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Entscheid

S 2024 43

Erwachsenenschutzrecht

11. Dezember 2025Deutsch21 min

A. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 28. Juni 2022 erstmals zur Arbeitsvermittlung (ALK1 pag. 16 f.) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK1 pag. 2–5), nachdem ihr letztes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG bereits am 30. September 2018 per 30. September 2020 vertraglich aufgehoben worden war (ALK1 pag. 13–15). Anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2022 gab die Versicherte gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, aufgrund einer Krankheit (chronischer Arterienverschluss) seit 1. Oktober 2020 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt zu haben. Sie sei ab dem 2. Juli bis 22. August 2022 im Ausland und stehe in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (RAV1-act. 1). Angesichts dessen hätte ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden müssen, weshalb die Versicherte auf ihren eigenen Wunsch per Anmeldungsdatum wiederum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (RAV1-act. 1 f.).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 17. Oktober 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA lic. iur. Oliver Habke und/oder RA lic. iur.

Jannis Flachsmann, Avanta Legal GmbH, Poststrasse 24, Postfach, 6302 Zug

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131,

Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Ablehnung der Anspruchsberechtigung)

S 2024 43

Sachverhalt

A. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 28. Juni 2022 erstmals zur Arbeitsvermittlung (ALK1 pag. 16 f.) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK1 pag. 2–5), nachdem ihr letztes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG bereits am 30. September 2018 per 30. September 2020 vertraglich aufgehoben worden war (ALK1 pag. 13–15). Anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2022 gab die Versicherte gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, aufgrund einer Krankheit (chronischer Arterienverschluss) seit 1. Oktober 2020 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt zu haben. Sie sei ab dem 2. Juli bis 22. August 2022 im Ausland und stehe in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (RAV1-act. 1). Angesichts dessen hätte ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden müssen, weshalb die Versicherte auf ihren eigenen Wunsch per Anmeldungsdatum wiederum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (RAV1-act. 1 f.).

Am 11. Januar 2024 meldete sich die Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung an (ALK2 pag. 112 f.) und am 23. Januar 2024 ging bei der Arbeitslosenkasse der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2024 ein (ALK2 pag. 119–122). Bezüglich des Tätigkeitsnachweises der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs deklarierte die Versicherte ausschliesslich die B.________ AG (ALK2 pag. 121). Die Arbeitslosenkasse verneinte daraufhin die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und Nichtvorliegens eines Befreiungsgrundes (Verfügung vom 7. März 2024 [ALK2 pag. 59 f.]). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 fest (ALK2 pag. 33–37).

Erwägungen

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Mai 2024 liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 7. März 2024 sowie der Einspracheentscheid vom 8. April 2024 seien aufzuheben und ihr sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 7 und 9).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

Dispositiv

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosen­entschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz im Kanton Zug und erfüllte auch ihre Kontrollpflicht bei der Arbeitslosenkasse im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. April 2024 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 7. März 2024. Bezüglich dieses Antrags gilt es festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl. BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2024 beantragt wird, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Streitgegenstand ist vorliegend die verfügte Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 11. Januar 2024 durch die Arbeitslosenkasse. Dabei ist im Wesentlichen zu beurteilen, ob die Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) erfüllt ist. Wenn und soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auf die Problematik mit dem RAV verweist (act. 1 Rz. 2 und act. 7 Rz. 2), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal die Akten keinerlei Anhaltspunkte für die von ihr behauptete herablassende und diskriminierende Behandlung enthalten. Das Gericht überprüft nur, aber immerhin den vorinstanzlichen Entscheid auf dessen Rechtmässigkeit.

4.

4.1

4.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben nach Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG Versicherte, welche ganz oder teilweise arbeitslos sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Bei Versicherten mit massgeblicher betrieblicher Entscheidungsbefugnis sowie bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten ist – in analoger Anwendung der Bestimmungen über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – die Anspruchsberechtigung zu verneinen, solange die arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben worden ist (BGE 123 V 234), da ein Arbeitsausfall solcher Personen aufgrund ihrer betrieblichen Stellung kaum kontrollierbar ist, was erhöhtes Missbrauchsrisiko birgt. Bei Verwaltungsräten einer AG (Art. 716 ff. OR) ergibt sich die massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen. Die Arbeitslosenkasse hat in diesen Fällen ohne weitere Prüfung den Leistungs­ausschluss zu verfügen (AVIG-Praxis ALE B17).

4.1.2 Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma bzw. die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung definitiv sein (AVIG-Praxis ALE B25). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung im Handelsregister für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die versicherte Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist bzw. dass sie die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat (AVIG-Praxis ALE B28).

4.2 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).

4.2.1

4.2.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

4.2.1.2 Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Die Beitragspflicht knüpft dabei allein an den massgebenden Lohn nach Art. 5 AHVG an. Wer also als Arbeitnehmer in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht, erfüllt die erwähnte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung von Art. 13 Abs. 1 AVIG (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen).

Als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten sind zudem Zeiten zu berücksichtigen, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, jedoch wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Sie werden ebenfalls angerechnet (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG; vgl. AVIG-Praxis ALE B164).

4.2.2

4.2.2.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten, wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

4.2.2.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (statt vieler: BGer 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B183 f.). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGer 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. AVIG-Praxis ALE B184).

4.2.2.3 Eine Krankheit oder ein Unfall sind massgebliche Gründe für eine Nichterwerbstätigkeit, sofern sie eine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit ist sowohl bei der Invaliden- und Unfallversicherung als auch bei der Arbeitslosenversicherung massgebend. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGer 8C_404/2013 vom 14. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).

4.2.2.4 Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wird grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise und somit ex post bestimmt (BGer 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 f.; 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3 je mit Hinweisen). Abzustellen ist daher auf ärztliche Berichte, selbst wenn diese in einem späteren Zeitpunkt verfasst wurden. Massgebend ist, was objektiv zumutbar war, wobei nicht auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auf jene in allen (ohne vorgängige Eingliederung) in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten abzustellen ist (EVG C 238/05 vom 8. Mai 2006 E. 4.2). Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (BGer 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Hatte die betroffene Person Kenntnis davon, dass eine Restarbeitsfähigkeit besteht oder hätte sie davon Kenntnis haben müssen und meldete sie sich daraufhin nicht zur Vermittlung einer Teilzeitbeschäftigung, so ergeben sich daraus Nachteile für die Beurteilung der Befreiung von der Beitragszeit, welche sie zu tragen hat (EVG C 238/05 vom 8. Mai 2006 E. 4.2).

4.2.3 Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, dürfen nicht zusammengezählt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B170). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1; BGer 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1).

5.

5.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt sei und ebenso wenig Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG vorliegen würden. Das letzte Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG habe vom 1. August 2015 bis 30. September 2020 gedauert. Für die Zeit danach habe die Versicherte gegenüber dem RAV persönlich bestätigt, kein Arbeitsverhältnis mehr in der Schweiz gehabt zu haben. Die private Baubegleitung in C.________ sei nicht als beitragspflichtige Beschäftigung zu würdigen. Arbeitsverträge, welche auf ein anderes oder weitergehendes Arbeitsverhältnis schliessen lassen würden, lägen ebenfalls nicht vor und würden gegenüber der Arbeitslosenkasse auch nicht geltend gemacht. Insbesondere vermöge die Versicherte auch keine Belege für die behauptete Anstellung bei der D.________ AG zu erbringen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen müsse daher festgestellt werden, dass die Versicherte für die massgebliche Zeit – 11. Januar 2022 bis 10. Januar 2024 – keine nachweisbare, beitragspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 12 Monaten ausgeübt habe. Ebenso wenig würden Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG vorliegen, welche berücksichtigt werden könnten (ALK2 pag. 36).

5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten sei erfüllt. In der Beschwerdeschrift legt sie dar, dass sie seit 2021 bei der D.________ AG angestellt sei, wofür sie einen Bruttolohn von jährlich Fr. 30'000.– erhalte. Auch während ihres Aufenthalts in E.________ habe sie "remote" für die D.________ AG – vorwiegend Beratung von Kunden im Welschland per Telefon oder Video-Call – weitergearbeitet. Es treffe somit nicht zu, dass es sich beim Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG um das letzte Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Das RAV habe diesbezüglich etwas falsch protokolliert. Aufgrund der Sprachschwierigkeiten – sie spreche wesentlich besser Französisch als Deutsch – sei es in der Kommunikation mit den Behörden oft zu Missverständnissen gekommen und sie habe den Inhalt des Protokolls nicht auf dessen Richtigkeit hin überprüfen können. Entgegen der Darstellung der Arbeitslosenkasse sei die notwendige Beitragszeit somit sehr wohl gegeben. Zudem sei es falsch, dass keine Befreiungsgründe nach Art. 14 AVIG vorliegen würden. Ihre Krankheits­geschichte sei in den vorinstanzlichen Akten hinreichend ausgeführt und belegt (act. 1).

5.3 Vernehmlassend nimmt die Beschwerdegegnerin zu den neusten Angaben und zusätzlich eingereichten Unterlagen Stellung und merkt an, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehegatten Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift der D.________ AG sei. Aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung habe die Arbeitslosenkasse ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss gegenüber der Beschwerdeführerin zu verfügen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin per sofort aus der Unternehmung austreten und ihre arbeitgeberähnliche Stellung aufgeben würde, wäre sie aufgrund der verbleibenden Position ihres Ehegatten von der Leistung auf Arbeitslosenentschädigung – trotz erfüllter Beitragszeit – ausgeschlossen. Ebenso sei eine Beitragsbefreiung infolge Krankheit abzulehnen. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Ab dem 1. Juli 2021 liege hingegen kein zeitnahes Arztzeugnis mehr vor, welches bestätigen würde, dass sie auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und dadurch bei der Anmeldung von der Beitragspflicht befreit gewesen wäre. Vielmehr erkläre die Beschwerdeführerin nun selbst, dass sie die letzten vier Jahre durchgehend bei der D.________ AG gearbeitet habe und somit in der Lage gewesen sei, innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung Beitragszeit zu erwerben (act. 5 S. 6).

6.

6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2015 bis 30. September 2020 bei der B.________ AG im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % im Bereich Controlling Process tätig war (ALK2 pag. 92–99), wobei das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom 30. September 2018 (unterzeichnet bereits am 28. September 2018) per 30. September 2020 beendet wurde (ALK1 pag. 13–15).

Gleichzeitig ergibt sich aus den nun erstmals im vorliegenden Verfahren aufgelegten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin wohl seit 2011 (dieser Arbeitsvertrag liegt nicht vor), spätestens aber seit September 2019 (infolge Gründung einer AG) bei der D.________ AG in einem Teilzeitpensum von 33 % zu einem Bruttosalär von jährlich Fr. 30'000.– angestellt war (Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2024 [BF-act. 6], Lohnausweise 2022 und 2023 [BF-act. 4], Kontoblätter [BF-act. 5], IK-Auszug vom 26. April 2024 [BF-act. 7]). Dieses Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG bestand nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG per 30. September 2020 weiter (vgl. IK-Auszug [BF-act. 7]) und dauert auch heute noch – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – in gleichem Umfang an (vgl. act. 1 Rz. 6 und ALK2 pag. 32). Diesbezüglich erlitt die Beschwerdeführerin somit keinen Arbeitsausfall. Dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Angestellte der D.________ AG, sondern – seit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister – auch Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift ist. Ihr Ehegatte, F.________, ist als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift eingetragen (ALK2 pag. 111).

6.2 Der Arbeitslosenkasse ist zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin von Gesetzes wegen als arbeitgeberähnliche Person i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG anzusehen und der Leistungsausschluss solcher Personen nach der Rechtsprechung als absolut zu verstehen ist, das heisst es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Missbrauchstatbestand gegeben ist. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass in casu nicht aus dem Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG, welches die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weiterhin innehat, ein Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung geltend gemacht wird, sondern aus dem aufgehobenen Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG. Die mit BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 vorstehend) ist nach dem Gesagten nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zugeschnitten, weshalb sie nicht zum Tragen kommt.

6.3 Zu prüfen bleibt die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit.

6.3.1 Gemäss Rechtsprechung muss die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht (BGer 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.2). Bei versicherten Personen, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehrere Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt haben, ist daher zu unterscheiden zwischen den Tätigkeiten, für welche ein Arbeitsausfall resultiert, und den Tätigkeiten, welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beibehalten werden, welche keinen Arbeitsausfall zur Folge haben. Der Beitragspflicht unterliegen indes nur die Tätigkeiten, für welche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsausfall resultiert (BGE 121 V 336 E. 4).

6.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher die Arbeit bei der D.________ AG nicht als beitragspflichtige Tätigkeit mitberücksichtigt werden, da sich der geltend gemachte Arbeitsausfall infolge Weiterbestehens nicht auf diese beitragspflichtige Beschäftigung beziehen, sondern sich einzig aus dem Verlust der Beschäftigung bei der B.________ AG ergeben kann. Die Tätigkeit bei der D.________ AG ist bei der Beurteilung der Frage nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit dementsprechend ausser Acht zu lassen. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der vom 11. Januar 2022 bis 10. Januar 2024 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG keine Beitragszeit nachzuweisen vermag, endete das Arbeitsverhältnis doch bereits am 30. September 2020 (Aufhebungsvereinbarung vom 30. September 2018 [ALK1 pag. 13–15]). Die private Baubegleitung in E.________ kann darüber hinaus nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angesehen werden. Damit hat die Beschwerdeführerin die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Januar 2024 vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt.

6.3.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann einig zu gehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 11. Januar 2022 bis 10. Januar 2024 auch nicht auf einen Befreiungsgrund infolge Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann. Aktenkundig sind lediglich drei Arztzeugnisse vom 20. August 2020, 4. November 2020 und 18. Juni 2021, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 17. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (ALK2 pag. 114–118). Anderweitige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Beitragsrahmenfrist arbeitsunfähig gewesen wäre, gilt somit nicht als erstellt. Im Widerspruch dazu stehen dann auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, erklärt sie nun ja gerade selbst, dass sie während der Rahmenfrist für die D.________ AG tätig war (act. 1 Rz. 3 und 6), sie mithin gesundheitsbedingt sehr wohl in der Lage war, einer Beschäftigung nachzugehen. Der im vorliegenden Verfahren neu aufgelegte Bericht über die angiologische Untersuchung vom 25. Juni 2024 (BF-act. 9) vermag daran nichts zu ändern, zumal darin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Damit hat es sein Bewenden.

7. Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 11. Januar 2024 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneint hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG auch Verwaltungsratsmitglied dieser Aktiengesellschaft und damit arbeitgeberähnliche Person i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG war. Als mitarbeitende Ehefrau war die Beschwerdeführerin damit vom Anspruch ohnehin ausgeschlossen.

8. Zu guter Letzt drängen sich noch einige Anmerkungen zur Auskunfts- und Meldepflicht auf. Die Auskunfts- oder Meldepflicht wird verletzt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Durchführungsstelle einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG sowie Art. 28, 29 und 31 ATSG). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, unterliess es die Beschwerdeführerin ab Antragsstellung kontinuierlich, ihre Tätigkeit bei der D.________ AG zu deklarieren. Wiederholt gab sie an, dass das letzte Arbeitsverhältnis dasjenige bei der B.________ AG gewesen sei, was gemäss den im vorliegenden Verfahren erstmals aufgelegten Unterlagen offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin wiederholt auf ihre Auskunfts- und Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung Verständigungsschwierigkeiten – sie spreche wesentlich besser Französisch als Deutsch – vorbringt (act. 1 Rz. 2 und 6 sowie act. 7 Rz. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie seit Antragsstellung durch ihren deutschsprachigen Ehemann unterstützt wurde (RAV2-act. 1 f.). So hat die Beschwerdeführerin z.B. auch das Protokoll des Erstgesprächs erst nach Besprechung mit ihm unterzeichnet (RAV2-act. 3 f.). Nichtsdestotrotz wurden im Protokoll vom 18. Januar 2024 keine inhaltlichen Änderungen oder Korrekturen etwa zur Kündigungssituation – von 2018 bis 2021 bei der B.________ AG gearbeitet, danach in keinem Arbeitsverhältnis mehr – vorgenommen. Angesichts dessen, dass die Anspruchsberechtigung mangels Erfüllung der Beitragszeit vorliegend ohnehin verneint wird, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

10. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), Bern.

Zug, 17. Oktober 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

8C_592/2012

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

BGE 123 V 234ATF 123 V 234DTF 123 V 234

Art. 716 ORart. 716 COart. 716 CO

Art. 716 VAWart. 716 ORHart. 716 OR

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 2 AVIGart. 2 LACIart. 2 LADI

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

BGE 122 V 249ATF 122 V 249DTF 122 V 249

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 3 ATSGart. 3 LPGAart. 3 LPGA

Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA

Art. 5 ATSGart. 5 LPGAart. 5 LPGA

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

8C_539/2019

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

8C_539/2019

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

8C_404/2013

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

8C_539/2019

8C_367/2013

EVG C 238/05

8C_367/2013

EVG C 238/05

BGE 141 V 674ATF 141 V 674DTF 141 V 674

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

BGE 141 V 674ATF 141 V 674DTF 141 V 674

8C_232/2021

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

BGE 123 V 234ATF 123 V 234DTF 123 V 234

BGE 121 V 336ATF 121 V 336DTF 121 V 336

8C_359/2011

BGE 121 V 336ATF 121 V 336DTF 121 V 336

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA