gemäss zum damaligen Zeitpunkt geltenden Art. 52f Abs. 2bis AHVV hälftig angerechnet werden, sofern die Eltern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52fbis Abs. 6 AHVV kommt mithin erst für Erziehungsgutschriften ab dem 1. Januar 2015 zur Anwendung. Da es vorliegend unbestrittenermassen um Erziehungsgutschriften der Jahre 2002 bis 2007 geht, überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht bzw. kann sie aus dem angerufenen Art. 52fbis Abs. 6 AHVV nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar ist.
Nach dem Dargelegten ist abschliessend festzuhalten, dass die Erziehungsgutschriften mangels schriftlicher Vereinbarung auch für die Zeit nach der Scheidung zu Recht hälftig aufgeteilt wurden.
4.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
5.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 10. Dezember 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2024 22
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 29 AHVGart. 29 LAVSart. 29 LAVS
Art. 29bis AHVGart. 29bis LAVSart. 29bis LAVS
Art. 29quater AHVGart. 29quater LAVSart. 29quater LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS
Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS
Art. 34 AHVGart. 34 LAVSart. 34 LAVS
Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS
Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS
Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS
Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS
Art. 29sexies AHVGart. 29sexies LAVSart. 29sexies LAVS
BGE 131 V 1ATF 131 V 1DTF 131 V 1
Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS
Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS
Art. 52f AHVVart. 52f RAVSart. 52f OAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA