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Entscheid

S 2024 77

Kantonale Amtsstelle

16. Dezember 2024Deutsch16 min

A. Der 1960 geborene A.________ meldete sich Ende Mai 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zu Arbeitsvermittlung (ALK pag. 360–363) sowie bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2020 an (ALK pag. 354–357), nachdem das mit der B.________ AG befristete Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2020 geendet hatte (ALK pag. 343 f.). Die Arbeitslosenkasse zahlte dem Versicherten in der Folge auf der Basis eines versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 1'767.– (vgl. zur Berechnung des versicherten Verdienstes ALK pag. 188) Taggelder aus. Ab 1. Juli 2021 arbeitete der Versicherte bei der C.________ ag als Sales Support auf Stundenbasis (ALK pag. 293), worüber er die Arbeitslosenkasse in Kenntnis setzte (ALK pag. 292 und z.B. pag. 286). Diese rechnete die Tätigkeit dementsprechend in den Monaten Juli 2021 bis Juni 2022 als Zwischenverdienst an (z.B. ALK pag. 277). Nachdem im Rahmen einer internen Revision festgestellt worden war, dass der Versicherte sowohl in den Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (ALK pag. 145) als auch während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung (ALK pag. 131–144) immer wieder auch für die D.________ AG tätig gewesen ist, worüber die Arbeitslosenkasse keine Kenntnis hatte, korrigierte diese den versicherten Verdienst auf Fr. 1'758. – (vgl. zur Berechnung des versicherten Verdienstes ALK pag. 22) und rechnete die während der Rahmenfrist bei der D.________ AG erzielten Einkommen als Zwischenverdienst an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Versicherte auch in den Monaten September bis November 2022 für die C.________ ag gearbeitet hat (ALK pag. 67–72), was ebenso wenig bei den Abrechnungen Berücksichtigung fand. Aufgrund einer neuen Berechnung verpflichtete die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die für die Monate Juni 2020 bis November 2022 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'990.50 zurückzuerstatten (ALK pag. 45–48; vgl. zur Berechnung der Rückforderung ALK pag. 117–122). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK pag. 23–44) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 16. August 2024 ab (ALK pag. 6–10).

Source zg.ch

1

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Patrick Trütsch

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 27. Dezember 2024

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,

Postfach 857, 6300 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Rückforderung)

S 2024 77

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ meldete sich Ende Mai 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zu Arbeitsvermittlung (ALK pag. 360–363) sowie bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2020 an (ALK pag. 354–357), nachdem das mit der B.________ AG befristete Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2020 geendet hatte (ALK pag. 343 f.). Die Arbeitslosenkasse zahlte dem Versicherten in der Folge auf der Basis eines versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 1'767.– (vgl. zur Berechnung des versicherten Verdienstes ALK pag. 188) Taggelder aus. Ab 1. Juli 2021 arbeitete der Versicherte bei der C.________ ag als Sales Support auf Stundenbasis (ALK pag. 293), worüber er die Arbeitslosenkasse in Kenntnis setzte (ALK pag. 292 und z.B. pag. 286). Diese rechnete die Tätigkeit dementsprechend in den Monaten Juli 2021 bis Juni 2022 als Zwischenverdienst an (z.B. ALK pag. 277). Nachdem im Rahmen einer internen Revision festgestellt worden war, dass der Versicherte sowohl in den Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (ALK pag. 145) als auch während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung (ALK pag. 131–144) immer wieder auch für die D.________ AG tätig gewesen ist, worüber die Arbeitslosenkasse keine Kenntnis hatte, korrigierte diese den versicherten Verdienst auf Fr. 1'758. – (vgl. zur Berechnung des versicherten Verdienstes ALK pag. 22) und rechnete die während der Rahmenfrist bei der D.________ AG erzielten Einkommen als Zwischenverdienst an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Versicherte auch in den Monaten September bis November 2022 für die C.________ ag gearbeitet hat (ALK pag. 67–72), was ebenso wenig bei den Abrechnungen Berücksichtigung fand. Aufgrund einer neuen Berechnung verpflichtete die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die für die Monate Juni 2020 bis November 2022 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'990.50 zurückzuerstatten (ALK pag. 45–48; vgl. zur Berechnung der Rückforderung ALK pag. 117–122). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK pag. 23–44) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 16. August 2024 ab (ALK pag. 6–10).

Erwägungen

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. September 2024 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. August 2024. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bewusst gewesen, dass er einen Fehler in der Deklaration der Einkünfte gemacht habe. Dies sei nicht absichtlich erfolgt und er habe stets in gutem Glauben gehandelt. Er bitte daher, von einer Rückforderung abzusehen (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 4).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

Dispositiv

1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen be­tref­fend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versi­che­rungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In­solvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol­venz­entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenös­sischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittel­instanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht wor­den und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht die Rückerstattung der für die Monate Juni 2020 bis November 2022 zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'990.50 fordert.

3.

3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Artikel 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.

3.2 Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

3.3 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Auskunfts- oder Meldepflicht ist etwa verletzt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Durchführungsstelle einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt oder ihrer Verpflichtung, unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, nicht nachkommt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 2'990.50 damit, sie habe bei einer internen Revision festgestellt, dass der Versicherte immer wieder für die D.________ AG gearbeitet habe. Dies habe zur Folge, dass nachträglich der versicherte Verdienst neu habe berechnet werden müssen. Die während der Rahmenfrist erzielten Verdienste bei der D.________ AG hätten zudem als Zwischenverdienst angerechnet werden müssen. Des Weiteren habe der Versicherte auch in den Monaten September bis November 2022 für die C.________ ag gearbeitet, was er nicht als Zwischenverdienst deklariert habe, womit die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung ohne diesen Mehrverdienst erfolgt sei.

4.2 Diese Darstellung des Sachverhalts trifft angesichts der vorliegenden Aktenlage offensichtlich zu. So ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (konkret 6. April 2015 bis 31. Mai 2020 [ALK pag. 145]) als auch während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung (konkret Juli bis Oktober 2020, März bis Mai 2021, August bis September 2021, November 2021, April 2022 und August 2022 [ALK pag. 131–144]) immer wieder für die D.________ AG gearbeitet hat. Darüber hat er die Arbeitslosenkasse unbestrittenermassen nicht in Kenntnis gesetzt, hat er dieses Arbeitsverhältnis doch weder auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALK pag. 354–357) noch auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" (z.B. ALK pag. 330) angegeben.

Nichts anderes hat in Bezug auf seine bei der C.________ ag ausgeübte Tätigkeit zu gelten. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosenkasse zwar mit E-Mail vom 10. Juni 2021 über das Arbeitsverhältnis informiert, ihr den entsprechenden Arbeitsvertrag zugestellt (ALK pag. 292) und in der Folge auch das Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Juli bis September 2021 und November 2021 bis Juni 2022 eingereicht (z.B. ALK pag. 278 f.) sowie die entsprechenden Angaben in den dazugehörigen Formularen gemacht (z.B. ALK pag. 286). In den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate September bis November 2022 hat er die Fragen nach der Ausübung einer unselbständigen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit hingegen verneint (ALK pag. 193, 196 und 199), obwohl er unbestrittenermassen auch während dieser Monate für die C.________ ag gearbeitet hat (ALK pag. 67–72).

Durch die unterlassene Deklarierung des Arbeitsverhältnisses mit der D.________ AG und des bei der C.________ ag während der Monate September bis November 2022 erzielten Zwischenverdienstes hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse verletzt (vgl. dazu auch E. 3.3 vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer die Nichtdeklaration der Arbeitsverhältnisse mit seiner gesundheitlichen Situation – gemäss Ausführungen in seiner Einsprache leide er infolge eines vor zwei Jahren erlittenen Schlaganfalles weiterhin unter neuropsychologischen Funktionsstörungen, wodurch er das "Ja" mit dem "Nein" verwechselt habe (ALK pag. 25) – zu entschuldigen versucht (act. 1), kann er zumindest in Bezug auf die Frage der Rückforderung nicht gehört werden. Auf der ersten Seite des Formulars "Angaben der versicherten Person" wird die versicherte Person jeweils auf die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen aufmerksam gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit zu melden ist, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird (z.B. ALK pag. 351). Dem Beschwerdeführer war es in der Vergangenheit schon einmal möglich, eine Zwischenverdiensttätigkeit korrekt zu melden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die übrigen rechtserheblichen Fragen bezüglich bisheriger sowie aktueller Tätigkeiten sowohl im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung als auch in den Formularen "Angaben der versicherten Person" denn auch jeweils korrekt beantwortet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente bezieht (Bf-act. 1) kann er für das vorliegende Verfahren somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3 Als erstellt gilt sodann, dass die Taggeldabrechnungen ohne Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ AG sowie des Zwischenverdienstes bei der C.________ ag für die Monate September bis November 2022 erfolgten und es dies zu korrigieren gilt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keinerlei Einwände vor. Anhaltspunkte, wonach die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf neu Fr. 1'758.– (ALK pag. 22) und die Berechnung der Rückforderung von Fr. 2'990.50 (ALK pag. 117–122) nicht korrekt wären, ergeben sich im Übrigen ebenso wenig. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten, bestreitet er die Rückforderung im Betrage von Fr. 2'990.50 doch in masslicher Hinsicht in keiner Weise. Für das Gericht besteht somit kein Anlass zu einer vertieften Überprüfung der Berechnungen. Weiterungen zur Forderung in masslicher Hinsicht sind folglich nicht indiziert.

5. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate Juni 2020 bis November 2022 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'990.50 zu viel ausbezahlt hat resp. der Beschwerdeführer Leistungen in diesem Umfang zu Unrecht bezogen hat. Zu klären ist nun noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin diesen Betrag vom Beschwerdeführer zu Recht zurückgefordert hat.

5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, es sei denn, die Leistungen wären in gutem Glauben empfangen worden und es liege eine grosse Härte vor. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 138 V 74 E. 4.1; vgl. auch BGer 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 in fine mit Hinweisen, u.a. auf BGE 133 V 579 E 4.1). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

5.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können allerdings, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).

5.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1).

5.2.2 Im Sinne einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger sodann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

5.3 Die vorliegende Rückforderung der in Frage stehenden unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen stützt sich auf die neu entdeckten Vertragsverhältnisse bzw. Zwischenverdienste während der Bezugsperiode der Monate Juni 2020 bis November 2022. Diese waren der Verwaltung im Zeitpunkt der Leistungszusprache nicht bekannt. Aufgrund der neu vorliegenden Beweismittel kam die Beschwerdegegnerin zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Damit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt; ein Revisionsgrund liegt vor. Da die Beschwerdegegnerin von der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.________ AG sowie dem Umstand, dass er im Jahr 2022 auch während der Monate September bis November bei der C.________ ag gearbeitet hat, erst im Rahmen der internen Revision nach Erhalt des IK-Auszugs im Dezember 2023 Kenntnis erhalten hat (ALK pag. 81) und die erste fragliche Taggeldauszahlung im Juli 2020 erfolgt war (ALK pag. 331), hat die Beschwerdegegnerin mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs am 21. Juni 2024 sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt. Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen war demnach zulässig, wenn auch auf dem Wege der prozessualen Revision und nicht mit dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung.

5.4 Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin wegen offensichtlichen Vorliegens der Erlassvoraussetzungen auf die Rückforderung hätte verzichten müssen. Zuständig für den Entscheid über ein Erlassgesuch ist nach Art. 95 Abs. 3 AVIG zwar grundsätzlich die kantonale Amtsstelle. Im Kanton Zug ist dies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Jedoch sieht Art. 3 Abs. 3 ATSV vor, dass der Versicherer bereits den Verzicht auf die Rückforderung verfügt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. In solchen Fällen offensichtlichen Vorliegens der Erlassvoraussetzungen hat somit bereits die Arbeitslosenkasse auf die Rückforderung zu verzichten. Dabei kann die Arbeitslosenkasse insbesondere dann auf die Rückforderung verzichten, wenn die Rückforderung ausschliesslich auf einen Fehler der Arbeitslosenkasse zurückgeht und dem Dossier zu entnehmen ist, dass die versicherte Person Sozialhilfe oder AHV/IV-Ergänzungsleistungen bezieht (AVIG-Praxis RVEI A27).

Aufgrund der erwähnten Meldepflichtverletzung erweist sich der gute Glaube des Beschwerdeführers zumindest als nicht offensichtlich erstellt, sodass ein Verzicht auf die Rückforderung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 ATSV entfällt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Da über ein allfälliges Erlassgesuch das AWA verfügungsweise zu befinden hätte – und ein solches somit vorliegend nicht vom Streitgegenstand mitumfasst ist –, braucht hier keine eigentliche Prüfung der Erlassvoraussetzungen i.S.v. Art. 4 Abs. 4 ATSV stattzufinden (vgl. aber insofern vorstehende E. 4.2 zur behaupteten Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers).

Angesichts dessen erübrigt sich im vorliegenden Verfahren auch eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, betreffen diese doch im Wesentlichen den Aspekt der Gutgläubigkeit. Eine vertiefte Prüfung dessen wird allerdings das AWA im Rahmen des anschliessenden ordentlichen Erlassverfahrens noch vorzunehmen haben. Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer denn auch bereits darauf aufmerksam gemacht, dass sie seine Eingabe vom 4. Juli 2024 (ALK pag. 25 f.), in welcher er u.a. auf seinen guten Glauben und die wirtschaftliche Härte hinweise, als Erlassgesuch an das AWA weiterleiten werde, sobald die Verfügung vom 21. Juni 2024 betreffend Rückforderung rechtskräftig sei (Schreiben vom 9. Juli 2024 [ALK pag. 23]). Entsprechend ist vorzugehen.

6. Zusammenfassend ist die Rückforderung der für die Monate Juni 2020 bis November 2022 zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'990.50 nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist – dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), Bern.

Zug, 27. Dezember 2024

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil S 2024 77

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

§ 29 GO VG

Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI

Art. 37 AVIVart. 37 OACIart. 37 OADI

Art. 11 AVIVart. 11 OACIart. 11 OADI

Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI

Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74

9C_999/2009

BGE 133 V 579ATF 133 V 579DTF 133 V 579

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

BGE 129 V 110ATF 129 V 110DTF 129 V 110

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 127 V 466ATF 127 V 466DTF 127 V 466

BGE 138 V 324ATF 138 V 324DTF 138 V 324

BGE 143 V 105ATF 143 V 105DTF 143 V 105

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA