S 2024 68
Sozialvers.rechtl. Kammer
31. Januar 2025Deutsch16 min
A. Der 1957 geborene A.________, wohnhaft in B.________, bezog (resp. bezieht weiterhin) gemäss Verfügung vom 19. Januar 2024 (FAK-act. 32) der Familienausgleichskasse Zug (nachfolgend: FAK) vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 Ausbildungszulagen für seine Tochter C.________ (geb. 2005). Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 lehnte die FAK einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab, weil sich C.________ in jener Zeit in keiner Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne befunden habe. Die dagegen am 29. Januar 2024 erhobene Einsprache (FAK-act. 33, 37) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 ab (FAK-act. 38).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U r t e i l vom 31. Januar 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11
Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Familienzulagen
(Ausbildungszulagen)
S 2024 68
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________, wohnhaft in B.________, bezog (resp. bezieht weiterhin) gemäss Verfügung vom 19. Januar 2024 (FAK-act. 32) der Familienausgleichskasse Zug (nachfolgend: FAK) vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 Ausbildungszulagen für seine Tochter C.________ (geb. 2005). Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 lehnte die FAK einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab, weil sich C.________ in jener Zeit in keiner Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne befunden habe. Die dagegen am 29. Januar 2024 erhobene Einsprache (FAK-act. 33, 37) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 ab (FAK-act. 38).
B. Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Juli 2024 und die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für die Periode vom 1. August bis 31. Oktober 2023 für seine Tochter C.________ (act. 1)
C. Die FAK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Die Bestimmung des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengez, FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG – das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Zug anwendbar, da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, D.________, seinen Sitz im Kanton Zug hat. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden im Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 datiert vom 19. August 2024 und wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Sie gilt folglich als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Nach Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühstens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).
2.2
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
2.3
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV).
2.4
Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl an Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004, Stand 1. Januar 2024 [RWL], Rz. 3118).
2.5
Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbearbeitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3119 RWL). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3120 RWL).
2.6
Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (49ter Abs. 1 AHVV). Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier etc. vgl. Rz. 3131 RWL). Auch als beendet gilt die Ausbildung, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 AHVV).
2.7
Verwaltungsweisungen (wie die RWL) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasst und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
Strittig und zu prüfen im vorliegenden Fall ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter C.________ hat.
4.
4.1
Im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 hielt die FAK fest, dass die benötigte Mindestanzahl von wöchentlichen 20 h Zeitaufwand nicht erfüllt sei. C.________ habe vom 7. August 2023 bis zum 6. August 2024 zwar einen Französischkurs an der
E-Schule.________ in F.________ besucht (FAK-act. 31), die wöchentliche Anzahl Stunden würden sich jedoch lediglich auf gut 16.5 h belaufen und nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 20 h pro Woche. Die FAK komme deshalb auf 16.5 h, da im Bestätigungsschreiben der E-Schule.________ festgehalten wurde, dass die 20 Lektionen pro Woche das Eigentraining im Sprachlern-Center beinhalten und eine Lektion 50 min in Anspruch nehme (vgl. FAK-act. 34; 38).
4.2
Der Beschwerdeführer hält diesem Einspracheentscheid entgegen, dass die Lektionen auf 50 min angesetzt wären, damit zwischen den Lektionen jeweils eine Pause von 10 min erlaubt werden könne. Die Schüler würden während dieser Zeit in den Räumlichkeiten der Schule verbleiben. Die Pausen von jeweils 10 min zwischen den Lektionen seien der Ausbildungszeit anzurechnen, schliesslich würde auch bei der FAK kein Abzug von der Arbeitszeit gemacht werden, wenn Mitarbeiter kleinste Kaffeepausen machen würden. Zusätzlich müsse C.________ gemäss der Auskunft der Schule pro Lektion 30 min für Hausaufgaben und Repetition aufwenden und habe von der Lehrerin weitere Aufgaben erhalten. Dies würde in einem totalen Ausbildungsaufwand von 30 h resultieren. Folglich sei die Voraussetzung der 20 h Arbeitsaufwand gemäss RWL (vgl. E. 2.5) erfüllt und es bestehe ein Anspruch auf die Auszahlung der Ausbildungszulagen (act. 1).
4.3
Aus den Akten geht nicht hervor, dass mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand von 30 min pro Lektion an Hausaufgaben und Repetition zu rechnen ist. Einzig eine E-Mail des Beschwerdeführers an die FAK vom 4. August 2023 hält fest, dass vorgenanntes gemäss einer Auskunft der Schule zutreffe (FAK-act. 27). Eine schriftliche Bestätigung der E-Schule.________ dessen ist in den Akten nicht zu finden. Insbesondere ist dies dem schriftlichen Bestätigungsschreiben vom 7. Dezember 2023 (FAK-act. 34) nicht zu entnehmen, sondern lediglich, dass der Arbeitsaufwand 20 Lektionen à 50 min (inkl. Eigentraining) betrage. Weitere Indizien welche beweisen würden, dass der effektive Arbeitsaufwand von C.________ insgesamt mindestens 20 h betrug, liegen schliesslich nicht vor (vgl. E. 2.5). Gestützt auf die Akten ging die FAK folglich zu Recht davon aus, dass die 20 h gemäss RWL mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wurden.
4.4
4.4.1
Selbst wenn der zeitliche Aufwand für den Französischkurs höher gewesen wäre, wäre er vorliegend nicht als relevanter Teil der Ausbildung zu qualifizieren gewesen. Gemäss verschiedener Schulbestätigungen der G-Schule.________ war das primäre Ausbildungsziel der Tochter des Beschwerdeführers im Sommer 2023 die britische Hochschlureife (IGCSE/A-levels) zu erlangen. Diese sollte ihr insbesondere auch den Zugang zu Schweizer Universitäten ermöglichen (FAK-act. 7, 14). Wie der Beschwerdeführer ausführt, wurde dieses Ziel nicht erreicht. Zwar habe die Tochter das englischsprachige Gymnasium an der G-Schule.________ abgeschlossen, sie habe aber in mehreren Fächern den für ein Studium an einer Schweizer Universität notwenigen Notendurchschnitt von fünf und höher nicht erreicht. Dies in einem naturwissenschaftlichen Fach und in Wirtschaft, sie müsse daher diese Prüfungen wiederholen (act. 1 S. 2). Um sich auf die Wiederholung dieser Prüfungen vorzubereiten, besucht die Tochter des Beschwerdeführers seit November 2023 bei der H-Schule.________ ein individuelles Vorbereitungsprogramm (FAK-act. 31 S. 1).
4.4.2
Das primäre Ausbildungsziel (Bestehen der britischen Hochschulreife [IGCSE / A-levels]) war somit noch nicht erreicht, auch wenn die reguläre Schulzeit an der G-Schule.________ im Sommer 2023 beendet wurde. Weder eine formelle noch eine faktische Voraussetzung für das von der Tochter des Beschwerdeführers verfolgte Ausbildungsziel, die britische Hochschlureife (IGCSE/A-levels) zu erlangen, bildete jedoch der Französischkurs bei der E-Schule.________ in F.________. Dies, da die Tochter das Fach «Französisch» zum erfolgreichen Abschluss ihres Ausbildungszieles nicht wiederholen muss. Auch wenn die Teilnahme an einem Französischkurs durchaus sinnvoll erscheint und auch nachvollziehbar ist, so bildete sie doch zweifellos nicht Teil der systematischen Ausbildung, sondern stand im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung (vgl. Urteil des SozVersG ZH IV.2017.01047 vom 6. Dezember 2018 E. 4.3.3). Folglich genügt der Französischkurs den gemäss Art. 49bis AHVV an eine Ausbildung gestellten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.3 f).
Erst mit dem Start des Vorbereitungsprogramms bei der H-Schule.________ wurde das Ausbildungsziel somit wieder aktiv verfolgt. Es liegt deshalb im Sommer 2023 eine Unterbrechung der Ausbildung der Tochter gemäss Art. 49ter AHVV vor.
5.
5.1
Sodann bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, selbst ein Unterbruch der Ausbildung von drei Monaten, wie ihn die FAK annehme, würde nicht zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungszulagen führen. Er verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in der RWL zu üblichen Ferien und unterrichtsfreien Zeiten von längstens vier Monaten (act. 1 S. 3). Die FAK hält dem entgegen, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Ausbildung nicht unmittelbar nach dem Maturaabschluss im Juli 2023 fortgesetzt habe (act. 3 S. 2).
Somit ist im Folgenden zu klären, ob es sich beim Zeitraum nach den Abschlussprüfungen des englischsprachigen Gymnasiums bis zur Aufnahme bzw. Weiterführung der Ausbildung im November 2023 bei der H-Schule.________, um einen Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV handelt, welcher die Ausbildung als beendet gelten lässt, oder ob lediglich eine übliche unterrichtsfreie Zeit oder Ferien im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV vorlag (vorne E. 2.6).
5.2
In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49ter AHVV ("Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung") wird in Bezug auf Abs. 3 unter anderem Folgendes ausgeführt (abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/
gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html):
Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungsfreie“ Zeiten darunterfallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als vier Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von vier Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden.
Mit dieser Bestimmung sollen gemäss dem Verordnungsgeber die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden.
Für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Unterbruch einer (kontinuierlichen) Ausbildung einerseits und der Beendigung einer Ausbildung andererseits ist unbeachtlich, ob die Ausbildung nach der Matura mit einem (Fach-) Hochschulstudium oder einem anderen Lehrgang fortgesetzt wird. Massgebend ist aber, dass es sich insgesamt um eine kontinuierliche Ausbildung handelt (BGE 138 V 286 E. 4.5 mit Hinweis).
5.3
Vorliegend ist keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich, wieso die Tochter des Beschwerdeführers das primäre Ausbildungsziel erst im November 2023 wieder aufnahm und nicht bereits nach den regulären Sommerferien bspw. im August. Anders als bei der Aufnahme eines Studiums, die regelmässig erst mit Vorlesungsbeginn im Herbst möglich ist, hätte die Tochter des Beschwerdeführers mit den Vorbereitungen für die Prüfungswiederholung bereits nach den Sommerferien beginnen können. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass genügend entsprechende schulische Angebote bestehen, gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Bei der von der Tochter eingelegten Pause handelt es sich weder um einen im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären, noch um einen üblichen oder zwingenden Unterbruch. Eine unmittelbare Fortsetzung der Ausbildung ist somit nicht gegeben. Folglich liegt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ein Unterbruch der Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV vor und keine Ausnahme im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV.
5.4
Letztlich wäre zudem höchst fraglich, ob der tatsächliche Unterbruch weniger als vier Monate gedauert hat. Massgebend für die Berechnung des Unterbruchs ist der letzte Tag, an welchem ein Ausbildungsaufwand betrieben wurde (vgl. E. 2.6). Gemäss Schreiben vom 22. August 2022 der G-Schule.________, war das vierjährige Kurzzeitgymnasium Ende Juli 2023 abgeschlossen (FAK-act. 14). Ob es sich dabei um das Datum der rein formalistischen Ausbildungszeit (vgl. E. 2.6) handelt, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Die tatsächliche Beendigung der Ausbildung wäre jedoch spätestens mit Abschluss der letzten Prüfung resp. Abgabe der letzten Arbeit erreicht gewesen.
Dispositiv
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die FAK einen Anspruch auf Ausbildungszulagen im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 zu Recht verneint hat, weil der besagte Französischkurs weder den benötigten effektiven Ausbildungsaufwand von 20 h erreichte, noch dem eigentlichen Ausbildungsziel diente und folglich die zielgerichtete Ausbildung erst im November 2023, nach einem nicht als übliche unterrichtsfreie Zeit zu qualifizierenden Unterbruch wieder aufgenommen wurde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG werden keine Kosten erhoben und bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem ohnehin nicht vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.
Zug, 31. Januar 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 1 FamZGart. 1 LAFamart. 1 LAFam
Art. 22 FamZGart. 22 LAFamart. 22 LAFam
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 12 FamZGart. 12 LAFamart. 12 LAFam
§ 77 VRG
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 2 FamZGart. 2 LAFamart. 2 LAFam
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 1 FamZVart. 1 OAFamart. 1 OAFami
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
Art. 49bis AHVVart. 49bis RAVSart. 49bis OAVS
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Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
BGE 133 V 587ATF 133 V 587DTF 133 V 587
BGE 133 V 257ATF 133 V 257DTF 133 V 257
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Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
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Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
Art. 49ter AHVVart. 49ter RAVSart. 49ter OAVS
BGE 138 V 286ATF 138 V 286DTF 138 V 286
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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA