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Entscheid

S 2024 33

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

12. März 2026Deutsch26 min

A. a Der 1951 geborene, in Deutschland wohnhafte A.________ war am 18. Januar 2012 auf der Autobahn in einen Verkehrsunfall verwickelt und leidet seither an verschiedenen Beschwerden. In Folge des Unfalls anerkannte die Ersatzkasse UVG ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld [ab 1. August 2014 für eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. UV-act. 3/3], Heilbehandlung). Am 30. Oktober 2017 verfügte die Ersatzkasse UVG die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2017 und sprach A.________ eine Invalidenrente (monatlich Fr. 2'489.05; Bf-act. 3/15 S. 10) sowie eine Integritätsentschädigung zu. Bereits zuvor hatte sie zudem mit Verfügung vom 8. Mai 2017 die Übernahme von Heilbehandlungskosten in Zusammenhang mit einer Diskushernie L5/S1 abgelehnt. Gegen beide Entscheide erhob der Versicherte Einsprache. Nach vorheriger Androhung einer reformatio in peius erliess die Ersatzkasse UVG den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021, mit welchem sie die Einsprachen gegen beide Verfügungen abwies, soweit sie darauf eintrat. Im Rahmen der reformatio in peius hob sie zudem die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Oktober 2017 auf und stellte sämtliche Leistungen per 31. Januar 2013 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen verzichtete. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2021 33 vom 10. Mai 2023 insofern teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 dahingehend abgeändert wurde, dass die Leistungseinstellung erst per 31. Oktober 2017 zu erfolgen habe und bis dahin Taggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit geschuldet seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es wies die Sache zudem zur Berechnung des Betrags der noch zu erbringenden Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 an die Ersatzkasse UVG zurück (vgl. UV-act. 3/26 S. 2). Auf eine dagegen verspätet erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_575/2023 vom 31. Oktober 2023 nicht ein (UV-act. 3/27).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller

U R T E I L vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung

(Leistungen)

S 2024 33

Sachverhalt

A.

A. a Der 1951 geborene, in Deutschland wohnhafte A.________ war am 18. Januar 2012 auf der Autobahn in einen Verkehrsunfall verwickelt und leidet seither an verschiedenen Beschwerden. In Folge des Unfalls anerkannte die Ersatzkasse UVG ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld [ab 1. August 2014 für eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. UV-act. 3/3], Heilbehandlung). Am 30. Oktober 2017 verfügte die Ersatzkasse UVG die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2017 und sprach A.________ eine Invalidenrente (monatlich Fr. 2'489.05; Bf-act. 3/15 S. 10) sowie eine Integritätsentschädigung zu. Bereits zuvor hatte sie zudem mit Verfügung vom 8. Mai 2017 die Übernahme von Heilbehandlungskosten in Zusammenhang mit einer Diskushernie L5/S1 abgelehnt. Gegen beide Entscheide erhob der Versicherte Einsprache. Nach vorheriger Androhung einer reformatio in peius erliess die Ersatzkasse UVG den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021, mit welchem sie die Einsprachen gegen beide Verfügungen abwies, soweit sie darauf eintrat. Im Rahmen der reformatio in peius hob sie zudem die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Oktober 2017 auf und stellte sämtliche Leistungen per 31. Januar 2013 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen verzichtete. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2021 33 vom 10. Mai 2023 insofern teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 dahingehend abgeändert wurde, dass die Leistungseinstellung erst per 31. Oktober 2017 zu erfolgen habe und bis dahin Taggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit geschuldet seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es wies die Sache zudem zur Berechnung des Betrags der noch zu erbringenden Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 an die Ersatzkasse UVG zurück (vgl. UV-act. 3/26 S. 2). Auf eine dagegen verspätet erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_575/2023 vom 31. Oktober 2023 nicht ein (UV-act. 3/27).

A. b Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 (UV-act. 3/3) teilte die Ersatzkasse UVG dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, dieser habe für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2017 noch Anspruch auf nachträgliche Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 108'207.45. Gemäss Urteil habe jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden, weshalb sie die in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2021 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 97'072.95 zur Verrechnung bringe. Unter Berücksichtigung der Verzugszinsen resultiere so eine Nachzahlung zu Gunsten des Versicherten von insgesamt Fr. 27'846.15. Gegen diese Berechnung opponierte der Versicherte mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 25. Juli 2023 (UV-act. 3/5). In der Folge verfügte die Ersatzkasse UVG am 14. August 2023 (UV-act. 3/14), dass der Taggeldanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 plus Verzugszins Fr. 128'096.30 betrage, was abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 124'919.10 eine Nachzahlung von Fr. 3'177.20 ergebe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. August 2023 (UV-act. 3/15) wies die Ersatzkasse UVG mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 (UV-act. 3/28) ab.

Zuvor hatte sich der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2023 (UV-act. 25) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gewandt. Darin hatte er sinngemäss die Umsetzung von Dispositiv Ziffer 1 und 2 von VGer ZG S 2021 33 vom 10. Mai 2023, mindestens Nachzahlung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 108'203.– zuzüglich Verzugszinsen und die Auszahlung der mit Urteil zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'460.– an ihn beantragt (vgl. UV-act. 3/26 S. 3). Mit Urteil S 2023 113 vom 9. November 2023 (UV-act. 3/26) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mangels Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid) bezüglich der Taggeldnachzahlung sowie mangels sachlicher Zuständigkeit in Bezug auf die Vollstreckung der Geldforderungen (Umsetzung von Ziff. 1 und 2 sowie Parteientschädigung) nicht ein und verneinte eine Rechtsverzögerung.

B. Am 27. Dezember 2023 (act. 1) erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 29. November 2023. Dieses trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (act. 2) mangels örtlicher Zuständigkeit darauf nicht ein und überwies die Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zuständigkeitshalber zur Weiterbehandlung. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):

"a. Das am 10.05.2023 von der versicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgericht Zug ergangenen Urteils (S 2021 33) nach § 29 der Geschäftsordnung, ist gemäss der vom Gericht erkannten Punkte von 1 + 2 umzusetzen.

b. Die in der Verfügung vom 30.10.2017 in Erwägungen (Erwerbsunfähigkeit, Rentenanspruch, Rentenbeginn, Invaliditätsgrad, Versicherter Verdienst, Invalidenrente, Teuerungszuschlag, Rentenrevision, Heilbehandlung, Integritätsentschädigung, Entscheide) sind vollständig entsprechend umzusetzen und allfälliger in der Zwischenzeit entstandene materielle und finanzielle Schaden ist auszugleichen.

c. Leistungen der Unfallversicherung Ersatzkasse UVG gemäss UVG- erlassenes Gesetz der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind zu erbringen.

d. Es sind mindestens CHF 108'203 zzgl. gesetzliche Verzugszinsen zu Unrecht einbehaltene Taggeld für die Zeit von 01.08.2014 bis 01.12.2017 nachzuzahlen.

e. Der ausstehenden Zahlung einer Parteientschädigung an den Gläubiger (A.________) von CHF 1'460,00."

Zudem beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eines durch das Gericht zu bestimmenden Rechtsanwaltes (act. 1 S. 2).

C. Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer stellte mit Verfügung vom 3. April 2024 (act. 4) die Gegenstandslosigkeit des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens fest, und wies betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung darauf hin, dass diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Dabei erwog der Vorsitzende, dass der Beschwerdeführer keinen Anwalt bezeichnet habe und die Entscheidinstanz nicht dazu verpflichtet sei, nach einer Rechtsvertretung für die gesuchstellende Person zu suchen, ausser wenn diese offensichtlich nicht in der Lage sei, selbst einen Vertreter zu bestimmen, wofür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien.

D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 (act. 7; Poststempel: 2. Mai 2024) machte der Beschwerdeführer geltend, es hätten der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, Verwaltungsrichter Adrian Willimann, Verwaltungsrichterin Jacqueline Iten-Staub sowie Verwaltungsrichter Ivo Klingler wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, ebenso wie Gerichtsschreiberin Miriam Habegger-Schneider. Mit Beschluss vom 10. Mai 2024 trat die Einzelrichterin der sozialversicherungsrechtlichen Kammer Dr. iur. Diana Oswald auf das Ausstandsbegehren mangels geltend gemachter Ausstandsgründe nicht ein (act. 8).

E. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9).

F. Am 27. September 2024 (act. 14) reichte der Beschwerdeführer ein im Wortlaut der Anträge und Ausführungen mit der Beschwerde vom 27. Dezember 2023 – bis auf einen Satz im "Fazit" (neu eingefügt: Das Rechtsbegehren ist folglich gutzuheissen) – deckungsgleiches Schreiben ein, welches der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2024 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG – Zuständigkeit am Sitz der letzten schweizerischen Arbeitgeberin des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers – gegeben. Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer arbeitete zuletzt für die B.________ GmbH, Hünenberg, deren Geschäftsführer er war. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 29. November 2023. Die Beschwerdeschrift, adressiert an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wurde am 29. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Das örtlich unzuständige Sozialversicherungsgericht Zürich leitete diese an das Verwaltungsgericht Zug zuständigkeitshalber zu Recht weiter (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023 beim unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wirkt grundsätzlich fristwahrend, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG eingehalten ist (BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4; 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4). Der Beschwerdeführer ist als vom Entscheid des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert, und die Beschwerdeschrift genügt den an eine Laienbeschwerde zu stellenden formellen Anforderungen. Folglich ist sie vom Gericht materiell zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung – respektive der die Verfügung ersetzende Einspracheentscheid (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1b).

2.2

Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2023 den Einspracheentscheid vom 29. November 2023 an. Dieser umschreibt das Prozessthema respektive bestimmt den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Gegenstand des Einspracheentscheids ist – in Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2021 33 vom 10. Mai 2023 über den materiellen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers – einzig der konkrete Taggeldanspruch des Beschwerdeführers aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 (plus Verzugszins) sowie dessen Verrechnung mit unrechtmässig bezogenen Leistungen. Auf Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers, welche nicht damit in Zusammenhang stehen, ist daher nicht einzutreten.

Nicht einzutreten ist somit auf die Begehren und Ausführungen im Zusammenhang mit dem materiellen Anspruch auf Leistungen aus dem UVG (vgl. Antrag mit Verweis auf die Verfügung vom 30. Oktober 2017 [act. 1 lit. b] sowie den Antrag mit allgemeiner Geltendmachung von Leistungen aus dem UVG [lit. c] und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde [Ziff. 7 f.]). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass über die materiellen Ansprüche aus dem UVG zurückgehend auf den Unfall vom 18. Januar 2012 bereits letztgültig entschieden wurde. Gerade was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 30. Oktober 2017 angeht, ist anzumerken, dass deren Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs (Ziff. 1: Einstellung Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten per 31. Oktober 2017; Ziff. 2: Rentenanspruch; Ziff. 3: Teuerungsausgleich [Bf-act. 3/15 S. 10]) schon mit dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgehoben wurden. Abschliessend wurde über die materiellen Ansprüche sodann mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2021 33 vom 10. Mai 2023 entschieden, wonach der Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2017 Anspruch auf Taggeld für eine volle Arbeitsunfähigkeit hat, ihm aber keine Invalidenrente zusteht (UV-act. 3/1; vgl. insbesondere E. 10 f. und E. 13 sowie das Dispositiv). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, womit das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2021 33 vom 10. Mai 2023 in formelle Rechtskraft erwuchs (vgl. Sachverhalt Ziff. A.a). Dies bedeutet, dass das Urteil vom Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Ueli Kieser, in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 3).

Ebenso wenig einzutreten ist auf den Antrag in Bezug auf die Auszahlung einer ausstehenden Parteientschädigung von Fr. 1'460.– (act. 1 lit. e), wobei die im Urteil S 2021 33 unter Dispositivziffer 4 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'460.– gemeint sein dürfte (Äusserungen dazu finden sich in der Beschwerde keine; act. 1). Neben dem Umstand, dass die besagte Parteientschädigung nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist, fehlt es, wie bereits in Urteil S 2023 113 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. November 2023 (UV-act. 3/26) ausgeführt – in dessen Verfahren der Beschwerdeführer die Auszahlung der Fr. 1'460.– gefordert hatte –, an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts zur Vollstreckung der Geldforderung (vgl. dazu E. 4 im besagten Urteil S 2023 113).

Schliesslich ist auch nicht auf Vorbringen bezüglich einer Auseinandersetzung mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer (Regressanspruch) einzugehen bzw. darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer stellte dazu zwar keinen Antrag, machte aber Ausführungen darüber (act. 1 Ziff. 9 und D Nachtrag). Der den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Taggeldanspruch sowie dessen Verrechnung mit zu Unrecht bezogenen Leistungen hängt nicht von einer Regressforderung gegenüber einem Dritten ab. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist allein das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien (BGer 8C_565/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4; VGer S 2021 37 vom 24. Mai 2022 E. 9).

3.

3.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist; vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der Verrechnung Marc Hürzeler, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 50 N 35–37).

Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 50 UVG).

Dispositiv

3.2.2 Die konkreten Voraussetzungen der privatrechtlichen Verrechnung i. S. v. Art. 120 OR gilt es mangels entsprechender Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht auch bei der Verrechnung von Leistungen des Unfallversicherers zu beachten. Für eine Verrechnung ist demnach erforderlich, dass die Leistungen und Forderungen des Unfallversicherers dieselbe versicherte Person betreffen, mithin eine Identität von Gläubiger und Schuldner vorliegt. Weiter sind die Gleichartigkeit der Forderungen sowie deren Klagbarkeit und Fälligkeit zu nennen, wobei Letztere nicht bei beiden Forderungen, sondern einzig bei der Verrechnungsforderung vorliegen muss, während die Hauptforderung lediglich erfüllbar zu sein hat. Schliesslich darf die Verrechnung gesetzlich nicht ausgeschlossen sein und ist mittels einer Verrechnungserklärung (seitens des Unfallversicherers) vorzunehmen. Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung demgegenüber nicht verlangt. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (Marc Hürzeler, a.a.O., Art. 50 N 16 ff. mit Verweis auf BGE 125 V 317 E. 4a).

3.2.3 Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben (Art. 64 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

Im Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen ist von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen soll. Im ersten Fall entstand die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllte; im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbrachte, deren Rechtsgrund nachträglich entfiel. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kann sich nur in ersterem Fall stellen. Was für die Härtefallprüfung im Rückforderungsrecht gilt, nämlich dass Vermögen und Einkommen keine Veränderung erfahren, ist auch hinsichtlich der Existenzminimumsschranke bei der Verrechnung zu berücksichtigen (BGE 138 V 402 E. 4.4).

3.2.4 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist die Ausgleichskasse nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (vgl. Marc Hürzeler, a.a.O., Art. 50 N 25 mit Verweis auf BGE 111 V 99 E. 3b).

4.

4.1

4.1.1 Die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2023 zugrundeliegende Verfügung vom 14. August 2023 (UV-act. 3/14) begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 10. Mai 2023 umzusetzen sei. Dieses habe festgehalten, dass die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2017 zu erfolgen habe und vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszuzahlen seien. Für diese Zeit seien bereits Taggeldleistungen im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % erbracht worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2021 zu Unrecht eine Invalidenrente erhalten. Nach Art. 50 UVG könnten Forderungen mit fälligen Leistungen verrechnet werden, insofern, dass Haupt- und Verrechnung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht bereits verwirkt seien, was nicht der Fall sei, da eine zuverlässige Kenntnis erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Mai 2023 bestanden habe. Angesichts der Umstände liege keine grosse Härte vor und ein guter Glaube sei zu verneinen. Der Taggeldanspruch vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 belaufe sich auf Fr. 128'096.30 (Taggeld von Fr. 108'207.45; Verzugszins von Fr. 19'888.85). Unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen von Fr. 124'919.10 (Rentenleistung von Fr. 97'072.95; Akontozahlung von Fr. 27'846.15) überweise sie dem Beschwerdeführer Fr. 3'177.20.

4.1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2023 (UV-act. 3/28) wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 14. August 2023 erhobene Einsprache ab. Im Wesentlichen hielt sie darin fest, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, sei für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2021 korrekterweise eine Rente ausbezahlt worden, habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 2023 festgestellt, dass die Leistungen per 31. Oktober 2017 einzustellen seien, was sämtliche Leistungen nach UVG betreffe. Eine nach dem 31. Oktober 2017 ausbezahlte Rente sei entsprechend nicht geschuldet. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass sie im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen verzichtet habe, weshalb eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. Es treffe nicht zu, dass sie Leistungen zurückfordere, sie habe lediglich die bereits zu Unrecht erbrachten Leistungen angerechnet. Ausserdem sei der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge (vgl. auch die Vernehmlassung vom 21. Mai 2024; act. 9).

4.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2023 (act. 1) – soweit dies den vorliegend zu prüfenden Streitgegenstand betrifft (vgl. E. 2 vorstehend) – im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit den zugesprochenen Taggeldern habe in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 ein Einkommen von Fr. 270'519.48 als Taggeld geleistet werden sollen, es seien jedoch nur Fr. 162’316.44 erstattet worden, womit eine Differenz von Fr. 108'203.04 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen zur Nachleistung ausstehe. Nicht richtig sei die Behauptung, dass die angeblich zu Unrecht erhaltenen Invalidenrentenzahlungen, wie in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 dargestellt, zu Unrecht bezogen worden seien. Grundlage dafür sei das UVG. Dies sei auch so durchzusetzen. Laut Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 sei von der Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen verzichtet worden. Somit sei jegliche Aufrechnung davon ausgeschlossen (vgl. auch das nahezu deckungsgleiche Schreiben vom 27. September 2024; act. 14).

4.3 Zu beurteilen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 29. November 2023; konkret der effektive Taggeldanspruch in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 samt Verzugszins sowie die Zulässigkeit von dessen Verrechnung mit den unrechtmässig bezogenen Leistungen (E. 2 vorstehend).

Dabei zu Recht unbestritten sind die Höhe des Nachzahlungsanspruchs des Taggelds für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 mit Fr. 108'207.45 – der Beschwerdeführer ging gar von einem geringeren Betrag von Fr. 108'203.04 aus – sowie die Höhe des Verzugszinses von Fr. 19'888.85 (insgesamt: Fr. 124'919.10), was durch die Aktenlage ausgewiesen ist (vgl. die nachvollziehbare Berechnung der Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfügung vom 14. August 2023; UV-act. 3/14). Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2021 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 97'072.95 (39 Monate x Fr. 2'489.05) ausgerichtet hat.

Strittig und zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Invalidenrentenleistungen mit dem noch verbliebenen Taggeldanspruch verrechnen durfte.

5.

5.1 Mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts S 2021 33 vom 10. Mai 2023 steht die Unrechtmässigkeit der vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 97'072.95 bezogenen Invalidenrenten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – fest (vgl. E. 2 vorstehend). Nachdem zu Unrecht bezogene Rentenleistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG – vorbehältlich des Erlasses – zurückzuerstatten sind (E. 3.1), kommt daher eine Verrechnung grundsätzlich in Frage. So betreffen Leistungen (Nachzahlungen Taggeld) und Forderungen (unrechtmässig ausbezahlte Rentenleistungen) mit dem Beschwerdeführer dieselbe versicherte Person. Weiter sind beide, da es sich um Geldforderungen handelt, gleichartig. Sodann waren beide Forderungen (Taggeldnachzahlungsforderung und Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Renten) nach rechtskräftigem Entscheid fällig (E. 3.2.2).

5.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgeführten Rückforderungsverzichts angeht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Vorweg handelt es sich bei der Verrechnung nicht um eine eigentliche Rückforderung. Im Gegensatz zu Letzterer greift eine Verrechnung insofern nicht in das Vermögen eines Versicherten ein, als faktisch keine Rückzahlung vorzunehmen ist. Das Vermögen erfährt keine mindernde Veränderung. Das Bundesgericht hielt denn auch ausdrücklich fest, dass sich die Frage der Rückforderung bei einer Verrechnung einer zurückzuerstattenden Leistung mit einer auszurichtenden Leistung gar nicht stellt (BGer U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 12.3.1). Eine Verrechnung ist also rein formell nicht das Gleiche wie eine Rückforderung. Entsprechend ist ein Verzicht auf eine Rückforderung kein Verzicht auf eine Verrechnung.

Daneben wurde der im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgeführte Verzicht auf eine Rückforderung nie rechtskräftig. Der Verzicht hängt als leistungsbestimmendes Element so eng zusammen mit den diesem zugrundeliegenden Leistungen (vorliegend: Taggeld und Invalidenrente), dass er als Teilaspekt nach Anfechtung des Einspracheentscheids durch den Beschwerdeführer nicht hätte unabhängig in Rechtskraft erwachsen können. So bilden einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, nur Begründungselemente des Streitgegenstands. Sie können daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind, und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Auf eine Leistung, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, kann auch nicht verzichtet werden. Indem der Beschwerdeführer sich entschloss, den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 über den Taggeld- und Rentenanspruch anzufechten, wurde auch der damit eng verknüpfte Verzicht hinfällig. Dieser hätte – seine Rechtmässigkeit vorausgesetzt (vgl. sogleich) – lediglich Wirkung gezeigt, wenn der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid und die darin erfolgte Leistungsbeurteilung akzeptiert hätte.

Schliesslich ist, da es sich bei der Verrechnungsforderung um zu Unrecht ausbezahlte Invalidenrenten handelt (E. 4.3 vorstehend), zudem festzuhalten, dass eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro ohne Rückkommenstitel, wie etwa bei Heilkosten und Taggeldern als vorübergehende Leistungen denkbar, bei Invalidenrenten als Dauerleistungen rechtlich unzulässig ist (BGE 130 V 380 E. 2.3; BGer 8C_406/2025 vom 2. September 2025 E. 5.1). Entsprechend wäre ein Verzicht auf Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen folglich gar nicht möglich gewesen.

5.3 Grundsätzlich hat der Versicherer gemäss Art. 64 UVV bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben. Vorliegend entscheidend ist jedoch, dass es sich bei der Verrechnungsforderung mit den zu Unrecht ausgerichteten Renten um eine ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung handelt, weshalb sich die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gar nicht stellen kann (E. 3.2.3 vorstehend). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin in Prüfung eines für einen Erlass notwendigen Härtefalles einen solchen unter Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (seit 1. November 2013 Bezug einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, seit 1. Mai 2016 Bezug einer schweizerischen Altersrente, umfassende gesetzliche Absicherung in Deutschland mit Ansprüchen auf Dienst-, Sach- und Geldleistungen [vgl. Verfügung vom 14. August 2023; UV-act. 3/14 S. 2 f.]) zu Recht verneint, was denn auch vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Weder liegt also eine unzulässige Beeinträchtigung des Notbedarfs noch ein für einen Erlass notwendiger Härtefall vor, welche einer Verrechnung entgegengestanden hätten.

5.4

5.4.1 Was eine allfällige Verwirkung der Verrechnungsforderung angeht, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass eine solche nicht eingetreten sei, da sie eine zuverlässige Kenntnis erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Mai 2023 gehabt habe (E. 4.1.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu.

5.4.2 Zum fristauslösenden Moment für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist hielt das Bundesgericht fest, dass der Rückforderungsanspruch feststehen muss. Dies setzt voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges rechtmässig verfügt respektive im Beschwerdefall gerichtlich entschieden ist, was nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides der Fall ist (BGer 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Erlass der Verfügung gilt als fristwahrend (BGE 119 V 431 E. 3c). Da die Rechtskraft über den Rentenentscheid vorliegend erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Mai 2023 vorlag (E. 2.2 vorstehend), hat die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verrechnungsverfügung vom 14. August 2023 die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG jedenfalls gewahrt, wie sie dies auch korrekt darlegte (E. 5.4.1).

5.4.3 Zur Wahrung der absoluten Verwirkungsfrist lässt sich weder der Verfügung vom 14. August 2023 noch dem Einspracheentscheid vom 29. November 2023 etwas entnehmen. Nachdem die Verwirkungsfristen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (E. 3.1), bleibt daher die Wahrung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist zu prüfen.

Bei Massgeblichkeit der Verrechnungsverfügung vom 14. August 2023 für die Frage der Fristwahrung ist die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung respektive Verrechnung der Rentenbetreffnisse vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2021 gewahrt, soweit die Renten innert fünf Jahren vor Erlass der Verfügung vom 14. August 2023 entrichtet wurden. Die Frist von fünf Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht etwa mit dem Datum, an welchem sie hätte erbracht werden sollen (BGer 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1). Renten werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet (Art. 19 Abs. 1 ATSG). Die Zahlungsaufträge für Renten werden spätestens am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist (Art. 62 Abs. 1 UVV). Hinweise aus den Akten, dass die Auszahlungen später entrichtet worden wären, liegen nicht vor. Entsprechend ist der Rückerstattungsanspruch bezüglich der Rentenbetreffnisse, welche nach dem 14. August 2018 entrichtet wurden, nicht verwirkt (September 2018 bis Januar 2021). Was jedoch den Rückerstattungsanspruch bezüglich der Rentenbetreffnisse von November 2017 bis August 2018 anbelangt, erfolgte die Auszahlung vor dem 14. August 2018, was die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs im Umfang von Fr. 24'890.50 (10 Monate x Fr. 2'489.05) nach sich zieht. Damit reduziert sich der zulässige Verrechnungsbetrag von ursprünglich Fr. 97'072.95 (39 Monate x Fr. 2'489.05) um den verwirkten Rückerstattungsanspruch von Fr. 24'890.50 auf Fr. 72'182.45 (Fr. 97'072.95 abzgl. Fr. 24'890.50). Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Nachzahlung des Taggeldanspruches für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017.

Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass lediglich die in der Zeit vom September 2018 bis Januar 2021 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 72'182.45 der Verrechnung zugänglich sind und sich somit die Verrechnungsforderung von Fr. 97'072.95 auf Fr. 72'182.45 reduziert, womit dem Beschwerdeführer ein zusätzlich ausstehender Betrag von Fr. 24'890.50 für die Nachzahlung an ausstehendem Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2017 zu entrichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1).

Da das Verfahren ohnehin kostenlos ist (Art. 61 lit. fbis ATSG), erübrigt sich eine Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung, worauf der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 3. April 2024 (act. 4) hingewiesen wurde.

Eine Parteientschädigung ist dem teilweise obsiegenden, anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschreiten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 132 E. 4d).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der Einspracheent-scheid vom 29. November 2023 dahingehend mit der Feststellung abgeändert wird, dass die Beschwerdegegnerin bei der Nachzahlung des Taggeldanspruches in Höhe von Fr. 128'096.30 (inkl. Verzugszins) lediglich den Betrag von Fr. 72'182.45 für zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen zur Verrechnung bringen kann und der Beschwerdeführer Anspruch auf effektive Auszahlung von zusätzlich Fr. 24'890.50 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 19. Dezember 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

8C_575/2023

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 4 VV UVG

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

8C_362/2021

8C_757/2019

§ 29 GO VG

BGE 131 V 407ATF 131 V 407DTF 131 V 407

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413

Art. 53n 3art. 53n 3art. 53n 3

8C_565/2021

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 50n 3art. 50n 3art. 50n 3

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

BGE 142 V 20ATF 142 V 20DTF 142 V 20

Art. 50 UVGart. 50 LAAart. 50 LAINF

Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO

Art. 120 VAWart. 120 ORHart. 120 OR

BGE 125 V 317ATF 125 V 317DTF 125 V 317

Art. 64 UVVart. 64 OLAAart. 64 OAINF

BGE 138 V 402ATF 138 V 402DTF 138 V 402

Art. 50n 2art. 50n 2art. 50n 2

Art. 50n 2art. 50n 2art. 50n 2

Art. 50n 2art. 50n 2art. 50n 2

BGE 111 V 99ATF 111 V 99DTF 111 V 99

Art. 50 UVGart. 50 LAAart. 50 LAINF

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

EVG U 11/07

BGE 144 V 354ATF 144 V 354DTF 144 V 354

BGE 130 V 380ATF 130 V 380DTF 130 V 380

8C_406/2025

Art. 64 UVVart. 64 OLAAart. 64 OAINF

8C_642/2014

BGE 119 V 431ATF 119 V 431DTF 119 V 431

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

9C_34/2018

Art. 19 ATSGart. 19 LPGAart. 19 LPGA

Art. 62 UVVart. 62 OLAAart. 62 OAINF

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 110 V 132ATF 110 V 132DTF 110 V 132