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Entscheid

S 2024 74

Gesundheitswesen (Disziplinarbusse)

16. Juni 2025Deutsch11 min

A. Die 1997 geborene A.________ meldete sich am 4. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (ALK-act. 52) und beantragte am 15. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024 (ALK-act. 51). Mit Verfügungen vom 2. Mai 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2024 mit Wirkung ab dem 1. März bzw. ab dem 1. April 2024 für je vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK-act. 25, 26). Am 3. Mai 2024 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK), dass die Versicherte die für den Monat April 2024 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von netto Fr. 1'032.50 zurückzuerstatten habe. Die ALK begründete dies damit, dass die Abrechnung vom April 2024 ohne Berücksichtigung der Einstelltage erfolgt sei. Aufgrund der neuen Berechnung müsse diese Differenz zurückgefordert werden (ALK-act. 24).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl

U R T E I L vom 11. Juni 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Erlassgesuch)

S 2024 74

Sachverhalt

A. Die 1997 geborene A.________ meldete sich am 4. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (ALK-act. 52) und beantragte am 15. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024 (ALK-act. 51). Mit Verfügungen vom 2. Mai 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2024 mit Wirkung ab dem 1. März bzw. ab dem 1. April 2024 für je vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK-act. 25, 26). Am 3. Mai 2024 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK), dass die Versicherte die für den Monat April 2024 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von netto Fr. 1'032.50 zurückzuerstatten habe. Die ALK begründete dies damit, dass die Abrechnung vom April 2024 ohne Berücksichtigung der Einstelltage erfolgt sei. Aufgrund der neuen Berechnung müsse diese Differenz zurückgefordert werden (ALK-act. 24).

Am 5. Juni 2024 stellte die Versicherte betreffend die Rückforderung von Fr. 1'032.50 ein Erlassgesuch (RAV-act. 17). Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wies das AWA dieses Gesuch ab (ALK-act. 19). Die dagegen mit Eingabe vom 14. Juni 2024 erhobene Einsprache (ALK-act. 16) wies das AWA mit Entscheid vom 19. August 2024 (ALK-act. 8) ab.

B. Am 4. September 2024 (Poststempel) erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung vom 12. Juni 2024 sowie den vollständigen Erlass der Rückforderung von Fr. 1'032.50 (act. 1).

C. Das AWA schloss am 8. Oktober 2024 vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmit­telinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Da vorliegend ein Einspracheentscheid des AWA angefochten wird, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2024 wurde am 4. September 2024 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache persönlich betroffen und die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei die Verfügung des AWA vom 12. Juni 2024 aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten, da diese Verfügung durch den Einspracheentscheid vom 19. August 2024 ersetzt worden ist. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. etwa BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 1).

Erwägungen

2.

2.1

Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die genannten Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 25 N 60 ff.).

2.2

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (BGer 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar und März 2024 ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Der Beschwerdeführerin, welche bereits ab Juli 2017 und ab Januar 2018 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei, sei bekannt gewesen, dass sie die Weisungen des RAV habe befolgen und sich ordnungsgemäss habe bewerben müssen. Dass das Nichtbefolgen einer Weisung des RAV zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führe, sei ihr bewusst gewesen. Es sei ihr nicht vorzuhalten, dass sie die Leistungen bösgläubig bezogen habe, wohl jedoch, dass sie ihre Pflicht, sich korrekt zu bewerben, nicht wahrgenommen habe. Damit habe die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Insofern könne nicht von einer leichten Nachlässigkeit gesprochen werden. Die Berufung auf den guten Glauben müsse ihr daher verwehrt bleiben. Auch wenn die schwierige familiäre Situation mit der Pflege der Mutter belastend und fordernd gewesen sei, lasse sich darin aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein entschuldbarer Grund erkennen (ALK-act. 8).

3.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage befinde. Sie lebe mit ihrer Mutter zusammen, welche auf IV-Hilfe angewiesen sei und sich kürzlich einer schweren Operation habe unterziehen müssen. Beim RAV sei ihr aufgrund von Kommunikationsproblemen und Missverständnissen mit der früheren Beraterin ein neuer Berater mit mehr Erfahrung zugewiesen worden. Dies könne sie belegen. Auch das RAV habe somit Handlungsbedarf gesehen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitsbemühungen stets nach bestem Wissen und Gewissen eingereicht. Es sei unzutreffend, dass sie grobfahrlässig gehandelt habe. Nachdem der neue Berater der Beschwerdeführerin die Nutzung des Onlineportals korrekt erklärt habe, habe sie keine weiteren "Informationsfehler" mehr begangen. Das Onlineportal habe die Einträge automatisch als akzeptiert eingestuft, sobald sie eine Verlinkung zu den Bewerbungen vorgenommen habe. Falls etwas gefehlt habe – wie zum Beispiel detaillierte Kontaktdaten – habe das System normalerweise eine Rückmeldung gegeben. Dies sei jedoch bei ihren Bewerbungen nicht der Fall gewesen. Die fehlende Rückmeldung des Systems habe dazu geführt, dass sie in gutem Glauben davon ausgegangen sei, ihre Einträge korrekt gemacht zu haben. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Pflege der Mutter die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche stark beeinträchtigt habe. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen (act. 1).

4.

4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Verfügungen des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2024, mit welchen die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2024 für je vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (ALK-act. 25, 26), unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Dass die Arbeitsbemühungen der Monate Februar und März 2024 qualitativ ungenügend waren, hat damit als erwiesen zu gelten und ist nicht mehr zu überprüfen. Dasselbe gilt für die Rückforderungsverfügung der ALK vom 3. Mai 2024 über den Betrag von Fr. 1'032.50 (ALK-act. 24), welche ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung ist deshalb nicht mehr zu überprüfen. Streitig und zu prüfen ist einzig noch, ob die Beschwerdeführerin die ihr im April 2024 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen hat und ob eine grosse Härte vorliegt.

4.2

Den Verfügungen vom 2. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsbemühungen der Monate Februar und März 2024 ungenügend waren, weil die Angaben unvollständig waren. Es fehlten die vollständigen Adressen und die Angaben zu den Kontaktpersonen. In der Kontrollperiode März 2024 hat die Beschwerdeführerin nach dem 21. März 2024 überdies keine Bewerbungen mehr getätigt. Die betreffenden Arbeitsbemühungen waren somit nicht über den ganzen Monat verteilt (ALK-act. 25, 26).

4.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2023 bei der Anmeldung im RAV Zug darauf hingewiesen wurde, dass sie mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche bzw. acht bis zwölf Arbeitsbemühungen über den ganzen Monat verteilt einzureichen habe. Zudem wurde sie auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitsbemühungen nur gültig seien, wenn die ganze Adresse (Firmenname, Kontaktperson, Strasse, PLZ, Ort und bei telefonischen Bewerbungen die Telefonnummer) angegeben werde. Das betreffende Merkblatt hat die Beschwerdeführerin unterzeichnet (RAV-act. 99). Weiter wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs im RAV vom 15. Januar 2024 erneut erklärt, dass die Angaben auf dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vollständig sein müssten. Auch dies bestätigte sie unterschriftlich (RAV-act. 89). Schliesslich wird im Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ausdrücklich vermerkt, dass in der entsprechenden Spalte die Firma, Adresse, Kontaktperson, das E-Mail, der Link zum Online-Formular und die Telefon-Nr. einzutragen seien (vgl. etwa RAV-act. 69).

4.4

Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend somit mehrfach über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche und deren Dokumentation aufgeklärt. Gleichwohl waren ihre Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Februar und März 2024 in der Folge qualitativ ungenügend. Diese Pflichtverletzung ist als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wusste (oder zumindest wissen musste), dass das Erbringen von genügenden Arbeitsbemühungen zu den elementaren Pflichten von arbeitslosen Personen gehört, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Ebenfalls bewusst sein musste ihr, dass ungenügende Arbeitsbemühungen zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und eine allfällige Rückforderung von Arbeitslosentschädigung zur Folge haben können. Da sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht auf den guten Glauben berufen kann, wenn sie aufgrund ihrer wissentlich fehlerhaften Handlung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen musste (vgl. auch AVIG RVEI des Staatssekretariats für Wirtschaft, Rz. C2), ist zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin im April 2024 gutgläubig Arbeitslosenentschädigung von (ungekürzt) brutto Fr. 3'080.– bezog (vgl. ALK-act. 30). Dass sie von der früheren RAV-Beraterin unzureichend über die Pflicht zur Arbeitssuche aufgeklärt worden sein soll, geht aus den Akten nicht hervor. Ferner kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Vorbringen, dass das Onlineportal ihre unvollständigen Eingaben akzeptiert habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn selbst wenn dies der Fall war, lässt sich daraus kein Vertrauensschutz bzw. keine Gutgläubigkeit bezüglich des Leistungsbezugs begründen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – im Vorfeld vom RAV mehrmals auf ihre Pflicht zur vollständigen Dokumentation der Arbeitsbemühungen hingewiesen wurde. Schliesslich ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Pflege der Mutter für die Beschwerdeführerin eine grosse Belastung darstellte. Auch dies vermag indes keine Gutgläubigkeit bezüglich des Leistungsbezugs zu begründen.

Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners (ALK-act. 8 S. 5) kann unter diesen Umständen auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.

Dispositiv

5. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der (ohnehin nicht vertretenen) Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug und an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.

Zug, 11. Juni 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

§ 29 GO VG

BGE 134 II 142ATF 134 II 142DTF 134 II 142

2C_191/2022

Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_102/2020

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA