S 2024 28
Invalidenversicherung
4. Dezember 2025Deutsch38 min
A.
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 13. November 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. iur. Thomas Graf, dipl. Steuerexperte, und/oder RA Dr. iur. Daniel Antognini, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
B.________
Beigeladener
vertreten durch Bruno Bächli und/oder Joël Doswald, dipl. Steuerexperten, Wenger Vieli AG, Dufourstrasse 56, Postfach, 8034 Zürich
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge)
S 2024 28
Sachverhalt
A.
Erwägungen
A.a Die A.________ AG wurde am C.________ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am D.________ verlegte sie ihren Sitz von Zürich nach Zug (www.zefix.ch). Seither ist die A.________ AG der Ausgleichskasse Zug als Arbeitgeberin angeschlossen. B.________ war Mitgründer der A.________ AG und vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2018 als E.________ bei dieser angestellt. Er war Mitglied der Geschäftsleitung (AK-act. 150/114–116 und 156/18–25) und vom 29. August 2011 bis zum 25. Juli 2018 auch Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG (www.zefix.ch; vgl. auch AK-act. 175/2).
Dispositiv
A.b Am 12. Oktober 2021 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (als Steuerbehörde am damaligen Wohnsitz des B.________) der Ausgleichskasse Schwyz für das Jahr 2017 ein Einkommen des B.________ aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'711'273.–. Für das Jahr 2018 meldete sie ein Einkommen von Fr. 5'966'401.–. Die Steuerverwaltung Schwyz wies darauf hin, dass es sich hierbei um Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen handle (Fr. 2'455'424.– respektive Fr. 5'655'196.–), welche nicht im Lohnausweis abgerechnet worden seien (AK-act. 95/1–2). Die Ausgleichskasse Schwyz leitete die Steuermeldungen zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse Zug weiter (AK-act. 94). In der Folge holte die Ausgleichskasse Zug bei der Steuerverwaltung Schwyz die Steuererklärungen des B.________ der Jahre 2017 und 2018 ein (AK-act. 111, 114 f.). Gestützt auf die Steuermeldungen vom 12. Oktober 2021 hielt sie gegenüber der A.________ AG mit Nachzahlungsverfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass es sich bei den von der Steuerverwaltung Schwyz für B.________ gemeldeten Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Jahre 2017 und 2018 um Einkünfte aus Aktienverkäufen gehandelt habe, welche steuerrechtlich als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17b DBG qualifiziert worden seien. Gestützt auf Art. 7 lit. cbis AHVV würden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen zum massgebenden Lohn gehören. Zu beachten sei, dass die von der Steuerbehörde gemeldeten Erträge als Nettoeinkommen zu betrachten seien, weshalb eine Aufrechnung des Arbeitnehmeranteils erfolge. Die AHV-pflichtigen Lohnsummen würden sich demnach auf Fr. 2'601'852.– (netto: Fr. 2'455'424.–) für das Jahr 2017 und auf Fr. 5'992'339.– (netto: Fr. 5'655'196.–) für das Jahr 2018 belaufen (AK-act. 122). Hinsichtlich des Jahres 2017 hielt die Ausgleichskasse Zug mit Veranlagungsverfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass folgende Differenzen zur Lohnsumme, die in der Lohndeklaration 2017 angegeben worden sei, ermittelt worden seien (AK-act. 123):
Beitragsart: bisherige Lohnsumme: Differenz: Betrag:
AHV/IV/EO Fr. 4'356'550.05 Fr. 2'601'852.– Fr. 6'958'402.05
ALV1 Fr. 3'769'198.12 Fr. 148'199.98 Fr. 3'917'398.10
ALV2 Fr. 587'351.93 Fr. 2'453'652.02 Fr. 3'041'003.95
FAK Fr. 4'356'550.05 Fr. 2'601'852.– Fr. 6'958'402.05
Für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 würden deshalb folgende Beiträge verfügt (AK-act. 123):
Beitragsart: neue Lohnsumme: Beitragssatz %: Betrag:
AHV/IV/EO Fr. 6'958'402.05 10.25 Fr. 713'236.20
ALV1 Fr. 3'917'398.10 2.2 Fr. 86'182.75
ALV2 Fr. 3'041'003.95 1.0 Fr. 30'410.05
FAK Fr. 6'958'402.05 1.6 Fr. 111'334.45
Verw. kosten Fr. 713'236.20 0.4 Fr. 2'852.95
Total Fr. 944'016.40
Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass sich für die Beitragsnachforderung 2017 bei einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 336'290.05 und einem Zinssatz von 5 % ein Verzugszins von Fr. 78'701.20 (Zinsenlauf vom 1. Januar 2018 bis zum 20. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 15. Dezember 2022) ergebe (AK-act. 124). Mit Nachtragsrechnung vom 15. Dezember 2022 verlangte die Ausgleichskasse Zug von der A.________ AG – unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Beiträge des Jahres 2017 – die Überweisung von Fr. 414'991.25 (AK-act. 125).
Hinsichtlich des Jahres 2018 hielt die Ausgleichskasse Zug mit Veranlagungsverfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass sich folgende Differenzen zur Lohnsumme, die in der Lohndeklaration 2018 angegeben worden sei, ergeben würden (AK-act. 126):
Beitragsart: bisherige Lohnsumme: Differenz: Betrag:
AHV/IV/EO Fr. 6'392'840.– Fr. 5'992'339.– Fr. 12'385'179.–
ALV1 Fr. 5'142'064.25 Fr. 148'200.– Fr. 5'290'264.25
ALV2 Fr. 1'250'775.75 Fr. 5'844'139.– Fr. 7'094'914.75
FAK Fr. 1'244'334.90 Fr. 5'992'339.– Fr. 7'236'673.90
Für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 würden daher folgende Beiträge verfügt (AK-act. 126):
Beitragsart: neue Lohnsumme: Beitragssatz %: Betrag:
AHV/IV/EO Fr. 12'385'179.– 10.25 Fr. 1'269'480.85
ALV1 Fr. 5'290'264.25 2.2 Fr. 116'385.80
ALV2 Fr. 7'094'914.75 1.0 Fr. 70'949.15
FAK Fr. 7'236'673.90 1.7 Fr. 123'023.45
Verw. kosten Fr. 1'269'480.85 0.3 Fr. 3'808.45
Total Fr. 1'583'647.70
Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass sich für die Beitragsnachforderung 2018 bei einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 778'973.70 und einem Zinssatz von 5 % ein Verzugszins von Fr. 143'352.80 (Zinsenlauf vom 1. Januar 2019 bis zum 20. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 15. Dezember 2022) ergebe (AK-act. 127). Mit Nachtragsrechnung vom 15. Dezember 2022 verlangte die Ausgleichskasse Zug von der A.________ AG – unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Beiträge des Jahres 2018 – die Überweisung von Fr. 922'326.50 (AK-act. 128).
A.c Gegen diese Verfügungen vom 15. Dezember 2022 erhob die A.________ AG am 11. Januar 2023 Einsprache (AK-act. 130; vgl. auch Einspracheergänzung vom 27. April 2023, AK-act. 150). Daraufhin zog die Ausgleichskasse Zug von der Steuerverwaltung Schwyz weitere Akten bei (AK-act. 151 und 156–158), wozu die A.________ AG am 31. August 2023 Stellung nahm (AK-act. 162). Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 hiess die Ausgleichskasse Zug die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie für die Jahre 2017 und 2018 keine Beiträge ALV1 nachforderte und die Beiträge ALV2 auf einer Lohnsumme von Fr. 3'189'203.93 (2017) und von Fr. 7'243'114.75 (2018) erhob. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-act. 175).
B. Dagegen erhob die A.________ AG am 7. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2):
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten, erhoben werden, und es sei auf jegliche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen zu verzichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten, erhoben werden, und es seien die Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (zzgl. Verzugszinsen) für die Jahre 2017 und 2018 derart festzusetzen, dass die von der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Beträge zusätzliches Einkommen von B.________ aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Brutto- und nicht als Nettoeinkommen behandelt werden.
3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten, erhoben werden, und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
C. Mit Verfügung vom 8. März 2024 auferlegte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.–, welchen diese innert Frist beglich (act. 2 f.).
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 28. Juni 2024 an ihren Anträgen fest (act. 10).
F. Mit Schreiben vom 2. September 2025 teilte das Verwaltungsgericht B.________ mit, dass das zu fällende Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkung entfalten werde, weshalb er zum Prozess beizuladen sei. Es werde dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben, zum Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024, zur Beschwerde vom 7. März 2024, zur Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 und zur Replik vom 28. Juni 2024 Stellung zu nehmen (act. 12). Am 2. Oktober 2025 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme mit folgendem Antrag ein (act. 13 S. 2):
In Gutheissung der Beschwerde vom 7. März 2024 sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV und FAK sowie Verwaltungskosten erhoben werden, und es sei auf jegliche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen zu verzichten.
Diese Stellungnahme des Beigeladenen wurde den Parteien am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 6. Februar 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 7. März 2024 der Post übergeben (vgl. act. 1). Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018. Folglich gilt sie als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerde auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
2.2 Nach Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft, die auf das künftige, aktuelle oder ehemalige Arbeitsverhältnis zu dieser zurückzuführen sind (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Stand: 1. Januar 2017, Rz. 2014.1; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 137 E. 4.3).
2.3
2.3.1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis (Art. 17b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis (Art. 17b Abs. 3 DBG).
2.3.2 Bei nicht an einer Börse kotierten Mitarbeiteraktien fehlt es in der Regel an einem Verkehrswert. Daher gilt als massgeblicher Wert grundsätzlich der nach einer für den entsprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelte Formelwert. Die einmal gewählte Berechnungsmethode muss für den entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsplan zwingend beibehalten werden (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 37, Ziff. 3.2.2, in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend: KS ESTV 2013 Nr. 37]).
2.3.3 Aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien resultiert für die Belange der direkten Steuern grundsätzlich ein steuerfreier privater Kapitalgewinn (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust. Der Umfang des steuerfreien Kapitalgewinns entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelten Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung. Ein allfälliger Mehrwert, der beispielsweise auf eine veränderte Bewertungsmethodik oder auf einen Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen ist, ist in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu besteuern. Dies gilt insbesondere bei folgendem Sachverhalt: Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus der Zuteilung von nicht kotierten Mitarbeiteraktien wurde auf einen Formelwert der Mitarbeiteraktien abgestellt, und die Mitarbeiteraktien werden später durch den Arbeitgeber zu einem Preis zurückgekauft, welcher sich auf eine andere Berechnungsmethode stützt (KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 3.4.3).
Tritt das den Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip auslösende Ereignis erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der jeweiligen Mitarbeiteraktien ein, realisiert der Mitarbeitende bei einer nachfolgenden Veräusserung der im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien einen steuerfreien Kapitalgewinn (KS ESTV Nr. 37, Version vom 30. Oktober 2020, Ziff. 3.4.3, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [nachfolgend: KS ESTV 2020 Nr. 37]).
2.3.4 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Werden solche Mitarbeiteroptionen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben, stellt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG; KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 4.1). Sämtliche Mitarbeiteroptionen, die nicht gemäss Ziffer 4.1 hievor bei Abgabe zu besteuern sind, werden im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Ausübung besteuert (vgl. Art. 17b Abs. 3 DBG). Steuerbar ist der gesamte Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten (KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 4.2).
2.4 Als Arbeitnehmeraktien gelten auch Aktien, die nicht von der Arbeitgeberin selber, sondern von einem Dritten abgegeben werden. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Umstand, dass der Aktienerwerb – zu Vorzugsbedingungen – an das Arbeitsverhältnis anknüpft (AHV-Praxis 1995 149 E. 3a; BGE 102 V 152 E. 2).
2.5 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und 10 Absatz 1 (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Steuerbehörde die vom Beigeladenen in den Jahren 2017 und 2018 erzielten Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien an die Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17b DBG qualifiziert habe. Gegen die Steuerveranlagung habe der Beigeladene keine Einsprache erhoben. Für die Beschwerdegegnerin bestehe kein Anlass, von der rechtskräftigen Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz abzuweichen. Dem Entscheid der Steuerverwaltung Schwyz liege jedenfalls kein offensichtlicher Irrtum zugrunde, der von der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres richtiggestellt werden könne. Zudem könne auch nicht behauptet werden, dass die Steuerverwaltung Schwyz einen Sachverhalt gewürdigt habe, der steuerrechtlich belanglos gewesen sei. Der Entscheid sei nach einem längeren und strittigen Verfahren ergangen. Der zuständige Einschätzer habe den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Er habe den Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, Kaufverträge bzw. Gründungsurkunden der fraglichen Aktien sowie den Optionsvertrag zwischen dem Beigeladenen und F.________ vom 31. August 2013 beigezogen. Gemäss der Steuerverwaltung Schwyz sei der Ertrag aus dem Verkauf der ersten 1'000 Aktien nicht als Ertrag aus Mitarbeiterbeteiligungen angerechnet worden, weil der Beigeladene die betreffenden Gründeraktien noch vor seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin erworben habe. Die Steuerverwaltung Schwyz habe es aber abgelehnt, weitere 10'000 Aktien, welche die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen im Februar 2010 als "Partner" und "Co-Founder" zugeteilt habe, als Gründeraktien anzuerkennen. Aktienzuteilungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis würden immer der Mitarbeiteraktienbesteuerung unterliegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aktienverkäufe des Beigeladenen hätten im Rahmen von Privattransaktionen ohne ihre Beteiligung stattgefunden, treffe in dieser Absolutheit nicht zu. Dem Aktienbuch könne nämlich entnommen werden, dass der Verwaltungsrat verschiedene Aktienkäufe/-verkäufe zwischen dem Beigeladenen und F.________ genehmigt habe. F.________ sei in der fraglichen Zeit selbst Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Unerheblich sei auch der Umstand, dass der Beigeladene vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, die Aktien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für die steuerrechtlich ermittelten Erträge aus den Aktienverkäufen nachgefordert. Da für die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Beiträge bezahlt worden seien, handle es sich um Nettolöhne. Bis zu einer Höhe von Fr. 148'200.– habe der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung (ALV) ab dem 1. Januar 2016 2,2 % (ALV1) des massgebenden Jahreslohnes betragen. Für Lohnanteile über Fr. 148'200.– (nach oben unbegrenzt) habe der Beitragssatz für die ALV 1 % (ALV2) des massgebenden Jahreslohnes betragen. Nachdem für den Beigeladenen bereits in den Jahren 2017 und 2018 auf einer Lohnsumme von Fr. 148'200.– ALV-Beiträge abgerechnet und bezahlt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin mit den Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 zu Unrecht ALV1-Beiträge für die Lohnsumme von Fr. 148'199.98 (2017) und von Fr. 148'200.– (2018) nachgefordert. Demzufolge seien die ALV1- und ALV2-Lohnsummen zu korrigieren. Für 2017 sei für die Beiträge ALV1 die Lohnsumme von Fr. 3'769'198.12 und für die Beiträge ALV2 die Lohnsumme von Fr. 3'189'203.93 massgebend. Für das Jahr 2018 seien auf der Lohnsumme von Fr. 5'142'064.25 die Beiträge ALV1 und auf der Lohnsumme von Fr. 7'243'114.75 die Beiträge ALV2 zu erheben. Diesbezüglich erweise sich die Einsprache als begründet (AK-act. 175).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde demgegenüber geltend (act. 1), dass die A.________ AG formell von F.________ gegründet worden sei, der bei der Gründung sämtliche Aktien gezeichnet habe. Der Beigeladene sei jedoch Mitgründer gewesen und habe im unmittelbaren Nachgang zur Gründung, am 18. August 2009 und am 1. Februar 2010, insgesamt 11'000 vinkulierte Namenaktien erworben. Hierbei handle es sich steuerrechtlich um Gründeraktien und nicht um Mitarbeiterbeteiligungen. In der Eigenschaft als Mitgründer habe der Beigeladene daraufhin weitere Aktien erworben, und zwar – abgesehen von einer unbedeutenden Ausnahme anlässlich einer Kapitalerhöhung im Jahr 2011 – im Rahmen von Privattransaktionen mit dem Mitaktionär F.________. Am 31. August 2013 hätten der Beigeladene und F.________ eine als Optionsvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen, welche den Kauf von insgesamt 15'166 Namenaktien zum Gegenstand gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei an diesen privaten Transaktionen nicht beteiligt gewesen. Sie habe keinerlei Kenntnis von angeblich nicht gemeldeten Mitarbeiterbeteiligungen des Beigeladenen gehabt. Die Ausübung der Optionen sei weder von der Erreichung von bestimmten Arbeitszielen abhängig gewesen noch habe der Beigeladene die erworbenen Aktien bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgeben müssen. Die im Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2010 vorgesehene Übertragung von Namenaktien durch die Beschwerdeführerin an den Beigeladenen sei nie zur Ausführung gelangt. Bonuszahlungen resp. Gratifikationen seien unter dem Arbeitsvertrag ausschliesslich in Gestalt von Carry/Performance Fee sowie Partizipationsscheinen erfolgt. Diese seien in den Lohnausweisen und in den AHV-Deklarationen ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass die Akten, welche die Steuerverwaltung Schwyz der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, unvollständig seien. Insbesondere würden in den Akten die vom Beigeladenen abgeschlossenen Aktienkaufverträge fehlen. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bereits aus diesem Grund bestehe keine Bindungswirkung der Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz. Hinzu komme, dass eine Bindungswirkung steuerrechtlicher Entscheide für die Sozialversicherungsorgane ohnehin lediglich für die Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals gelte. Auch dort gelte dies überdies nur für die Höhe des Einkommens resp. Kapitals, nicht aber für die Frage, ob überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin sei am Verfahren des Beigeladenen bei der Steuerverwaltung Schwyz in keiner Weise beteiligt gewesen und habe sich daran auch nicht beteiligen können. Müsste sie sich die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung gefallen lassen, würde dies einen massiven Eingriff in die grundrechtlich geschützten Verfahrensrechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, darstellen. Die Beschwerdegegnerin hätte den Sachverhalt vorliegend selbständig und umfassend abklären müssen.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene die am 1. Februar 2010 erworbenen 10'000 Namenaktien und die im Jahr 2011 anlässlich einer Kapitalerhöhung erworbenen 7'000 Namenaktien zu einem Preis von Fr. 1.– pro Aktie gekauft habe. Da eine Bewertung der Aktien per Ende Dezember 2011 mittels der Praktikermethode und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für Minderheitsbeteiligungen einen Wert von Fr. 0.86 ergebe, habe der Kaufpreis über dem damaligen Verkehrswert der Aktien gelegen. Mit dem Optionsvertrag vom 31. August 2013 habe der Beigeladene die Rechtsansprüche auf die darin aufgeführten Aktien zu den unter Ziff. I (Optionsplan) angeführten Daten erworben. Wenn die betreffenden Optionen überhaupt als Mitarbeiteroptionen im Sinne von Art. 17a f. DBG qualifiziert werden könnten, was nicht zutreffe, so hätten diese Optionen gemäss Optionsplan bereits per 31. Juli 2013, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 sowie 31. Dezember 2015 als ausgeübt zu gelten. Zudem sei festzuhalten, dass auch der Ausübungspreis der Optionen mit Fr. 52.– pro Aktie nicht unterhalb des Verkehrswerts gelegen habe. Eine Bewertung der Aktien per Ende Dezember 2013 nach der Praktikermethode und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für Minderheitsbeteiligungen ergebe nämlich einen Wert pro Aktie von Fr. 11.19. Die Steuerverwaltung Schwyz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Optionsausübungen an den Daten gemäss Zahlungsplan erfolgt seien. Am 5. Oktober 2017 habe der Beigeladene 44 Namenaktien zum Preis von Fr. 500.– und am 26. Januar 2018 30'000 Namenaktien zum Preis von Fr. 350.– pro Aktie an Drittpersonen verkauft. Hierbei habe es sich um Veräusserungen von Aktien gehandelt, die der Beigeladene im Zeitpunkt seines Wohnsitzwechsels vom Kanton Zürich in den Kanton Schwyz im September 2017 bereits seit mehr als fünf Jahren gehalten habe. Aus der Tabelle des Steuerkommissärs vom 18. Juni 2021 ergebe sich, dass die im Jahr 2017 infolge Verkaufs besteuerten 44 Namenaktien aus der am 1. Februar 2010 erworbenen Tranche an Namenaktien stammen würden. Von den für das Jahr 2018 infolge Verkaufs besteuerten 16'204 Aktien würden 9'204 Aktien aus der am 1. Februar 2010 erworbenen Tranche von 10'000 Aktien und 7'000 Aktien aus der Kapitalerhöhung des Jahres 2011 stammen. Eine allfällige Übergewinnbesteuerung ende nach der Zürcher Praxis (explizit bestätigt in KS ESTV Nr. 37, Version vom 30. Oktober 2020, Ziff. 3.4.3) nach einer Haltedauer von fünf Jahren. Mitarbeiteraktien seien grundsätzlich in demjenigen Jahr zu versteuern, in welchem sie durch den Steuerpflichtigen erworben würden. Insoweit KS ESTV Nr. 37 vorsehe, dass bei Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs von Mitarbeiteraktien auf eine Formelbewertung abzustellen sei und bei einer späteren Veräusserung dieser Aktien zu einem den Formelwert übersteigenden Preis eine Besteuerung des erzielten Gewinns im Steuerjahr der Veräusserung der Mitarbeiteraktien zu erfolgen habe, erweise sich das Kreisschreiben als gesetzeswidrig. Denn eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Veräusserung von Mitarbeiteraktien widerspreche dem eindeutigen Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 DBG.
Würde es sich bei den vom Beigeladenen in den Jahren 2009 bis 2011 erworbenen Namenaktien tatsächlich um Mitarbeiteraktien handeln, was nicht zutreffe, so wären diese in den Jahren 2009 bis 2011 zu besteuern gewesen. Ebenso wären allfällige Sozialversicherungsbeiträge für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 geschuldet gewesen. Da die streitgegenständlichen Veranlagungsverfügungen am 15. Dezember 2022 ergangen seien, wären die fraglichen Sozialversicherungsbeiträge längstens verjährt. Dasselbe gelte auch für die angeblichen Mitarbeiteroptionen, die gemäss dem zwischen F.________ und dem Beigeladenen geschlossenen Optionsvertrag bis zum 31. Dezember 2015 als ausgeübt zu gelten hätten. Infolge eines Verstosses gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung seien die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Schwyz sodann nichtig. Für die Beurteilung der Frage, ob steuerbare Mitarbeiterbeteiligungen vorliegen würden, wäre – wenn überhaupt – der Kanton Zürich zuständig gewesen. Dort habe der Beigeladene in den Jahren 2009 bis 2011 und im Jahr 2015 gewohnt. Im Weiteren gehe es auch aus Gründen des Rechtsschutzes nicht an, dass Aktien, welche mehr als fünf Jahre im Kanton Zürich gehalten worden und damit in jedem Fall von einer Übergewinnbesteuerung ausgenommen seien, nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Schwyz plötzlich wieder einer Übergewinnbesteuerung unterliegen würden. Ferner könne eine allfällige bundessteuerrechtliche Praxis, unter bestimmten Bedingungen auch von einem Aktionär an einen Mitarbeiter der Gesellschaft veräusserte Aktien als Mitarbeiterbeteiligungen zu erfassen, obwohl die Gesellschaft an einer solchen Transaktion nicht beteiligt sei und keinen einzigen Franken an den Mitarbeiter bezahle, nicht einfach auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden. Aus dem Umstand, dass F.________ im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Einsitz genommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass diese an dessen privaten Aktienkaufverträgen mit dem Beigeladenen beteiligt gewesen sei.
Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten das Vorliegen von Mitarbeiterbeteiligungen sowie den Bestand einer Sozialabgabepflicht bejahen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen fälschlicherweise als Nettoeinkommen betrachtet würden. Es bestehe gemäss Arbeitsvertrag keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beigeladenen, von ihm geschuldete Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Sollte das Gericht die strittige Nachtragszahlung bejahen, werde die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerbeiträge nachträglich beim Beigeladenen einfordern. Mit Betreibungsbegehren vom 29. Januar 2024 habe sie ihm gegenüber aus Sicherheitsgründen zur Verjährungsunterbrechung die Zahlung der angeblichen Arbeitnehmerbeiträge geltend gemacht.
3.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Vernehmlassung, dass die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2017 und 2018 nicht verjährt seien. Art. 16 Abs. 1 AHVG sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, auch wenn darin nur die Verjährungsfrist für die Beiträge der Nichterwerbstätigen, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geregelt würden. Kennzeichnend für die Beitragserhebung bei einer Nachsteuerveranlagung sei, dass ein Verfahren – das Nachsteuerverfahren – seinen Lauf nehme, welches allenfalls zusätzliches, der Beschwerdegegnerin ohne deren Verschulden unbekannt gebliebenes beitragspflichtiges Einkommen einer Beitragsperiode zutage fördern könne, deren Beiträge bereits mit rechtskräftiger Verfügung festgesetzt worden seien. Weshalb für die Nachforderung von Beiträgen von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wie in diesem Ausnahmefall (Meldung eines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit durch die Steuerverwaltung anstatt im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle), nicht die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG anwendbar wäre, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe erst durch die Meldung der Steuerverwaltung Schwyz vom 12. Oktober 2021 erfahren, dass der Beigeladene in den Jahren 2017 und 2018 ein zusätzliches Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Wie den Akten zu entnehmen sei, seien die Abklärungen betreffend die fraglichen Einkünfte bei der Steuerverwaltung Schwyz ins Rollen gekommen, weil die Steuerverwaltung das Wertschriftenverzeichnis des Beigeladenen von 2018 bearbeitet habe. Gemäss der E-Mail-Nachricht vom 3. Mai 2021 an den damaligen Rechtsvertreter des Beigeladenen hätte nach Abschluss der Abklärung korrekterweise ein Nach- und Strafsteuerverfahren zur Besteuerung der geldwerten Leistungen 2017 eröffnet werden müssen. Stattdessen habe die Steuerverwaltung Schwyz entgegenkommenderweise die nicht deklarierten geldwerten Leistungen 2017 mit einer rektifizierten Verfügung 2017 nachbesteuert (act. 6).
3.4 Die Beschwerdeführerin legte in der Replik dar, dass Art. 16 Abs. 1 AHVG nach dessen klarem und unzweideutigen Wortlaut ausschliesslich auf Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Beiträge von Nichterwerbstätigen sowie auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anwendbar sei. Vorliegend sei jedoch keine dieser abschliessend aufgezählten Ausnahmen von der Verjährungs- resp. Verwirkungsregelung gegeben. Zurückzuweisen sei auch die Behauptung, es finde eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 letzter Satz AHVG Anwendung. Eine blosse Steuerhinterziehung – wenn denn eine solche vorliegen würde, was bestritten werde – sei keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG. Mit dieser Bestimmung würden offenkundig gemeinrechtliche Straftatbestände und nicht blosse Steuerhinterziehungen erfasst. Darüber hinaus würde es sich vorliegend um eine (angebliche, bestrittene und nicht gegebene) Deliktshandlung eines Dritten, des Beigeladenen, handeln, die der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden könne. Es liege im Übrigen weder ein Strafurteil vor noch sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre betrüge (Art. 184 Abs. 1 lit. a DBG). Selbst wenn es auf eine strafrechtliche Verjährungsfrist ankäme und die 10-jährige Frist anwendbar wäre, so wären zumindest die angeblichen Sozialversicherungsbeiträge für die vorgeblichen Mitarbeiteraktien nach wie vor verjährt, wären diese Beiträge doch für die Jahre 2009 bis 2011 zu erheben (act. 10).
3.5 Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Qualifikation seiner Aktien ausschliesslich nach AHV-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen sei. Der Beigeladene habe die Aktien nicht von seiner Arbeitgeberin, sondern vom Gründer der Beschwerdeführerin erworben. Es liege somit keine Zuwendung von der Arbeitgeberin an einen Mitarbeiter vor. Der Erwerb der Aktien sei nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Der Beigeladene habe sämtliche Aktien als Investor zum jeweiligen Marktwert erworben. Es liege demnach kein für die AHV massgebendes Einkommen vor (act. 13).
4.
4.1 Bei den von der Steuerverwaltung Schwyz am 12. Oktober 2021 gemeldeten Einkommen des Beigeladenen handelt es sich um Erträge, die dieser in den Jahren 2017 und 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Beschwerdeführerin erzielte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Erträge aus den Aktienverkäufen beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreie Kapitalerträge darstellen.
4.2 Fest steht, dass der Beigeladene vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2018 in leitender Stellung bei der Beschwerdeführerin angestellt war (AK-act. 150/114 und 156/19). Im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Qualifikation der streitgegenständlichen Aktien und Optionen wurden seitens der Steuerverwaltung Schwyz – unter Mitwirkung des damaligen Rechtsvertreters des Beigeladenen – eingehende Abklärungen getätigt. Wie aus der Aufstellung der Steuerverwaltung Schwyz im E-Mail vom 18. Juni 2021 hervorgeht (AK-act. 156/3), erhielt der Beigeladene im Rahmen der Gründung der Beschwerdeführerin am 18. August 2009 1'000 Gründeraktien. Beim Erlös aus dem Verkauf dieser Aktien handelte es sich unbestrittenermassen um steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
4.2.1 Bei der Anstellung per 1. Februar 2010 erhielt der Beigeladene – wie dem Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010 zu entnehmen ist (AK-act. 156/22) – 10'000 Namenaktien zu einem Nennwert von Fr. 1.–. Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erläuterte im E-Mail vom 3. Mai 2021 (AK-act. 156/7–8), dass diese 10'000 Aktien, die per Arbeitsbeginn zugeteilt worden seien, nicht als Gründeraktien beurteilt werden könnten. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis würden Aktienzuteilungen immer der Mitarbeiteraktienbesteuerung unterliegen. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich denn auch unmissverständlich der Zusammenhang der Zuteilung mit dem Arbeitsverhältnis, indem festgehalten wird, es bestehe eine Rückgabeverpflichtung ohne Entschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis innert 36 Monaten aufgelöst werde. Überdies wurden in diesem Vertrag weitere Aktienzuteilungen geregelt bei Erreichen bestimmter Ziele; ausserdem wird klargestellt, dass der Anspruch auf Aktienzuteilung auch bei Wechsel des Mehrheitsaktionärs bestand, woraus abzuleiten ist, dass wohl von Anfang an geplant war, dass die Aktien von F.________ übertragen würden und nicht direkt von der Gesellschaft.
Von den 10'000 Aktien würden – so der Einschätzer der Steuerverwaltung weiter – 9'671 Aktien einer reinen Differenzbesteuerung unterliegen. Eine Zuteilung zum Nennwert werde immer differenzbesteuert, da eine solche keine Formelberechnung sei, wie dies im KS ESTV Nr. 37 verlangt werde. 467 Aktien würden im Jahr 2017 und 9'204 im Jahr 2018 besteuert (AK-act. 156/7–8). Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beigeladenen der Steuerverwaltung Schwyz mit, dass sie zwischenzeitlich hätten eruieren können, dass 423 Aktien bereits im Jahr 2016 an F.________ übertragen worden seien (AK-act. 156/4). Daraufhin korrigierte der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz die Berechnung dahingehend, dass er für das Jahr 2017 den Mehrwert berücksichtigte, den der Beigeladene am 5. Oktober 2017 aus dem Verkauf von 44 Aktien (467 ./. 423 Aktien) erzielte (AK-act. 156/10). Beim Verkaufspreis von Fr. 500.– pro Aktie habe sich der Mehrwert auf Fr. 21'956.– (Fr. 22'000.– ./. Fr. 44.–) belaufen. Aus dem am 26. Januar 2018 erfolgten Verkauf von 9'204 Aktien zu einem Preis von je Fr. 350.– habe ein Mehrwert von Fr. 3'212'196.– (Fr. 3'221'400.– ./. Fr. 9'204.–) resultiert (AK-act. 156/3).
4.2.2 Im Rahmen der Kapitalerhöhung vom Dezember 2011 wurden dem Beigeladenen weitere 7'000 Aktien zu einem Nennwert von je Fr. 1.– zugeteilt. Am 26. Januar 2018 veräusserte er diese Aktien ebenfalls zu einem Preis von je Fr. 350.–. Demgemäss ergab sich gemäss der Steuerverwaltung Schwyz ein Mehrwert von Fr. 2'443'000.– (Fr. 2'450'000.– ./. Fr. 7'000.–; AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erklärte, dass diese 7'000 Aktien auch zum Nennwert zugeteilt worden seien, weshalb auch hier die reine Differenzbesteuerung angewendet werde. Liege keine taugliche und anerkannte Formel vor, gelte auch keine zeitliche Einschränkung. Im Übrigen kenne der Kanton Schwyz für Mitarbeiteraktienverkäufe im Jahr 2018 keine 5-Jahresregelung (siehe Merkblatt des Kantons Schwyz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 15. Dezember 2020; AK-act. 156/8).
4.2.3 Mit Optionsvertrag zwischen F.________ und dem Beigeladenen vom 31. August 2013 wurde letzterem das Recht eingeräumt, insgesamt 15'166 Aktien an der Beschwerdeführerin zu einem vorgegebenen Preis von Fr. 52.– pro Aktie zu erwerben, wovon der Beigeladene auch Gebrauch machte (AK-act. 150/98–100). Ziffer 7 des Optionsvertrags sieht vor, dass bei Kündigung des Angestelltenverhältnisses nur ein Anspruch bestanden hätte auf bereits zugesprochene Optionen sowie anteilig auf die Optionen des laufenden Jahres. Damit besteht kein Zweifel, dass auch diese Zuteilung im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgte. Wie aus der Aufstellung vom 18. Juni 2021 hervorgeht, hat der Beigeladene in der Folge von diesen Aktien am 13. März 2017 4'000 und am 26. April 2017 4'166 veräussert. Beim erzielten Verkaufspreis von Fr. 350.– pro Aktie resultierte ein Mehrerlös von Fr. 1'192'000.– (Fr. 1'400'000.– ./. Fr. 208'000.– [4'000 x Fr. 52.–] respektive von Fr. 1'241'468.– (Fr. 1'458'100.– ./. Fr. 216'632.– [4'166 x Fr. 52.–]; AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erläuterte, dass nichtkotierte Mitarbeiteroptionen immer im Ausübungszeitpunkt steuerbar seien (Verkaufspreis abzüglich Ausübungspreis [siehe Kreisschreiben Nr. 28, Ziffer 4 ff.]; auch der Steuerrevue-Bericht vom Januar 2021 über die Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht kotierten Unternehmen von RA Stefan Oesterhelt und RA Manuel Dubach bestätige diese Besteuerung). Es sei deshalb festzuhalten, dass bei nichtkotierten Mitarbeiteroptionen keine steuerfreien Kapitalgewinne möglich seien. Bisher habe die Steuerverwaltung Schwyz die Optionsausübungsabrechnungen nicht erhalten. Aufgrund der Aktienstückzahlen, welche im Wertschriftenverzeichnis 2016 im Kanton Zürich und im Wertschriftenverzeichnis 2017 deklariert worden seien, sei feststellbar, dass die Tranchen über 4'000 und 4'166 Optionen im Jahr 2017 ausgeübt worden seien. Der Aktienpreis von Fr. 350.– sei aufgrund der Zahlen des 3. Quartals 2017 berechnet worden. Dies sei ein weiteres Argument, dass der erzielte Verkaufspreis für die Berechnung der geldwerten Leistung dieser 8'166 Optionen als Verkehrswert diene. An der reinen Differenzbesteuerung für die 8'166 Optionen von Fr. 298.– (Fr. 350.– ./. Fr. 52.–) werde deshalb festgehalten. Als Vermögenssteuerwert der restlichen Aktien der Beschwerdeführerin gelte der erzielte Verkehrswert von Fr. 350.– pro Aktie (AK-act. 156/8). Der Aufstellung der Steuerverwaltung Schwyz vom 18. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass für das Jahr 2017 insgesamt eine geldwerte Leistung von Fr. 2'455'424.– und für das Jahr 2018 von Fr. 5'655'196.– resultiere (AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erklärte, dass zur Besteuerung der geldwerten Leistungen des Jahres 2017 ein Nach- und Strafverfahren eröffnet werden könne, da die Veranlagung 2017 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem Einverständnis des Beigeladenen wäre die Steuerverwaltung Schwyz aber unpräjudiziell bereit, diese nicht deklarierten Leistungen des Jahres 2017 mit einer rektifizierten Verfügung 2017 nachzubesteuern (AK-act. 156/9). Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beigeladenen mit, dass die ermittelte geldwerte Leistung aus den Aktientransaktionen für die Steuerperioden 2017 und 2018 akzeptiert werde. Gerne würden sie das in Aussicht gestellte Rektifikat der Veranlagungsverfügung betreffend die Steuerperiode 2017 erwarten (AK-act. 156/2). Am 16. August 2021 ergingen die rektifizierten Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Schwyz für die Jahre 2017 und 2018, welche der Beigeladene nicht angefochten hat (vgl. AK-act. 121). In den Steuermeldungen vom 12. Oktober 2021 wurde festgehalten, dass der Beigeladene im Jahr 2017 ein (zusätzliches) Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'711'273.– und im Jahr 2018 von Fr. 5'966'401.– erzielt habe (AK-act. 95).
4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass – gemäss Auflösungsvereinbarung vom 18. September 2017 betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ AG und B.________ (BF-act. 9) – die A.________ AG, B.________ und F.________ am 28. Juni 2017 eine Vereinbarung unterzeichneten über einen möglichen Verkauf der Anteile der A.________ AG. Weiter existierte offenbar bei letzterer ein Aktionärbindungsvertrag (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Dezember 2016, BF-act. 18). All diese Dokumente – die sich offensichtlich im Besitz der A.________ AG befinden müssten – wurden nicht offengelegt, so dass es die Beschwerdeführerin letztlich selber zu verantworten hat, wenn bezüglich der strittigen Vorgänge keine vollständige Transparenz hergestellt werden konnte. Klar ist jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorstehend aufgezählten Indizien, dass B.________ seine Beteiligungen an der A.________ AG – abgesehen von der Gründertranche von 1'000 Aktien – im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erhielt.
4.3 Wie sich aufgrund der dargelegten Akten ergibt, wurde seitens der Steuerverwaltung Schwyz überzeugend begründet, weshalb die genannten zusätzlichen Einkommen des Beigeladenen der Jahre 2017 und 2018, erzielt durch die Veräusserung der Mitarbeiterbeteiligungen der Beschwerdeführerin, nachbesteuert wurden. Dass die Beschwerdegegnerin dieses nachträglich gemeldete Einkommen in der Folge ebenfalls als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als massgebenden Lohn qualifizierte und paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhob, ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht zu beanstanden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss KS ESTV 2013, Ziff. 3.4.3 ein Mehrwert aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien, der auf eine veränderte Bewertungsmethodik zurückzuführen ist, in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu besteuern ist (vgl. E. 2.3.3). Eine derartige Konstellation war vorliegend gegeben. Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rechtsvertreter des Beigeladenen (trotz entsprechenden Aufforderungen) weder eine Berechnungsformel zum Kauf und Verkauf noch die betreffenden Kaufverträge eingereicht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Verkaufspreis von Fr. 350.– pro Aktie aus einer veränderten Bewertungsmethodik zusammensetze (AK-act. 156/13 und 156/16). Die Regelungen in KS ESTV 2013, Ziff. 3.4.3 betreffend Mitarbeiteraktien (vgl. E. 2.3.3) und jene in KS ESTV 2013, Ziff. 4.2 betreffend Mitarbeiteroptionen (vgl. E. 2.3.4), welche eine Besteuerung im Zeitpunkt der Veräusserung vorsehen, tragen dem Umstand Rechnung, dass der Verkehrswert von Aktien im Zeitpunkt der Abgabe oder im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen – bei nicht börsenkotierten Unternehmen wie der Beschwerdeführerin – unter Umständen nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Diese Bestimmungen im KS ESTV 2013 sind nicht als gesetzeswidrig einzustufen. Die behauptete Nichtigkeit der rektifizierten und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Schwyz vom 16. August 2021 ist vor diesem Hintergrund jedenfalls zu verneinen. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungs-/Einwandverfahrens die relevanten Akten der Steuerverwaltung Schwyz beigezogen (AK-act. 111–115, 121, 151, 156–158) und sich der Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz – nach einer eigenen Prüfung – angeschlossen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, das heisst der Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist zu verneinen. Nachdem die Steuerverwaltung Schwyz schlüssig begründet hat, weshalb zusätzliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2017 und 2018 vorliegt – und die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dieselben Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen hatte –, kann offen bleiben, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz für die Beschwerdegegnerin bestand. Festzuhalten ist sodann, dass der zumindest teilweise auch im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010 (vgl. AK-act. 156/22) vorgesehene Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin mit Blick darauf, dass der Beigeladene im selben Zeitraum, in welchem er die Aktien erwarb, in einem Vollzeitpensum für die Beschwerdeführerin als E.________ tätig war, offensichtlich an das Arbeitsverhältnis bei diesem Unternehmen anknüpfte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und vom Beigeladenen nicht substantiiert bestritten und entsprechende Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beigeladene die Aktien zu Vorzugsbedingungen beziehen konnte, plausibilisiert – ex tunc – auch der Mehrerlös, den er mit deren Verkauf erzielte. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Aktien nach der Praktikermethode per Ende 2011 und Ende 2013 sind diesbezüglich nicht von Bedeutung; umso weniger, als es sich damals bei der A.________ AG um ein Startup handelte. Rechtsprechungsgemäss ist es ferner grundsätzlich nicht von Belang, ob die Mitarbeiteraktien von der Arbeitgeberin oder von einem Dritten abgegeben werden (vgl. E. 2.4). Gleichwohl ist an dieser Stelle zu bemerken, dass sowohl F.________ als auch der Beigeladene nicht nur in operativ leitender Stellung für die Beschwerdeführerin tätig waren, sondern von 2009 bis 2022 bzw. von 2011 bis 2018 beide auch deren Verwaltungsräte waren. Das – soweit ersichtlich einzig aktenkundige – Share Purchase Agreement vom 26. Januar 2018 wurde mit einer Holdinggesellschaft geschlossen, deren einziger Verwaltungsrat G.________ war, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der A.________ AG war (www.zefix.ch; BF-act. 6 Beilage 7). Als die Aktien und Optionen an den Beigeladenen übertragen wurden, waren dieser und F.________ aufgrund ihrer Aufgaben und Pflichten als Verwaltungsräte nach Art. 716 ff. OR verpflichtet, die Beschwerdeführerin über Geschäfte dieser Art zu unterrichten. Ihr Wissen ist der Beschwerdeführerin anzurechnen. Die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin nichts von den Aktien- und Optionsübertragungen ihrer eigenen Organe – die überdies denn auch in deren Aktienbuch eingetragen wurden (AK-act. 158/15–16) – gewusst haben soll, ist daher nicht plausibel. Ob eine allfällige Übergewinnbesteuerung nach der Zürcher Praxis in den Jahren 2017 und 2018 nach einer Haltedauer der Aktien von fünf Jahren geendet hätte (was zumindest nach der Ansicht des Einschätzers der Steuerverwaltung Schwyz gemäss dem Ruling vom 26. Juni 2024, Rz. 12 nicht der Fall gewesen wäre; AK-act. 156/13), muss nicht erörtert werden. Im Kanton Schwyz, im welchem der Beigeladene seit September 2017 Wohnsitz hatte, galt diese Regelung bis zum Inkrafttreten des KS ESTV 2020 Nr. 37 per 1. Januar 2021 jedenfalls nicht (vgl. https://www.sz.ch/public/upload/assets/50421/ Merkblatt_Besteuerung_von_Mitarbeiterbeteiligungen_bis_2020.pdf?fp=3). Da die Nachzahlungsverfügung vom 15. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin gerichtet war und sie sich dagegen zur Wehr setzen konnte, ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bestehen soll. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin am Steuerverfahren des Beigeladenen, das dadurch verursacht worden war, dass sie die Lohnausweise nicht korrekt ausgefüllt hatte, nicht beteiligt war. Indem die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 zusätzliche Beiträge auf den Einkommen der Jahre 2017 und 2018 erhob (AK-act. 123 und 126), hat sie die fünfjährige (Verwirkungsfrist-)Frist nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, schliesslich gewahrt (vgl. E. 2.5).
4.4 Die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen der Jahre 2017 und 2018 gehören somit zum massgebenden beitragspflichtigen Lohn.
5. Was die geltend gemachten Beitragsforderungen in masslicher Hinsicht anbelangt, ist umstritten, ob die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen als Brutto- oder Nettoeinkommen zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung Schwyz am 12. Oktober 2021 die tatsächlich erzielten Erlöse aus den Verkäufen der Mitarbeiterbeteiligungen in den Jahren 2017 und 2018 von Fr. 2'711'273.– resp. Fr. 5'966'401.–, aber auch die Nettolohnsummen von Fr. 2'455'424.– resp. Fr. 5'655'196.– meldete (AK-act. 95/1–2). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010 (AK-act. 156/18–25) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich hiermit (stillschweigend) auch verpflichtet hätte, zusätzlich zum Veräusserungserlös der Aktien in den Jahren 2017 und 2018 auch noch Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen. Wie aus den Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin von den gemeldeten Nettolohnsummen von Fr. 2'455'424.– resp. Fr. 5'655'196.– entsprechende Aufrechnungen vorgenommen. Die für die Beitragsberechnung massgebenden Lohnsummen beliefen sich demnach auf Fr. 2'601'852.– und auf Fr. 5'992'339.– (AK-act. 123 und 126). Dass ausgehend von diesen Lohnsummen (zusätzlich) Beiträge und Verwaltungskosten erhoben wurden, ist nicht zu beanstanden; ebenso wenig wie die vorgenommene Aufrechnung ins Hundert, da es sich beim dem Arbeitnehmer ausbezahlten Betrag immer um den Nettolohn handelt. Die konkreten Beitragssätze, die Höhe der Zinsen und der Zinsenlauf wurden schliesslich nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.
6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– angemessen erscheint. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an die Rechtsvertreter des Beigeladenen (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 13. November 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS
§ 77 VRG
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§ 29 GO VG
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 13 AHVGart. 13 LAVSart. 13 LAVS
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Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS
BGE 151 V 137ATF 151 V 137DTF 151 V 137
Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD
BGE 102 V 152ATF 102 V 152DTF 102 V 152
Art. 24 ATSGart. 24 LPGAart. 24 LPGA
Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS
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Art. 716 ORart. 716 COart. 716 CO
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 23 VRG
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